Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 1. Die Klägerin verlangt von ihrer Schwester, der Beklagten zu 1), und deren Ehemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung von Geldern, hilfsweise auch die Herausgabe eines mit einem Teil der Gelder angeschafften PKW, die die Beklagten aus dem Vermögen von Frau der Hilfsweise hat die Klägerin neben einer Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung 110.966,17 DM von der Beklagten die Herausgabe des PKW Mercedes 280 SE und Zahlung einer Gebrauchsentschädigung von 25.800 DM nebst Zinsen verlangt. Nunmehr hat das Berufungsgericht durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte zu 1) zur Herausgabe des PKW verurteilt worden ist. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ist durch das erste Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes bindend festgestel11 . Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Frau B^m^ der Beklagten zu 1) den für den Erwerb des PKW Mercedes erforderlichen Betrag von 45.774,40 DM geschenkt hat Das entspricht dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, nachdem sie eine darlehensweise Hingabe dieses Betrages nicht zu beweisen vermocht hatte. Die Annahme einer Schenkung begegnet rechtlich keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn Frau den Beklagten den Wagen nur mit Rücksicht auf ein ihr versprochenes dingliches Wohnrecht geschenkt haben sollte, handele es sich jiicht um eine Auflage im Sinne des § 527 BGB, Die Klägerin habe nicht einmal vorgetragen, daß es zur Schenkung des Fahrzeugs nicht gekommen wäre, wenn von dem Wohnrecht nicht die Rede gewesen wäre. bei der Schenkung des Kaufpreises für den PKW von der Einräumung eines Wohnrechtes ausgegangen sei, sei nicht ersichtlich, daß dies mehr als ihr einseitiges Motiv gewesen sei. Sie verkennt zwar nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer Schenkung der Wegfall der Geschäftsgrundlage insoweit berücksichtigt werden muß, als es sich nicht um einen Sachverhalt handelt, der in den §§ 527, 528 und 530 BGB besonders geregelt ist (BGH Urteile vom 14. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt ist es naheliegend, daß Frau B^||0|^ der Beklagten zu 1) - insoweit für diese erkennbar - den Kaufpreis für den PKW deshalb zuwendete, weil beide damals von einem künftigen Zusammenleben ausgingen. Besonderen Anlaß zu dieser lebensnahen Beurteilung gaben die Aussagen der Zeugen M( und Gabi nach deren Einschätzung Frau Bj beim Kauf des Wagens davon ausgegangen war, daß sie auf Dauer mit den Beklagten Zusammenleben werde und daß sie auch selbst mit dem Auto fahren und das Haus werde benutzen können. Da diese Erwartung nach kurzer Zeit fehlgeschlagen ist, können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe des Wagens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchaus gegeben sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das Landgericht dem Umstand, daß die Beklagten durch Frau veranlaßt worden sein sollen, einen größeren und auch in der Erhaltung teureren Wagen als geplant zu kaufen, schon dadurch Rechnung getragen hat, daß es den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges abgewiesen hat. 5. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Hilfsanspruch der Klägerin ganz oder teilweise auf § 528 BGB gestützt werden kann, auch wenn die Klägerin diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt hatte.
BUNDESGERICHTSHOF 33 IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 203/83 URTEIL Verkündet am: 4. März 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Christa K y - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr gegen 1 2 Frau Elfie B den Tierarzt S^|^weg Nf^P-Sl Peter ebenda, Beklagte und zu 1) Revisionsbeklagte , Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. - Prozeßbevollmächtigte: und 2 33 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juli 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von ihrer Schwester, der Beklagten zu 1), und deren Ehemann, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung von Geldern, hilfsweise auch die Herausgabe eines mit einem Teil der Gelder angeschafften PKW, die die Beklagten aus dem Vermögen von Frau der 3 Mutter der Klägerin,und der Beklagten zu 1), erhalten haben. Nach dem Verkauf ihres Grundstücks in Herford zog zu 1) in Dangast. Von dem Kaufpreis hob sie 100.000 DM in bar ab und übergab sie der Beklagten zu 1). Den Restbetrag von 91.600 DM überwies sie einige Tage später auf ein gemeinsames Konto der Beklagten. Bereits 1973 der Beklagten zu 1) 3.000 DM überlassen. Mit Hilfe dieses Geldes finanzierten die Beklagten Anschaffungen im Haus und Umbauten. Die Beklagte zu 1) erwarb ferner einen auf sie zugelassenen PKW Mercedes 280 SE für ca. 45.000 DM. Im Sommer kam es zu einem Zerwürfnis , dessen Ursache streitig ist. Frau zog nach Bielefeld zur Klägerin. Diese verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung angeblich darlehensweise überlassener 154.842,71 DM. Hilfsweise hat die Klägerin neben einer Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung 110.966,17 DM von der Beklagten die Herausgabe des PKW Mercedes 280 SE und Zahlung einer Gebrauchsentschädigung von 25.800 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 111.466,10 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagte zu 1), den PKW Mercedes an die Klägerin herauszugeben. Das Berufungsgericht hat zunächst die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der Frau B im Dezember 1979 in das Haus der Beklagten hatten Frau und ihr damals noch lebender Ehemann Klägerin abgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Nunmehr hat das Berufungsgericht durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagte zu 1) zur Herausgabe des PKW verurteilt worden ist. Mit der Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: 1. Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ist durch das erste Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes bindend festgestel11 . 2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Frau B^m^ der Beklagten zu 1) den für den Erwerb des PKW Mercedes erforderlichen Betrag von 45.774,40 DM geschenkt hat Das entspricht dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, nachdem sie eine darlehensweise Hingabe dieses Betrages nicht zu beweisen vermocht hatte. Die Annahme einer Schenkung begegnet rechtlich keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Einen Anspruch aus § 527 BGB verneint das Berufungsgericht. Selbst wenn Frau den Beklagten den Wagen nur mit Rücksicht auf ein ihr versprochenes dingliches Wohnrecht geschenkt haben sollte, handele es sich jiicht um eine Auflage im Sinne des § 527 BGB, 5 weil das Wohnrecht nicht aus dem geschenkten Vermögenswert, vielmehr nur aus dem sonstigen Vermögen der Beklagten hätte eingeräumt werden können. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB wegen Zweckverfehlung bestehe nicht. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, daß Frau Bdavon ausgegangen sei, die Beklagten würden ihr an ihrem Haus ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Der Gedanke an dieses Wohnrecht möge auch Leistungszweck der Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Umbau oder der Renovierung des Hauses gewesen sein. Es sei jedoch nicht ersichtlich, daß eine solche Zweckbestimmung auch bei der Verschaffung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin habe nicht einmal vorgetragen, daß es zur Schenkung des Fahrzeugs nicht gekommen wäre, wenn von dem Wohnrecht nicht die Rede gewesen wäre. Es sei danach nicht erkennbar, daß Schenkung und Einräumung des Wohnrechts in untrennbarem Zusammenhang miteinander gestanden hätten . Auch diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 4. Dagegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint. Es hält die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Schenkung zwar für grundsätzlich anwendbar, meint jedoch, ihre Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Selbst wenn Frau 6 ^<3 bei der Schenkung des Kaufpreises für den PKW von der Einräumung eines Wohnrechtes ausgegangen sei, sei nicht ersichtlich, daß dies mehr als ihr einseitiges Motiv gewesen sei. Diese Betrachtung würdigt den Sachverhalt nicht erschöpfend. Sie verkennt zwar nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch bei einer Schenkung der Wegfall der Geschäftsgrundlage insoweit berücksichtigt werden muß, als es sich nicht um einen Sachverhalt handelt, der in den §§ 527, 528 und 530 BGB besonders geregelt ist (BGH Urteile vom 14. Juli 1953, V ZR 72/52 = LM BGB § 242 Bb Nr. 18 = NJW 1953, 1585; vom 9. Februar 1977, IV ZR 201/75 = NJW 1977, 950; vom 22. Februar 1968, V ZR 166/64 = LM BGB § 133 A Nr. 11 = MDR 1968, 482 = BB 1968, 399; vom 7. Juli 1983 , IX ZR 69/82 = LM BGB § 242 Bb Nr. 106 unter 4 = NJW 1983, 2933). Es geht indessen von einem zu engen Begriff der Geschäftsgrundlage aus, wenn es nur die Einräumung eines dinglichen Wohnrechtes in seine Betrachtungen einbezieht. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die bei seinem Abschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt ist es naheliegend, daß Frau B^||0|^ der Beklagten zu 1) - insoweit für diese erkennbar - den Kaufpreis für den PKW deshalb zuwendete, weil beide damals von einem künftigen Zusammenleben ausgingen. 7 Das Landgericht hat diese Erwartung mit als Vertragsgrundlage angesehen. Besonderen Anlaß zu dieser lebensnahen Beurteilung gaben die Aussagen der Zeugen M( und Gabi nach deren Einschätzung Frau Bj beim Kauf des Wagens davon ausgegangen war, daß sie auf Dauer mit den Beklagten Zusammenleben werde und daß sie auch selbst mit dem Auto fahren und das Haus werde benutzen können. Da diese Erwartung nach kurzer Zeit fehlgeschlagen ist, können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe des Wagens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchaus gegeben sein. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Tatrichter Gelegenheit, den Hilfsantrag der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das Landgericht dem Umstand, daß die Beklagten durch Frau veranlaßt worden sein sollen, einen größeren und auch in der Erhaltung teureren Wagen als geplant zu kaufen, schon dadurch Rechnung getragen hat, daß es den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges abgewiesen hat. Das hat die Klägerin hingenommen. 5. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Hilfsanspruch der Klägerin ganz oder teilweise auf § 528 BGB gestützt werden kann, auch wenn die Klägerin diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt hatte. Die Mutter der Klägerin lebt nach eigenen Angaben von einer Rente von 620 DM und Sozialhilfe in Höhe von 323,19 DM. Danach kann jedenfalls für die Revisionsinstanz nicht ausgeschlossen werden, daß Frau außer- stande ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings ist im Rahmen des § 528 BGB auch das sonstige Vermögen des Schenkers zu berücksichtigen. Ob ein Notbedarfsfall letztlich vorliegt, wird deshalb nicht ohne Berücksichtigung des Ausgangs des noch anhängigen weiteren Teils der Klage beurteilt werden können. Immerhin hat das Landgericht die Beklagten zur Rückzahlung von 111.466,10 DM verurteilt. Der Anspruch aus § 528 BGB geht grundsätzlich auf Rückgewähr dessen, was der Schenker zu dem Bestreiten eines angemessenen Unterhalts braucht. Auch das kann schwerlich bestimmt werden, ehe nicht feststeht, ob und in welchem Umfange die übrige Klageforderung Erfolg hat. Es wird deshalb zu demindest unzweckmäßig sein, hierüber erneut durch Teilurteil zu entscheiden. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter