Die Parteien streiten noch darum, ob die Beklagte dem Kläger aus Anlaß eines Unfalles vom 11 September 1982 Versicherungsschutz als Kraftfahrzeughaft pflichtversicherer zu gewähren hat. Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Unfall vom 11. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Ob 1iegenheitsver1etzung im Sinne des § 2 Nr. 2 c AKB sei dem Kläger nicht anzulasten, obwohl er zu dem Fr habe die Fahrt als unberechtigter Fahrer unternommen, nämlich entgegen der Weisung des Klägers, den in Wohnungsnähe abgestellten PKW nur noch in die Garage zu fahren und ihn nicht anderweit zu benutzen. Daß der Leichtsinn sowie die Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu dem folgenschweren Unfall mitbeige-tragen hätten, müsse für § 2 Nr. 2 c AKB dahinstehen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nach den Fallgegebenheiten eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer vom Kläger schuldhaft herbeigeführten und im Unfa11zeitpunkt andauernden Gefahrerhöhung gemäß § 25 VVG in Betracht kommen könne. a) Zutreffend ist die Annahme der Revision, die Führung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges über Monate hinweg durch ausschließlich führerscheinlose Personen habe eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dargestellt. Allerdings hat sich die gefahrerhöhende Fahrzeugbenutzung durch den Kläger und seinen Sohn nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt, b) Leistungsfreiheit wegen dieser vom Kläger verschuldeten willkürlichen Gefahrerhöhung kann die Beklagte jedoch nicht geltend machen, wenn sich der Unfall auf einer Schwarzfahrt ereignet hat. Gemäß § 2 Nr. 2 c AKB halten die Kraftfahrtversicherer ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in den Fällen aufrecht, in denen der Versicherungsnehmer wegen der Folgen eines Unfalles in Anspruch genommen wird, der sich auf einer Schwarzfahrt eines führersehein1osen Fahrers ereignet hat, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis des Schwarzfahrers hatte. In der höchstrichter1ichen Rechtsprechung werden auch seit Jahrzehnten die von den Versicherern gewählten Fassungen der Klauseln des § 2 Nr. 2 AKB als eine den Bestimmungen der Gefahrerhöhung vorgehende Spezia1rege 1ung angesehen (vgl. Jedenfalls für Haftungsfälle anläßlich einer Schwarzfahrt eines führerschein-losen Fahrers sprechen gute Gründe dafür, die von den Versicherern getroffene Regelung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu verstehen. Wer einem führerscheinlosen Fahrer trotz Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis die Führung seines Fahrzeuges gestattet, verwirklicht willentlich eine Gefahrerhöhung. Wer zwar weiß, daß eine Person keine Fahrerlaubnis besitzt, jedoch nicht damit einverstanden ist, daß diese Person sein Fahrzeug führt, und davon ausgeht, daß ein ausgesprochenes Verbot auch befolgt wird, rechnet aber gerade nicht mehr damit, daß sich die zuvor von ihm geschaffene Gefahrerhöhung weiter verwirklichen werde. 3. Voraussetzung der Eintrittspflicht der Beklagten ist damit, soweit es um die Verwirklichung des Tatbestandes des Fahrens ohne Führerschein geht, daß sich der Unfall auf einer Schwarzfahrt ereignet hat. Hätte sich der Unfall auf der Fahrt zur Garage ereignet, so wäre die Beklagte gemäß § 2 Nr. 2 c AKB auch gegenüber dem Kläger leistungsfrei. b) Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht hätte aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Sohn des Klägers dessen Repräsentant, wenn nicht gar Mithalter des Fahrzeuges gewesen sei. Eine solche Position des Kurt R.ändert jedoch nichts daran, daß der Kläger auch Verfügungsbefugter geblieben war. September 1982 nur der Kläger verbindlich bestimmen konnte und sollte, was mit dem Fahrzeug geschah, durfte das Berufungsgericht eine etwaige Mithalter- oder Repräsentantenstellung des Kurt R. c) Die rechtsfehler freie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Unfall sich auf einer Schwarzfahrt ereignet hat, enthält begriffsnotwendig (als Voraussetzung einer Schwarzfahrt) auch die Feststellung, daß der Kläger mit der Befolgung seiner Anweisung, den Wagen am Abend nur noch in die Garage zu fahren, gerechnet und es nicht billigend in Kauf genommen hat, daß Thomas A. August 1982 nicht mehr zugelassenen und mit gefälschten Kennzeichen versehenen Fahrzeuges habe der Kläger eine weitere Gefahrerhöhung schuldhaft vorgenommen, die auch ohne entsprechende Klausel in den AKB zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen müsse. Ob die länger andauernde Benutzung eines zu dem Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG darstellt, ist in BGHZ 2, 360 offen geblieben. war seinerzeit geltend gemacht worden, die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeuges mache den Fahrer unsicher und erhöhe dadurch das Risiko. Liegt aber das Schwergewicht für die Beurteilung, ob eine Gefahrerhöhung in Betracht kommen kann, bei den persönlichen Fahrereigenschaften und nicht in einem generell besonders gefährlichen Zustand von Fahrzeug oder Fahrer, so kommt eine Gefahrerhöhung nicht in Betracht (vgl. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß eine Gefahrerhöhung auch durch Unterlassen herbeigeführt werden könne, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier der Kläger, eine Garantenstellung einnehme. Dabei verweist sie auf eine Entscheidung des Obe r 1 andes ge r i ch t s Hamm (V/ersR 1982, 969), in der eine Gefahrerhöhung bejaht worden ist, weil der Versicherungsnehmer nach dem Verlust der Fahrzeugschlüssel, der ihm die Möglichkeit eines geplanten Fahrzeugdiebstahls vor Augen führte, das Fahrzeug ohne Sicherheitsvorkehrungen weiterbenutzt hat. Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig geblieben ist, nicht aber - wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall - darum, ob Deckungsschutz auch in der Fahrzeugversicherung beansprucht werden kann. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die Spezia 1 rege 1ung des § 2 Nr. 2 c AKB für Schwarzfahrten eines führerscheinlosen Fahrers getroffen worden. tritt des Versicherungsfalles führende Schwarzfahrt durch ein dem Fahrzeugberechtigten vorzuwerfendes Unterlassen - insbesondere einer Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel - ermöglicht worden ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG §§ 23 ff; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr. 2 c Es wird daran festgehalten, daß die §§ 23 ff. MG insoweit nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten, wie ihre Anwendbarkeit durch die als Spezialregelung zu verstehende Bestimmung über Schwarzfahrten in § 2 Nr. 2 c AKB ausgeschlossen wird (im Anschluß an BGHZ 33, 39, Al). BGH, Urt. v. 14. Mai 1986 - IVa ZR 191/84 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 191/84 URTEIL Verkündet am: 14* Mai 1986 Mutterer, Justizangeste11te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der den P-AG Vorstand, H| Straße vertreten durch - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Re Recht sanwalt Dr. visionskl äger in gegen den Rentner Helmut t raße Prozeßbevollmächtigter : Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr. SBB - 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr . Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr . Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Hai 1986 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. August 1984 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen T atbestand: Die Parteien streiten noch darum, ob die Beklagte dem Kläger aus Anlaß eines Unfalles vom 11 September 1982 Versicherungsschutz als Kraftfahrzeughaft pflichtversicherer zu gewähren hat. 3 Der führerscheinlose Kl aqpr unterhielt-, hpi der Beklagten für seinen PKW VW Jetta eine Kraftfahr-zeughaftpf1icht- und eine Fahrzeugteil Versicherung. Das Fahrzeug hatte er für seinen führerschein-losen Sohn Kurt angeschafft. Der Sohn benutzte es bis zu seinem Strafantritt am 7. September 1982. Vorher händigte er seinem seit Juli 1982 im Haushalt des Klägers lebenden Bekannten, dem 1965 geborenen, führerscheinlosen Thomas A., mit Wissen des Klägers,einen Fahrzeugschlüssel aus. Das Fahrzeug hatte er am 10. August 1982 bei der Zulassungsstelle abgemeldet und anschließend mit gefälschten Kennzeichen versehen. Am 7. und 11. September 1982 unternahmen der Kläger und Thomas A. gemeinsam Fahrten mit dem PKW, der dabei in erster Linie von Thomas A. gesteuert wurde. Am Abend des 11. September 1982 benutzte Thomas A. das Fahrzeug nochmals und verschuldete dabei als Fahrer einen Unfall, bei dem ein Mitfahrer getötet, eine Mitfahrerin schwer verletzt und das Fahrzeug total zerstört wurden. Die Beklagte hat das Versicherungsverhältnis gekündigt und dem Kläger Versicherungsschutz versagt. 4 Der Kläger hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Unfall vom 11. September 1982 Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht und aus der Fahrzeugteilversicherung zu gewähren. Er macht geltend, daß Thomas A. den PKW unerlaubt, nämlich entgegen der ihm erteilten Weisung, den Wagen am Abend des 11. September 1982 nur noch in die Garage zu fahren, zu der Unfall fahrt benutzt habe. Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, der Kläger habe Thomas A. in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis den PKW überlassen. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Tenors zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Ob 1iegenheitsver1etzung im Sinne des § 2 Nr. 2 c AKB sei dem Kläger nicht anzulasten, obwohl er zu dem 5 Zeitpunkt der Unfallfahrt gewußt habe, daß Thomas A. keine Fahrerlaubnis besessen habe. Dieser sei nicht Repräsentant des Klägers gewesen. Fr habe die Fahrt als unberechtigter Fahrer unternommen, nämlich entgegen der Weisung des Klägers, den in Wohnungsnähe abgestellten PKW nur noch in die Garage zu fahren und ihn nicht anderweit zu benutzen. Daß der Leichtsinn sowie die Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu dem folgenschweren Unfall mitbeige-tragen hätten, müsse für § 2 Nr. 2 c AKB dahinstehen. 2. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nach den Fallgegebenheiten eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer vom Kläger schuldhaft herbeigeführten und im Unfa11zeitpunkt andauernden Gefahrerhöhung gemäß § 25 VVG in Betracht kommen könne. a) Zutreffend ist die Annahme der Revision, die Führung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges über Monate hinweg durch ausschließlich führerscheinlose Personen habe eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG dargestellt. Es wurde nämlich ein neuer Zustand erhöhter Gefahr von zu mindest solcher Dauer geschaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden konnte und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet war (BGHZ 7, 310, 317 und ständig). Allerdings hat sich die gefahrerhöhende Fahrzeugbenutzung durch den Kläger und seinen Sohn nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt, § 25 Abs. 3 VVG. In welchem Umfang Thomas A. das Fahrzeug bis zu dem Unfall benutzen konnte, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Es ist deshalb im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß dies in einem Umfang geschehen ist, der zur Begründung einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG ausreichte, soweit es um eine Thomas A. gestattete Fahrzeugbenutzung geht. b) Leistungsfreiheit wegen dieser vom Kläger verschuldeten willkürlichen Gefahrerhöhung kann die Beklagte jedoch nicht geltend machen, wenn sich der Unfall auf einer Schwarzfahrt ereignet hat. Gemäß § 2 Nr. 2 c AKB halten die Kraftfahrtversicherer ihre Eintrittspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer in den Fällen aufrecht, in denen der Versicherungsnehmer wegen der Folgen eines Unfalles in Anspruch genommen wird, der sich auf einer Schwarzfahrt eines führersehein1osen Fahrers ereignet hat, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis des Schwarzfahrers hatte. Daß den Versicherungsnehmer am Zustandekommen der Schwarzfahrt ein Verschulden trifft, ist ohnehin Voraussetzung seiner haftpflichtrechtli- 7 1 chen Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StVG. § 2 Nr. 2 c AKB enthält keine Einschränkung für Fälle, in denen der Versicherungsnehmer einen länger andauernden Zustand geschaffen hat, der die Benutzung des versicherten Fahrzeugs zu Schwarzfahrten ermöglicht hat (so der BGHZ 35, 39 zugrundeliegende Sach- verhalt) oder in denen er vor der Schwarzfahrt über einen längeren Zeitraum hinweg einem oder mehreren führerscheinlosen Fahrern die Benutzung des versicherten Fahrzeuges gestattet oder zu demindest wissentlich ermöglicht hatte. In der höchstrichter1ichen Rechtsprechung werden auch seit Jahrzehnten die von den Versicherern gewählten Fassungen der Klauseln des § 2 Nr. 2 AKB als eine den Bestimmungen der Gefahrerhöhung vorgehende Spezia1rege 1ung angesehen (vgl. BGHZ 1, 159, 161; 2, 360, 369; 35, 39, Al; 50, 385, 387 ) . c) Der zur Entscheidung anstehende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Welches Gewicht dem Umstand beizu demessen ist, daß die Versicherer in Kenntnis der Rechtsprechung davon abgesehen haben, die Klauseln des § 2 Nr. 2 AKB abzuändern, so daß ihnen der Charakter einer abschließend zu verstehenden Spezialregelung genommen wäre, bedarf keiner näheren Prüfung. Jedenfalls für Haftungsfälle anläßlich einer Schwarzfahrt eines führerschein-losen Fahrers sprechen gute Gründe dafür, die von den Versicherern getroffene Regelung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu verstehen. 1 8 Wer einem führerscheinlosen Fahrer trotz Kenntnis vom Fehlen der Fahrerlaubnis die Führung seines Fahrzeuges gestattet, verwirklicht willentlich eine Gefahrerhöhung. Wer zwar weiß, daß eine Person keine Fahrerlaubnis besitzt, jedoch nicht damit einverstanden ist, daß diese Person sein Fahrzeug führt, und davon ausgeht, daß ein ausgesprochenes Verbot auch befolgt wird, rechnet aber gerade nicht mehr damit, daß sich die zuvor von ihm geschaffene Gefahrerhöhung weiter verwirklichen werde. Der Versicherungsnehmer, der auf die Respektierung seines Benutzungsverbotes vertraut, ist schutzwürdiger, als er es bei andauernder Gestattung der Fahrzeugbenutzung wäre. Die berechtigten Interessen der Versicherer bleiben bei dieser so verstandenen Regelung gewahrt. Die einmalige Schwarzfahrt eines führerscheinlosen Fahrers ist schon ihrer Art nach keine Gefahrerhöhung. Wiederholte Schwarzfahrten führerscheinloser Personen stellen eine ohne Mitwirkung des Fahrzeugberechtigten herbeigeführte Gefahrerhöhung dar. Dieser wird regelmäßig - so auch der Kläger - der Versicherungsnehmer sein. Die nicht vom Versicherungsnehmer willentlich herbeigeführte oder gestattete Gefahrerhöhung löst bei Kenntniserlangung lediglich die Anzeigenobliegenheit des § 27 Absatz 2 VVG aus, deren Versäumung erst nach entsprechendem Zeitablauf die Leistungsfreiheit des Versicherungsnehmers herbeiführt, § 28 Absatz 1 VVG. Schreitet der Versicherungsnehmer, der 9 Kenntnis won fortgesetzten Schwarzfahrten führerschein-loser Fahrer erhalten hat, nicht mit erfolgversprechenden Maßnahmen ein, sondern läßt er den Dingen ihren Lauf, so fallen weitere Fahrten derartiger Personen nicht mehr unter den Begriff der Schwarzfahrten. Der Versicherer wird bei Unfällen 1eistungsfre 1 gemäß § 2 Nr. 2 c Satz 1 AKB, ohne daß es auf den Ablauf der Anzeigefrist für Gefahrerhöhungen ankäme. Demnach haben die Versicherer in § 2 Nr. 2 c AKB eine ausgewogene Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen. 3. Voraussetzung der Eintrittspflicht der Beklagten ist damit, soweit es um die Verwirklichung des Tatbestandes des Fahrens ohne Führerschein geht, daß sich der Unfall auf einer Schwarzfahrt ereignet hat. Die Revision bezweifelt, daß es sich um eine Schwarzfahrt gehandelt hat. a) Dabei leitet sie ihre Bedenken nicht daraus her, daß Thomas A. nach der Weisung des Klägers den PKW am 11. September 1982 noch in die Garage fahren sollte, ihm eine Fahrzeugbenutzung demnach nicht schon schlechthin verboten worden war. Hätte sich der Unfall auf der Fahrt zur Garage ereignet, so wäre die Beklagte gemäß § 2 Nr. 2 c AKB auch gegenüber dem Kläger leistungsfrei. Da sich der Unfall indes erst in SCHHflHP-FflHHHHI ereignet hat und Thomas A. mit dieser nächtlichen Spritztou von den Weisungen des Klägers in erheblichem Umfang abgewichen ist, liegt ein Fall des § 2 Nr. 2 c Satz 2, 2. Alternative AKB, der Fahrzeuggebrauch eines unberechtigten Fahrers, dann vor, wenn der Kläger seine Weisungen, von denen Thomas A. abgewichen ist, als Ver fügungsberechtigter erteilt hat (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 13. Juni 1984 - IV a ZR 139/82 -VersR 1984, 834). b) Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht hätte aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Sohn des Klägers dessen Repräsentant, wenn nicht gar Mithalter des Fahrzeuges gewesen sei. Eine solche Position des Kurt R. ändert jedoch nichts daran, daß der Kläger auch Verfügungsbefugter geblieben war. Er konnte demnach über die Benutzung des Fahrzeuges verbindliche Bestimmungen treffen. Zwar hatte Kurt R. dem Thomas A. den von ihm bislang benutzten Fahrzeugschlüssel vor seinem Strafantritt übergeben. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen (und unter Beweis gestellt), daß Kurt R. auch nur versucht hätte, dem Kläger während der Zeit seiner Strafverbüßung Vorschriften über die Fahrzeugbenut- 11 zung zu machen und ihn dadurch in seiner Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Da am 11. September 1982 nur der Kläger verbindlich bestimmen konnte und sollte, was mit dem Fahrzeug geschah, durfte das Berufungsgericht eine etwaige Mithalter- oder Repräsentantenstellung des Kurt R. als nicht entscheidungserheblich uner-örtert lassen. c) Die rechtsfehler freie Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Unfall sich auf einer Schwarzfahrt ereignet hat, enthält begriffsnotwendig (als Voraussetzung einer Schwarzfahrt) auch die Feststellung, daß der Kläger mit der Befolgung seiner Anweisung, den Wagen am Abend nur noch in die Garage zu fahren, gerechnet und es nicht billigend in Kauf genommen hat, daß Thomas A. in der Nacht noch mit dem Wagen spazierenfahren werde. Die Revision erhebt insoweit auch keine Finwände. A. Sie vertritt die Ansicht, jedenfalls durch die Gestattung der Benutzung eines seit 10. August 1982 nicht mehr zugelassenen und mit gefälschten Kennzeichen versehenen Fahrzeuges habe der Kläger eine weitere Gefahrerhöhung schuldhaft vorgenommen, die auch ohne entsprechende Klausel in den AKB zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen müsse. Ob die länger andauernde Benutzung eines zu dem Verkehr nicht zugelassenen Fahrzeuges eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG darstellt, ist in BGHZ 2, 360 offen geblieben. Als besonderer Gefahrumstand 12 war seinerzeit geltend gemacht worden, die Benutzung eines nicht zugelassenen Fahrzeuges mache den Fahrer unsicher und erhöhe dadurch das Risiko. Es lag indes nur eine einmalige Benutzung vor, so daß die Frage nicht entscheidungserheblich wurde. Anders ist es hier. Der Senat erachtet den Unterschied zu den anerkannten Gefahrerhöhungen in der Kraftfahrtversicherung, insbesondere dem Führen eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeuges und dem Fahren eines häufig alkoholisierten, ständig übermüdeten oder führerscheinlosen Fahrers, für zu erheblich, um eine Gefahrerhöhung beim wiederholten Führen eines lediglich abgemeldeten Fahrzeugs im Straßenverkehr bejahen zu können. Über die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges und die Eigenschaften des Fahrzeugführers besagt die Abmeldung des Fahrzeuges allein nichts. Ob der jeweilige Fahrer versuchen wird, sich durch riskante und damit gefahrerhöhende Fahrmanöver einer Fahrzeugkontrolle zu entziehen, hängt entscheidend von seinem persönlichen Verantwortungsbewußtsein ab und läßt sich nicht nach allgemeinen Erfahrungssätzen beantworten. Liegt aber das Schwergewicht für die Beurteilung, ob eine Gefahrerhöhung in Betracht kommen kann, bei den persönlichen Fahrereigenschaften und nicht in einem generell besonders gefährlichen Zustand von Fahrzeug oder Fahrer, so kommt eine Gefahrerhöhung nicht in Betracht (vgl. hierzu auch BGHZ 35, 39, 41). 1 3 3. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß eine Gefahrerhöhung auch durch Unterlassen herbeigeführt werden könne, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier der Kläger, eine Garantenstellung einnehme. Sie erachtet es für ausschlaggebend, daß der Kläger Thomas A. den zweiten Wagenschlüssel belassen hatte. Dabei verweist sie auf eine Entscheidung des Obe r 1 andes ge r i ch t s Hamm (V/ersR 1982, 969), in der eine Gefahrerhöhung bejaht worden ist, weil der Versicherungsnehmer nach dem Verlust der Fahrzeugschlüssel, der ihm die Möglichkeit eines geplanten Fahrzeugdiebstahls vor Augen führte, das Fahrzeug ohne Sicherheitsvorkehrungen weiterbenutzt hat. Diese Darlegungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Zwischen den beiden Sachverhalten, die sie miteinander vergleichen will, besteht ein maßgeblicher Unterschied. Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob die Beklagte als Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig geblieben ist, nicht aber - wie in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall - darum, ob Deckungsschutz auch in der Fahrzeugversicherung beansprucht werden kann. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die Spezia 1 rege 1ung des § 2 Nr. 2 c AKB für Schwarzfahrten eines führerscheinlosen Fahrers getroffen worden. Diese Sestimnuno kommt gerade auch dann zu dem Zuge, wenn die zu dem Ein- tritt des Versicherungsfalles führende Schwarzfahrt durch ein dem Fahrzeugberechtigten vorzuwerfendes Unterlassen - insbesondere einer Sicherstellung der Fahrzeugschlüssel - ermöglicht worden ist. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. R itter