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BGH · IVa ZR 187/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 187/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 2. Januar 1983 verweigerte die Beklagte die begehrte Erstattung des Fahrzeugzeitwertes, den ein von ihr beauftragter Sachverständiger mit 50.200,- DM ermittelt hat, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger hat vorgetragen, er wisse nicht mehr, ob er die Kerzen wieder ausgelöscht habe; er habe vom Fahrersitz aus Blickkontakt zu den Kerzen gehabt. 1. Das Berufungsgericht hat das Brennenlassen der Kerzen und deren Brandursächlichkeit als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen. Dieses objektiv ganz eindeutig als grob fahrlässig zu bewertende Fehlverhalten des Klägers berechtige auf erste Sicht zur Annahme auch eines grobfahrlässigen persönlichen Verschuldens. 2. Das Berufungsgericht legt dem Kläger zur Last, den Brand objektiv und subjektiv auf grobfahrlässige Weise herbeigeführt zu haben. Zwar hat das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend umschrieben, wenn es ausführt, es komme darauf an, ob der Kläger die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen und nicht beachtet habe, was unter den gegebenen Umständen jedermann hätte einleuchten müssen. Diese Person läßt die nach den Umständen gebotene Sorgfalt auch nicht in besonders hohem, ungewöhnlichem Maße außer Acht, wenn sie nicht ununterbrochen in unmittelbarer Reichweite der sachgemäß in Kerzenständern aufgestellten Kerzen bleibt und sie nicht ununterbrochen im Blick behält. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen zur Nachtzeit Musik bei Kerzenschein anhörte, ohne dabei die in Kerzenständern steckenden, d.h. nicht etwa ungesichert aufgestellten Kerzen vor sich stehen zu haben, so handelte er noch nicht in ungewöhnlichem Maße sorglos. Das Berufungsgericht hat auch nicht feststellen können, der Kläger sei gewahr geworden, daß ihn ein un- erwarteter Schlaf zu überwältigen drohte, und habe trotz der sich nunmehr aufdrängenden Erkenntnis, daß mit dem Weiterbrennenlassen von unbeaufsichtigt bleibenden Kerzen eine nicht unbeträchtliche Gefahrerhöhung verbunden sei, diese nicht gelöscht. Was der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Brandnacht getan hat, läßt sich zwar nicht äLs das Verhalten eines überlegt und sorgsam vorgehenden Mannes werten; es stellt aber noch kein ungewöhnliches Verhalten, d.h. noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen mußte. 3. Weitere Tatsachenfeststellungen zu dem Vorgang des Brennenlassens der Kerzen und dem Einschlafen des Klägers, als sie das Berufungsgericht zu treffen vermochte, kommen nach dem Sachvortrag der Parteien nicht in Betracht. Das (hier zu unterstellende) Verhalten des Klägers - das Brennenlassen der zwei Kerzen in den Kerzenständern im hinteren Teil des Fahrzeugraumes während seines Aufenthaltes auf dem Fahrersitz im vorderen Teil des Fahrzeugraumes bei bestehendem Sichtkontakt - stellt keinen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Damit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich, soweit sie den subjektiven Tatbestand grobfahrlässigen Verhaltens zu dem Gegenstand haben, und das Berufungsgericht auch hier die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bejahen will; das pflegt entgegen seiner Annahme keineswegs "anerkanntermaßen" zu geschehen (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 187/84 URTEIL
Verkündet am: 2. April 1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dieter
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 die Hfessen-Nassauische Versicherungsanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, BflHHHstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
K
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1986
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1984 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Juli 1983 abgeändert.
Die Beklagte hat an den Kläger 50.200,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. Januar 1983 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines bei der Beklagten kaskoversicherten Wohnmobils, das am 17. August 1982 durch einen Brand zerstört worden ist. Mit Ablehnungs-
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schreiben vom 3. Januar 1983 verweigerte die Beklagte die begehrte Erstattung des Fahrzeugzeitwertes, den ein von ihr beauftragter Sachverständiger mit 50.200,- DM ermittelt hat, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger hatte sich am 16. August 1982 gegen 23 Uhr in sein Wohnmobil begeben und in dessen hinterem Teil, dem Wohnbereich, zwei Kerzen entzündet, um dort zu lesen. Die Kerzen steckten in Kerzenständern, die auf einem mit einer Tischdecke und zwei Bastuntersetzern bedeckten Tisch standen. Nach etwa einer Stunde begab sich der Kläger auf den Fahrersitz, um Radiomusik zu hören. Dabei schlief er ein. Bei seinem Erwachen brannte es im hinteren Teil des Wohnmobils.
Der Kläger hat vorgetragen, er wisse nicht mehr, ob er die Kerzen wieder ausgelöscht habe; er habe vom Fahrersitz aus Blickkontakt zu den Kerzen gehabt. Ansonsten schlafe er nie beim Radiohören ein. Die Brandursache müsse als ungeklärt gelten. Es befänden sich ca. 50 Stromverbrauchsstellen in den beiden Wohnbereichen des Wohnmobils. Nach dem Brand sei festgestellt worden, daß die Leitung des Gaskühlschrankes zerrissen gewesen sei. Als Brandursache könne nach der protokollierten Äußerung des Stadtbrandinspektors auch der Gaskühlschrank in Betracht kommen.
Die Beklagte hält die vom Kläger entzündeten Kerzen für die Brandursache.
y/
- U -
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dem Kläger steht die der Höhe nach unstreitige Zeitwertentschädigung zuzüglich der begehrten Verzugszinsen von 4 % seit 3. Januar 1983 zu, denn die Leistungsablehnung der Beklagten war unberechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat das Brennenlassen der Kerzen und deren Brandursächlichkeit als im Wege des Anscheinsbeweises erwiesen angesehen. Der Kläger habe es versäumt, durch Auslöschen der Kerzen für eine Beseitigung der von ihm geschaffenen und fortwirkenden Gefahrenlage Sorge zu tragen. Damit habe er die einfachste, ganz naheliegende Überlegung nicht angestellt, daß er die brennenden Kerzen nicht sich selbst habe überlassen dürfen. Dieses objektiv ganz eindeutig als grob fahrlässig zu bewertende Fehlverhalten des Klägers berechtige auf erste Sicht zur Annahme auch eines grobfahrlässigen persönlichen Verschuldens. Diesen Anscheinbeweis habe der Kläger nicht entkräftet. Sein Vorbringen, es könne nicht angenommen werden, daß er sich bewußt einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe und gewollt eingeschlafen sei, reiche hierfür nicht aus. Auch ein bloßes Vergessen der Kerzen vermöge den Schuldvorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu beseitigen. Der Schuldvorwurf bestehe darin, daß er den schädigenden Erfolg bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
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2. Das Berufungsgericht legt dem Kläger zur Last, den Brand objektiv und subjektiv auf grobfahrlässige Weise herbeigeführt zu haben. Darin liegt ein Rechtsfehler.
Zwar hat das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend umschrieben, wenn es ausführt, es komme darauf an, ob der Kläger die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen und nicht beachtet habe, was unter den gegebenen Umständen jedermann hätte einleuchten müssen. Brennende Kerzen sind jedoch solange nicht "sich selbst überlassen", wie eine erwachsene Person in wachem Zustand sich in dem gleichen Raum aufhält, in dem die brennenden Kerzen stehen. Diese Person läßt die nach den Umständen gebotene Sorgfalt auch nicht in besonders hohem, ungewöhnlichem Maße außer Acht, wenn sie nicht ununterbrochen in unmittelbarer Reichweite der sachgemäß in Kerzenständern aufgestellten Kerzen bleibt und sie nicht ununterbrochen im Blick behält.
Der Kläger war zur Zeit des Brandgeschehens 33 Jahre alt. Er beabsichtigte nicht, sich zu dem Schlafen zu begeben. Eine etwa bei ihm vorhandene Neigung, beim Anhören von Musik zu nächtlicher Stunde unbemerkt einzuschlafen, war ihm bislang nicht durch entsprechende Vorfälle bewußt geworden. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen zur Nachtzeit Musik bei Kerzenschein anhörte, ohne dabei die in Kerzenständern steckenden, d.h. nicht etwa ungesichert aufgestellten Kerzen vor sich stehen zu haben, so handelte er noch nicht in ungewöhnlichem Maße sorglos.
Das Berufungsgericht hat auch nicht feststellen können, der Kläger sei gewahr geworden, daß ihn ein un-
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erwarteter Schlaf zu überwältigen drohte, und habe trotz der sich nunmehr aufdrängenden Erkenntnis, daß mit dem Weiterbrennenlassen von unbeaufsichtigt bleibenden Kerzen eine nicht unbeträchtliche Gefahrerhöhung verbunden sei, diese nicht gelöscht.
Was der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Brandnacht getan hat, läßt sich zwar nicht äLs das Verhalten eines überlegt und sorgsam vorgehenden Mannes werten; es stellt aber noch kein ungewöhnliches Verhalten, d.h. noch kein Außerachtlassen dessen dar, was jedermann unter den gegebenen Umständen als geboten und einleuchtend erscheinen mußte. Es sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen offenbar würde, daß der Kläger ein besonderes Maß an Unbesonnenheit, Leichtsinn oder Unbekümmertheit an den Tag gelegt hat.
3.	Weitere Tatsachenfeststellungen zu dem Vorgang des Brennenlassens der Kerzen und dem Einschlafen des Klägers, als sie das Berufungsgericht zu treffen vermochte, kommen nach dem Sachvortrag der Parteien nicht in Betracht. Deshalb kann der Senat selbst abschließend die rechtliche Beurteilung vornehmen. Das (hier zu unterstellende) Verhalten des Klägers - das Brennenlassen der zwei Kerzen in den Kerzenständern im hinteren Teil des Fahrzeugraumes während seines Aufenthaltes auf dem Fahrersitz im vorderen Teil des Fahrzeugraumes bei bestehendem Sichtkontakt - stellt keinen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar.
 
4.	Damit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mehr entscheidungserheblich, soweit sie den subjektiven Tatbestand grobfahrlässigen Verhaltens zu dem Gegenstand haben, und das Berufungsgericht auch hier die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bejahen will; das pflegt entgegen seiner Annahme keineswegs "anerkanntermaßen" zu geschehen (vgl. hierzu nur BGH-Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568; BGH-Urteil vom 20. Juni 1972 - VI ZR 48/71 - VersR 1972, 944; BGH-Urteil vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 78/82 -WM 83, 1009 m.w.N.).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter