BGB § 242 Cb Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in RegulierungsVerhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, daß er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Dezember 1975 tödlich verunglückten Kaufmanns Heinz MH^ die Beklagten zu l) - 5), einen Rückgriffsanspruch gemäß § 640 RVO geltend; von den Testamentsvollstreckern des Verstorbenen, den Beklagten zu 6) - 8), verlangt sie Duldung der Zwangsvo11streckung. Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch Bescheid vom 14. August 1977 legte die Klägerin dar, daß ihrer Auffassung nach der Pilot Heinz Mflm den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und daß aus diesem Grunde ein Regreßanspruch nach § 640 RVO bestehe. Die Beklagten haben in der ersten Instanz ein grobes Verschulden des Piloten Heinz MflHM geleugnet; in der zweiten Instanz haben sie sich darüber hinaus auf Verjährung berufen . Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Frage dahingestellt gelassen, ob der Pilot MflHHB den 31* Dezember 1977 auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten, könne die Klägerin keine Rechte herleiten; denn der Versicherer sei nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen nur zur Vertretung des Versicherungsnehmers, nicht auch zur Vertretung mitversicherter Personen bevollmächtigt. Eine rechtsgeschäftliche Wirkung kommt den auf die Verjährung bezüglichen Erklärungen des Gerling-Konzerns schon ihrem Inhalt nach nicht zu, und es ist deshalb unerheblich, ob ihnen die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit auch deshalb fehlt, weil der Versicherer möglicherweise zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen der mitversicherten Personen nicht bevollmächtigt war. Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5). Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner dem Gläubiger die Wahrung der Verjährungsfrist unmöglich gemacht hat; es genügt vielmehr bereits ein Verhalten, das bei den Gläubigern das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, daß der Schuldner den Anspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde (vgl. Für die Frage, inwieweit sich dabei der Schuldner das Verhalten eines Haftpflichtversicherers anrechnen lassen muß, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob dieser formell eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Schuld ners hatte. Maßgeblich kann vielmehr nur sein, ob die Erhebung der Einrede im Hinblick auf das frühere Verhalten des Versicherers als ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist. Der Versicherte ist am Ausgang der RegulierungsVerhandlungen und des Haftpflichtprozesses meist wirtschaftlich nicht interessiert; ihm ist auch jede Einwirkung auf die Verhandlung über die Haftpflichtfrage verwehrt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AHB (und entsprechenden Klauseln in anderen Versicherungsbedingungen) hat der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versicherer zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten oder bestellten Anwalt Vollmacht zu erteilen; gemäß § 7 Abs. 1 AHB findet diese Vorschrift auf den Mitversicherten sinngemäß Anwendung. § 202 Rdn. 12) nur darauf ab, ob der Versicherer für den Haftpflichtschuldner mit der Schadensregulierung befaßt ist, nicht aber darauf, ob er hierzu auch formell Vollmacht hat. Zivilsenat angenommen, daß der Schuldner sich die Handlungen des vollmachtlosen Haftpflichtversicherers selbst dann zurechnen lassermüsse, wenn dieser nicht eintrittspflichtig sei. Die vom Versicherer gegebene Zusicherung, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, bezog sich ersichtlich auf die gegen die Beklagten bestehenden Haftpflichtansprüche. ging es bei den Verhandlungen zwischen den beiden Versicherungsträgern nur um die Frage, ob der Pilot des verunglückten Flugzeugs den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und dadurch einen Regreßanspruch nach § 640 RVO begründet hat. Sofern überhaupt ein Anspruch gegen die GmbH bestanden haben sollte, hätte er nicht auf § 640 RVO gestützt werden können und daher auch nicht der besonders kurzen Verjährung nach § 642 RVO unterlegen. Ob bei einer etwaigen Abweisung der Klage die Kosten der Revision gemäß § 96 ZPO ausgesondert und dem Beklagten auferlegt werden können, weil die Revi sion' durch die Geltendmachung eines erfolglos geblie benen Verteidigungsmittels, der Verjährungseinrede, veranlaßt worden ist, bleibt der Entscheidung des Be rufungsgerichts Vorbehalten.
BGHZ: nein BGB § 242 Cb Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in RegulierungsVerhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, daß er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war. BGH, Urt.v. 5. März 1981 - IV a ZR 196/80 OLG Frankfurt/Main LG Gießen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV a ZR 196/80 URTEIL Verkündet am 5. März 1981 Ernst, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen genossenschaft, vertreten durch ihren Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Uta 2. Thomas 3. Carola M 4. Martin M Claire 5. Christoph Uta 1, , u , — 1, , gesetzlich vertreten durch seine Mutter Istraße 0, AK*ß0|, gesetzlich vertreten durch seine Mutter Am WH 6. Rechtsanwalt Hans R. W 7. Florian S 8. Winfried W( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und 2 n *\S & Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1981 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Erben des am 10. Dezember 1975 tödlich verunglückten Kaufmanns Heinz MH^ die Beklagten zu l) - 5), einen Rückgriffsanspruch gemäß § 640 RVO geltend; von den Testamentsvollstreckern des Verstorbenen, den Beklagten zu 6) - 8), verlangt sie Duldung der Zwangsvo11streckung. Der Erblasser Heinz MOTi war mit Mehrheitsbeteiligung Kommanditist der Firma GmbH & Co KG. Sr unternahm am 10. Dezember 1975 mit einer von der Firma GflR & Co GmbH gecharterten Ma- schine einen Flug von Wetzlar nach Hannover. Er wurde von dem Handlungsbevollmächtigten seiner Gesellschaft Heinz GflR und von dem selbständigen Gebietsvertreter Ekkehard KRpRbegleitet. Bei HBRRR-Oldendorf stürtzte die Maschine ab; sämtliche Insassen kamen ums Leben. Die Klägerin hat als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch Bescheid vom 14. Mai 1976 den Tod des Handlungsbevollmächtigten GflÜHR als Arbeitsunfall anerkannt und der Witwe eine Überbrückungsbeihilfe von 5.500,20 DM, ein Sterbegeld von 5.000 DM und eine vom Todeszeitpunkt ab zu zahlende monatliche Rente von 1.500 DM bewilligt. Der Bescheid ist am 17. Mai 1976 zur Post gegeben worden. Die Eigentümerin des Flugzeugs hatte dieses bei dem GVHR-KRHHp, Allgemeine Versicherungs-AG gegen Haftpflicht versichert; die Versicherung erstreckte sich auch auf den "für die Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs verantwortlichen Luftfahrer". Die Klägerin trat bereits im Jahre 1976 mit Schadensersatzansprüchen an den Haftpflichtversicherer heran und führte mit ihm Verhandlungen, die sich bis ins Jahr 1977 erstreckten. Am 5. Dezember 1976 schrieb der GR-(R-KMRi an die Klägerin: "Zu Ihrem Schreiben vom 26.11.1976 sind wir bereit, die Verjährungsfrist um ein halbes Jahr zu verlängern." Mit einem weiteren Schreiben vom 22. März 1977 "verlängerte" der GfliR-KRR die Verjährungsfrist bis 31. Dezember 1977. Am 28. Juni 1977 fand eine Besprechung zwi- -fi- schen den beiderseitigen Sachbearbeitern statt; hierbei wurde vereinbart, daß beide Seiten die Angelegenheit noch einmal überdenken sollten. In einem Schreiben vom 10. August 1977 legte die Klägerin dar, daß ihrer Auffassung nach der Pilot Heinz Mflm den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe und daß aus diesem Grunde ein Regreßanspruch nach § 640 RVO bestehe. Der an^ortete hierauf am 29. August 1977: "Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir weiterhin eine grobe Fahrlässigkeit des verantwortlichen Luftfahrzeugführers ablehnen müssen." Am 19. Dezember 1977 reichte die Klägerin die vorliegen de Klage ein; sie wurde den Beklagten am 29. Dezember 1977 zugestellt; lediglich die Zustellung an die gesetzliche Vertreterin des Beklagten zu 4), die inzwischen ihre Wohnung ge wechselt hatte, verzögerte sich bis zu dem 3. Januar 1978. Die Beklagten haben in der ersten Instanz ein grobes Verschulden des Piloten Heinz MflHM geleugnet; in der zweiten Instanz haben sie sich darüber hinaus auf Verjährung berufen . Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht die Frage dahingestellt gelassen, ob der Pilot MflHHB den 5 Unfall grob fahrlässig herbeigefUhrt habe; ein etwaiger Anspruch sei auf jeden Fall gemäß § 642 Abs. 1 RVO verjährt. Aus der Erklärung des er wolle bis zu dem 31* Dezember 1977 auf die Geltendmachung der Verjährung verzichten, könne die Klägerin keine Rechte herleiten; denn der Versicherer sei nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen nur zur Vertretung des Versicherungsnehmers, nicht auch zur Vertretung mitversicherter Personen bevollmächtigt. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 225 BGB kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Unwirksam sind daher - von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nicht nur Verträge, durch die die gesetzliche Verjährungsfrist unmittelbar verlängert wird, sondern auch solche, in denen eine Vertragspartei die Verpflichtung übernimmt, sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Verjährung zu berufen. Eine rechtsgeschäftliche Wirkung kommt den auf die Verjährung bezüglichen Erklärungen des Gerling-Konzerns schon ihrem Inhalt nach nicht zu, und es ist deshalb unerheblich, ob ihnen die rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit auch deshalb fehlt, weil der Versicherer möglicherweise zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen der mitversicherten Personen nicht bevollmächtigt war. 2. Dennoch sind die vom abgegebenen Er- klärungen nicht ohne rechtliche Bedeutung. Der Verjährungseinrede kann der Gegeneinwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (RGZ 142, 284; 143, 236, 250; 144, 378; 145, 239; 153, 101; BGHZ 9, 1, 5). Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner dem Gläubiger die Wahrung der Verjährungsfrist unmöglich gemacht hat; es genügt vielmehr bereits ein Verhalten, das bei den Gläubigern das Vertrauen wecken konnte und geweckt hat, daß der Schuldner den Anspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde (vgl. BGH Urteile vom 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 - und vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 - VRS 24, 93; VersR 1961, 595). Für die Frage, inwieweit sich dabei der Schuldner das Verhalten eines Haftpflichtversicherers anrechnen lassen muß, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob dieser formell eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Schuld ners hatte. Maßgeblich kann vielmehr nur sein, ob die Erhebung der Einrede im Hinblick auf das frühere Verhalten des Versicherers als ein Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist. Hierbei darf nicht außer acht gelassen werden, daß Schadensersatzprozesse in der Regel nur formell im Namen der haftpflichtversicherten Schuldner geführt werden. Der Versicherte ist am Ausgang der RegulierungsVerhandlungen und des Haftpflichtprozesses meist wirtschaftlich nicht interessiert; ihm ist auch jede Einwirkung auf die Verhandlung über die Haftpflichtfrage verwehrt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AHB (und entsprechenden Klauseln in anderen Versicherungsbedingungen) hat der Versicherungsnehmer die Führung des Haftpflichtprozesses dem Versicherer zu überlassen und dem vom Versicherer bezeichneten oder bestellten Anwalt Vollmacht zu erteilen; gemäß § 7 Abs. 1 AHB findet diese Vorschrift auf den Mitversicherten sinngemäß Anwendung. Daß die Beklagten tatsächlich die Prozeßführung dem GflHD-KMIMD überlassen haben, ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 10. Januar 1978 (Bl. 39 d.A.) und vom 16. Januar 1978 (Bl. 42 d.A.). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Einrede der Verjährung auf Weisung und im Interesse des erhoben wor- den ist. Unter solchen Umständen müssen Handlungen des Versicherers, die den Haftpflichtgläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Schadensersatzklage abgehalten haben, im Rahmen der Prüfung nach § 242 BGB ebenso behandelt werden wie eigene Handlungen des Schuldners. Mit Recht stellt daher Johannsen (RGRK-BGB 12. Aufi. § 202 Rdn. 12) nur darauf ab, ob der Versicherer für den Haftpflichtschuldner mit der Schadensregulierung befaßt ist, nicht aber darauf, ob er hierzu auch formell Vollmacht hat. Im Urteil vom 4. Februar 1969 VI ZR 213/67 (VersR 1969, 451) hat der VI. Zivilsenat angenommen, daß der Schuldner sich die Handlungen des vollmachtlosen Haftpflichtversicherers selbst dann zurechnen lassermüsse, wenn dieser nicht eintrittspflichtig sei. Erst recht muß dies im vorliegenden Fall gelten, in dem die Eintrittspflicht von keiner Seite bezweifelt worden ist. Es kommt demnach darauf an, ob der GH^-KHH durch sein Verhalten, insbesondere durch die von ihm gegebenen wiederholten Zusicherungen, die Klägerin von der rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Beklagten abgehalten hat. Diese Frage ist zu bejahen. Die vom Versicherer gegebene Zusicherung, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, bezog sich ersichtlich auf die gegen die Beklagten bestehenden Haftpflichtansprüche. Nach der vorgelegten Korrespondenz und der in ihrer inhaltlichen Richtigkeit unbestritten gebliebenen Besprechungsnotiz der Klägerin vom 29. Juni 1977, 8 ging es bei den Verhandlungen zwischen den beiden Versicherungsträgern nur um die Frage, ob der Pilot des verunglückten Flugzeugs den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt und dadurch einen Regreßanspruch nach § 640 RVO begründet hat. Sofern überhaupt ein Anspruch gegen die GmbH bestanden haben sollte, hätte er nicht auf § 640 RVO gestützt werden können und daher auch nicht der besonders kurzen Verjährung nach § 642 RVO unterlegen. Ein Anlaß, Erklärungen zur Verjährungsfrage abzugeben, bestand somit nur bezüglich der Haftung der Beklagten. Dadurch, daß der im Wi- derspruch zu seinem früheren Verhalten und seinen ausdrücklichen wiederholten Zusagen die Einrede der Verjährung erheben ließ, hat er gegen Treu und Glauben verstoßen; die Verjährungseinrede muß daher am Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung scheitern. 3. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob der Pilot den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Beantwortung dieser Frage setzt eine tatrichterliche Würdigung des gesamten Parteivorbringens einschließlich des Inhalts der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten voraus. Damit dies geschehen kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ob bei einer etwaigen Abweisung der Klage die Kosten der Revision gemäß § 96 ZPO ausgesondert und dem Beklagten auferlegt werden können, weil die Revi sion' durch die Geltendmachung eines erfolglos geblie benen Verteidigungsmittels, der Verjährungseinrede, veranlaßt worden ist, bleibt der Entscheidung des Be rufungsgerichts Vorbehalten. Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs