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BGH · IVa ZR 208/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 208/85

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten, der früheren Schuldnerin ihres Zedenten, deshalb Schadensersatz, weil die auf Ersuchen der Klägerin erteilte Auskunft der Beklagten vom 11. Gleichzeitig bitten wir um Bestätigung, daß Sie von dieser Abtretung Kenntnis genommen haben und nur noch an uns Zahlung leisten werden. Diese Abtretung kann sich allerdings nicht beziehen auf die dritte Rate des Eintrittsgeldes in Höhe von DM 33^.000,-, In ihrer Antwort erwähnte die Beklagte nicht, daß sie den Wechsel akzeptiert und an H. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Nach dem erkennbar zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Beklagten habe das Schreiben nur die Anfrage der Klägerin beantworten sollen, nicht aber die Annahme eines etwaigen Angebotes der Klägerin zu dem Abschluß eines Auskunftserteilungsvertrages enthalten. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Auskunft zur Grundlage von Kreditentschlüssen habe machen wollen. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor, da sie H.nur Kredite unterhalb des Betrages der zweiten Rate gewährt habe. November 1977 sei deren Verpflichtungswille gerade nicht erklärt worden, die Beklagte habe erkennbar nur die Anfrage beantworten, nicht aber ein etwaiges Angebot annehmen wollen, scheitert jeder hier in Betracht kommende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Ein Anspruch aufgrund der von der Rechtsprechung zur sogenannten Abtretungsannahme des Schuldners gegenüber dem Neugläubiger entwickelten Grundsätze (dazu zuletzt Senatsurteil vom 19. Die für jeden Einzelfall vorzunehmende Auslegung der Schuldnererklärung kann allerdings ergeben, daß dieser auf alle ihm bekannten Einwendungen gegen die abgetretene Forderung dem neuen Gläubiger - meistens einem Kreditinstitut - gegenüber verzichten und damit das Bestehen der Schuld bestätigen will. Das Berufungsurteil hebt dazu mit Recht hervor, die Antwort der Beklagten beschränke sich auf die Bestätigung der Kenntnis. Darum ergibt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe erkennbar ohne Verpflichtungswillen lediglich die Anfrage beantworten wollen, daß ihr Antwortschreiben keine auf einen Vertragsschluß zielende, sogar überhaupt keine Willenserklärung enthielt. Gerade im Hinblick auf den Wortlaut ihrer Anfrage konnte die Klägerin als Empfängerin des diese Anfrage nur teilweise beantwortenden Schreibens vom 11. Vielmehr ist mangels einer mit Rechtsfolgewillen abgegebenen Erklärung der Beklagten kein irgendwie gearteter Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen, aus dem sich die Haftung für eine unrichtige oder unvollständige Auskunft ergeben würde. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt die notwendige Unterscheidung zwischen der vertraglichen Haftung aus einem, wenn auch nur konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrag und der in der Rechtsprechung anerkannten Vertrauenshaftung vermissen. Sie setzt überdies das voraus, was hätte begründet werden müssen, nämlich die zur Haftung führende Verpflichtung der Beklagten, umfassend der Klägerin Uber die Forderungen des Zedenten sogar ungefragt Einzelheiten wie hier die Wechselhingabe mitzuteilen. Eine vorvertragliche Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen setzt voraus, daß der Auskunftgeber für seine Person, vor allem etwa im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder kraft besonderer Sachkunde, Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht - wenn es mit seiner nicht ganz eindeutigen Formulierung auf dieses Schuldverhältnis abstellen wollte - allein den Umstand als Voraussetzung einer Haftung genügen lassen, daß die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, die Antwort habe zur Grundlage wesentlicher Kreditentschlüsse machen wollen. Damit allein hat die Beklagte aber nicht das erforderliche persönliche Vertrauen in dem oben dargelegten Sinne in Anspruch genommen, wenn ihrer Antwort, wie das Berufungsgericht positiv feststellt, erkennbar zu entnehmen war, daß sie nicht den Willen hatte, mit ihren Erklärungen eine Verpflichtung einzugehen.

Zitierte Normen: § 4 BGB
ForderungratenAnsprucherkennbarKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. September 1985 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVa ZR 208/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Friedrich	Söhne	GmbH	&	Co	KG,	gesetz-
lich vertreten durch a^^persönlich haftende Gesellschafterin Bfl^^ Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans BflMB,	193,
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die D stand,'
Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vor-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1985
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 1983 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31. August 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bank, verlangt von der Beklagten, der früheren Schuldnerin ihres Zedenten, deshalb Schadensersatz, weil die auf Ersuchen der Klägerin erteilte Auskunft der Beklagten vom 11. November 1977 über den damaligen Stand der Forderungen des Zedenten nicht umfassend war.
Die Beklagte mußte nach einem mit Herrn H. geschlossenen Lizenzvertrag an diesen in drei gleichen Raten je-
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weils am 1. April der Jahre 1977, 1978 und 1979 insgesamt 1 Mio. DM zahlen. Diese Forderung trat H. am 9. November 1977 an die Klägerin zur Sicherung der Ansprüche aus laufender Rechnung und der Gewährung von Krediten ab. Dabei verschwieg er, daß er die Forderungen auf die zweite und dritte Rate bereits abgetreten hatte, nämlich die zweite Rate am 30. März 1977 an eine andere Bank, die dritte Rate am 20. September 1977 an die Beklagte selbst. Außerdem verschwieg er, daß ihm die Beklagte für die zweite Rate am 29. März 1977 einen von ihr akzeptierten Wechsel ausgehändigt und daß er diesen in Umlauf gebracht hatte.
Am 9. November 1977 schrieb die Klägerin an die Beklagte :
... Als Anlage erhalten Sie eine Abtretungsanzeige sowie Kopie des Abtretungsvertrages mit der Bitte um Kenntnisnahme. Gleichzeitig bitten wir um Bestätigung, daß Sie von dieser Abtretung Kenntnis genommen haben und nur noch an uns Zahlung leisten werden. Wir weisen darauf hin, daß Sie mit Erhalt dieser Abtretungsanzeige mit schuld-befreiender Wirkung nur noch an uns zahlen können; mit jeder anderen Zahlung setzen Sie sich der Gefahr der Doppelinanspruchnahme aus. Soweit dies im Rahmen des bestehenden Lizenzvertrages möglich ist, bitten wir, uns gleichzeitig Ihre Zahlungsverpflichtungen Herrn H. gegenüber mit Fälligkeitstermin aufzugeben ..."
Die Beklagte antwortete am 11. November 1977'•
... Wir bestätigen, zur Kenntnis genommen zu haben, daß Herr H. seine ... Forderungen ... gegen uns an Ihre Bank abgetreten hat. Diese Abtretung kann sich allerdings nicht beziehen auf die dritte Rate des Eintrittsgeldes in Höhe von DM 33^.000,-,
 
fällig am 1.4.1979, da uns Herr H. diese Forderung mit Erklärung vom 20.9.1977 bereits abgetreten hat. Die erste Drittelrate für das Eintrittsgeld in Höhe von insgesamt DM 1.000.000,-wurde bereits im April 1977 an Herrn H. bezahlt, so daß an Sie aus dem Lizenzvertrag die zweite Drittelrate in Höhe von DM 333.000,-, fällig am 1.4.1978 abgetreten wurde ..."
In ihrer Antwort erwähnte die Beklagte nicht, daß sie den Wechsel akzeptiert und an H. ausgehändigt hatte.
Die Klägerin behauptet, aufgrund der Antwort des H. weitere Kredite gewährt zu haben, die sie bei Kenntnis vom Wechsel nicht gegeben haben würde. Da H. vermögenslos sei, verlangt sie Schadensersatz in Höhe von 232.618,02 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht sieht das Antwortschreiben der Beklagten vom 11. November 1977 als eine freiwillig gege-
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bene Information an, mit der nicht etwa ’’ein ausdrücklich vereinbarter Auskunftserteilungsvertrag" abgeschlossen worden sei. Nach dem erkennbar zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Beklagten habe das Schreiben nur die Anfrage der Klägerin beantworten sollen, nicht aber die Annahme eines etwaigen Angebotes der Klägerin zu dem Abschluß eines Auskunftserteilungsvertrages enthalten. Ein derartiger Verpflichtungswille sei in dem Schreiben nicht erklärt worden. Vertragliche Beziehungen oder eine dauernde Geschäftsbeziehung der Parteien seien nicht behauptet, eine unerlaubte Handlung der Beklagten liege nicht vor.
Jedoch ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus einem stillschweigend zustandegekommenen vertragsähnlichen Verhältnis. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Auskunft zur Grundlage von Kreditentschlüssen habe machen wollen. Die Beklagte sei nicht ein in Bankgeschäften unerfahrener Laie, sondern tätige kaufmännische Geschäfte, so daß sie wisse, daß die Abtretung einer Sicherung für noch zu gewährende Kredite habe dienen sollen. Der fehlende Hinweis auf den erfüllungshalber gegebenen Wechsel sei kausal für den geltend gemachten Schaden. Die der Klägerin unbekannte Abtretung der zweiten Rate an eine andere Bank spiele keine Rolle, weil H. den schon in Umlauf gesetzten Wechsel nicht an die Klägerin hätte herausgeben können, so daß diese eine weitere Kreditgewährung unabhängig von der Vorabtretung unterlassen haben würde; denn sie hätte dann die Wertlosigkeit der Abtretung an sie erkannt. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor, da sie H. nur Kredite unterhalb des Betrages der zweiten Rate gewährt habe.
 
II.
An der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, im Schreiben der Beklagten vom 11. November 1977 sei deren Verpflichtungswille gerade nicht erklärt worden, die Beklagte habe erkennbar nur die Anfrage beantworten, nicht aber ein etwaiges Angebot annehmen wollen, scheitert jeder hier in Betracht kommende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
1.	Ein Anspruch aufgrund der von der Rechtsprechung zur sogenannten Abtretungsannahme des Schuldners gegenüber dem Neugläubiger entwickelten Grundsätze (dazu zuletzt Senatsurteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 227/83 m.w.N. - WM 1985, 1177), auf die das Berufungsurteil nicht eingeht, kommt nicht in Betracht. Die für jeden Einzelfall vorzunehmende Auslegung der Schuldnererklärung kann allerdings ergeben, daß dieser auf alle ihm bekannten Einwendungen gegen die abgetretene Forderung dem neuen Gläubiger - meistens einem Kreditinstitut - gegenüber verzichten und damit das Bestehen der Schuld bestätigen will. Entscheidend dafür ist aber, ob angesichts der Interessenlage der Beteiligten die Erklärung nach ihrem erkennbaren Zweck und Inhalt darauf gerichtet sein soll, Zweifel und Unklarheiten gerade über das Bestehen der Schuld zu beseitigen und in dieser Hinsicht den neuen Gläubiger in eine bessere Rechtsstellung zu bringen .
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Bei dem Schreiben der Beklagten handelt es sich Jedoch nicht um eine Willenserklärung in diesem Sinne, sondern um eine Wissenserklärung. Das ergibt die genannte Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ohne Verpflichtungswillen nur die Anfrage beantworten wollen. Das Berufungsurteil hebt dazu mit Recht hervor, die Antwort der Beklagten beschränke sich auf die Bestätigung der Kenntnis. Der außerdem von der Klägerin geäußerten Bitte um Bestätigung, es werde nur noch an die Klägerin gezahlt, ist die Beklagte gerade nicht nachgekommen.
2.	Eine Wissenserklärung - das Gesetz nennt sie Anzeige, Benachrichtigung, Mitteilung (vgl. z.B. §§ 149 oder 409, 411 oder "1220 Abs. 2, 4"! 5 oder 510 BGB) -bringt im Gegensatz zur Willenserklärung nicht einen Rechtsfolgewillen zu dem Ausdruck (MünchKomm/Kramer, 2. Aufl Rdn. 34 vor § 116). Darum ergibt die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe erkennbar ohne Verpflichtungswillen lediglich die Anfrage beantworten wollen, daß ihr Antwortschreiben keine auf einen Vertragsschluß zielende, sogar überhaupt keine Willenserklärung enthielt. Der Wille, sich gegenüber der Klägerin in irgendeiner Weise verbindlich zu äußern, war in der Antwort danach insbesondere auch nicht konkludent zu dem Ausdruck ge kommen. Gerade im Hinblick auf den Wortlaut ihrer Anfrage konnte die Klägerin als Empfängerin des diese Anfrage nur teilweise beantwortenden Schreibens vom 11. November 1977 bei vernünftiger Beachtung aller Umstände eben nicht auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten schließen. Darauf, ob die Klägerin für die Beklagte erkennbar das Antwortschreiben zur Grundlage wesentlicher
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Kreditentschlüsse machen wollte und gemacht hat - dazu hat die Revision beachtliche Verfahrensrügen erhoben -kann es deshalb nicht entscheidend ankommen.
Vielmehr ist mangels einer mit Rechtsfolgewillen abgegebenen Erklärung der Beklagten kein irgendwie gearteter Vertrag zwischen den Parteien zustandegekommen, aus dem sich die Haftung für eine unrichtige oder unvollständige Auskunft ergeben würde. Deshalb muß jeglicher vertragliche Anspruch der Klägerin ausscheiden.
3.	Das gilt auch für einen Anspruch aus einem "vertragsähnlichen Verhältnis, das stillschweigend zwischen den Parteien zustandegekommen" sein soll, wie das Berufungsgericht meint. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt die notwendige Unterscheidung zwischen der vertraglichen Haftung aus einem, wenn auch nur konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrag und der in der Rechtsprechung anerkannten Vertrauenshaftung vermissen.
Sie setzt überdies das voraus, was hätte begründet werden müssen, nämlich die zur Haftung führende Verpflichtung der Beklagten, umfassend der Klägerin Uber die Forderungen des Zedenten sogar ungefragt Einzelheiten wie hier die Wechselhingabe mitzuteilen.
§ 676 BGB verweist für die Haftung desjenigen, der einen Rat, eine Empfehlung oder auch nur eine Auskunft erteilt, wiederum auf das zugrundeliegende Vertragsver-hältnis. Ein solches bestand wie ausgeführt zwischen den Parteien nicht. Soweit diese Vorschrift außerdem auf das Recht der unerlaubten Handlung verweist, hat das Berufungsgericht das Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht feststellen können.
 
Die sogenannte Prospekthaftung, die an typisiertes Vertrauen anknüpft (BGHZ 83, 222), kann hier ersichtlich nicht in Betracht kommen.
Eine vorvertragliche Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen setzt voraus, daß der Auskunftgeber für seine Person, vor allem etwa im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder kraft besonderer Sachkunde, Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt. Er baut dann darauf, rechnet jedenfalls damit, daß seine Beteiligung vertrauensbildend wirkt, so daß seine Erklärungen vor dem Vertragsschluß als solche mit Rechtsfolgewillen verstanden werden (BGHZ 74, 103, 108 und 79, 337, 340 jeweils m.w.N.;
Urteil vom 21.5.1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889).
Deshalb kann hier auch der rechtliche Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht - wenn es mit seiner nicht ganz eindeutigen Formulierung auf dieses Schuldverhältnis abstellen wollte - allein den Umstand als Voraussetzung einer Haftung genügen lassen, daß die Klägerin, für die Beklagte erkennbar, die Antwort habe zur Grundlage wesentlicher Kreditentschlüsse machen wollen.
Damit allein hat die Beklagte aber nicht das erforderliche persönliche Vertrauen in dem oben dargelegten Sinne in Anspruch genommen, wenn ihrer Antwort, wie das Berufungsgericht positiv feststellt, erkennbar zu entnehmen war, daß sie nicht den Willen hatte, mit ihren Erklärungen eine Verpflichtung einzugehen. Ob die insoweit von der
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Revision erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen, braucht deshalb auch hier nicht erörtert zu werden.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter