- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Die beklagte Versicherung hat auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und ihrem Versicherungsnehmer, der FHHBhGmbH, den Versicherungsschutz nicht entzogen, so daß keine Frist zu wahren ist. Das Interesse des Klägers, besser absehen zu können, ob ein etwa von ihm zu erstreitendes Urteil im Haftpflichtprozeß gegen den Schädiger sich auch voll wird realisieren lassen, begründet kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Verhältnis zur beklagten Versicherung. Deshalb können die auch von der Revision geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Auslegung des § 4 Nr. 7 der AVB-WB durch das Berufungsgericht und die erhobenen Verfahrensrügen unerörtert bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 205/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Klaus traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen die GHV-KW AiPHi VMIHP AG, vertreten durch den Vorstand Ernst Walter GMHI, Ernst Günter H^Bi» Wilhelm KflBIB, Dr. Gerhard Gerhard Herbert SBBHB, Dr. Paul K\ WHHHI, Anton WBBBB, von-VÄBB-Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 30. Mai 1984 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 1983 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 80.000,- DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger fehlt (anders als in den Fällen RG JW 1935, 849; BGH VersR 1957, 729, 731 und 1964, 156) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die beklagte Versicherung hat auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und ihrem Versicherungsnehmer, der FHHBhGmbH, den Versicherungsschutz nicht entzogen, so daß keine Frist zu wahren ist. Eine Rechtskraftbindung gegenüber dem Schädiger käme dem erstrebten Urteil nicht zu (BGH LM ZPO § 325 Nr. 4). Das Interesse des Klägers, besser absehen zu können, ob ein etwa von ihm zu erstreitendes Urteil im Haftpflichtprozeß gegen den Schädiger sich auch voll wird realisieren lassen, begründet kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Verhältnis zur beklagten Versicherung. Deshalb können die auch von der Revision geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Auslegung des § 4 Nr. 7 der AVB-WB durch das Berufungsgericht und die erhobenen Verfahrensrügen unerörtert bleiben. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang