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BGH · VI ZR 80/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/60

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch, den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. auch BGHSt U, 321, 327; MGsl DRiZ 1867, 259; Tiebing DRiZ 1968, 120; Keilholz DRiZ 1972, 25) ist annerkannt, daß auch die Abordnung eines Richters an das Oberlandesgericht zur Fortbildung und Erprobung In der Revisionsbegründung hätte jedenfalls der Grund der Abordnung des betreffenden Hilfsrichters angegeben und dargelegt werden müssen, inwiefern dessen Abordnung unzulässig sein soll.Das ist nicht geschehen. Soweit die Revision beanstandet, die Zahl der herangezogenen Hilfsrichter habe in einem Mißverhältnis zur Zahl der Planrichter des Oberlandesgerichts gestanden, fehlen konkrete Angaben für das entscheidende Jahr 1983 sowie über die Zahl der Planrichter.

OberlandesgerichtsDRiZAbordnungzahlenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iva zr 191/e^	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Spediteurs Werner
TI
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den
treten durch ihren Vorstand,
AG, ver-
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.
Kollegen,
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch, den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 3. Oktober 1984
beschlossen:
• -	...	Z
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1983 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 143.435,98 DM festgesetzt.
•Gründe ;
.Spätestens seit BGH, Urteile vom 21.3.1961 -VI ZR 80/60 und vom 24.11.1965 - VIII ZR 21Q/6V LM GVG § 70 Nr. 14; ZPO 5 55.1. Ziff. 1 Nr. UL Und EVerfG DRiZ 1971, 27 (vgl. auch BGHSt U, 321, 327; MGsl DRiZ 1867, 259; Tiebing DRiZ 1968, 120; Keilholz DRiZ 1972, 25) ist annerkannt, daß auch die Abordnung eines Richters an das Oberlandesgericht zur Fortbildung und Erprobung
 
zulässig ist. Zur ordnungsmäßigen Begründung der Besetzungsrüge hätte es daher insoweit gehört, hierzu Näheres vorzutragen. In der Revisionsbegründung hätte jedenfalls der Grund der Abordnung des betreffenden Hilfsrichters angegeben und dargelegt werden müssen, inwiefern dessen Abordnung unzulässig sein soll.Das ist nicht geschehen.
Soweit die Revision beanstandet, die Zahl der herangezogenen Hilfsrichter habe in einem Mißverhältnis zur Zahl der Planrichter des Oberlandesgerichts gestanden, fehlen konkrete Angaben für das entscheidende Jahr 1983 sowie über die Zahl der Planrichter.
Im übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl, § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvÜ 1/79 - NJW 1981, 39).
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs