Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Auf den hier maßgeblichen Haftungsausschluß gemäß D § 3 mit § 1 Abs. 1 a Abs. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zu dem Antrag für landwirtschaftliche Betriebe in Bayern könnte die Beklagte sich nur berufen, wenn sie die Handlungsfähigkeit des Klägers auch für die Zeit nach dem Einschalten der Pumpe bewiesen hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 207/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit seilschaft mit Generaldirektion, Straße #, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dieter SGBHBfc-HMHBI als Vorsitzenden, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Josef ', Landwirt, U Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Mai 1984 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Juli 1983 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 134.605,60 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Auf den hier maßgeblichen Haftungsausschluß gemäß D § 3 mit § 1 Abs. 1 a Abs. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zu dem Antrag für landwirtschaftliche Betriebe in Bayern könnte die Beklagte sich nur berufen, T wenn sie die Handlungsfähigkeit des Klägers auch für die Zeit nach dem Einschalten der Pumpe bewiesen hätte. Das Berufungsgericht konnte sich Jedoch nicht davon überzeugen, daß der Kläger nicht ohnmächtig geworden sei (vgl. auch BGHZ 39, 103). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle