WG nach § 48; ZPO § 282 (Beweislast); BGB § 652 Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm Betreuten Versicherungsnehmers dessen Sachwalter; deshalb trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungsund Beratungspflichten eingetreten wäre. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richtet Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Klägerin wird das ■Urteil des 7. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese bei einem Einbruch in ihr Lager* in der Nacht zu dem 30, April 1980 in Höhe von 149.763»- DM erlitten haben will. März 1980 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die versprochene Sicherungsbeschreibung für das neue Lager. Das Berufungsgericht hat den Einbruchsschaden der Klägerin unterstellt und ist von einer dem Beklagten zuzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung des damals für ihn handelnden P. habe die Klägerin bis zu dem Einbruch Versicherungsschutz nicht erreichen können. richtet worden wäre und sich sofort um Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer bemüht hätte, könne nicht einmal als wahrscheinlich, geschweige denn als erwiesen angesehen werden, daß dieser andere Versicherer das bei der Klägerin bestehende Einbruchrisiko vor dem 30. Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß irgendein Versicherer hinsichtlich der notwendigen Sicherungsvorkehrungen geringere Anforderungen gestellt haben würde als der von der Klägerin selbst benannte Versicherungssachbearbeiter M.Dessen Zeugenaussage folgend hat das Berufungsgericht die für das Lager erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im einzelnen festgestellt und die Kosten dafür mit circa 20.000,— DM angenommen. Auch wenn unterstellt werde, daß die nach der Ablehnung der V^m| notwendige Besichtigung durch den Sicherungsbeauftragten eines anderen Versicherers von der Klägerin sofort erbeten und binnen Wochenfrist durchgeführt worden wäre, daß weiter die Klägerin sofort die dabei für erforderlich erklärten Vorkehrungen akzeptiert, die Kostenangebote dafür in nur einer Woche erhalten und sich sogleich entschieden haben würde, sei eine Auftragserteilung frühestens nach dem 22. Selbst wenn schließlich als möglich angesehen werde, daß die Alarmanlage in acht Tagen fertiggestellt worden wäre, könne nach aller Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß die in Betracht kommenden Firmen ihre Arbeiten sofort hätten beginnen und diese bis zu dem 29. Auch könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin bis zur endgültigen Sicherung anderweitig erneut vorläufigen Deckungsschutz erhalten haben würde. Weil deshalb das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Kausalität verneint und weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin hilfsweise bejaht hat, müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Deren Mittlertätigkeit kann verschiedene Intensität aufweisen, sie kann unabhängig sein oder von einer der beiden Seiten gesteuert werden; als Versicherungsvermittler werden deshalb diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst VN oder Versicherer zu sein (Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung I 1955 S. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zu dem Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (Trinkhaus, aaO S. Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber Ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen-und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, unterrichten muß (Gauer aaO 5. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter (Trinkhaus, aaO S. 2. Das Berufungsgericht hat den weiten Umfang der Pflichten des Beklagten nicht genügend berücksichtigt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin zu einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten zu veranlassen. dem B, gegenüber überhaupt nicht auszusprechen, sondern im Gegenteil die Klägerin auf die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen für die Erhaltung des Versicherungsschutzes und dessen sonst drohenden Verlust hinzuweisen, jedenfalls aber die genannte Einschätzung nach dem Gespräch mit der ausdrücklich zurückzunehmen. Weiter hätte der Beklagte sich vermittelnd darum bemühen müssen, daß nicht etwa die Differenzen zwischen B. Die Klägerin konnte nämlich wegen des bisherigen Verhaltens des Beklagten und verstärkt nach dem Telefongespräch vom 24. als Geschäftsführer der Klägerin habe nicht davon ausgehen können, daß das Lager ohne umfassende Sicherungsmaßnahmen versicherbar sein würde. Diese tatrichterliche Annahme ist zwar möglich und nicht rechtsfehlerhaft; die Revision setzt insoweit nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters. Schon die dafür erforderliche tatrichterliche Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge kann dem Berufungsurteil nicht hinreichend entnommen werden. Vor allem aber durfte die Klägerin - wie ausgeführt - den Standpunkt vertreten, daß ihre Versicherungsangelegenheit und ihre diesbezüglichen Interessen in erster Linie von dem hierzu vertraglich verpflichteten Beklagten be-. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, die Klägerin habe nicht vor- getragen, daß sie bei rechtzeitigen Hinweisen des Beklagten zu dem Einbau der erforderlichen Sicherungen in das Lagergebäude bereit und daß dafür die Zeit ab Ende März März ausreichend gewesen sei. Weder für diesen noch für den erstgenannten Vortrag hatte aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin ohne weiteres die Darlegungsund Beweislast. Das Berufungsurteil ist davon ausgegangen, daß der Beklagte schuldhaft seine Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Ob der Tatrichter der schon daraus für die Klägerin folgenden Erleichterungen hinsichtlich der Vortragslast sich bewußt gewesen ist, (kann dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden, Vor allem aber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß im vorliegenden Fall nicht die Klägerin, sondern vorrangig der Beklagte die Darlegungsund Beweislast zu tragen hat. Der Geschädigte hat zwar grundsätzlich auch bei einem Unterlassen des Schädigers - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der erwähnten Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO - zu beweisen, daß der Verletzungserfolg durch die unterlassene Handlung vermieden worden wäre. Er muß darlegen und - je nach dem Gegenvortrag des Geschädigten -auch beweisen, daß der Schaden trotz Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt haben würde. Seine Unterrichtung, jedenfalls die Aufklärung über den Wegfall des Deckungsschutzes und auch die Beratung über die unbedingte Notwendigkeit, auf die Sicherheitsvorstellungen des Versicherers einzugehen, müssen darum als wesentliche Leitlinien für die Entscheidung der Klägerin über Art und Zeitpunkt ihres Verhaltens angesehen werden. Darum muß der Beklagte darlegen, daß die Klägerin, trotz Kenntnis vom Wegfall der vorläufigen Deckung und gehöriger Aufklärung über die Erfordernisse neuen Versicherungsschutzes bzw. und dem Sicherungsbeauftragten der V^UPJI aufgetretenen Differenzen darf dabei nicht ohne weiteres mit dem Berufungsgericht die Reaktion des B. als Maßstab für das Verhalten der Klägerin nach einer Unterrichtung durch den Beklagten angesehen werden.
Nachschlagewerk; BGHZ: da ja WG nach § 48; ZPO § 282 (Beweislast); BGB § 652 Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm Betreuten Versicherungsnehmers dessen Sachwalter; deshalb trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungsund Beratungspflichten eingetreten wäre. BGH, Urt. v, 22. Mai 1985 - IVa ZR 190/83 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 190/83 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1985 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Be^m^ Mode GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Helmut BflM» QdBBÄgrund 4), N4 - Prozeßhevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und g egen den Versicherungsmakler Helmut - Prozeßhevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte und •- a Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richtet Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1985 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das ■Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. August 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese bei einem Einbruch in ihr Lager* in der Nacht zu dem 30, April 1980 in Höhe von 149.763»- DM erlitten haben will. Der Beklagte ist Versicherungsmakler. Ende 1979 t hatte er es übernommen, für das Lager der Klägerin eine auch das Einbruchrisiko umfassende Versicherung zu be- schaffen. Im Lager befand sich vornehmlich Alcantara-Be-kleidung. Der Beklagte vermittelte der Klägerin zu dem 1. Januar 1980 eine vorläufige Deckungszusage der Versicherungs AG Die Zusage wurde mehrmals verlängert, weil die Klägerin ihr Lager an einen anderen Ort verlegen wollte. Diese Absicht verwirklichte sie Ende Februar/Anfang März 1980. Mit Schreiben vom 7. März 1980 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die versprochene Sicherungsbeschreibung für das neue Lager. Weiter schrieb er, daß die Deckungszusage zunächst bis zu dem 15. des Monats verlängert sei und bis zu dem Monatsende verlängert werden könne, wenn bis dahin die Sicherungsbeschreibung nicht geschickt werden könne. Die am 14. März 1980 übersandte Sicherungsbeschreibung nebst Fotos leitete der Beklagte an die Victoria weiter. Schon vorher hatte der Geschäftsführer der Klägerin B. in einem Telefongespräch vom 12. März 1980 die Sicherung des neuen Lagers erklärt. Dabei hatte ihm der für den Beklagten handelnde Zeuge P. die Verlängerung der vorläufigen Deckung bis 22. März mitgeteilt. - ’ Am Freitag, den 21. März 1980, ließ die VflM das neue Lager auf ausreichende Sicherung überprüfen. Davon unterrichtete B. bald darauf wiederum telefonisch den P. Letzterer brachte seine Hoffnung zu dem Ausdruck, daß die endgültige Versicherungszusage nun bald komme. Die erneut zwischen dem Beklagten und der Versicherung bis zu dem 31. März 1980 vereinbarte Deckungsverlängerung wurde der Klägerin nicht mitgeteilt. P. unterließ es auch, die Klägerin davon zu unterrichten, daß die Vi^| O^ ttit ihrem am 8. April (Osterdienstag) beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 1. April 1980 den Versicherungsschutz endgültig abgelehnt hatte. Die polizeilichen Ermittlungen wegen des am 30. April 1980 angezeigten Einbruchs verliefen im wesentlichen ergebnislos. Die auf Zahlung des Schadensbetrages nebst Zinsen gerichtete Klage haben das Landgericht und das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: - '1, Das Berufungsgericht hat den Einbruchsschaden der Klägerin unterstellt und ist von einer dem Beklagten zuzurechnenden schuldhaften Pflichtverletzung des damals für ihn handelnden P. ausgegangen. Es meint jedoch, trotz einer Reihe weiterer Unterstellungen zugunsten der Klägerin die Ursächlichkeit der Unterlassung des P. für den Schaden nicht feststellen zu können« Auch bei pflichtgemäßem Verhalten des P. habe die Klägerin bis zu dem Einbruch Versicherungsschutz nicht erreichen können. Wenn unterstellt werde, daß die Klägerin schon am 8. April 1980 von der Ablehnung der unter- richtet worden wäre und sich sofort um Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer bemüht hätte, könne nicht einmal als wahrscheinlich, geschweige denn als erwiesen angesehen werden, daß dieser andere Versicherer das bei der Klägerin bestehende Einbruchrisiko vor dem 30. April 1980 versichert haben würde. Die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß irgendein Versicherer hinsichtlich der notwendigen Sicherungsvorkehrungen geringere Anforderungen gestellt haben würde als der von der Klägerin selbst benannte Versicherungssachbearbeiter M. Dessen Zeugenaussage folgend hat das Berufungsgericht die für das Lager erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im einzelnen festgestellt und die Kosten dafür mit circa 20.000,— DM angenommen. Auch wenn unterstellt werde, daß die nach der Ablehnung der V^m| notwendige Besichtigung durch den Sicherungsbeauftragten eines anderen Versicherers von der Klägerin sofort erbeten und binnen Wochenfrist durchgeführt worden wäre, daß weiter die Klägerin sofort die dabei für erforderlich erklärten Vorkehrungen akzeptiert, die Kostenangebote dafür in nur einer Woche erhalten und sich sogleich entschieden haben würde, sei eine Auftragserteilung frühestens nach dem 22. April 1980 möglich gewesen. Selbst wenn schließlich als möglich angesehen werde, daß die Alarmanlage in acht Tagen fertiggestellt worden wäre, könne nach aller Lebenserfahrung nicht angenommen werden, daß die in Betracht kommenden Firmen ihre Arbeiten sofort hätten beginnen und diese bis zu dem 29. April 1980 fertigstellen können. Auch könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin bis zur endgültigen Sicherung anderweitig erneut vorläufigen Deckungsschutz erhalten haben würde. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Frage nach bisherigem Versicherungsschutz habe die Klägerin nämlich auf die Ablehnung der VdflMHi hinweisen müssen« In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht weiter aus, das der Klägerin zuzurechnende Verschulden ihres Geschäftsführers B. wiege im Sinne des § 254 BGB so schwer, daß demgegenüber das Verschulden des P. nicht entscheidend ins Gewicht falle. B. sei sich der denkbar geringen Sicherung des Lagers insbesondere wegen der Fenster als Schwachstellen bewußt gewesen. Er habe nicht davon ausgehen können, daß es angesichts des Wertes der Waren ohne umfassende Sicherungsmaßnahmen versicherbar sein werde. Deshalb habe er schon im eigenen Interesse Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Er habe aber nicht einmal die Gelegenheit genutzt, sich am 21. März 1980 vom Sicherungsbeauftragten der V^^^^ beraten zu lassen. Wegen der Auseinandersetzung mit diesem und dessen kritischer Äußerungen über das Versicherungsrisiko habe er nicht mit endgültigem Versicherungsschutz rechnen können. Nach dem Bestehen solchen Schutzes habe er sich im übrigen wegen der nur für jeweils kurze Zeitspannen gewährten vorläufigen Deckung erkundigen müssen. II. Diese Begründung verkennt die Pflichten des Versicherungsmaklers. Weil deshalb das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Kausalität verneint und weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin hilfsweise bejaht hat, müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. 1. Die Parteien des Versicherungsvertrages, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer (VN) auf der anderen Seite, bedürfen und bedienen sich für das Zustandekommen ihres Vertragsverhältnisses häufig der Hilfe Dritter. Deren Mittlertätigkeit kann verschiedene Intensität aufweisen, sie kann unabhängig sein oder von einer der beiden Seiten gesteuert werden; als Versicherungsvermittler werden deshalb diejenigen bezeichnet, die kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschaffen, ausgestalten und abwickeln, ohne selbst VN oder Versicherer zu sein (Trinkhaus, Handbuch der Versicherungsvermittlung I 1955 S. 15 f; Bruck/Möller, WG 8. Aufl. vor §§ 43 - 48 Anm. 10, 11). Die beiden unter diesem Oberbegriff zusammengefaßten Haupttypen sind der von der Versichererseite als Glied ihrer Außenorganisation in der Regel ständig mit Vermittlung betraute Versicherungsvertreter (= Versicherungsagent, zu dem Außenverhältnis §§ 43 ff. VVG, zu dem Innenverhältnis § 92 HGB) und der nicht an einen Versicherer gebundene, den wirtschaftlich schwächeren VN herkömmlich unterstützende Versicherungsmakler, der Handelsmakler gemäß § 93 HGB oder bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit Zivilmakler nach § 652 BGB sein kann (Gauer, Der Versicherungsmakler und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft 1951 S. 16 ff., 40 ff.; Bruck/Möller, aaO Anm, 13). Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit* Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen (Prölss/Martin, 23. Aufl. Anh. zu §§ 43 - 48 Anm. 1 und 2; Bruck/Möller, aaO Anm. 40). Er hat als Vertrauter und Berater des VN individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen (Gauer aaO S. 35). Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zu dem Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet (Trinkhaus, aaO S. 131; Gauer aaO S. 35; Bruck/ Möller, aaO Anm. 53 und 55). Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber Ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen-und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, unterrichten muß (Gauer aaO 5. 45/46 und 54). Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter (Trinkhaus, aaO S. 132 m.W.N. in Fn 21) bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird (Prölss/Martin, 23. Aufl. Anh. zu §§ 43 - 48 Anm. 1; Bruck/Möller, aaO Anm. 73; zur wirtschaftsgeschichtlichen Erklärung dieses Umstandes Gauer, aaO S. 66 ff.). 2. Das Berufungsgericht hat den weiten Umfang der Pflichten des Beklagten nicht genügend berücksichtigt. Es hat allein darauf abgestellt, daß P. der Klägerin am Osterdienstag nicht sofort die endgültige Absage der mitteilte. Es hat deshalb nur die Zeit- spanne ab 8. April 1980 bis zu dem Einbruch seinen ■ Überlegungen zur Kausalität zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu billigen. P. mußte sich anders verhalten, falls er -wie er bekundet hat - von B. davon unterrichtet wurde, daß der Sicherungsbeauftragte noch einige Sicherungsmaßnahmen gewünscht hatte, und von der VtfHHfc erfuhr, daß weitere umfangreiche Sicherungsvorkehrungen zu treffen seien und sich Differenzen zwischen B. und dem Sicherungsbeauftragten ergeben hätten. Diese Telefongespräche haben am 24. und 27., jedenfalls vor Ende des Monats März I960 stattgefunden. Allerdings mußte der Beklagte nun nicht- wie die Revision meint - der Klägerin zur Rücknahme ihres Antrages bei der VflHBBfc raten, damit nicht gegebenenfalls dessen Ablehnung bei einem anderen Versicherer habe offenbart werden müssen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin zu einem Treu und Glauben widersprechenden Verhalten zu veranlassen. Die Telefongespräche gaben aber allen Anlaß, $chon am 24. März die optimistische Einschätzung des P. dem B, gegenüber überhaupt nicht auszusprechen, sondern im Gegenteil die Klägerin auf die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen für die Erhaltung des Versicherungsschutzes und dessen sonst drohenden Verlust hinzuweisen, jedenfalls aber die genannte Einschätzung nach dem Gespräch mit der ausdrücklich zurückzunehmen. Weiter hätte der Beklagte sich vermittelnd darum bemühen müssen, daß nicht etwa die Differenzen zwischen B. und dem Sicherungsbeauftragten anläßlich der Besichtigung zur Ablehnung führten. Die Klägerin konnte nämlich wegen des bisherigen Verhaltens des Beklagten und verstärkt nach dem Telefongespräch vom 24. März 1980 mit der Fortdauer des Versicherungsschutzes rechnen, solange ihr nichts • •• I Gegenteiliges gesagt wurde möglicherweise auch mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages. War der Beklagte sogar Abschlußvertreter, dann konnte die Klägerin der Meinung sein, die habe ihm bereits den Versiche- rungsschein übersandt. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang BU 15/16 dargelegt hat, B. als Geschäftsführer der Klägerin habe nicht davon ausgehen können, daß das Lager ohne umfassende Sicherungsmaßnahmen versicherbar sein würde. Diese tatrichterliche Annahme ist zwar möglich und nicht rechtsfehlerhaft; die Revision setzt insoweit nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Tatrichters. Sie berührt aber, da B. danach die fehlende Versicherbarkeit nicht etwa positiv kannte, die Kausalität nicht» sondern kann allenfalls Mitverschulden begründen. Weil demgemäß der Beklagte seine Vertragspflichten schon am 27. März 1980 oder früher verletzt hat, ist den Erwägungen des Berufungsgerichts Uber die zeitliche Abfolge und damit über die Kausalität der Boden entzogen, 3. Die hilfsweise nach den Grundsätzen des § 254 BGB angenommene alleinige Haftung der Klägerin läßt sich danach ebensowenig halten. Schon die dafür erforderliche tatrichterliche Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge kann dem Berufungsurteil nicht hinreichend entnommen werden. Vor allem aber durfte die Klägerin - wie ausgeführt - den Standpunkt vertreten, daß ihre Versicherungsangelegenheit und ihre diesbezüglichen Interessen in erster Linie von dem hierzu vertraglich verpflichteten Beklagten be-. sorgt würden. Ist dies Inhalt einer vertraglichen Hauptoder auch nur Nebenpflicht, so kann sich der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner in der Regel nicht darauf berufen, der ihm vertrauende Geschädigte habe seine Interessen noch anderweit schützen und insbesondere mit einer Pflichtverletzung rechnen müssen. Im vorliegenden Fall mit seinen Besonderheiten mag freilich eine Mithaftung der Klägerin in Betracht kommen. Eine völlige Entlastung des Beklagten aus den im Berufungsurteil aufgeführten Gründen scheidet jedoch aus (vgl. Senatsurteil vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - LM BGB § 652 Nr. 78 * VersR 1982, 194). III. Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit der Erwägung gehalten werden, die Klägerin habe nicht vor- getragen, daß sie bei rechtzeitigen Hinweisen des Beklagten zu dem Einbau der erforderlichen Sicherungen in das Lagergebäude bereit und daß dafür die Zeit ab Ende März März ausreichend gewesen sei. Möglicherweise konnte eine etwa erforderliche längere Einbauzeit mit gezielten, vorläufigen Maßnahmen (Verstärkung provisorischer Sicherung, Bewachung, kurzfristige anderweitige Einlagerung der Ware) überbrückt und gegebenenfalls gerade durch solche Maßnahmen eine Verlängerung der vorläufigen Deckung bei der V^HBB oder aber die vorläufige Deckungs-Zusage eines anderen Versicherers erreicht werden. Zwar hat die Klägerin: in den Tatsacheninstanzen auch dazu nichts vorgetragen. Weder für diesen noch für den erstgenannten Vortrag hatte aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Klägerin ohne weiteres die Darlegungsund Beweislast. Das wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein. Das Berufungsurteil ist davon ausgegangen, daß der Beklagte schuldhaft seine Vertragspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hat. Es hat unterstellt, daß die Klägerin den behaupteten Einbruchsschaden erlitten hat. Jedenfalls im Hinblick auf die Erörterungen unter II. 2. steht des-^ halb für die Revisionsinstanz fest, daß die Klägerin von dem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten in irgendeiner Weise schadensverursachend betroffen wurde, daß also die Voraussetzungen des konkreten Haftungsgrundes vorliegen. Dann aber war die Frage nach der haftungsaus-füllenden Kausalität, ob die Vertragsverletzung den Schaden verursacht hat, nach § 287 Abs. 1 ZPO zu be- urteilen (Senatsurteil vom 28.4.1982 - IVa ZR 8/81 -LM ZPO § 286 A Nr. 40 = VersR 1982, 756; vgl. auch Senatsurteil vom 31.3.1982 - IVa ZR 298/80 - WM 1982, 635), selbst soweit die Klägerin die Vortragslast hätte. Ob der Tatrichter der schon daraus für die Klägerin folgenden Erleichterungen hinsichtlich der Vortragslast sich bewußt gewesen ist, (kann dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden, Vor allem aber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß im vorliegenden Fall nicht die Klägerin, sondern vorrangig der Beklagte die Darlegungsund Beweislast zu tragen hat. Auch das ist eine Folge der besonderen Pflichten, die dem Versicherungsmakler obliegen. Der Geschädigte hat zwar grundsätzlich auch bei einem Unterlassen des Schädigers - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der erwähnten Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO - zu beweisen, daß der Verletzungserfolg durch die unterlassene Handlung vermieden worden wäre. Bei der Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsund Beratungspflicht trifft aber abweichend von diesem Grundsatz die Beweislast den für die vertragsgerechte Erfüllung verantwortlichen Berater und damit den Schädiger. Er muß darlegen und - je nach dem Gegenvortrag des Geschädigten -auch beweisen, daß der Schaden trotz Pflichtverletzung eingetreten wäre, weil der Geschädigte sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Bedenken hinweggesetzt haben würde. Das entsprichtder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 61, 118, 121 ff.; 64, 46, - 14 51; 72, 92, 106; Senatsurteil vom 28.11.1984 - IVa ZR 224/82 - VersR 1985, 265). Der Umstand, daß häufig unauf-klärbar ist, wie die Sache bei pflichtgemäßer Beratung verlaufen wäre, kennzeichnet auch die Interessenlage im vorliegenden Fall. Der Beklagte war - wie unter II. 1. ausgeführt - treuhänderischer Sachwalter der Klägerin in ihrer Versicherungsangelegenheit. Seine Unterrichtung, jedenfalls die Aufklärung über den Wegfall des Deckungsschutzes und auch die Beratung über die unbedingte Notwendigkeit, auf die Sicherheitsvorstellungen des Versicherers einzugehen, müssen darum als wesentliche Leitlinien für die Entscheidung der Klägerin über Art und Zeitpunkt ihres Verhaltens angesehen werden. Darum muß der Beklagte darlegen, daß die Klägerin, trotz Kenntnis vom Wegfall der vorläufigen Deckung und gehöriger Aufklärung über die Erfordernisse neuen Versicherungsschutzes bzw. die Unmöglichkeit, solchen zu erlangen, ihr Verhalten nicht so eingerichtet hätte, daß der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Wegen der zwischen ihrem Geschäftsführer B. und dem Sicherungsbeauftragten der V^UPJI aufgetretenen Differenzen darf dabei nicht ohne weiteres mit dem Berufungsgericht die Reaktion des B. als Maßstab für das Verhalten der Klägerin nach einer Unterrichtung durch den Beklagten angesehen werden. Vielmehr liegt nahe, daß es der Klägerin im Stadium der Vertragsverhandlüngen aus kaufmännischen Erwägungen darum ging, mit möglichst geringem Aufwand um- r 15 fassenden Versicherungsschutz zu erreichen, und daß weder sie noch der Versicherer Entscheidungen letztlich gegen eigenes Interesse z.B. von persönlicher Verärgerung abhängig machen wollten (BGHZ 89, 95, 105). Dr. Hoegen Rottmiiller Br. Schmidt-Kessel Br. Zopfs Dr. Ritter