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BGH · IVa ZR 194/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 194/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr, Lang, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf Uber 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, einen von ihm erworbenen Miterbenanteil Zug um Zug gegen Zahlung von 29•306,83 DM nebst Zinsen auf die Klägerin zu übertragen. gericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz und den Wert der Beschwer für den Beklagten auf je 35-000 DM festgesetzt. Da sich der Beklagte in der Berufungsinstanz gegen eine Verurteilung zur Übertragung des Miterbenanteils gewehrt hatte» aber verurteilt worden ist, bemißt sich der Wert seiner Beschwer nach dem Wert des zu übertragenden Miterbenanteils« Diesen Wert schätzt der Senat in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen auf keinesfalls Uber 33*000 DM« Das Gutachten auf das sich der Beklagte nunmehr bezieht, wurde auf Anforderung des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholt« Diesem Gutachten widersprach die Klägerin und legte ein Gutachten des Sachverständigen KU|| vor, der zu einem Zeit-und Verkehrswert von 49*000 DM kam.

VerkehrswertIVaWertGutachtenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 194/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Gangolf TI
rtraße 23»
»
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Frau Katharina MI
itraße 4,
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres« ■■i^k
30
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr, Lang, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 6. März 1985
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf Uber 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, einen von ihm erworbenen Miterbenanteil Zug um Zug gegen Zahlung von 29•306,83 DM nebst Zinsen auf die Klägerin zu übertragen. Der Miterbenanteil besteht wertmäßig aus einem 3/8 Anteil an einem Hausgrundstück in	und	3/4	Anteilen	an zwei Äckern. Das Berufungs-
gericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz und den Wert der Beschwer für den Beklagten auf je 35-000 DM festgesetzt. Der Beklagte bittet, den Wert der Beschwer für ihn auf 45.000 DM festzusetzen. Er beruft sich auf zwei Wertgutachten, in denen der Wert des Hausgrundstücks mit 115.000 DM bzw. 120.000 DM angegeben wird.
 
Der Antrag hat keinen Erfolg«
Da sich der Beklagte in der Berufungsinstanz gegen eine Verurteilung zur Übertragung des Miterbenanteils gewehrt hatte» aber verurteilt worden ist, bemißt sich der Wert seiner Beschwer nach dem Wert des zu übertragenden Miterbenanteils« Diesen Wert schätzt der Senat in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen auf keinesfalls Uber 33*000 DM« Das Gutachten auf das sich der Beklagte nunmehr bezieht, wurde auf Anforderung des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholt« Diesem Gutachten widersprach die Klägerin und legte ein Gutachten des Sachverständigen KU|| vor, der zu einem Zeit-und Verkehrswert von 49*000 DM kam. Das Liegenschaftsamt der Stadt Koblenz hielt in einer Stellungnahme (Bl. 107 der Akten 21 K 31/82) einen Verkehrswert von maximal 80.000 DM für vertretbar« Darauf ordnete das Amtsgericht eine Ortsbesichtigung an und stellte fest, daß das Gebäude nur noch teilweise bewohnt war und einen verwahrlosten Eindruck machte (Bl« 128)«
Der Beklagte erklärte sich mit einer Wertfestsetzung entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen KU|fc einverstanden (Schriftsatz vom 19« Oktober 1982,
Bl« 109)» sprach sich später für einen Verkehrswert von 70.000 DM aus (Schriftsatz vom 10« Januar 1983,
Bl. 120) und stellte bei dem Ortstermin die Bewertung in das Ermessen des Gerichts« Das Amtsgericht setzte daraufhin den Verkehrswert des WohngrundstUcks auf 80.000 DM und der beiden Äcker auf zusammen 3*406,- DM fest (Bl. 129).
Unter diesen Umständen kann das Gericht auch dem neuerdings vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SfHB nicht folgen, zu demal der nach der Schätzung des Amtsgerichts auf den Niterbenanteil entfallende Betrag etwa dem entspricht, was vom Beklagten für den Erwerb des Niterbenanteils gezahlt wurde.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang