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BGH · IVa ZR 199/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 199/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kesse 1 , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte befaßt sich unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlageverträgen für bestimmte Partnergese11schaften. W. hat - wie auch in Fällen anderer Kunden der Beklagten, die aus diesem Grunde die Beklagte ebenfalls in Anspruch genommen haben - das erhaltene Geld veruntreut . Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht dem Kläger für die im Februar 1981 gezahlten 50.000 DM hafte (§§ 675, 667, 280, 278, 279 BGB). die Verhandlungen mit dem Kläger im Namen der Beklagten geführt hat, hat jedoch das Berufungsgericht einen Beweisantrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Auf jeden Fall könnte sich aus dem unter Beweis gestellten Umstand ergeben, daß der Kläger nicht auf eine Bevollmächtigung des "Landesdirektors" W. Ob das Berufungsgericht die Richtigkeit der Behauptung unterstellen wollte,ist aus seinem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Hierfür könnte die Bemerkung auf Seite 15 des Berufungsurteils sprechen, es sei nicht entscheidend, ob dem Kläger die Firmenbezeichnung der Beklagten ein Begriff gewesen sei. Für die Annahme eines Handelns in fremden Namen genügte es in der Tat, wenn der Kläger aus dem Verhalten von W. entnehmen konnte, daß dieser im Namen derjenigen Organisation handeln wollte, für die er allgemein tätig war; dagegen war es nicht erforderlich, daß er auch die genaue Firma der Beklagten kannte. Die Beklagte hatte auch vorgetragen, daß der Kläger bis zu dieser Besprechung W. Die Behauptung, die in der Berufungsbegründung aufgestellt und in das Wissen des Zeugen RflIBBB gestellt wurde, fällt nicht unter dieses Beweisthema; sie betrifft auch einen anderen Vorgang als den, den der Zeuge vor dem Landgericht zu schildern hatte. Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch mit den Bedenken der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K4HIHP (vgl.

Zitierte Normen: § 675 BGB § 398 ZPO
NameFrageBerufungsgerichtZeugeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 199/85 URTEIL	Verkündet	am	:3	.	Dezember	1986
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der 01^, VMHBHBBlgesel 1 schaf t für	,
und	mbH	&	Co	KG,	vertreten	durch
 die GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Otto kl ■■■■■■■, Bruno	Bert	5<
Kl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. 4HHHHI -
gegen
 den Metzgermeister Hans Dieter 5' Kl
 Straße
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. ■■■■■ -
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kesse 1 , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 43.000,- DM nebst 8?o Zinsen seit dem 4. Mai 1982 an den Kläger verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die er dem "Landesdirektor" W. der Beklagten in bar zu dem Zwecke der Vermögensanlage in Rentenfonds-Antei1en übergeben hatte.
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Die Beklagte befaßt sich unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungs-, Bauspar- und Kapitalanlageverträgen für bestimmte Partnergese11schaften. Der Kläger hattte über sie bereits früher - ebenso wie sein Vater - Rentenfonds-Anteile erworben. Ihr Verhandlungspartner war auch bei diesen Geschäften jeweils W. gewesen.
W. quittierte am 9. April 1981 auf einem Briefbogen der Beklagten mit seiner Unterschrift wie folgt:
"Ich bestätige hiermit von Ihnen DM 45.000,-(fünfundvierzigtausend) als Anlage im Ring-Rentenfonds erhalten zu haben.
Die nächste Zinsausschüttung ist im Februar 1982. "
Der Kläger will W. zuvor zweimal je 10.000,- DM übergeben haben.
W. hat - wie auch in Fällen anderer Kunden der Beklagten, die aus diesem Grunde die Beklagte ebenfalls in Anspruch genommen haben - das erhaltene Geld veruntreut .
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für das Handeln von W. einstehen muß.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang^ das Berufungsgericht dagegen nur in Höhe eines Betrages von 45.000,- DM statt gegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht dem Kläger für die im Februar 1981 gezahlten 50.000 DM hafte (§§ 675, 667, 280, 278, 279 BGB). Die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Haftung hat das Berufungsgericht auf den Seiten 12 bis 14 seines Urteils zutreffend dargelegt; es hat insbesondere erkannt, daß die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht nur dann Anwendung finden, wenn der Verhandlungsführer im Namen der Partei gehandelt hat, die durch ihr Verhalten den Anschein einer Bevollmächtigung begründet hat. Bei der Entscheidung der Frage, ob W. die Verhandlungen mit dem Kläger im Namen der Beklagten geführt hat, hat jedoch das Berufungsgericht einen Beweisantrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Beklagte hatte behauptet, der Kläger sei am 14. April 1982 bei der Beklagten erschienen; hierbei habe es sich gezeigt, daß ihm - ebenso wie seinem von W. ebenfalls geschädigten Vater - die Beklagte bis dahin kein Begriff gewesen sei; beide hätten bisher ausschließlich W. als ihren "Verhandlungspartner" angesehen (Seite 102 der Berufungsbegründung - Bl. 371 d.A.) Zum Beweise dafür hat sie sich auf den Zeugen RflHHM berufen. Mit "Verhandlungspartner" war hier offenbar nicht der Verhandlungsführer gemeint, sondern derjenige, in dessen Namen die Verhandlungen geführt wurden; denn
5
daß der Kläger in dieser Angelegenheit nur mit W. und nicht mit anderen, für die Beklagte handelnden Personen persönlichen Kontakt hatte, war von vorneherein unstreitig und daher nicht beweisbedürftig. Wenn die Behauptung richtig sein sollte, wäre dies ein starkes, auf Seite 15 des Berufungsurteils nicht hinreichend gewürdigtes Indiz dafür, daß W. das Geschäft nicht im Namen der Beklagten, sondern im eigenen Namen abgeschlossen habe. In diesem Falle wäre die Frage nach seiner Vertretungsmacht - demnach auch die Frage nach einer etwaigen Anscheinsvollmacht - gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.1962 - VIII ZR 113/61 - LM BGB § 2032 Nr. 2). Auf jeden Fall könnte sich aus dem unter Beweis gestellten Umstand ergeben, daß der Kläger nicht auf eine Bevollmächtigung des "Landesdirektors" W. durch die Beklagte vertraute.
Ob das Berufungsgericht die Richtigkeit der Behauptung unterstellen wollte,ist aus seinem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Hierfür könnte die Bemerkung auf Seite 15 des Berufungsurteils sprechen, es sei nicht entscheidend, ob dem Kläger die Firmenbezeichnung der Beklagten ein Begriff gewesen sei. Für die Annahme eines Handelns in fremden Namen genügte es in der Tat, wenn der Kläger aus dem Verhalten von W. entnehmen konnte, daß dieser im Namen derjenigen Organisation handeln wollte, für die er allgemein tätig war; dagegen war es nicht erforderlich, daß er auch die genaue Firma der Beklagten kannte. Die unter Beweis gestellte Behauptung ging jedoch darüber hinaus:
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Die Beklagte hatte auch vorgetragen, daß der Kläger bis zu dieser Besprechung W. als seinen "Verhandlungspartner" angesehen habe, also wohl, daß er geglaubt habe, W. handle im eigenen Namen. Das Berufungsgericht hätte daher den Beweisantrag nicht übergehen dürfen.
Die Vernehmung des Zeugen	war	auch nicht
/
deshalb entbehrlich, weil ihn bereits das Landgericht gehört hatte. Beweisthema war damals die Frage, ob es die Beklagte ihren Mitarbeitern ausdrücklich untersagt hatte, von Kunden Bargeld entgegenzunehmen, sowie die weitere Frage, wann sie erstmals davon erfahren hatte, daß ihre Mitarbeiter, insbesondere Ul., gegen dieses Verbot verstoßen haben. Die Behauptung, die in der Berufungsbegründung aufgestellt und in das Wissen des Zeugen RflIBBB gestellt wurde, fällt nicht unter dieses Beweisthema; sie betrifft auch einen anderen Vorgang als den, den der Zeuge vor dem Landgericht zu schildern hatte. Der Beweisantrag ist daher nicht nach § 398 ZPO zu beurteilen (RGZ 48,	386;	RG
 SeuffArch 35, 356; JW 1913, 500).
Ob den Angaben des Zeugen RflHIHB Glauben geschenkt werden kann, wird das Berufungsgericht erst beurteilen können, wenn es ihn gehört hat. Gegebenenfalls wird es eine Partei Vernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO in Erwägung zu ziehen haben.
Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch mit den Bedenken der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K4HIHP (vgl. S. 12,	13
7
 ihres Schriftsatzes vom 20. September 1984, Bl. 388 f. d . A . ) auseinandersetzen müssen.
Dr. Hoegen
 Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter