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BGH · IVa ZR 193/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 193/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrem Rechtsschutzversicherer, Zahlung von 18.650,40 DM und darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte ihr noch bis zu dem Höchstbetrag von insgesamt 50.000 DM zur Zahlung verpflichtet sei . Zwischen den Parteien ist in einem vorangegangenen Verfahren - 23 U 3053/85 - durch Teilend- und Zwischenurteil sowie Anerkenntnis- und Schlußurteil des Oberlandesgerichts München rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte Unter Berufung darauf, daß beide Versicherungsfälle zueinander in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) stünden, so daß sie nur zur einmaligen Auskehr der Versicherungssumme verpflichtet sei, hat die Beklagte nach Zahlung von 1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten, daß in dem vorangegangenen Verfahren 23 U 3053/85 des Oberlandesgerichts München am 6. Dezember 1985 ein "Grundurteil in Form eines Feststellungsurteils" erlassen worden sei und daß Streitgegenstand lediglich die Frage gewesen sei, ob die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet sei. Es trifft zu, daß es sich bei dem genannten Urteil, soweit es um den Streit der Parteien über die Kostendeckungspflicht der Beklagten für die zwei im vorstehenden Tatbestand angeführten Prozesse geht, um ein Feststellungsurteil handelt: Das Oberlandesgericht München hat die Verpflichtung der Beklagten bestätigt, der Klägerin Kostendeckung für das Verfahren der Firma K^^ GmbH & Co KG gegen die Klägerin zu gewähren, und auf die Anschlußberufung der Klägerin darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte auch verpflichtet ist, der Klägerin Kostendeckung zu gewähren für deren Prozeß gegen die Hl In den Entscheidungsgründen dieses Urteils - Seite 12 unter 6. Zwar bestimmt sich die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors einer Entscheidung und nach ihm ist die Leistungspflicht der Beklagten je Versicherungsfall nicht der Höhe nach begrenzt worden. Dezember 1985, daß vom damaligen Berufungsgericht auch darüber entschieden worden ist, ob die Beklagte wegen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Versicherungsfällen, die zu den Prozessen Firma GmbH & Co KG gegen Klägerin und Klägerin gegen geführt haben, nur einmal bis zu dem Höchstbetrag von 50.000 DM zu leisten brauche. Die Beklagte versucht demnach nicht, ihre Verpflichtung zur Regulierung von zwei Versicherungsfällen in Frage zu stellen, sondern macht geltend, in der hier gegebenen Fallkonstellation sei vereinbarte Versicherungssumme zur Regulierung beider Versicherungsfälle einmal 50.000 DM. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München nicht abgeschnitten, da es die Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme ausgesprochen hat. 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg darauf beruft, sie sei nur zu einer Auskehr von insgesamt 50.000 DM bei der Regulierung der beiden noch im Streit befindlichen Versicherungsfälle verpflichtet, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft auf einen ursächlichen und Ausgehend von diesen in ihren Einzelheiten noch näher festzustellenden Sachverhalten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wann gemäß § 14 ARB jeweils der Versicherungsfall eingetreten ist und ob zwischen den beiden Versicherungsfällen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB überhaupt in Betracht kommen kann.

Zitierte Normen: § 2 ARB
VersicherungsfälleFirmaProzeßARBVersicherungsfallVersicherungssummeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 193/88
URTEIL
Verkündet am:
8. November 1989 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma ten durch Straße 17
Stilmöbel-Stiltüren GmbH den Geschäftsführer Alfred L{
gesetzlich vertre-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die AJ^P Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, B^Hpstraße 110,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. ^^P und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
9 9
-2 -
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 27. April 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrem Rechtsschutzversicherer, Zahlung von 18.650,40 DM und darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte ihr noch bis zu dem Höchstbetrag von insgesamt 50.000 DM zur Zahlung verpflichtet sei .
Zwischen den Parteien ist in einem vorangegangenen Verfahren - 23 U 3053/85 - durch Teilend- und Zwischenurteil sowie Anerkenntnis- und Schlußurteil des Oberlandesgerichts München rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte
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3
verpflichtet ist, der Klägerin Rechtsschutz für das Verfahren der Klägerin gegen die	|m	vor dem
 Landgericht Frankfurt am Main - 27 0 317/85 - und für das Verfahren der Firma K0|0 gegen die Klägerin vor dem Landgericht Landshut - HKO ^^0/ 80 - zu gewähren. Im ersten dieser beiden Prozesse sind der Klägerin bislang Kosten von circa
62.000	DM entstanden, im zweiten Kosten in Höhe von
128.000	DM. Unter Berufung darauf, daß beide Versicherungsfälle zueinander in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) stünden, so daß sie nur zur einmaligen Auskehr der Versicherungssumme verpflichtet sei, hat die Beklagte nach Zahlung von
50.000	DM weitere Leistungen verweigert.
Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klageziel unverändert weiter.
Entscheidunqsqründe:
1.	Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen die Ansicht vertreten, daß in dem vorangegangenen Verfahren 23 U 3053/85 des Oberlandesgerichts München am 6. Dezember 1985 ein "Grundurteil in Form eines Feststellungsurteils" erlassen worden sei und daß Streitgegenstand lediglich die Frage gewesen sei, ob die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet sei.
4
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Es trifft zu, daß es sich bei dem genannten Urteil, soweit es um den Streit der Parteien über die Kostendeckungspflicht der Beklagten für die zwei im vorstehenden Tatbestand angeführten Prozesse geht, um ein Feststellungsurteil handelt: Das Oberlandesgericht München hat die Verpflichtung der Beklagten bestätigt, der Klägerin Kostendeckung für das Verfahren der Firma K^^ GmbH & Co KG gegen die Klägerin zu gewähren, und auf die Anschlußberufung der Klägerin darüber hinaus festgestellt, daß die Beklagte auch verpflichtet ist, der Klägerin Kostendeckung zu gewähren für deren Prozeß gegen die	Hl
 In den Entscheidungsgründen dieses Urteils - Seite 12 unter 6. - ist ferner die Feststellung enthalten, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin "im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall und Firmenvertrag" Kostendeckung zu gewähren. Darin liegt die rechtskräftige Beschränkung der Leistungspflicht der Beklagten je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme. Zwar bestimmt sich die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors einer Entscheidung und nach ihm ist die Leistungspflicht der Beklagten je Versicherungsfall nicht der Höhe nach begrenzt worden. Es hätte guter gerichtlicher Übung entsprochen, dies im Tenor auszusprechen. Anerkanntermaßen dürfen aber dort, wo über den Inhalt des Tenors Zweifel möglich sind, Tatbestand, Entscheidungsgründe und das in ihnen erörterte oder in Bezug genommene Parteivorbringen zur Ermittlung dessen herangezogen werden, worüber entschieden worden ist (vgl. BGH-Urteile vom 21. Januar 1986 - VI ZR 63/85 - VersR 1986, 565 und vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180) .
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Dagegen ergibt sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 6. Dezember 1985, daß vom damaligen Berufungsgericht auch darüber entschieden worden ist, ob die Beklagte wegen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Versicherungsfällen, die zu den Prozessen Firma	GmbH	&	Co KG gegen Klägerin und
 Klägerin gegen	geführt	haben,	nur
 einmal bis zu dem Höchstbetrag von 50.000 DM zu leisten brauche. Diesen Einwand hat die Beklagte erstmalig im Betragsverfahren gebracht. Ob er noch zu berücksichtigen war, hängt davon ab, ob es sich dabei um einen Einwand zu dem Grund oder zur Höhe des Anspruches der Klägerin handelt.
2.	§ 2 Absatz 4 Satz 2 ARB enthält eine Regelung, die nicht bereits für den Grund, sondern erst für die Höhe des Anspruches eines Versicherungsnehmers von Bedeutung ist.
Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt zur Kostendeckung je Versicherungsfall bis zu dem Erreichen der vereinbarten Versicherungssumme. Sie kann demnach nicht mehr in Frage stellen, der Klägerin zur Regulierung der beiden nunmehr noch umstrittenen Versicherungsfälle verpflichtet zu sein. Ebensowenig kann sie noch mit Erfolg geltend machen, der Höchstbetrag ihrer Leistungspflicht je Versicherungsfall sei nicht die vereinbarte Versicherungssumme. Mit ihrem Vorbringen zu § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB macht die Beklagte indes nur geltend, die vereinbarte Versicherungsumme betrage in den noch umstrittenen zwei Versicherungsfällen eben nur einmal 50.000 DM.
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§ 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 ARB lauten:
"Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall, wobei die Leistungen für den Versicherungsnehmer und für die mitversicherten Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich Zusammenhängen."
Aus dieser Regelung ergibt sich, daß für mehrere Versicherungsfälle der in Satz 2 genannten Art die vereinbarte Versicherungssumme - hier 50.000 DM - die vereinbarte Höchstgrenze der Leistungspflicht des Versicherers bildet. Die Beklagte versucht demnach nicht, ihre Verpflichtung zur Regulierung von zwei Versicherungsfällen in Frage zu stellen, sondern macht geltend, in der hier gegebenen Fallkonstellation sei vereinbarte Versicherungssumme zur Regulierung beider Versicherungsfälle einmal 50.000 DM. Diesen Einwand hat ihr das rechtskräftige Feststellungsurteil des 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München nicht abgeschnitten, da es die Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme ausgesprochen hat.
3.	Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beklagte mit Erfolg darauf beruft, sie sei nur zu einer Auskehr von insgesamt 50.000 DM bei der Regulierung der beiden noch im Streit befindlichen Versicherungsfälle verpflichtet, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft auf einen ursächlichen und
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zeitlichen Zusammenhang zwischen den Prozessen der Firma
 GmbH & Co KG gegen Klägerin und der Klägerin gegen die
 abgestellt. In § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB ist auf einen ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren Versicherungsfällen abgehoben. Gemäß § 14 Absatz 1 ARB gilt bei Schadensersatzansprüchen nicht die Einleitung des Schadensersatzprozesses, sondern der Eintritt des dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegenden Schadensereignisses als Versicherungsfall; in allen übrigen Fällen - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Verstößen des Versicherungsnehmers im Sinne des § 14 Absatz 2 ARB - gilt gemäß § 14 Absatz 3 ARB der Versicherungsfall als eingetreten in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den wegen solcher Ereignisse oder Verhaltensweisen eingeleiteten Prozessen ist demnach nicht entscheidungserheblich .
Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts - die Akten des Vorprozesses hat es nicht in Bezug genommen - läßt sich nur entnehmen, daß die Klägerin die
 auf Schadensersatz in Anspruch nimmt wegen einer unzutreffenden Auskunft dieser Bank über die Bonität einer Bauherrin, mit der die Klägerin in vertraglichen Beziehungen stand, und daß es zu der Klage der Firma K^|^ GmbH & Co KG, einer Subunternehmerin der Klägerin, deshalb gekommen ist, weil die Klägerin die von ihr begehrten Zahlungen der Subunternehmerin verweigert, solange sie nicht ihrerseits Zahlung von der Bauherrin erlangt hat. Ausgehend von diesen in ihren
 Einzelheiten noch näher festzustellenden Sachverhalten wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wann gemäß § 14 ARB jeweils der Versicherungsfall eingetreten ist und ob zwischen den beiden Versicherungsfällen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2 ARB überhaupt in Betracht kommen kann.
Dehner
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang