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BGH · IVa ZR 190/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 190/80

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Spedition K^p hatte gegen die möglichen Schäden bei der Ausführung des Speditionsauftrages nach § 39 ADSP eine Versicherung gemäß SVS mit einer Versicherungssumme von EM 130.000,- Als damalige Eigentümerin der Kameras macht die Klägerin gegen die Beklagten einen dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem ursprünglichen Warenwert entsprechenden Teil ihres Schadens geltend, den sie im Berufungsrechtszug mit EM 79.410,90 beziffert hat. Die Beklagten berufen sich auf den Haftungsausschluß für Schäden durch Beschlagnahme (§ 5 Nr. 6 SVS) sowie die Versäumung der Anmeldefrist nach § 10 Nr. 1 und der Klagefrist nach § 10 Nr.6 SVS. 1. Das Berufungsgericht hält in erster Linie die Beklagte für frei von ihrer LeistungsVerpflichtung, weil die Klägerin die Obliegenheit gemäß § 10 Nr. 1 SVS, den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Schadens anzu demelden, schuldhaft verletzt habe. Angemeldet habe die Klägerin den Schaden bei der Vertreterin der Beklagten erst mit Schreiben vom 6. Ihr Verschulden liege gerade darin, daß sie sich nach Hinweis auf das Bestehen der Speditionsversicherung nicht über ihre Obliegenheiten vergewissert habe. Sie habe nicht etwa erwähnt, daß ihre Meldung zugleich für die Klägerin gelte und die Frist für deren Anmeldung wahren sollte. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Grundsätze einer Vollmacht kraft Rechtsscheins auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewandt hat, ob es in diesem Rahmen mit Recht annehmen konnte, die Klägerin - richtig wohl: ihr Geschäftsführer - hätte das Handeln der Angestellten erkennen und verhindern können, ob die Spedition SflHBi auf das Bestehen einer solchen Vollmacht vertraute und ob schließlich dieses Vertrauen ursächlich für die Abgabe der telefonischen Erklärungen des Zeugen BrflHBBI war. 3. Das Berufungsgericht ist - insoweit zutreffend -davon ausgegangen, daß die Anzeigepflicht des Versicherten nach § 10 Nr. 1 SVS dessen Kenntnis vom Bestehen der Speditionsversicherung voraussetzt (BGH LM Urteil vom 1. achtet, daß die Frist zur Anmeldung nicht läuft, bevor der Versicherte von dem eingetretenen Schaden Kenntnis erlangt hat. Dies konnte zugunsten der Klägerin bewirken, daß die Versicherer von dem die Schadensersatzpflicht des Spediteurs aufgrund eines Verkehrsvertrages begründenden Vorgang (§2 SVS) Kenntnis erlangten. Die Kenntnis von diesem Schaden und nicht (nur) die Kenntnis von dem zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhalten des Spediteurs begründet die Anmeldepflicht nach § Io Nr. 1 SVS und setzt die dort bestimmte Frist in Lauf.Daraus folgt, daß die Anmeldefrist für die Klägerin weder am 3. Die Klägerin konnte einen solchen Schaden nicht vor September 1977 - dem Zeitpunkt der Rücklieferung der Ware nach Deutschland in die Verfügungsgewalt der Klägerin - schätzen Da sie den Schaden vorher nicht kannte, bestand für die bis dahin auch nicht die Obliegenheit zur Anmeldung nach § 10 Nr. 1 SVS. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 10 Nr. 6 SVS erloschen. Die Beklagten können sich - entgegen der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils - nicht darauf berufen, daß die Frist des § 10 Nr. 6 SVS bereits mit der Anzeige der Fehlverladung seitens der Spedition KW durch deren Formularschreiben vom 21. In tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hauptbegründung festgestellt, die Spedition Kf0 habe mit diesem Schreiben nur gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 2 SVS die Fehlverladung gemeldet. Januar 1977 konnte keine Anmeldung des Schadens liegen, den weder die Klägerin als Geschädigte selbst noch der Spediteur zu diesem Zeitpunkt kennen konnte. Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage darauf gestützt, daß der Schaden der Klägerin durch eine Beschlagnahme entstanden sei, für welche die Beklagten nach § 5 Nr. 6 SVS nicht haften. Bei der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, ihren Antrag - wie sie es bereits vor dem Landgericht getan hatte - entsprechend den Beteiligungsquoten der Beklagten nach § 19 SVS zu präzisieren.

Zitierte Normen: § 33 WG
SpeditionBerufungsgerichtObliegenheitAnspruchKlägerinSVSSpediteurSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ;
da
 nein
Speditionsversicherungsschein (SVS) § 10 Nr. 1
Die Frist zur Schadensanmeldung beginnt erst, wenn der Versicherte den Schaden kennt, dessentwegen er die Speditionsversicherer in Anspruch nehmen will.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1981 - IVa ZR 190/80 OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 190/80	URTEIL	Verkündet	am
14. Oktober 1981 Kühn,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma UflHHB	GmbH,	QL__
RflHBI gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang GflM, LflHHBetraßetf, RHBF,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1.
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gesetzlich vertreten jeweils durch ihre Vorstände,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres. flHHI
und ■■■■■ -
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1981
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch aus Speditionsversicherungsschein (SVS) geltend, an dem die Beklagten entsprechend den Quoten der Beteiligungsliste zu § 19 SVS beteiligt sind.
Die Klägerin hatte im April 1976 japanische Filmkameras zu dem Gesamtpreis von DM 194.697,50 gekauft. Die Spedition	in	ScHHHBPI	hätte	als Unter Spediteur
 der von der Verkäuferin beauftragten Spedition K^W in HHt-HB)die in Kartons verpackte Ware in das Zollager Rastatt bringen sollen, leitete sie jedoch fehl nach Bergamo (Italien).
ß
 
Dort wurden die Kameras bis September 1977 von den Zollbehörden festgehalten. Die Klägerin hat später die Kameras für insgesamt DM 91.602,- verkauft.
Die Spedition K^p hatte gegen die möglichen Schäden bei der Ausführung des Speditionsauftrages nach § 39 ADSP eine Versicherung gemäß SVS mit einer Versicherungssumme von EM 130.000,- bei den Beklagten abgeschlossen.
Als damalige Eigentümerin der Kameras macht die Klägerin gegen die Beklagten einen dem Verhältnis der Versicherungssumme zu dem ursprünglichen Warenwert entsprechenden Teil ihres Schadens geltend, den sie im Berufungsrechtszug mit EM 79.410,90 beziffert hat. Sie hat im ersten Rechtszug die Beklagten "nach Maßgabe der Beteiligungsliste ("Nachtrag zur SVS/RVS-Police")" in Anspruch genommen; im Berufungsrechtszug hat sie Verurteilung der Beklagten ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses beantragt.
Die Beklagten berufen sich auf den Haftungsausschluß für Schäden durch Beschlagnahme (§ 5 Nr. 6 SVS) sowie die Versäumung der Anmeldefrist nach § 10 Nr. 1 und der Klagefrist nach § 10 Nr.6 SVS.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
1. Das Berufungsgericht hält in erster Linie die Beklagte für frei von ihrer LeistungsVerpflichtung, weil die Klägerin die Obliegenheit gemäß § 10 Nr. 1 SVS, den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Schadens anzu demelden, schuldhaft verletzt habe. Es hat dazu ausgeführt:
Die Frist zur Anmeldung habe begonnen, nachdem die Klägerin vom Bestehen der Speditionsversicherung Kenntnis erlangt habe. Das sei am 3. März 1977 dadurch geschehen, daß der Zeuge BrflHHI (seinerzeit Prokurist der Spedition SflHHH) bei einem Telefongespräch die damalige Angestellte Bufli der Klägerin auf das Bestehen der Versicherung hingewiesen habe. Die Kenntnis ihrer Mitarbeiterin müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, und zwar zu demindest nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht. Wäre die Angestellte nicht bevollmächtigt gewesen, derartige Gespräche zu führen, so hätte die Klägerin solche Gespräche bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und auch verhindern können. Die Spedition SBHI habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, die Klägerin dulde und billige deren Handlungsweise.
Angemeldet habe die Klägerin den Schaden bei der Vertreterin der Beklagten erst mit Schreiben vom 6. April 1977 und damit verspätet. Sie habe diese Obliegenheit zur rechtzeitigen Schadensanmeldung fahrlässig verletzt. Ihr Verschulden liege gerade darin, daß sie sich nach Hinweis auf das Bestehen der Speditionsversicherung nicht über ihre Obliegenheiten vergewissert habe. Leichte Fahrlässigkeit der
 
Klägerin reiche nach § 10 Nr. 1 SVS aus, um die Leistungsfreiheit der Beklagten herbeizuführen.
Zwar habe die Spedition Kfli der Vertreterin der Beklagten die Fehlverladung mit Schreiben vom 21. Januar 1977 angezeigt. Damit sei diese aber nur ihrer Verpflichtung nach § 10 Nr. 5 SVS nachgekommen. Sie habe nicht etwa erwähnt, daß ihre Meldung zugleich für die Klägerin gelte und die Frist für deren Anmeldung wahren sollte.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.	Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Grundsätze einer Vollmacht kraft Rechtsscheins auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei angewandt hat, ob es in diesem Rahmen mit Recht annehmen konnte, die Klägerin - richtig wohl: ihr Geschäftsführer - hätte das Handeln der Angestellten erkennen und verhindern können, ob die Spedition SflHBi auf das Bestehen einer solchen Vollmacht vertraute und ob schließlich dieses Vertrauen ursächlich für die Abgabe der telefonischen Erklärungen des Zeugen BrflHBBI war. Für die Entscheidung kommt es darauf nicht an, denn es kann zugunsten der Beklagten untersteilt werden, daß die Klägerin am 3. März 1977 von dem Bestehen der Speditionsversicherung erfahren hat.
3.	Das Berufungsgericht ist - insoweit zutreffend -davon ausgegangen, daß die Anzeigepflicht des Versicherten nach § 10 Nr. 1 SVS dessen Kenntnis vom Bestehen der Speditionsversicherung voraussetzt (BGH LM Urteil vom 1. Oktober 1960 I ZR 153/67 = LM SVS Nr. 7/8). Es hat aber nicht be-
 
achtet, daß die Frist zur Anmeldung nicht läuft, bevor der Versicherte von dem eingetretenen Schaden Kenntnis erlangt hat.
a)	Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 WG i.V.m. § 79 WG begründet die Obliegenheit des Versicherten, den Versicherungsfall - also das die Leistungspflicht des Versicherers begründende Ereignis - unverzüglich anzuzeigen.
Sie gilt nicht nur in der SchadensVersicherung, sondern für alle Versicherungszweige. Dementsprechend begründet sie auch nicht die Obliegenheit, einen etwa entstandenen Schaden mit der Anzeige zu beziffern; das ist oft auch gar nicht möglich.
Dieser allgemein geltenden versicherungsrechtlichen Obliegenheit entspricht im Rahmen des SVS die Obliegenheit des Spediteurs, den Versicherern eine Fehlverladung unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 SVS). Auch diese Anzeige braucht nicht mit der Angabe des Schadens verbunden zu werden. Sie dient in erster Linie der Erhaltung der Ansprüche des Spediteurs nach § 10 Nr. 5 Abs. 1 SVS gegenüber den Versicherern. Um eine derartige Anzeige handelte es sich bei dem Formularsehreiben der Spedition KMvom 21. Januar 1977. Dies konnte zugunsten der Klägerin bewirken, daß die Versicherer von dem die Schadensersatzpflicht des Spediteurs aufgrund eines Verkehrsvertrages begründenden Vorgang (§2 SVS) Kenntnis erlangten.
b)	Hiervon zu unterscheiden ist die Obliegenheit des Versicherten zur Anmeldung des Schadens nach § 10 Nr. 1 SVS. Sie bezieht sich auf den eingetretenen, nicht nur einen dro-
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henden Schaden, Erst der Schaden, der dem Versicherten erwachsen ist und dessentwegen der Spediteur von ihm aufgrund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird (SVS § 2 Nr. l) ist der Versicherungsfall nach dem SVS (Krien/Hay ADSP SVS § 10 Anm. 2 b III und Anm. 2 c VII).
Die Kenntnis von diesem Schaden und nicht (nur) die Kenntnis von dem zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhalten des Spediteurs begründet die Anmeldepflicht nach § Io Nr. 1 SVS und setzt die dort bestimmte Frist in Lauf.
Daraus folgt, daß die Anmeldefrist für die Klägerin weder am 3. März 1977 noch ab Empfang des Schreibens der Spedition SSHHi vom 7. März 1977 beginnen konnte. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nämlich noch gar nicht wissen, ob ihr der dann geltend gemachte Schaden entstehen würde. Die Kameras lagerten noch infolge der Fehlverladung in Italien. Es stand nicht sicher fest, ob sie überhaupt an die Klägerin wieder ausgeliefert werden würden. Andererseits bestand die Möglichkeit, daß die Klägerin die Kameras nach der künftigen Auslieferung ohne Verlust würde verkaufen können; dann wäre der Schaden nicht entstanden. Die Entstehung des Schadens hing vom Zeitpunkt der Auslieferung des Speditionsgutes an die Klägerin und der Marktlage zu dieser Zeit ab. Die Klägerin konnte einen solchen Schaden nicht vor September 1977 - dem Zeitpunkt der Rücklieferung der Ware nach Deutschland in die Verfügungsgewalt der Klägerin - schätzen Da sie den Schaden vorher nicht kannte, bestand für die bis dahin auch nicht die Obliegenheit zur Anmeldung nach § 10 Nr. 1 SVS.
4.	Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 10 Nr. 6 SVS erloschen. Die Klägerin hat sie innerhalb eines Jahres geltend gemacht, nachdem sie ihr Schreiben
 
vom 6. April 1977 an die Klägerin gerichtet hatte, das von den Parteien als Schadensmeldung angesehen wird.
Die Beklagten können sich - entgegen der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils - nicht darauf berufen, daß die Frist des § 10 Nr. 6 SVS bereits mit der Anzeige der Fehlverladung seitens der Spedition KW durch deren Formularschreiben vom 21. Januar 1977 in Lauf gesetzt worden sei. In tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hauptbegründung festgestellt, die Spedition Kf0 habe mit diesem Schreiben nur gemäß § 10 Nr. 5 Abs. 2 SVS die Fehlverladung gemeldet. In dem Schreiben vom 21. Januar 1977 konnte keine Anmeldung des Schadens liegen, den weder die Klägerin als Geschädigte selbst noch der Spediteur zu diesem Zeitpunkt kennen konnte.
II.
Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:
Das Landgericht hatte die Abweisung der Klage darauf gestützt, daß der Schaden der Klägerin durch eine Beschlagnahme entstanden sei, für welche die Beklagten nach § 5 Nr. 6 SVS nicht haften. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen.
Abgesehen von der offenen Frage, ob die genannte Bestimmung den Fall überhaupt erfaßt, daß infolge einer
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schuldhaften Fehlverladung die Ware in ausländisches Zollgebiet gelangt und die Rückführung daraufhin durch zoll-rechtliche Hindernisse verzögert wird, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob überhaupt eine Beschlagnahme vorliegt. Sollte es sich um eine Beschlagnahme im Sinne von § 5 Nr. 6 SVS handeln, so wird auch zu prüfen sein, ob diese Bestimmung der Inhaltskontrolle standhält, insbesondere ob dadurch die Rechte des Versicherungsnehmers so eingeschränkt werden, daß der Vertragszweck - die Ersetzung der frachtrechtlichen Haftung durch einen gleichwertigen Versicherungsschutz - gefährdet wird. Gegebenenfalls wäre die Dauer der Beschlagnahme festzustellen und zu prüfen, welcher Teil des Wertverlustes der Ware gerade dadurch verursacht worden ist.
Bei der neuen Verhandlung wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, ihren Antrag - wie sie es bereits vor dem Landgericht getan hatte - entsprechend den Beteiligungsquoten der Beklagten nach § 19 SVS zu präzisieren.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel