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BGH · IVa ZR 207/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 207/86

Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die - Lebensversicherungs-AG, 3Sr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 4. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Klager trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit stellt sich die Frage nicht, ob und inwieweit gefahrindizierende Umstände, die verschwiegen worden sind, ursächlich sein können für den Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge einer Leistungsfreiheit des Versicherers, der rechtswirksam seinen Rücktritt erklärt hat (vgl.

Zitierte Normen: § 21 VVG
11IVaUmstandKlägerKlagerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 207/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Srecko
7,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 die	-	Lebensversicherungs-AG,
Vorstand, Ktf^nng 21, M(
vertreten durch den
- Prozeßbevollmächtigte 11. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Dr.
& Partner in Hi
2
3Sr
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 4. März 1987
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1986 wird nicht angenommen.
Der Klager trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39).
Indem die Ehefrau des Klägers bewußt die vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellten Umstände verschwiegen hat, hat sie diejenige Krankheit nicht angezeigt, die zu ihrem Tode geführt hat. Damit stellt sich die Frage nicht, ob und inwieweit gefahrindizierende Umstände, die verschwiegen worden sind, ursächlich sein können
 für den Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge einer Leistungsfreiheit des Versicherers, der rechtswirksam seinen Rücktritt erklärt hat (vgl. § 21 VVG).
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter
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