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BGH · IVa ZR 189/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 189/89

Klägerin und Revisionsklägerin, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 27. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 4.

RechtsanwaltRechtsstreitIVa17RentnerintagenBESCHLUSSKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 189/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Anneliese G^H|F^Üfestraße 195,
vertreten durch ihren Gebrechlichkeitspfleger
 Rechtsanwalt Armin
^Straße 6,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
gegen
 die Eheleute Ingrid und Klaus
w(
, BflBstraße 35,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr. v.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 27. September 1989
beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. April 1989 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da sie glaubhaft gemacht hat, daß im vorliegenden Fall die Postlaufzeit für die rechtzeitig einen Tag vor Ablauf der Revisionsfrist eingelieferte Revisionsschrift abweichend von der Üblichkeit zwei Tage betragen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18.1.1984 - IVb ZB 112/83 - VersR 1984, 861).
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs