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BGH

Gericht: BGH

Streithelferin der Beklagten und Antragstellerin: Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr, Zülch, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 7, März 1984 Die Streithelferin der Beklagten und Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß in ihrem Fall die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhi^fe erfüllt sind (§§ 114, 115 ZPO). Mit den Feststellungen in dem von der Antragstellerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1980 zu deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung, also aus drei verschiedenen Einnahmequellen, erscheint nicht ohne weiteres vereinbar, daß die Antragstellerin nach ihrer Formularerklärung lediglich 2.000,- 1*4 monatlich aus selbständiger Arbeit erzielt. Ungeklärt - auch weil nicht ausreichend vorgetragen -ist, ob und insbesondere in welcher Höhe die Antragstellerin aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für ihren Sohn und ihre Enkelkinder (neben oder anstelle von wem sonst?)

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzeßbevollmächtigteStreithelferinHöheVermietungArbeitBESCHLUSSRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
it. zb im/tn BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma
 GmbH,
traße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwä^e	Dr.
Dr. flHHB und
 gegen
vertreten durch den Vorstand,
 traße 9,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
Rechtsanwälte JR Dr. F,
und H.-J.
Streithelferin der Beklagten und Antragstellerin:
Geschäftsführerin Margarete
t
Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr, Zülch, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 7, März 1984
beschlossen:
Der Streithelferin der Beklagten wird die Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz verweigert.
G rün d e :
Die Streithelferin der Beklagten und Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, daß in ihrem Fall die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhi^fe erfüllt sind (§§ 114, 115 ZPO).
Mit den Feststellungen in dem von der Antragstellerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 1980 zu deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung, also aus drei verschiedenen Einnahmequellen, erscheint nicht ohne weiteres vereinbar, daß die Antragstellerin nach ihrer Formularerklärung lediglich 2.000,- 1*4 monatlich aus selbständiger Arbeit erzielt.
 
Die von ihr genannte Steuerschuld betrifft offensichtlich nicht die Antragstellerin selbst, sondern die SM GmbH.
Nicht geklärt und nicht belegt ist, wie hoch das Einkommen aus Vermietung ist, ob die Schulden in der behaupteten Höhe als solche der Antragstellerin selbst für Wohnhausbau (für den Bau welchen Wohnhauses?) anzusehen sind.
Ungeklärt - auch weil nicht ausreichend vorgetragen -ist, ob und insbesondere in welcher Höhe die Antragstellerin aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für ihren Sohn und ihre Enkelkinder (neben oder anstelle von wem sonst?) Leistungen zu erbringen verpflichtet ist.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs