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BGH

Gericht: BGH

1. § 159 Abs. 2 Satz 1 WG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß der Bezugsberechtigte als Vertreter des Versicherungsnehmers einen Lebensversicherungsvertrag für diesen abschließen will. Ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers kommt aber dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. 3. Veranlaßt der Ehemann, in der Absicht sie zu ermorden, seine Ehefrau zu dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages, bei dem sie Versicherungsnehmerin und er Bezugsberechtigter ist, so kann darin ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten des Versicherers liegen. Ist der Ehemann bei Abschluß des Vertrages als Verhandlungsgehilfe seiner Frau aufgetreten, so müssen die Ehefrau und deren Erben sich diesen Betrug nach § 278 BGB zurechnen lassen. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Im Laufe des Rechtsstreits stützte sie die Anfechtung auch darauf, daß der Vater der Klägerinnen seine Absicht, seine Ehefrau zu ermorden, bei Vertragsschluß verschwiegen habe. Selbst wenn aber Michael den Antrag ohne Wissen und Willen seiner Frau unterschrieben haben sollte, wäre der Versicherungsvertrag wirksam geworden. Er hätte dann bewußt als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt; seine Erklärung wäre von den Erben durch die Erhebung des Anspruchs und der Klage genehmigt worden. Darauf komme es aber nicht an, weil die Versicherungsnehmerin selbst von diesen Mordabsichten nichts gewußt habe und er als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei. Er habe zwar die Bereitschaft seiner Ehefrau zu dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages geweckt, den von dem Versicherungsvertreter Kliebisch ausgefüllten Vertragsantrag seiner Ehefrau überbracht und ihn mit der Unterschrift der Ehefrau versehen Selbst wenn er aber als Dritter anzusehen sei, erscheine es nicht berechtigt, den Geschäftsherrn für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einstehen zu lassen, wenn sich die Schädigungsabsicht des Gehilfen in erster Linie gerade gegen seinen Auftraggeber richte. Jedenfalls habe aber die Beklagte ihre Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB mit der Mordabsicht des Ehemannes Michael A^^^ begründet. Der Beklagten stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu. 1. Hat die Ermordete selbst den Vertrag unterzeichnet, wovon der Tatrichter überzeugt ist, so ist dieser Vertrag allerdings nicht durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtet worden. Dabei bedarf es keines weiteren Eingehens auf die nicht unbedenklichen (siehe unter 3.) Ausführungen des Berufungsrichters dazu, daß Michael A^^p nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB sei. Das Ergebnis des Tatrichters, daß der Vertrag nicht wirksam angefochten ist, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß die Beklagte ihre Anfechtung nach § 123 BGB zunächst nur mit dem Verhalten der Versicherungsnehmerin Sabine A^^ begründet und das arglistige Verhalten des Ehemannes erst nach Ablauf der Frist des § 124 BGB nachgeschoben hat. 2. Sollte dagegen Michael A^^ die Unterschrift seiner Ehefrau unter dem Versicherungsantrag gefälscht haben, so wäre ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen. Keine der Parteien hat aber behauptet, Michael sei von seiner Ehefrau bevollmächtigt worden, einen Lebensversicherungsvertrag für sie abzuschließen. Der Zweck des Gesetzes, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden, verbietet aber in gleicher Weise den Abschluß durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, wenn nicht dessen schriftliche Einwilligung vorliegt. Dennoch kann auf sich beruhen, ob die Verfahrensrügen der Beklagten berechtigt sind, mit denen sie sich gegen die Würdigung des Tatrichters wendet, die Unterschrift der Sabine A^^^ sei echt. Denn auch wenn die Unterschrift echt ist, hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Befreiung von der zugesagten Versicherungsleistung. Februar 1984, IVa ZR 63/82 = VersR 1984, 630, 631) kommt aber ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. Nach den Feststellungen des Tatrichters war Michael Augst aber nicht Abschlußvertreter seiner Ehefrau. Denn er hat die Beklagte über seine Mordabsicht getäuscht und sie, indem er sich seiner Ehefrau als eines nicht dolosen Werkzeuges bediente, zu dem Abschluß eines Lebensversicherungsver- Das Berufungsgericht geht davon aus, die Anwendung des § 278 BGB setze voraus, daß Michael Ai^|^ maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei. Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen in Verbindung mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war Michael A^£ bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages Verhandlungsgehilfe seiner Ehefrau. Nach den Angaben des Zeugen K«^, denen der Tatrichter folgt, führte dieser zunächst Verhandlungen mit beiden Eheleuten gemeinsam und wandte sich erst zuletzt nur noch an Frau A^|^. Er erteilte der Beklagten die Ermächtigung, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen und bestätigte das auf der Vorderseite des Versicherungsantrags mit seiner Unterschrift. Damit ist er für die Beklagte erkennbar im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages geführt haben, als Hilfsperson seiner Ehefrau aufgetreten. Daß durch die von ihrem Ehemann begangene unerlaubte Handlung zugleich Frau Sabine A^^^ notwendig betroffen sein mußte, steht der Anwendung des § 278 BGB nicht entgegen. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall nicht ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall nicht ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.

Zitierte Normen: § 124 BGB § 16 WG § 166 BGB § 79 WG § 278 BGB
WGEhefrauBGBMichaelKlägerinnenAbschlußFall

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 276 Fa, 278; WG §§ 159 Abs. 2 Satz 1, 16ff.
1.	§ 159 Abs. 2 Satz 1 WG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, daß der Bezugsberechtigte als Vertreter des Versicherungsnehmers einen Lebensversicherungsvertrag für diesen abschließen will.
2.	Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht führt grundsätzlich nur zu den in den §§ 16ff. WG abschließend geregelten Rechtsfolgen. Ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers kommt aber dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. WG nicht eingreift, z.B. bei der Täuschung über andere als gefahrerhebliche Umstände oder wo sie andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandelt, z.B. bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen.
3.	Veranlaßt der Ehemann, in der Absicht sie zu ermorden, seine Ehefrau zu dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages, bei dem sie Versicherungsnehmerin und er Bezugsberechtigter ist, so kann darin ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten des Versicherers liegen. Ist der Ehemann bei Abschluß des Vertrages als Verhandlungsgehilfe seiner Frau aufgetreten, so müssen die Ehefrau und deren Erben sich diesen Betrug nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das führt wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Freistellung des Versicherers von der zugesagten Leistung.
4.	Der Verhandlungsgehilfe braucht nicht maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt zu sein. Es genügt, daß er mit dem Willen des Schuldners als Hilfsperson tätig wird. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall nicht ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.
BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 197/87
URTEIL
Verkündet am;
8. Februar 1989 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der I stand, R
Lebensversicherungs-AG, traße 66, B<
vertreten durch den Vor-
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die minderjährigen Geschwister Carla Nadine und Sarah Claudine A^^p, K vertreten durch ihren Vormund Rechtsanwalt Dr. S
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1989
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 1987 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18. September 1986 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die minderjährigen Klägerinnen verlangen von der Beklagten aus ererbtem Recht die Auszahlung einer wegen eines Unfallzusatzes verdoppelten Lebensversicherungssumme. Ihr Vater, ein selbständiger Speditionskaufmann, hatte den Entschluß gefaßt, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten dadurch zu beheben, daß er seine Ehefrau, die Mutter der Klägerinnen, tötete und hohe Lebensversicherungssummen einzog.
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Auf sein Betreiben ging u.a. ein mit dem Namen seiner Ehefrau Unterzeichneter Versicherungsantrag vom 18. November 1982 über 400.000 DM bei der Beklagten ein. Nach diesem Antrag ist Frau Sabine A^pp Versicherungsnehmerin, Bezugsberechtigter für den Fall ihres Todes ihr Ehemann. Diesen Antrag nahm die Beklagte an und fertigte einen Versicherungsschein aus. Insgesamt war das Leben der Ehefrau schließlich mit 2.185.283 DM, bei einem Unfalltod mit 4.229.782 DM versichert .
In der Nacht vom 14. zu dem 15. Januar 1983 tötete der Vater der Klägerinnen seine Frau. Er ist inzwischen rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt .
Der Vater der Klägerinnen verlangte zunächst Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Das lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Unterschrift unter dem Versicherungsantrag sei gefälscht. Sie focht den Versicherungsvertrag ferner wegen arglistiger Täuschung über die Bonität der Versicherungsnehmerin an. Im Laufe des Rechtsstreits stützte sie die Anfechtung auch darauf, daß der Vater der Klägerinnen seine Absicht, seine Ehefrau zu ermorden, bei Vertragsschluß verschwiegen habe.
Sabine A^PP wurde von ihrem Ehemann zu 1/2 und von den Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Michael i^PP trat seine Rechte an die Klägerinnen ab.
Das Landgericht hat die Beklagte abzüglich zur Aufrechnung gestellter rückständiger Prämien zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte
 keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein wirksamer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist. Es hält für erwiesen, daß Sabine Augst den Antrag selbst unterschrieben hat. Selbst wenn aber Michael	den	Antrag
 ohne Wissen und Willen seiner Frau unterschrieben haben sollte, wäre der Versicherungsvertrag wirksam geworden. Er hätte dann bewußt als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt; seine Erklärung wäre von den Erben durch die Erhebung des Anspruchs und der Klage genehmigt worden.
Der Vertrag sei nicht wirksam angefochten. Sabine A^^ selbst habe weder über ihre wirtschaftliche Lage getäuscht noch lasse sich feststellen, daß sie ernsthaft eine Bedrohung ihres Lebens befürchtet habe. Michael	habe
 zwar arglistig über seine schon bei Vertragsschluß vorhandene Absicht, seine Ehefrau zu ermorden, getäuscht. Darauf komme es aber nicht an, weil die Versicherungsnehmerin selbst von diesen Mordabsichten nichts gewußt habe und er als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen sei. Denn er habe an den Verhandlungen über den Vertrags-Schluß nicht maßgebend mitgewirkt. Er habe zwar die Bereitschaft seiner Ehefrau zu dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages geweckt, den von dem Versicherungsvertreter Kliebisch ausgefüllten Vertragsantrag seiner Ehefrau überbracht und ihn mit der Unterschrift der Ehefrau versehen
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dem Versicherungsvertreter wieder zugeleitet sowie eine Ein-ziehungsermächtigung auf sein Konto erteilt. Daraus ergebe sich aber nicht, daß er als Vertragsgehilfe hinzugezogen worden sei. Selbst wenn er aber als Dritter anzusehen sei, erscheine es nicht berechtigt, den Geschäftsherrn für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einstehen zu lassen, wenn sich die Schädigungsabsicht des Gehilfen in erster Linie gerade gegen seinen Auftraggeber richte. Jedenfalls habe aber die Beklagte ihre Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB mit der Mordabsicht des Ehemannes Michael A^^^ begründet.
Die Ermordung der Versicherungsnehmerin durch den Bezugsberechtigten habe nach § 170 Abs. 2 WG nur zur Folge, daß die Bezugsberechtigung entfalle. Der Anspruch selbst werde dadurch aber nicht berührt und falle in den Nachlaß.
Am Nachlaß könne Michael A^|^^ als Miterbe beteiligt sein, solange er nicht für erbunwürdig erklärt sei.
Der Beklagten stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu. Einmal lasse sich nicht feststellen, daß Michael	maßgeblich	an den Vertragsver-
handlungen beteiligt gewesen sei. Zum anderen gingen im Versicherungsvertragsrecht die Sondervorschriften der §§ 16ff. WG, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen, den allgemeinen Grundsätzen über Verschulden beim Vertragsschluß vor.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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1.	Hat die Ermordete selbst den Vertrag unterzeichnet, wovon der Tatrichter überzeugt ist, so ist dieser Vertrag allerdings nicht durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtet worden. Dabei bedarf es keines weiteren Eingehens auf die nicht unbedenklichen (siehe unter 3.) Ausführungen des Berufungsrichters dazu, daß Michael A^^p nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB sei. Das Ergebnis des Tatrichters, daß der Vertrag nicht wirksam angefochten ist, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß die Beklagte ihre Anfechtung nach § 123 BGB zunächst nur mit dem Verhalten der Versicherungsnehmerin Sabine A^^ begründet und das arglistige Verhalten des Ehemannes erst nach Ablauf der Frist des § 124 BGB nachgeschoben hat. Eine Täuschung der Beklagten durch Sabine A^^ über ihre finanziellen Verhältnisse verneint der Tatrichter ohne Rechtsverstoß. Daß Sabine A^^^ einen gewissen Verdacht gegen ihren Ehemann, er könne Mordabsichten gegen sie hegen, nicht der beklagten Lebensversicherung anzeigte, war jedenfalls nicht arglistig. Nach Ablauf der Frist des § 124 BGB war es nicht mehr zulässig, weitere Anfechtungsgründe nachzuschieben(BGH Urteil vom 11. Oktober 1965, II ZR 45/63 = NJW 1966, 39).
2.	Sollte dagegen Michael A^^ die Unterschrift seiner
 Ehefrau unter dem Versicherungsantrag gefälscht haben, so wäre ein wirksamer Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen. In diesem Falle wäre Michael	unter	einem	fal-
schen Namen aufgetreten, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken. Auf diesen Fall sind zwar nach feststehender Rechtsprechung die Vorschriften der
§§ 164ff. BGB über die Stellvertretung entsprechend anzuwenden, obwohl ein Vertretungswille des Fälschers fehlt
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(BGHZ 45, 193). Hatte der unter falschem Namen Handelnde Vertretungsmacht, so wird der Namensträger aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Gegner mit dem Namensträger und nicht mit dem Handelnden abschließen wollte. Keine der Parteien hat aber behauptet, Michael	sei	von
 seiner Ehefrau bevollmächtigt worden, einen Lebensversicherungsvertrag für sie abzuschließen. Dazu hätte es ihrer schriftlichen Einwilligung bedurft. Dieses Erfordernis stellt § 159 Abs. 2 Satz 1 WG zwar ausdrücklich nur für den Fall auf, daß die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird. Der Zweck des Gesetzes, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden, verbietet aber in gleicher Weise den Abschluß durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, wenn nicht dessen schriftliche Einwilligung vorliegt. Der Senat wendet deshalb die Vorschrift auf diesen Fall entsprechend an. Danach kann auch eine nachträgliche Genehmigung durch die Erben der Ermordeten dem Vertrag nicht rückwirkend zur Wirksamkeit verhelfen.
Dennoch kann auf sich beruhen, ob die Verfahrensrügen der Beklagten berechtigt sind, mit denen sie sich gegen die Würdigung des Tatrichters wendet, die Unterschrift der Sabine A^^^ sei echt. Denn auch wenn die Unterschrift echt ist, hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen einen Anspruch auf Befreiung von der zugesagten Versicherungsleistung.
3.	Die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht führt zwar grundsätzlich nur zu den in den §§ 16ff. WG abschließend geregelten Rechtsfolgen, wozu auch die in § 22
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WG ausdrücklich zugelassene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehört. Die schon bei Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages bestehende Absicht, den Versicherungsnehmer, dessen Leben versichert werden soll, zu ermorden, ist ein gefahrerheblicher Umstand (vgl. Prölss/Martin, WG 24. Auf1. § 17 Anm. la), der unter die Anzeigepflicht fällt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Februar 1984, IVa ZR 63/82 = VersR 1984, 630, 631) kommt aber ein von den Fristen des § 124 BGB unberührtes Leistungsverweigerungsrecht dort in Betracht, wo die Regelung der §§ 16ff. WG nicht eingreift, z.B. bei Täuschungen über andere als gefahrerhebliche Umstände, oder wo sie andere geschützte Interessen des Versicherers nicht abschließend behandelt. Letzteres ist der Fall bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei den Tatbeständen der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, welche neben den §§ 16ff. WG anzuwenden sind.
Dieser Fall liegt hier vor. Zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände ist nach § 16 WG der Versicherungsnehmer verpflichtet. Ihm ist nach § 166 BGB der Abschlußvertreter gleichgestellt. Nach den Feststellungen des Tatrichters war Michael Augst aber nicht Abschlußvertreter seiner Ehefrau.
§ 79 WG begründet zusätzlich eine Anzeigepflicht des Fremdversicherten, was § 161 WG für die Versicherung fremden Lebens wiederholt. Auch darum handelt es sich indessen hier nicht. Die Anzeigepflichten treffen weder den Bezugsberechtigten noch den Verhandlungsgehilfen. Das Verhalten des Ehemannes Augst stellt aber zugleich eine gegen die beklagte Versicherung gerichtete unerlaubte Handlung dar. Denn er hat die Beklagte über seine Mordabsicht getäuscht und sie, indem er sich seiner Ehefrau als eines nicht dolosen Werkzeuges bediente, zu dem Abschluß eines Lebensversicherungsver-
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träges veranlaßt, bei dem der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt werden sollte. Darin liegt ein in mittelbarer Täterschaft begangener Betrug zu Lasten der Beklagten.
Dieses zugleich in hohem Maße vertragswidrige Verhalten muß sich die Ermordete entgegen der Auffassung des Berufungsrichters nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das hat das Reichsgericht schon in einem fast gleichliegenden Fall entschieden (Urteil vom 16. Juni 1942, VII 126/41 = JR PV 1942, 106 = DR 1942, 1514). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Anwendung des § 278 BGB setze voraus, daß Michael Ai^|^ maßgeblich an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei. Das ist indessen nicht richtig. Verhandlungsgehilfe ist derjenige, der Verhandlungen für einen anderen führt, auch wenn er keine Abschlußvollmacht hat (BGH Urteil vom 26. September 1962, VIII ZR 113/62 = LM BGB § 123 Nr. 30). Entscheidend ist, ob die Hilfsperson bei der ihr vorgeworfenen Handlung im Rahmen der ihr vom Verpflichteten übertragenen Aufgaben tätig geworden ist (BGHZ 95, 170, 180). Dazu reicht aus, daß sie nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson tätig wird, z.B. Erläuterungen zu dem Inhalt des abzuschließenden Vertrages gibt (BGH Urteil vom 6. April 1978, III ZR 43/76 = LM BGB § 278 Nr. 79). Eine maßgebliche Beteiligung ist dagegen nicht erforderlich.
Nach den zwischen den Parteien unstreitigen Umständen in Verbindung mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war Michael A^£ bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages Verhandlungsgehilfe seiner Ehefrau. Er war
 der Initiator und eigentlich Interessierte am Abschluß des Lebensversicherungsvertrages. Nach den Angaben des Zeugen K«^, denen der Tatrichter folgt, führte dieser zunächst Verhandlungen mit beiden Eheleuten gemeinsam und wandte sich erst zuletzt nur noch an Frau A^|^. Das ergibt sich aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vermerk des Berichterstatters über die Vernehmung des Zeugen (GA 359). Der Ehemann brachte den von dem Zeugen ausgefüllten Vertragsantrag zu seiner Ehefrau und leitete ihn mit der Unterschrift versehen wieder dem Zeugen zu. Er erteilte der Beklagten die Ermächtigung, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen und bestätigte das auf der Vorderseite des Versicherungsantrags mit seiner Unterschrift. Damit zeigte er der Beklagten sein eigenes starkes wirtschaftliches Interesse an dem Vertrag. Schließlich nahm er den Versicherungsschein entgegen. Damit ist er für die Beklagte erkennbar im Rahmen der Vertragsverhandlungen, die zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages geführt haben, als Hilfsperson seiner Ehefrau aufgetreten. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob er allein dem Zeugen	gegenüber
 die Höhe der Versicherungssumme, die versicherte Person und die Person des Bezugsberechtigten festgelegt hat (so die Beklagte GA 270) oder ob Frau A^|^ auch selbst Einzelheiten bestimmt hat (so die Klägerinnen GA 322 i.V.m. GA 187, 188), kommt es danach nicht mehr an.
Daß durch die von ihrem Ehemann begangene unerlaubte Handlung zugleich Frau Sabine A^^^ notwendig betroffen sein mußte, steht der Anwendung des § 278 BGB nicht entgegen. Ihm kam es darauf an, auf unlautere Weise die Versicherungssumme zu erlangen; dafür nahm er die Ermordung seiner Ehefrau in
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Kauf. Die gegen die Beklagte gerichtete unerlaubte Handlung mußte Frau A^^^ und müssen als deren Erbinnen die Klägerinnen ungeachtet deren eigener Gefährdung gegen sich gelten lassen. Denn sie war untrennbar mit dem Abschluß des Lebensversicherungsvertrages verbunden, nicht etwa nur bei Gelegenheit des Abschlusses begangen. § 278 BGB schränkt die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Erfüllungsgehilfen auch für den Fall nicht ein, daß seine eigenen Interessen durch die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen gefährdet werden.
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Im Wege des Schadensersatzes kann deshalb die Beklagte verlangen, daß sie so gestellt wird, wie sie ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Da nicht fraglich sein kann, daß sie in Kenntnis der Mordabsicht den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, ist sie von der zugesagten Versicherungsleistung freizustellen.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs