Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Ob die Beklagte eine Anpassung der Zahlung verlangen kann (VI des Testaments), die sie vom Kläger zu beanspruchen hat, ist bisher nicht entschieden. Eine derartige Anpassung kann die Beklagte nicht vor dem 7.
BUNDESGERICHTSHOF TV. 2R IMt/Hl BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Marianne GM, HÄBwegM H Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Tischlermeister Hergen Ni traße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. sr Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 23. Mai 1984 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Juni 1983 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 11.000,- DM Grund e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Ob die Beklagte eine Anpassung der Zahlung verlangen kann (VI des Testaments), die sie vom Kläger zu beanspruchen hat, ist bisher nicht entschieden. Eine derartige Anpassung kann die Beklagte nicht vor dem 7. August 1984 fordern. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs