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BGH · IVa ZR 192/8

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 192/8

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2.000.000,- DM festgesetzt, da für eine negative Feststellungsklage der volle Wert einzusetzen ist, der dem (Mindest-) Verkehrswert abzüglich Grundstücksbelastungen und Entnahme der Klägerin entspricht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
IVaRottmüllerZPOHoegenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 192/8*1 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Frau Maria W
2. der Frau Gerda P
, mjl^straße 1 , H geh. WAB, N
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerinnen, Rechtsanwalt Dr. IHHHI -
gegen
 Frau Edith W|
|straße 1 , Hl
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.
Partner in
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 25. September 1985
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juli 1984 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,
39).
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2.000.000,- DM festgesetzt, da für eine negative Feststellungsklage der volle Wert
 
einzusetzen ist, der dem (Mindest-) Verkehrswert abzüglich Grundstücksbelastungen und Entnahme der Klägerin entspricht.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter