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BGH · IVa ZR 207/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 207/80

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 27. Die Klägerin macht eine Entschädigung aus der Feuerversicherung wegen eines Schadensfalles vom 18. November 1976 im Handelsregister eingetragen wurde, sind die Herstellung und der Vertrieb von Textilien aller Art. Gesellschafter der GmbH sind Frau Maria LflMV und Frau Yvonne von der (Ehefrau des Kaufmanns D^HPPHPHB), die bis zu dem 6. Bei der Fa.Selectra handelt es sich nach der Behauptung der Beklagten um eine "Briefkastenfirma", die von den Kaufleuten LSHH9 und gegründet wurde (Bl. 193 GA). Die Aufgaben des Geschäftsführers werden allerdings weiterhin von dem Sohn wahrgenommen, weil der Vater krankheitshalber nicht dazu in der Lage ist. teproduktionsanlage zur Sicherheit für alle Forderungen aus der Bankverbindung gegen ihn selbst und die Klägerin. Diese hatte sich in dem Kaufvertrag über die Anlage verpflichtet, von dem neuen Produzenten vom 1. Januar 1977 an für zunächst ein halbes Jahr monatlich 35.000 Beutel Autopolierwatte zu dem Preise von 0,75 DM/St. zu übernehmen,und den Kaufpreis im voraus bezahlt. Da SWF sich wegen der schlechten Absatzlage für Polierwatte nicht in der Lage sah, die Ware termingerecht zu übernehmen, mußte die Klägerin, wie sie behauptet, einen großen Teil der vertragsgemäß produzierten Wattebeutel auf Lager nehmen. L. versicherte namens der Klägerin die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie die Vorräte bei der Beklagten gegen Feuer, und zwar pauschal zu dem Neuwert von Mai 1977 bestellte die Klägerin bei der Firma GmbH zu dem Preis von ca. Juli 1977 brach in den Fabrikationsräumen der Klägerin ein Brand aus, bei dem die Watteproduktionsanlage weitgehend zerstört wurde. und der Arbeiter ScHHi in dem Fabrikgebäude auf.Sie wollten bereits hergestellte Watte mit Hilfe einer UV-Lampe hinsichtlich des Vorhandenseins von Fremdkörpern überprüfen. Bei der Erstattung des Gutachtens war den Sachverständigen sowohl der Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. November 1976 als auch die Tatsache bekannt, daß SWF die Watteproduktionsanlage für 35.000,- DM verkauft hatte. Januar 1977 verbrannten die Maschinen, als sie von Herrn NBBBP gereinigt wurden. Mit der Klage hat die Klägerin einen Betrag von 1977 auch erklärt, die Maschinen seien für 750.000,- DM gekauft worden. beabsichtigt habe, sie zur Zahlung einer überhöhten Brandentschädigung zu veranlassen, ergebe sich auch aus seinem Vorgehen anläßlich des Brandschadens vom 6. gestanden habe, billig gekaufte schrottreife Maschinen, nachdem diese zu exorbitanten Preisen zu dem Schein weiterverkauft worden seien, zu völlig überhöhten Versicherungssummen gegen Feuer versichert, und zwar ausschließlich mit dem Ziel, nach vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls eine den Anschaffungspreis um ein vielfaches übersteigende Versicherungsleistung zu kassieren. Die frisierte Rechnung habe aber auch dazu dienen sollen, sj - die Beklagte - über den wahren Verkehrswert und die Herkunft der Maschinen zu täuschen. bei der Polizei, die Maschinen seien für Die Klägerin habe mit den hier in Rede stehenden Maschinen nie eine nennenswerte Produktion aufgenomme Daraus folge im Hinblick auf die dargelegte Planung des L., daß dieser den Brand gelegt habe, zu demal er sich ebenso wie die Klägerin in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Er sei ihren wiederholten Aufforderungen, über den Hergang des Schadensereignisses schriftlich zu berichten und die für die Ermittlung der Entschädigungssumme erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. sich zugleich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, denn mit der Verweisung habe er auch seine wahrheitswidrige Angabe gegenüber der Polizei, die Maschinen hätten 750.000,- DM gekostet, in Bezug genommen. Die Klägerin hat das bestritten und ausgeführt: Die Versicherungssumme müsse sich am Neuwert ausrichten, der nach dem Gutachten vom 17. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag auf völlige Abweisung der Klage eingelegt. Nachdem die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Teilvergleich geschlossen hatten, in dem die Klägerin die geltendgemachte NeuwertentSchädigung in Höhe von 39.421,- DM aus dem Prozeß herausnahm, während die Beklagte sich verpflichtete, den Vorräteschaden und die Aufräumkosten unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes zu entschädigen, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Be klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilssumme sich wegen des Teilvergleichs vom 13. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin nach Eintritt des Brandes leistungsfrei geworden ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 19. Im vorliegenden Fall sind falsche Angaben jedoch allein gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren gegen den Repräsentanten des Versicherungsnehmers gemacht worden. Eine ObliegenheitsVerletzung liegt zwar vor, wenn der Versicherungsnehmer, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat, den Feuerversicherer auf diese Angaben verweist. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Berufungsgericht ein solches Verhalten der Klägerin rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen. Es kann auch eine arglistige Täuschung des Versicherers im Sinne des § 16 AFB vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht darüber aufklärt, daß seine Angaben gegenüber der Polizei falsch sind. Ist dem Versicherungsnehmer bekannt, daß der Versicherer Inhalt und Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in die Ermittlung seiner Entschädigungspflicht aufnimmt, muß er den Versicherer aufklären. Hier hatte jedoch die Beklagte unmittelbar nach dem Brand den Verkehrswert der verbrannten Maschi- Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin bei dieser Sachlage davon ausging, die von L. im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben über den Kaufpreis seien im Hinblick auf die Feststellung des Verkehrswertes der Maschinen für die Beklagte von Bedeutung. Soweit die Beklagte ausführt, das von der Klägerin erstellte Maschinenverzeichnis sei wegen fehlender Angaben über den Verkehrswert unvollständig gewesen, kann ihr ebenfalls nicht darin gefolgt werden, daß hierin eine Obliegenheitsverletzung liege. Dem Verkehrswert kommt nur insoweit Bedeutung zu, als er einen Anhaltspunkt dafür geben kann, daß der Zeitwert gemäß § 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe auf weniger als 40% des Neuwertes abgesunken ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob eine "betrügerische" Überversicherung im Sinn von § 51 Abs.3 VVG vorliegt oder ob L. Das Berufungsgericht hat einen großen Teil der hierfü sprechenden Indizien im einzelnen erörtert, sie aber jewei als nicht hinreichend angesehen, um den der Beklagten obli genden Beweis als geführt betrachten zu können. auf sich beruhen, ob das Urteil schon deshalb hätte aufgehoben werden müssen, weil es neben anderen auch zu dem von der Beklagten vorgetragenen sehr gewichtigen Indiz, L. L. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß der Kaufpreis SWF/SeBHB 35.000,- DM betragen habe. Um der Steuerfahndung zu entgehen, habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung den Kaufpreis falsch angegeben.

Zitierte Normen: § 67 VVG § 61 WG § 565 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAnlageMaschineangebenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 207/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Mai 1982 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
HMHV, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang HfmB und Walter-Heinz
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
•T®B®gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Günther	IMHBstraße 4
S1
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht eine Entschädigung aus der Feuerversicherung wegen eines Schadensfalles vom 18. Juli 1977 geltend.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die am 4. November 1976 im Handelsregister eingetragen wurde, sind die Herstellung und der Vertrieb von Textilien aller Art. Gesellschafter der GmbH sind Frau Maria LflMV und Frau Yvonne von der	(Ehefrau des Kaufmanns D^HPPHPHB), die
 bis zu dem 6. Februar 1978 auch Geschäftsführerin war. Seit dem 7m Februar 1978 ist der Kaufmann Günther	(L.),	Ehe-
mann der Gesellschafterin Maria LPPHPP, Geschäftsführer.
 
Dieser war aufgrund einer ihm von Frau von der W| erteilten Handlungsvollmacht auch schon vor dem 7. Februar 1978 für die Klägerin geschäftsführend tätig.
Mit Vertrag vom 8. September 1976 verkaufte die Fa. SWF-S0BBHHH für	Gustav R^P GmbH in B^-
WHV (SWF) eine Watteproduktionsanlage an die Fa. SeflB-flHI S.A. (Fa. SeHHV) in	(Schweiz)	zu dem Preis
 von 35.000,- EM. Bei der Fa. Selectra handelt es sich nach der Behauptung der Beklagten um eine "Briefkastenfirma", die von den Kaufleuten LSHH9 und	gegründet
 wurde (Bl. 193 GA). Die Kaufverhandlungen für SeflBHV soll L. geführt haben. Die Rechnung für den Kauf der Anlage war an die Fa. IflBVzu stellen (Bl. 90 der Akten 46 Js 1216/77 STA Münster). Die Fa. SeHHHI verkaufte die Anlage alsbald an die Fa.	GmbH & Co KG (Iw). Bei die-
ser Firma handelt es sich um eine Gründung der Frau Maria LWmm und ihres Ehemannes, der bis zu dem 30. September 1976 als Geschäftsführer fungierte. Seit dem 1. Oktober 1976 ist der Vater EMB des Kaufmanns Günther	alleiniger
 Inhaber und Geschäftsführer. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden allerdings weiterhin von dem Sohn wahrgenommen, weil der Vater krankheitshalber nicht dazu in der Lage ist. Nach dessen Angaben vom 1. August 1977 in einer Zwangsvollstreckungssache der DflHHIP BflM AG ./. Fa. IflHB (Bl.
 125 der Akten 44 Js 309/77 der STA Münster) war IflP vermögenslos. IflM verkaufte die Watteproduktionsanlage an die Klägerin. Die näheren Umstände dieser Geschäfte sind nicht geklärt. Am 4. Oktober 1976 erteilte	der Klägerin be-
züglich der Watteproduktionsanlage eine Rechnung über
430.000,- IM.
 
Mit Vertrag vom 16. November 1976 übereignete L. der Stadtsparkasse	namens der Klägerin die Wat-
teproduktionsanlage zur Sicherheit für alle Forderungen aus der Bankverbindung gegen ihn selbst und die Klägerin.
Der Beleihungswert wurde unter Zugrundelegung der Rechnung vom 4. Oktober 1976 auf 430.000,- DM festgelegt.
Anfang 1977 nahm die Klägerin in gemieteten Räumen in SflllM) die Produktion von Autopolierwatte auf. Die Produktion erfolgte ausschließlich für SWF. Diese hatte sich in dem Kaufvertrag über die Anlage verpflichtet, von dem neuen Produzenten vom 1. Januar 1977 an für zunächst ein halbes Jahr monatlich 35.000 Beutel Autopolierwatte zu dem Preise von 0,75 DM/St. zu übernehmen,und den Kaufpreis im voraus bezahlt. Da SWF sich wegen der schlechten Absatzlage für Polierwatte nicht in der Lage sah, die Ware termingerecht zu übernehmen, mußte die Klägerin, wie sie behauptet, einen großen Teil der vertragsgemäß produzierten Wattebeutel auf Lager nehmen.
L. versicherte namens der Klägerin die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie die Vorräte bei der Beklagten gegen Feuer, und zwar pauschal zu dem Neuwert von
1.300.000,- DM. Die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB), die Zusatzbedingungen für Fabriken und gewerbliche Anlagen und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe (Nw So Bed IuG) waren Gegenstand des Vertrages über den die Beklagte am 15. April 1977 einen Versicherungsschein ausstellte.
Am 6. Mai 1977 bestellte die Klägerin bei der Firma
 GmbH zu dem Preis von ca. 255*000,- DM neue
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Watteproduktionsmaschinen, auf die sie eine Anzahlung von 50.000,- DM leistete. Mit Vorvertrag vom 16. Juli 1977 mietete sie in SaVMHi eine neue Fabrikhalle fest für 5 Jahre. Sie behauptet dazu, sie habe in neue Räume umziehen wollen, weil es mit dem bisherigen Vermieter Schwierigkeiten gegeben habe.
Die bisherige Watteproduktion, für welche die Klägerin lediglich stundenweise drei Aushilfskräfte (NflBHV, ScflBi und	beschäftigte,	die	neben	ihren	ei-
gentlichen Arbeitsverhältnissen für die Klägerin tätig wurden, wurde im Juni 1977 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Auftrag der SWF noch nicht abgewickelt.
Am Abend des 18. Juli 1977 brach in den Fabrikationsräumen der Klägerin ein Brand aus, bei dem die Watteproduktionsanlage weitgehend zerstört wurde. Als der Brand ausbrach, hielten sich L. und der Arbeiter ScHHi in dem Fabrikgebäude auf. Sie wollten bereits hergestellte Watte mit Hilfe einer UV-Lampe hinsichtlich des Vorhandenseins von Fremdkörpern überprüfen. Schreiber entfernte sich kurzfristig von L., um die Stromversorgung der UV-Lampe herzustellen. Als er zurückkehrte, sah er den Brand auflodern.
In dem gegen L. eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung (46 Js 1216/77 STA Münster) wurde festgestelT daß eine technisch natürliche Brandursache ausscheidet. Das Verfahren gegen L. wurde mit Verfügung vom 5. Juni 1978 eingestellt, weil keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß L. das Feuer gelegt habe.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juli 1977 gab L. an, die Klägerin habe die Watteproduktionsanlage ge-
 
braucht gekauft und durch Neuteile ergänzt. Die gesamte Anlage habe etwa 750.000,- DM gekostet. Der Sachverständige Kruckels gelangte in seinem Gutachten vom 25. August 1977, das er im Aufträge der Beklagten erstattete, zu dem Ergebnis, daß der Verkehrswert der aus den Jahren 1956 bis 1959 oder 1956 bis 1969 stammenden Anlage 50.000,-DM bis 100.000,- DM betrage. Später kam es dann zu einem Sachverständigenverfahren gemäß den §§15 AFB, 4 Nw So Bed IuG. In dem abschließenden Gutachten vom 17. November 1978 schätzten der Sachverständige von der Dunk (für die Klägerin) und der Sachverständige Schnermann (für die Beklagte) den Neuwert der gesamten Anlage auf 725.865,- DM, den Neuwertschaden auf 463.605,- DM, den Zeitwertschaden auf
256.950,- DM und die Aufräumkosten auf 1.191,- DM. Bei der Erstattung des Gutachtens war den Sachverständigen sowohl der Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. November 1976 als auch die Tatsache bekannt, daß SWF die Watteproduktionsanlage für 35.000,- DM verkauft hatte. In einem Zusatzgutachten vom 21. November 1978 hat der Sachverständige Schnermann den Vorräteschaden auf 2.438,- DM geschätzt. Die Klägerin hat inzwischen eine neue Watteproduktionsanlage in Auftrag gegeben, die 821.430,- DM (o.MWSt) kostet.
L. war bereits früher in Brandschadensfä^le verwickelt. Am 21. September 1975 brannten die Geschäftsräume eines von ihm geleiteten Büros für Datenverarbeitung infolge einer vorsätzlichen Brandstiftung aus. In den allein L. zugänglichen Räumen befand sich ein Brandherd. Der Brandversicherer zahlte 25.000,- DM.
In der Folgezeit nahm L. den Handel mit gebrauchten Textilmaschinen auf. Im Rahmen dieses Handels wurden jeweils
 
die Firmen SeflBBh I^Bunc^ die Klägerin tätig. Am 29. Oktober 1975 kaufte L. im Namen des Kaufmanns D(
B1BB (Vorstand SeBBB^ für 29.500,- 1*4 Maschinen. Diese Maschinen erwarb IBBPfür 1.750.000,- DM von Herrn DBBBBIBB und verkaufte sie sodann für 1.902.142,- DM an SeBBHV. Die Zahlungsvorgänge waren jeweils im einzelnen dargestellt und belegt. Am 6. Januar 1977 verbrannten die Maschinen, als sie von Herrn NBBBP gereinigt wurden.
L. führte die Verhandlungen mit dem GBBB’KVHHB^ bei dem die Maschinen mit einer Versicherungssumme von 2.000.000,-DM gegen Feuer versichert waren, als Treuhänder der SeBfc-B§. Er bezifferte den Schaden auf 1.900.000,- DM. Dazu gab er an, die SeBHB habe die Maschinen im Juni 1976 für 1.902.142,- DM von IBB gekauft, die sie ihrerseits im März 1976 von Herrn DBBMBI für 1.750.000,- DM erworben habe. Wegen dieser Angaben wurde L. wegen versuchten Betruges verurteilt. In dem Urteil ist festgestellt, daC es sich bei den Kaufverträgen um reine Scheingeschäfte handele. L. habe nämlich selbst die Webmaschinen im Namen DSU BB aus der Konkursmasse der Fa. GBBin W|
VoBB für rund 29.500,- DM gekauft.
Der Brand vom 6. Januar 1977 verursachte erheblichen G< bäudeschaden. Vom Gebäudeversicherer gemäß § 67 VVG hierfür in Anspruch genommen, wandte Selectra ein, die am 6. Januar 1977 verbrannten Maschinen seien Eigentum von	gewesen
 Zum Beweis für diese Behauptung wurde L. als Zeuge benannt (14 0 286/77 LG Münster S. 15).
L. befand sich 1975/76 in finanziellen Schwierigkeiten Es drohte ihm eine Strafanzeige der DBBBB BBP wegen Be trugs in Höhe von 300.000,- DM zu ihrem Nachteil. Die DBB-
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hatte in dieser Höhe IflHP aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen zu dem Kauf von drei Autoconern gewährt. Diese hatte	von	dem	Kaufmann
 DflBHHHIHH für 1.010.100,- IM gekauft. Nach Valutierung des Darlehens wurde der Kaufvertrag
 aufgehoben. Für das Darlehen an I^m hatte L. die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.
Mit der Klage hat die Klägerin einen Betrag von
256.950,- IM für den Zeitwertschaden, von 1.191,- DM für die Aufräumkosten sowie von 2.438,- IM für den Vorräteschaden verlangt. Außerdem hat sie 39.421,- IM als Teilbeitrag der Neuwertentschädigung eingeklagt. Sie hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 300.000,- DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgetragen:
Der Versicherungsvertrag sei wegen betrügerischer Überversicherung nichtig. Außerdem habe sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. L. habe als Repräsentant der Klägerin bei der Besichtigung der zu versichernden Anlage am 22. Februar 1977 ihrem Sachbearbeiter den Neuwert der Betriebseinrichtung und der Vorräte mit 1.300.000,- DM angegeben. Ihr Sachbearbeiter habe diese Wertangabe mangels eigener Sachkenntnis als richtig übernommen. In Wahrheit belaufe sich der Wert der Anlage aber auf allenfalls
50.000,- IM bis 100.000,- IM. Die Klägerin habe die Anlage direkt von SWF zu dem Preise von 35.000,- IM erworben. Die Einschaltung von SeHHBP und IfHI habe L. nur zu dem Schein vorgenommen, um einen hohen Kaufpreis vorzutäuschen. Dementsprechend habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juli
 
1977 auch erklärt, die Maschinen seien für 750.000,- DM gekauft worden. Daß L. beabsichtigt habe, sie zur Zahlung einer überhöhten Brandentschädigung zu veranlassen, ergebe sich auch aus seinem Vorgehen anläßlich des Brandschadens vom 6. Januar 1977. Dort habe er versucht, aufgrund bewußt falscher Wertangaben eine Abschlagszahlung von 1.000.000,-DM zu kassieren.
Außerdem habe L. den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt. Das ergebe sich zunächst aus dem Zusammenhang zwischen dem hier in Rede stehenden Schadensfall und dem Brand am 6. Januar 1977. In beiden Fällen hätten Firmen, hinter denen allein L. gestanden habe, billig gekaufte schrottreife Maschinen, nachdem diese zu exorbitanten Preisen zu dem Schein weiterverkauft worden seien, zu völlig überhöhten Versicherungssummen gegen Feuer versichert, und zwar ausschließlich mit dem Ziel, nach vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls eine den Anschaffungspreis um ein vielfaches übersteigende Versicherungsleistung zu kassieren. Der Kaufvertrag zwischen SeiHHM und I^H) sei ebenso nur zu dem Schein abgeschlossen worden wie der Kaufvertrag zwischen IM und der Klägerin. Die Rechnung vom 4. Oktober 1976 über 430.000,- DM habe L. gefertigt, um zunächst bei der Stadtsparkasse	Kredite zu erhalten.
Die frisierte Rechnung habe aber auch dazu dienen sollen, sj - die Beklagte - über den wahren Verkehrswert und die Herkunft der Maschinen zu täuschen. Das ergebe sich aus der Angabe des L. bei der Polizei, die Maschinen seien für
750.000,- DM gekauft worden. In beiden Schadensfällen seien die durch Feuer vernichteten Maschinen im wesentlichen nichl benutzt worden. Die Klägerin habe mit den hier in Rede stehenden Maschinen nie eine nennenswerte Produktion aufgenomme
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Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch L. spreche auch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens,
 Dort sei nämlich festgestellt worden, daß mit großer Wahrscheinlichkeit Brandstiftung vorliege. Daraus folge im Hinblick auf die dargelegte Planung des L., daß dieser den Brand gelegt habe, zu demal er sich ebenso wie die Klägerin in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.
Außerdem sei sie wegen Obliegenheitsverletzungen des L. als Repräsentanten der Klägerin leistungsfrei. L. habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Er sei ihren wiederholten Aufforderungen, über den Hergang des Schadensereignisses schriftlich zu berichten und die für die Ermittlung der Entschädigungssumme erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sie auf die amtlichen Ermittlungen verwiesen. Damit habe L. sich zugleich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht, denn mit der Verweisung habe er auch seine wahrheitswidrige Angabe gegenüber der Polizei, die Maschinen hätten 750.000,- DM gekostet, in Bezug genommen.
Die Klägerin hat das bestritten und ausgeführt:
Eine "betrügerische" Überversicherung liege nicht vor. Die Versicherungssumme müsse sich am Neuwert ausrichten, der nach dem Gutachten vom 17. November 1978 725.865,- DM betrage. Wenn man den höchstmöglichen Vorräteschaden mit
200.000,- DM annehme, erscheine die Diskrepanz zwischen dem Versicherungswert und der Versicherungssumme nicht sonderlich bedeutsam. L. habe die Beklagte auch nicht arglistig getäuscht. Auch Obliegenheitsverletzungen seien von ihr nicht
 begangen worden.
 
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag auf völlige Abweisung der Klage eingelegt. Nachdem die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Teilvergleich geschlossen hatten, in dem die Klägerin die geltendgemachte NeuwertentSchädigung in Höhe von 39.421,- DM aus dem Prozeß herausnahm, während die Beklagte sich verpflichtete, den Vorräteschaden und die Aufräumkosten unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes zu entschädigen, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Be klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilssumme sich wegen des Teilvergleichs vom 13. Februar 1980 auf
256.950,- DM nebst Zinsen ermäßigt.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin nach Eintritt des Brandes leistungsfrei geworden ist.
L. hat zwar in dem Ermittlungsverfahren gegenüber der
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Polizei falsche Angaben über die Höhe des für die Maschinen gezahlten Kaufpreises gemacht. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler hierin keine Obliegenheitsverletzung erblickt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 43/80 = VersR 1981, 446 hinweist, übersieht sie, daß dort gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht wurden. In einem solchen Fall muß der Versicherungsnehmer plausible Entschuldigungen dafür Vorbringen, wie diese Angaben entstanden sind. Im vorliegenden Fall sind falsche Angaben jedoch allein gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren gegen den Repräsentanten des Versicherungsnehmers gemacht worden. Eine Obliegenheit, gegenüber der Polizei zutreffende Angaben zu machen, besteht im Rahmen der Feuerversicherung grundsätzlich nicht (Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 16 Anm. 38). Eine ObliegenheitsVerletzung liegt zwar vor, wenn der Versicherungsnehmer, der im polizeilichen Ermittlungsverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat, den Feuerversicherer auf diese Angaben verweist. Im vorliegenden Fall hat jedoch das Berufungsgericht ein solches Verhalten der Klägerin rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen angesehen.
Es kann auch eine arglistige Täuschung des Versicherers im Sinne des § 16 AFB vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht darüber aufklärt, daß seine Angaben gegenüber der Polizei falsch sind. Ist dem Versicherungsnehmer bekannt, daß der Versicherer Inhalt und Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in die Ermittlung seiner Entschädigungspflicht aufnimmt, muß er den Versicherer aufklären. (Wussow, aaO). Hier hatte jedoch die Beklagte unmittelbar nach dem Brand den Verkehrswert der verbrannten Maschi-
 
nen durch den Sachverständigen Krückels ermitteln lassen.
Es ist nicht festgestellt, daß die Klägerin bei dieser Sachlage davon ausging, die von L. im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben über den Kaufpreis seien im Hinblick auf die Feststellung des Verkehrswertes der Maschinen für die Beklagte von Bedeutung.
Soweit die Beklagte ausführt, das von der Klägerin erstellte Maschinenverzeichnis sei wegen fehlender Angaben über den Verkehrswert unvollständig gewesen, kann ihr ebenfalls nicht darin gefolgt werden, daß hierin eine Obliegenheitsverletzung liege. Im Rahmen der Neuwertversicherung ist dem Verkehrswert grundsätzlich keine Bedeutung beizu demessen, solange die versicherte Sache noch brauchbar ist. Entscheidend ist vielmehr allein der betriebswirtschaftliche Zeitwert (vgl. Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. § 52 Anm.
4 B; Engels, VP 1975, 169, 170; Stoltz, VW 1975, 1544; a.M. Martens, VW 1974, 1058). Dem Verkehrswert kommt nur insoweit Bedeutung zu, als er einen Anhaltspunkt dafür geben kann, daß der Zeitwert gemäß § 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe auf weniger als 40% des Neuwertes abgesunken ist.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob eine "betrügerische" Überversicherung im Sinn von § 51 Abs. 3 VVG vorliegt oder ob L. den Brand selbst herbeigeführt hat (§§ 61 WG, 16 AFB).
Das Berufungsgericht hat einen großen Teil der hierfü sprechenden Indizien im einzelnen erörtert, sie aber jewei als nicht hinreichend angesehen, um den der Beklagten obli genden Beweis als geführt betrachten zu können. Es kann
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auf sich beruhen, ob das Urteil schon deshalb hätte aufgehoben werden müssen, weil es neben anderen auch zu dem von der Beklagten vorgetragenen sehr gewichtigen Indiz, L. sei hoch verschuldet, nicht Stellung nimmt.
Denn es kann schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil es die bei einem Indizienverfahren notwendige Gesamtschau und Gesamtwürdigung (BGH Urteil vom 17. Februar 1970 - Ill ZR 139/67 - NJW 1970, 946, 949, insoweit in BGHZ 53, 245 nicht wiedergegeben) nicht enthält. Sie ist unverzichtbar, weil das auffallende Zusammentreffen mehrerer für sich allein unergiebiger oder unscheinbarer Indizien eine andere Schlußfolgerung ergeben oder ermöglichen kann (BGH aaO). Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Entscheidung diese Gesamtwürdigung nachholen müssen. Dabei wird es neben der bereits erwähnten hohen Verschuldung L’s insbesondere noch folgende Umstände in seine Erwägungen einbeziehen müssen:
L. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß der Kaufpreis SWF/SeBHB 35.000,- DM betragen habe. Aus steuerlichen Gründen sei der Klägerin eine überhöhte Rechnung ausgestellt worden. Um der Steuerfahndung zu entgehen, habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung den Kaufpreis falsch angegeben. Bisher ist nicht festgestellt, daß es sich hierbei um eine einleuchtende Erklärung für sein Verhalten handelt. Da die Rechnung für den Kauf Se®BBB/SWF an IUV zu erteilen war, spricht viel dafür, daß L. als Geschäftsführer der I^HP den Kaufpreis gekannt hat. Außerdem ist nicht geklärt, inwiefern die Angabe eines überhöhten Kaufpreises der Steuerfahndung hätte entgegenwirken können. Bedenken begegnen auch die Ausführungen auf Seite 17 Abs. 1
des Berufungsurteils, wo das Berufungsgericht der Rechnung vom 4. Oktober 1976 keine Bedeutung beimessen will, weil sie zu demindest auch dazu gedient hat, die Stadtsparkasse Borghorst zu täuschen. Denn das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen darüber, warum diese Täuschung kein Indiz dafür sein soll, daß auch gegenüber der Versicherung eine Täuschung geplant war.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner Gelegenheit haben, die weiteren Gesichtspunkte zu überprüfen, welche die Revision zur Frage der Überversicherung und der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch L. vorgebracht hat.
Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, dem Antrag der Revision auf Zurückverweisung der Sache an einen anderer Senat des Berufungsgerichts gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO stattzugeben.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs