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BGH · IVa ZR 197/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 197/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 8. Mai 1988 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, von den erstund zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits auch diejenigen zu tragen, die den Gegenstand des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 16. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Schlußurteils hat sie den aus Abs. 1 des Urteilstenors ersichtlichen Antrag gestellt und weiter beantragt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IVa ZR 130/88 auf die Revision der Beklagten das Teilurteil vom 16. März 1988 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 197/88
URTEIL
Verkündet am:
17. Mai 1989 Keller
 Justizassistentin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
den Vorstand, S
vertreten durch
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
gegen
 die	Betonerzeugnisse	GmbH	&	Co. Kamin- und Kachelofen KG, vertreten durch die	Betonerzeugnisse	Betei-
ligungs-Gesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin , Kauffrau Rosemarie__B^BU^ geb.
, ei
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dres .
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 1988 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, von den erstund zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits auch diejenigen zu tragen, die den Gegenstand des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 16. März 1988 betreffen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidunqsqründe:
Die Beklagte verweigert die Gewährung der von der Klägerin wegen eines Brandschadens begehrten Leistungen aus der Feuerversicherung mit der Begründung, die Eheleute B^ hätten den Brand selbst gelegt.
3
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 797.536,70 DM nebst eines Teils der geforderten Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung die Zahlung weiterer Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 16. März 1988 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Durch Schlußurteil vom 18. Mai 1988 hat es der Klägerin weitere Zinsen zugesprochen und der Beklagten einen Teil der erst- und zweitinstanzlichen Kosten auferlegt. Die Beklagte hat gegen beide Urteile Revision eingelegt. Hinsichtlich des Schlußurteils hat sie den aus Abs. 1 des Urteilstenors ersichtlichen Antrag gestellt und weiter beantragt, insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Der Revision war in dem im Urteilstenor aufgezeigten Umfang stattzugeben. Der Senat hat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache IVa ZR 130/88 auf die Revision der Beklagten das Teilurteil vom 16. März 1988 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Demgemäß mußte auch
 die Kostenentscheidung im Schlußurteil insoweit aufgehoben werden, als darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist, weil sie eine notwendige Folge der Entscheidung in der Hauptsache ist (BGHZ 29, 126, 127).
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs