Xf Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr- Hoegen und die Richter Rottmüller* Dr. Lang* Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien durch den Rücktritt nicht aufgelöst worden und die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherungsleistungen zu gewähren, weil sie den Vertrag auch nicht wirksam angefochten habe. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffeni ob das Versicherungsverhältnis der Parteien durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist- Es sieht als erwiesen an, daß die Beklagte es jedenfalls wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG, §§ 123, 142 BGB wirksam angefochten hat- Dabei hat es offengelassen, ob trotz entsprechender Fragen die Nichtangabe einer am 6. Februar 1980 erlittenen Sitzbeinfraktur bei einem häuslichen Unfall, die Nichtangabe, daß anläßlich der Behandlung dieser Verletzung Röntgenaufnahmen gefertigt wurden, und die Nichtangabe von Behandlungen wegen Gastritis, Verdauungsbeschwerden, depressiver Verstimmung und banaler Infekte der Beklagten ein Anfechtungsrecht gaben- Das Berufungsgericht bejaht dieses Anfechtungsrecht allein deshalb, weil der Beklagten trotz entsprechender Fragen nicht mitgeteilt worden ist, daß die zu versichernde Ehefrau des Klägers seit 20- Oktober 1978 wegen Brustwirbelsäulenbeschwerden behandelt worden war- Bei der Osteoporose handele es sich um Abnutzungserscheinungen, die im damaligen Alter der Versicherten von etwa 47 Jahren früher als üblich aufgetreten seien- Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte in Kenntnis der Wirbelsäulenbeschwerden den Versicherungsvertrag nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen hätte. 1. Allerdings hat der Kläger gemäß § 161 VVG auch für das Wissen seiner Ehefrau einzustehen, falls diese die in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Brustwirbelsäulenbeschwerden bei der Antragstellung bewußt verschwiegen haben sollte-Wegen dieser Beschwerden war sie seit 20. 2. Rechtsfehlerfrei ist es auch, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Beklagte hätte in Kenntnis der Wirbelsäulenbeschwerden 3. Dagegen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger und seine Ehefrau hätten bei Antragstellung arglistig gehandelt, bislang nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Vielmehr erachtet es zutreffend die Feststellung für erforderlich, daß der Erklärende erkannt hat, der Antrag werde vom Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen werden (vgl. und 1985, 156, 157 unter 4 a)- Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht mit den Sätzen: "Dem (= der Ablehnung einer unveränderten Antragsannahme) konnte nur durch Verschweigen der Vorerkrankungen entgegnet werden. Solange dem Kläger nicht widerlegt ist, daß er und seine Ehefrau - als medizinische wie versicherungsrechtliche Laien - die bislang mit Medikamenten "erfolgreich" behandelten Brustwirbelsäulenbeschwerden nur für zeitweilige Bagatellerkran-kungen hielten, die auch für die Beklagte nicht bedeutsam erscheinen und sie nicht zu weiteren Nachforschungen veranlassen konnten, ist ein arglistiges Verschweigen der Brustwirbelsäulenbeschwerden nicht nachgewiesen- Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit Rücksicht auf den Rücktritt der Beklagten gemäß §§ 16, 20 WG aufrechterhalten werden. Sf der Frage der Rechtzeitigkeit des Rücktritts -jedenfalls entgegen, daß aus den oben zu 3.dargelegten Gründen auch eine Entlastung des Klägers und seiner Ehefrau nach § 16 Absatz 3 VVG, zweite Alternative zur Zeit nicht auszuschließen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 201/85 URTEIL Verkündet am: li- Februar 1987 Mutterer Justizangestellte als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Karl K L 4 5, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers* Rechtsanwalt Dr. gegen die Vereinigte Lebensversicherungsgesellschaft AG für Handwerk* Handel und Gewerbe* vertreten durch den Vorstand* Npp R®»straße 15-19* Hf Beklagte und Revisionsbeklagte4 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Xf Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr- Hoegen und die Richter Rottmüller* Dr. Lang* Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1987 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. April 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Bestand eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähig-keitszusatzversicherung- Der Kläger beantragte am 20. Mai 1980 bei der Beklagten für seine Ehefrau den Abschluß dieses Vertrages. Sämtliche im Formularantrag enthaltenen Fragen nach dem Gesundheitszustand und nach Behandlungen der zu Versichernden beantworteten er und seine 3 Ehefrau, die den Antrag ebenfalls unterschrieb, mit "nein". Die Beklagte nahm den Antrag unter dem 2. Juni 1980 an. Ausweislich eines Schwerbeschädigtenausweises vom 8- Juli 1982 ist die Erwerbsfähigkeit der Versicherten infolge Wirbelsäulenschäden seit Ende April 1982 um 50% gemindert. Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält sie nicht, da die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 1983 unter Erklärung des Rücktritts von dem Versicherungsvertrag Leistungen verweigert hat. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Rücktrittserklärung der Beklagten berechtigt und rechtzeitig erfolgt ist, so wie darüber, ob die Beklagte nach Prozeßbeginn den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung rechtswirksam angefochten hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien durch den Rücktritt nicht aufgelöst worden und die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherungsleistungen zu gewähren, weil sie den Vertrag auch nicht wirksam angefochten habe. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 s/9 Entscheidunqsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückver-weisung- I. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffeni ob das Versicherungsverhältnis der Parteien durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden ist- Es sieht als erwiesen an, daß die Beklagte es jedenfalls wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG, §§ 123, 142 BGB wirksam angefochten hat- Dabei hat es offengelassen, ob trotz entsprechender Fragen die Nichtangabe einer am 6. Februar 1980 erlittenen Sitzbeinfraktur bei einem häuslichen Unfall, die Nichtangabe, daß anläßlich der Behandlung dieser Verletzung Röntgenaufnahmen gefertigt wurden, und die Nichtangabe von Behandlungen wegen Gastritis, Verdauungsbeschwerden, depressiver Verstimmung und banaler Infekte der Beklagten ein Anfechtungsrecht gaben- Das Berufungsgericht bejaht dieses Anfechtungsrecht allein deshalb, weil der Beklagten trotz entsprechender Fragen nicht mitgeteilt worden ist, daß die zu versichernde Ehefrau des Klägers seit 20- Oktober 1978 wegen Brustwirbelsäulenbeschwerden behandelt worden war- Bei der Osteoporose handele es sich um Abnutzungserscheinungen, die im damaligen Alter der Versicherten von etwa 47 Jahren früher als üblich aufgetreten seien- 5 Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte in Kenntnis der Wirbelsäulenbeschwerden den Versicherungsvertrag nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen hätte. Dem hätten der Kläger und seine Ehefrau durch Verneinung der gestellten Fragen entgehen wollen- Darin liege ihre Arglist. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. II. 1. Allerdings hat der Kläger gemäß § 161 VVG auch für das Wissen seiner Ehefrau einzustehen, falls diese die in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Brustwirbelsäulenbeschwerden bei der Antragstellung bewußt verschwiegen haben sollte-Wegen dieser Beschwerden war sie seit 20. Oktober 1978 wiederholt von Dr- M- medikamentös behandelt worden, so daß es sich nicht etwa um Beschwerden handelte, die die Ehefrau garnicht ernstgenommen hatte. Auf die Angabe dieser Beschwerden zielte die Antragsfrage 10 k ab, die lautet: "Haben Sie an einer vorstehend nicht genannten Gesundheitsstörung gelitten?" 2. Rechtsfehlerfrei ist es auch, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die Beklagte hätte in Kenntnis der Wirbelsäulenbeschwerden 6 den Versicherungsvertrag nicht unverändert, wie beantragt, angenommen, nicht von der Darlegung der Grundsätze abhängig gemacht hat, nach denen die Beklagte ihre Risikoprüfung vorzunehmen pflegt. Bei Wirbelsäulenbeschwerden handelt es sich typischerweise um Vorboten oder sogar schon erste Anzeichen von Wirbelsäulenschäden- Bei ihnen wird ein Gesundheitsversicherer deshalb typischerweise "hellhörig". Insofern ist der hier zu entscheidende Fall deutlich anders gelagert als der Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 28. März 1984 (IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629) zugrunde gelegen hat- 3. Dagegen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger und seine Ehefrau hätten bei Antragstellung arglistig gehandelt, bislang nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat zwar nicht übersehen, daß falsche Angaben allein nicht den Schluß auf eine arglistige Täuschung recht-fertigen. Vielmehr erachtet es zutreffend die Feststellung für erforderlich, daß der Erklärende erkannt hat, der Antrag werde vom Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen angenommen werden (vgl. Senatsentscheidungen vom 22.2. und 28-11-1984 - IVa ZR 63/82 und IVa ZR 81/83 - VersR 1984, 630, 631 unter I 1. und 1985, 156, 157 unter 4 a)- Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht mit den Sätzen: "Dem (= der Ablehnung einer unveränderten Antragsannahme) konnte nur durch Verschweigen der Vorerkrankungen entgegnet werden. Eine solche Hand- 7 lung aber ist arglistig." Diese Feststellung hätte dann Bestand, wenn unstreitig oder zu demindest erwiesen wäre, daß der Kläger bzw. seine Ehefrau bereits bei Antragstellung wußten, daß sich bei der Ehefrau eine Osteoporose anbahnte, oder daß sie die Wirbelsäulenbeschwerden zutreffend als Vorboten oder erste Anzeichen einer beginnenden Wirbelsäulenerkrankung ansahen. Beides ist indes nicht unstreitig oder festgestellt. Solange dem Kläger nicht widerlegt ist, daß er und seine Ehefrau - als medizinische wie versicherungsrechtliche Laien - die bislang mit Medikamenten "erfolgreich" behandelten Brustwirbelsäulenbeschwerden nur für zeitweilige Bagatellerkran-kungen hielten, die auch für die Beklagte nicht bedeutsam erscheinen und sie nicht zu weiteren Nachforschungen veranlassen konnten, ist ein arglistiges Verschweigen der Brustwirbelsäulenbeschwerden nicht nachgewiesen- Bei der neuerlichen Beweiswürdigung wird das Berufungsgericht in seine Überlegungen auch mitein-beziehen müssen, daß Dr- M., der Hausarzt der Ehefrau, schriftlich ausgesagt hat, er selbst habe erstmals aufgrund der Röntgenuntersuchung des Dr. St. im November 1981 von einem Osteoporose-Befund erfahren. Es ist naheliegend, daß die Patientin keine bessere Kenntnis ihres Gesundheitszustandes hatte als ihr Hausarzt. 4. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit Rücksicht auf den Rücktritt der Beklagten gemäß §§ 16, 20 WG aufrechterhalten werden. Dem steht - ungeachtet 8 Sf der Frage der Rechtzeitigkeit des Rücktritts -jedenfalls entgegen, daß aus den oben zu 3. dargelegten Gründen auch eine Entlastung des Klägers und seiner Ehefrau nach § 16 Absatz 3 VVG, zweite Alternative zur Zeit nicht auszuschließen ist. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr- Hoegen Rottmüller Dr. Lang