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BGH · IVa ZR 202/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 202/8

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. Dezember 1980 eine mündliche Vereinbarung, nach der der Kläger den Eheleuten K4HHHPeinen Wertausgleich zahlen sollte. 1) die Vereinbarung vom 1.12.1980 und Mai 1981 Unterzeichnete der Beklagte, der vom Kläger zu treuen Händen 117.000 DM in bar erhalten hatte, folgende Erklärung: Mai 1981 waren dem Kläger durch Abraham B^i DflHB sämt1iche Schlüssel für die ersteigerte Obergeschoßwohnung ausgehändigt worden. Mai 1981 von Abraham BMDflB und der Ehefrau des Klägers vorgenommene Aufmaß ergab einen Wertausgleich von 204.345,65 DM. Der Beklagte zahlte daraufhin aufgrund einer von Abraham BflB DflHB erteilten Anweisung den ihm anvertrauten Betrag von Den weiteren Wertausgleich zahlte der Kläger nicht. Der Beklagte hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts den ihm erteilten Treuhandauftrag nicht verletzt. 117.000 DM den Eheleuten KflHB ausgezahlt werden sollten, sobald für eine der beiden Wohnungen dem Kläger die Schlüssel übergeben waren und sobald für die andere Wohnung eine Freigabeerklärung der Eheleute KfHÜ ausgestellt war, die am 29. Wenn die Vereinbarung in der Tat so zu verstehen sein sollte, wäre der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet, da die genannten Voraussetzungen bei der Auszahlung gegeben waren. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß es einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen habe. Nach dessen Sachdarstellung hatte der Beklagte bei mehreren Telefonaten auf entsprechende Vorhaltung eingeräumt, er habe gewußt, daß er das Geld nicht hätte weitergeben dürfen. Zum Beweise dafür hatte der Kläger sich in dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 14. wäre dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß die Treuhandvereinbarung anders zu verstehen ist, als es das Berufungsgericht angenommen hat.

HerrVereinbarungKlägerAbrahamHerrnEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 202/8» URTEIL	Verkündet	am: 5. März 1986
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Herrn Peter
)-Str.i
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dr. flHHIB und
 gegen
Herrn Leopold
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau ersteigerten am 4. Dezember 1980 für 1.411.000 DM zwei Eigentumswohnungen, die bis dahin den Eheleuten KflHHHi gehörten. Mit diesen hatte der Kläger bereits vorher KaufVerhandlungen geführt; dabei war ein Kaufpreis
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von 4.300 DM pro qm Wohnfläche gefordert worden.
Die Eheleute «HHHH gehören ebenso wie die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits der jüdischen Religionsgemeinschaft an. Damit der Kläger nicht entgegen jüdischen Glaubensgrundsätzen aus der Notlage der Eheleute KIHMB Nutzen zog, vermittelte der Vorsitzende der israelitischen Kultusgemeinde in MBHHP-BflBHHIHB, Abraham BflB DH|,
1. Dezember 1980 eine mündliche Vereinbarung, nach der der Kläger den Eheleuten K4HHHPeinen Wertausgleich zahlen sollte. Dabei sollte ein Preis von
4.000	DM pro qm Wohnfläche und von 2.000 DM pro qm sonstiger Nutzfläche zugrundegelegt werden. Nach der Ersteigerung kam es zu Berechnungsdifferenzen, weil der Kläger einen Flächenwert von 1.528.240,- DM und somit einen Wertausgleich von 117.240,- DM er-rechnete, während die Eheleute KflMB 350.000 DM als Ausgleich verlangten. Abraham B^B DBHB richtete daraufhin am 25. Mai 1981 an den Kläger ein Schreiben folgenden Wortlauts:
"Aus diesem Anlaß wiederhole ich Dir schriftlich
1)	die Vereinbarung vom 1.12.1980 und
2)	die Vereinbarung vom 21.05.1981
Zu 1) : Herr PeterG^HHB zahlt an Herrn
 Julek K^BHHB den Differenzbetrag von DM 4000,--/qm Wohnfläche, weiterhin DM 2000,--/qm für sämtliche Räume im 1. Untergeschoß sowie DM 2000,--/qm für Terrassen und Baikone.
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Zu 2)
a)	Herr Abraham BflB DflHund Frau G^Hk Qmü nehmen gemeinsam ein örtliches Aufmaß vor um eine endgültige Feststellung der Maße zu haben.
b)	Die Differenz von 1/3 zu 1/2 in Zusammenhang mit Baikonen und Terrassen bleibt derzeit ausgeklammert.
c)	Alles, was mit dem Sondernutzungsrecht im Zusammenhang mit den Wohnungen I und II nicht im Grundbuch eingetragen ist, bleibt beim Aufmaß unberücksichtigt.
d)	Die Differenz von 16,666667 % muß gütlich zwischen den Parteien bereinigt werden. Für den Fall, daß diese Einigung nicht erzielt wird, verpflichtet sich Herr Abraham BS Dfl den Differenzbetrag zu bezahlen.
e)	Der von Herrn Peter GfllMHJB selbst errechnete Betrag von rd. DM 117.000,--ist sofort fällig zu Händen von Herrn
 Leopold Kofli als Treuhänder bis zur vollständigen Übergabe der Wohnungen und Freistellung von sämtlichen Mietverträgen.
f)	Herr Julek KflHHHi hat seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung am 21.03.1981 persönlich gegeben und Herr Peter	hat sich
 eine Bedenkzeit bis einschließlich 24.5.1981 Vorbehalten."
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Herr KflUBund der als Vertrauensperson eingeschaltete Beklagte erhielten Abschriften dieses Schreibens.
Am 29. Mai 1981 Unterzeichnete der Beklagte, der vom Kläger zu treuen Händen 117.000 DM in bar erhalten hatte, folgende Erklärung:
"Hiermit bestätige ich, Herr Leo KoHl, von
117.000,-- DM in Worten (einhundertsiebzehntausend DH)
in bar laut brieflicher Vereinbarung vom 25. Mai 1981 treuhänderisch erhalten zu haben.
Der Inhalt des Briefes ist Herrn Ko^B bekannt.
Diese Vereinbarung muß bis zu dem 25. Juni 1981 erfüllt werden. Sollte diese Vereinbarung bis zu dem 25. Juni 1981 nicht erfüllt werden, so erhält die Fa. GflHHH das hinterlegte Geld zurück. Mit Nichterfüllung der Vereinbarungen wurden gemeint die Farn. KflÜL und der Herr B0d|HB."
Bereits am 28. Mai 1981 waren dem Kläger durch Abraham B^i DflHB sämt1iche Schlüssel für die ersteigerte Obergeschoßwohnung ausgehändigt worden. Die ebenfalls ersteigerte Erdgeschoßwohnung wurde erst am 8. Februar 1982 durch den Gerichtsvollzieher geräumt.
Das am 31. Mai 1981 von Abraham BMDflB und der Ehefrau des Klägers vorgenommene Aufmaß ergab einen Wertausgleich von 204.345,65 DM. Der Beklagte zahlte daraufhin aufgrund einer von Abraham BflB DflHB erteilten Anweisung den ihm anvertrauten Betrag von
 
117.000	DM an die Eheleute	aus.	Den	weiteren
 Wertausgleich zahlte der Kläger nicht. Er ist der Ansicht, daß der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die 117.000 DM an die Eheleute KHBHHB auszuzahlen.
Er verlangt mit der vorliegenden Klage von ihm Ersatz dieses Betrages.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts den ihm erteilten Treuhandauftrag nicht verletzt. Die Treuhandvereinbarung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dahin auszulegen, daß die
117.000	DM den Eheleuten KflHB ausgezahlt werden sollten, sobald für eine der beiden Wohnungen dem Kläger die Schlüssel übergeben waren und sobald für die andere Wohnung eine Freigabeerklärung der Eheleute KfHÜ ausgestellt war, die am 29. Mai 1981 erteilt worden sei. Wenn die Vereinbarung in der Tat so zu verstehen sein sollte, wäre der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet, da die genannten Voraussetzungen bei der Auszahlung gegeben
 waren.
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Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Treuhandvertrag gegeben hat, ist an sich rechtlich möglich. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß es einen erheblichen Beweisantrag des Klägers übergangen habe. Nach dessen Sachdarstellung hatte der Beklagte bei mehreren Telefonaten auf entsprechende Vorhaltung eingeräumt, er habe gewußt, daß er das Geld nicht hätte weitergeben dürfen. Er sei jedoch krank gewesen und außerdem von verschiedenen Leuten unter Druck gesetzt worden, dem er schließlich nicht standgehalten habe. Zum Beweise dafür hatte der Kläger sich in dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 14. Oktober 1981 (S. 6, Bl. 27 d.A.) auf die Zeuginnen Monika	und	Marianne	MflHB	bezogen.	An	diesem
 Sachvortrag hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht festgehalten (vgl. den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 31.
Dezember 1981, S. 8, Bl. 83 d.A., 3. Absatz); er hat ihn ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils (Bl. 9 Abs. 3) in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wiederholt. Wenn der Beklagte tatsächlich die unter Beweis gestellten Äußerungen getan haben sollte,
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wäre dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß die Treuhandvereinbarung anders zu verstehen ist, als es das Berufungsgericht angenommen hat. Der Beweisantritt hätte deshalb nicht übergangen werden dürfen.
Dr. Hoegen
 Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter