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BGH · IVa ZR 193/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 193/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt- Kessel und Dr. Zopfs am 21. Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert betragen 43.730,08 DM. In einem Vorprozeß ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz für zwei Zivilrechtsverfahren zu gewähren hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin und den Streitwert auf 40.000 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die beidcm Rechnungsposten dürften nicht zusammengerechnet werden, vielmehr sei allein der höhere Wert des positiven Feststellungsantrags maßgeblich, der bei einem 20%-igen Abschlag mit 40.000 DM anzusetzen sei. § 5 Rdn. 8), so daß sich insgesamt ein Streitwert und eine Beschwer der Klägerin von 43.730,08 DM ergeben.

WertFirmaFeststellungsklageStreitwertKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 193/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	Stilmöbel-Stiltüren	GmbH,
treten durch den Geschäftsführer Alfred L< Straße 17,	Wf
 resetzlich ver-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Firma A^^ Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG, gesetz lieh vertreten durch den Vorstand, BÄBstraße 110,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt- Kessel und Dr. Zopfs
 am 21. September 1988
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert betragen 43.730,08 DM.
Gründe:
In einem Vorprozeß ist zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin Rechtsschutz für zwei Zivilrechtsverfahren zu gewähren hat. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Zahlungsklage in Höhe von 18.650,40 DM sowie Feststellungsklage dahin erhoben, daß die Beklagte darüberhinaus bis zu einem Betrag von 50.000 DM zur Leistung verpflichtet sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin und den Streitwert auf 40.000 DM festgesetzt. Es hat angenommen, die beidcm Rechnungsposten dürften nicht zusammengerechnet werden, vielmehr sei allein der höhere Wert des positiven Feststellungsantrags maßgeblich, der bei einem 20%-igen Abschlag mit 40.000 DM anzusetzen sei.
Der Antrag der Klägerin auf HeraufSetzung des Beschwerdewertes hat Erfolg. Das Revisionsgericht hat die Anträge der Parteien selbst auszulegen. Danach ergibt sich, daß sich die beiden Anträge der Klägerin nicht überschneiden. Sie hat Feststellungsklage nur insoweit erhoben, als Versicherungsleistungen der Beklagten über 18.650,40 DM hinaus bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 DM in Rede stehen. Der Wert dieses Antrags beträgt bei einem 20%-igen Abschlag 25.079,68 DM. Dazu ist der volle Wert des Leistungsantrags mit 18.650,40 DM hinzuzurechnen (Stein/Jonas/ Schumann, ZPO 20. Aufl. § 5 Rdn. 8), so daß sich insgesamt ein Streitwert und eine Beschwer der Klägerin von 43.730,08 DM ergeben.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang