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BGH · IVa ZR 198/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 198/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. 2. Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, wie zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung übertrug er seinen Erbteil an dem Nachlaß des Erblassers dabei auf die Tochter und einigte sich mit ihr über die Unentgeltlichkeit dieser Abtretung. Mai 1975 auf die Tochter des Erblassers einen Erbteil an einem Nachlaß ReMHV» und zwar nach dem Wortlaut ebenfalls unentgeltlich. Im übrigen hat es der Klage hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 17* September 1974 stattgegeben; hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Revision führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist. der in dieser beurkundete schuld-kung) nichtig und daß der Erbteil OOlr« ^ nes ^ dem Nachlaß des Erblassers urkundeten Abtretung dieses Erb-Ehefrau des Beklagten Ubergegangen _________ ——uuuUCX t -es sich um einen unbedenklich zulässigen Feststellungsantrag, den das Berufungsgericht freilich zweckmäßigerweise gemäß § 139 ZPO (ebenso wie übrigens auch den Urteilstenor) hätte klarstellen sollen. Das Berufungsgericht entnimmt die Vereinbarung einer Gegenleistung für die Abtretung des Erbteils an dem Nachlaß des Erblassers dem Brief des Beklagten an Johann G.vom 22. Hieraus ergebe sich, so führt das Berufungsgericht unter Würdigung der erhobenen Zeugenbeweise sowie unter Heranziehung von Einzelheiten aus den Nachlaßakten und eines weiteren Briefes des Beklagten vom 19. Daß die Vereinbarung in der notariellen Urkunde als Schenkung bezeichnet worden sei, beruhe auf der Absicht der Beteiligten, die Gegenleistung möglichst nicht in Erscheinung treten zu lassen, um Schwierigkeiten für den in Ostberlin wohnenden Ehemann der Klägerin zu vermeiden. Dazu heißt es in dem Berufungsurteil sinngemäß lediglich, die Nichtigkeit der Erklärung des Ehemannes der Klägerin über die Schenkung des Erbteils erfasse hier auch dessen Erklärung über die Übertragung dieses Erbteils, denn die Übertragung habe nicht ohne Vereinbarung einer Gegenleistung vorgenommen werden sollen (§ 139 BGB). Was das Berufungsgericht mit der Begründung, die Übertragung habe nicht ohne Vereinbarung einer Gegenleistung vorgenommen werden sollen, sagen will, ist nicht ganz klar. Anscheinend hat es hier eine tatsächliche Feststellung über den Willen des Erblassers treffen wollen dahin, daß dieser die Übertragung des Erbteils von der Wirksamkeit der nicht beurkundeten Vereinbarung der Gegenleistung habe abhängig machen wollen. Daß der Erblasser einen dahingehenden Willen auch geäußert und daß die Ehefrau des Beklagten (oder der sie vertretende Beklagte) sich mit einer derartigen, von dem Wortlaut des notariellen Vertrages nicht gedeckten Regelung einverstanden erklärt habe, ist dem Urteil aber Jedenfalls nicht zu entnehmen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht die Annahme, der Erblasser habe die Übertragung des Erbteils von der Wirksamkeit der Vereinbarung der Gegenleistung abhängig machen wollen,stützt. Eine derartige Verknüpfung von Grundgeschäft (hier Erbschaftskauf) und Erfüllungsgeschäft (Erbteilsübertragung) zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Sollte sich bei der weiteren Prüfung durch das Berufungs gericht heraussteilen, daß die Übertragung des Erbteils tatsächlich mit dem formnichtigen Erbschaftskauf ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht anzunehmen ist, daß die Übertragung auch ohne den Erbteilskaufvertrag vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 117 BGB
FeststellungnichtigBGBBerufungsgerichtErblasserSchenkungVereinbarungnotariellKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 198/81_	URTEIL	Verkündet	am
16. Februar 1983 Mutterer
 Justizangestellte
als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Eugen B|^HV, Nt^JUstraße 9t	G*
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hausfrau Charlotte und
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dres.

2 -
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
1. Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. September 1981 wird zu II des Tenors teilweise neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der in der notariellen
 schuldrechtliche Schenkungsvertrag nichtig ist.
2. Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, wie zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urkunde des Notars
17. September 1974
- beurkundete
 vom
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Metzger Georg GflMIBl (Erblasser) aus verstarb am 14. Dezember 1974. Seine Ehefrau war 1966 vorverstorben, Sein einziger Abkömmling war seine am 22. September 1979 verstorbene Tochter Anneliese	deren
 Alleinerbe wurde ihr Ehemann, der Beklagte.
Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, durch das er seinen Bruder Johann G. und eine Nichte Gudrun zu seinen Erben einsetzte. Der Bruder Johann verstarb am 14. Dezember 1973 in O0|MI; Alleinerbin ist seine Ehefrau, die Klägerin, die in	lebt.
Anläßlich eines Besuchs bei der enterbten Tochter des Erblassers in NiflMm traf er mit dieser am 17. September 1974 eine notarielle Vereinbarung. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung übertrug er seinen Erbteil an dem Nachlaß des Erblassers dabei auf die Tochter und einigte sich mit ihr über die Unentgeltlichkeit dieser Abtretung. Außerdem übertrug Johann G.,vertreten durch den Beklagten, durch notarielle Vereinbarung vom 16. Mai 1975 auf die Tochter des Erblassers einen Erbteil an einem Nachlaß ReMHV» und zwar nach dem Wortlaut ebenfalls unentgeltlich.
Die Klägerin läßt beide Vereinbarungen nicht gelten.
Sie behauptet, in Wirklichkeit hätten beide Seiten in beiden Fällen Gegenleistungen vereinbart. Die Verträge seien daher als Scheingeschäfte nichtig; die in Wahrheit gewollten Erbteilskaufverträge seien mangels notarieller Beurkundung formnichtig. Der Beklagte (und vor ihm seine Rechtsvorgängerin) hat behauptet, Johann G. habe die Enterbung der
 
Tochter G. ausgleichen wollen, weil er diese als ungerecht empfunden habe. Erst nachträglich habe die Tochter G. sich entschlossen und versprochen, Johann G. "dafür"
Geld oder Pakete zu schenken.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Willenserklärungen ihres Ehemannes in den notariellen Urkunden vom 17. September 1974 und vom 16. Mai 1975 nichtig seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Vereinbarung von Gegenleistungen (schon) bei den Erbteilsübertragungen nicht festzustellen sei. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Erbteilsübertragung vom 16. Mai 1975 hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Im übrigen hat es der Klage hinsichtlich des notariellen Vertrages vom 17* September 1974 stattgegeben; hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu dem Nachteil des Beklagten entschieden ist.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Wortlaut des Klageantrages festgestellt, daß bestimmte Willenserklärungen des Erblassers nichtig seien. Ein derartiger Ausspruch ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen. Der Feststellung zugänglich sind vielmehr gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
 
- abgesehen von den seltenen Fällen der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse (BGHZ 22, 43; 37, 331, 333; 68, 331). Deshalb sind Klagen auf Feststellung der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit (Nichtigkeit) einer Willenserklärung oder einer sonstigen Rechtshandlung im allgemeinen nicht zulässig. So ist es hier aber nicht.
Wörtlich genommen ist der Klageantrag zwar auch hier auf Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Willenserklärungen gerichtet. In Wirklichkeit jedoch will die Klägerin - soweit es sich um die in der Revisionsinstanz allein noch zu beurteilrom September 1974 handelt -
der in dieser beurkundete schuld-kung) nichtig und daß der Erbteil OOlr« ^	nes	^	dem Nachlaß des Erblassers
 urkundeten Abtretung dieses Erb-Ehefrau des Beklagten Ubergegangen _________	——uuuUCX t -es sich um einen unbedenklich zulässigen Feststellungsantrag, den das Berufungsgericht freilich zweckmäßigerweise gemäß § 139 ZPO (ebenso wie übrigens auch den Urteilstenor) hätte klarstellen sollen. Infolge der ausdrücklichen Beschränkung des Klagebegehrens auf die notariellen Urkunden ist dagegen die Feststellung der Nichtigkeit des durch die Schenkung angeblich verdeckten behaupteten Erbschaftskaufs, das sei zur Klarstellung hinzugefügt, nicht Gegenstand der Klage und nicht auch Streitgegenstand.
festg recht ihres nicht teils sei. £
Das Berufungsgericht entnimmt die Vereinbarung einer Gegenleistung für die Abtretung des Erbteils an dem Nachlaß des Erblassers dem Brief des Beklagten an Johann G. vom 22. August 1975. Dort heißt es: "Wir haben unsere Angele-
 
genheit auf der Basis des Vertrauens abgewickelt, indem Du der Anneliese Deinen Erbteil geschenkt hast (ohne Vereinbarung einer Gegenleistung, siehe notariellen Vertrag), und wir schenken Dir dafür EM 25.000,-, wovon Du bereits im Laufe der Jahre rund IM 8.500,- (siehe Abrechnung) erhalten hast.” Hieraus ergebe sich, so führt das Berufungsgericht unter Würdigung der erhobenen Zeugenbeweise sowie unter Heranziehung von Einzelheiten aus den Nachlaßakten und eines weiteren Briefes des Beklagten vom 19. Juni 1975 aus, daß die "Schenkung” des Erbteils einerseits und die "Schenkung" eines Betrages von 25.000,- IM andererseits von Anfang an untrennbar miteinander verbunden gewesen seien. Beide "Schenkungen" stünden Jedenfalls in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis, so daß die Einigung über die beiderseitigen Leistungen als Erbschaftskauf anzusehen seien. Daß die Vereinbarung in der notariellen Urkunde als Schenkung bezeichnet worden sei, beruhe auf der Absicht der Beteiligten, die Gegenleistung möglichst nicht in Erscheinung treten zu lassen, um Schwierigkeiten für den in Ostberlin wohnenden Ehemann der Klägerin zu vermeiden. Demgemäß sei die beurkundete Schenkung gemäß § 117 BGB nichtig, während der in Wahrheit gewollte Erbschaftskauf mangels Einhaltung der gesetzlichen Form nichtig sei.
1. Diese Würdigung ist, soweit es sich um die Nichtigkeit der Schenkung handelt, rechtlich nicht zu beanstanden; sie kann auch von der Revision nicht mit revisionsrechtlich beachtlichen Gesichtspunkten in Frage gestellt werden. Der Senat hat insoweit lediglich zur Klarstellung den Urteilstenor neu gefaßt.
2. Das Berufungsgericht hält auch die Erbteilsübertra-
 
gung für nichtig. Dazu heißt es in dem Berufungsurteil sinngemäß lediglich, die Nichtigkeit der Erklärung des Ehemannes der Klägerin über die Schenkung des Erbteils erfasse hier auch dessen Erklärung über die Übertragung dieses Erbteils, denn die Übertragung habe nicht ohne Vereinbarung einer Gegenleistung vorgenommen werden sollen (§ 139 BGB). Was das Berufungsgericht mit der Begründung, die Übertragung habe nicht ohne Vereinbarung einer Gegenleistung vorgenommen werden sollen, sagen will, ist nicht ganz klar. Anscheinend hat es hier eine tatsächliche Feststellung über den Willen des Erblassers treffen wollen dahin, daß dieser die Übertragung des Erbteils von der Wirksamkeit der nicht beurkundeten Vereinbarung der Gegenleistung habe abhängig machen wollen. Daß der Erblasser einen dahingehenden Willen auch geäußert und daß die Ehefrau des Beklagten (oder der sie vertretende Beklagte) sich mit einer derartigen, von dem Wortlaut des notariellen Vertrages nicht gedeckten Regelung einverstanden erklärt habe, ist dem Urteil aber Jedenfalls nicht zu entnehmen. Im übrigen ist nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht die Annahme, der Erblasser habe die Übertragung des Erbteils von der Wirksamkeit der Vereinbarung der Gegenleistung abhängig machen wollen,stützt. Eine derartige Verbindung von schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft zu einem einheitlichen Ganzen (Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB) ist nach der Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 18.10. 1951 - IV ZR 63/50 * LM BGB § 139 Nr. 2; Urteil vom 2.2.1967 - Ill ZR 193/64 * NJW 1967, 1128, 1130; BAG NJW 1967, 751; a. M. z.B. MK-Mayer-Maly, BGB § 139 Rdn. 13) zwar rechtlich möglich. Hierfür ist aber im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip und dessen allgemeine Bedeutung für den Verkehrsschütz Jedenfalls ein besonderer "Einheitlichkeitswille" der Parteien erforderlich, für dessen Annahme sogar die Verbindung in ei-
 
ner einzigen Urkunde nicht ausreicht (BGH NJW 1967, 1128, 1130). Eine derartige Verknüpfung von Grundgeschäft (hier Erbschaftskauf) und Erfüllungsgeschäft (Erbteilsübertragung) zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Das Oberlandesgericht wird diese Frage zu prüfen haben.
Demnach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
Sollte sich bei der weiteren Prüfung durch das Berufungs gericht heraussteilen, daß die Übertragung des Erbteils tatsächlich mit dem formnichtigen Erbschaftskauf ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet, dann wird weiter zu prüfen sein, ob nicht anzunehmen ist, daß die Übertragung auch ohne den Erbteilskaufvertrag vorgenommen worden wäre (§ 139 BGB).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs