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BGH · IVa ZR 187/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 187/80

Der Kläger begehrt die Feststellung, daB die Beklagte mit ihm bestehende Versicherungsverträge nicht wirksam gekündigt habe, hilfsweise daß sie verpflichtet sei, seine Anträge auf Abschluß solcher Verträge anzunehmen. In einem vom Verband der HUK-Versicherer aufgestellten sogenannten "Positiv/Negativ-Katalog" zu Tarifbestimmung Nr. 9 der Tarifgruppe B ist die DVKB unter einer Gruppe von juristischen Personen des Privatrechts aufge-führt, die nicht "B-berechtigt" sind (deren Angestellte oder Arbeiter also nicht nach dem "Beamtentarif" versi- Die Beklagte wird nach ihrem unbestrittenen Vorbringen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angehalten, nur Angestellte und Arbeiter solcher Juristischer Personen des Privatrechts als Mitglieder aufzunehmen und damit zu den Tarifbedingungen des "B-Tarifs" zu versichern, die in dem genannten Katalog als "B-berechtigt" bezeichnet sind. Den Antrag auf Abschluß der Teilkaskoversicherung für den Wohnwagen hat sie abgelehnt und die vorläufige Deckungs-Zusage zu dem 30. In dem Kündigungsschreiben hat sie sich darauf berufen, daß die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 ihrer Satzung nicht erfüllt seien. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger den Pkw HHHH veräußert und an dessen Stelle einen Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen HHHB erworben und unter der gleichen Versicherungsnummer wie das veräußerte Fahrzeug bei der versi- Die Beklagte habe die Haftpflichtversicherungen nicht gegen seinen Widerspruch kündigen dürfen, weil sie nach § 5 Abs. 2 PflVG auf seinen Antrag zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die oben unter II a - c genannten VersicherungsVerhältnisse durch die Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst worden seien, sondern weiter beständen, und daß die Kündigung der vorläufigen DeckungsZusage für die Versicherung des Wohnwagens unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, für dieses Fahrzeug über den 30. festzustellen, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet ist. 1. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, die ordentlichen, formund fristgerecht zu dem Ablauf der Jeweiligen Versicherungsperiode erklärten Kündigungen der Versicherungsverträge durch die Beklagte seien unwirksam,für unbegründet gehalten,Es hat erwogen, der Wirksamkeit der Kündigungen könnte allenfalls der Kontrahierungszwang des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers nach § 5 PflVG entgegenstehen. Begründung bedarf, dann nach § 242 BGB den Vertrag nicht beendet, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber auf dessen Antrag verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde. Der Kündigende würde nämlich gerade das - nämlich die Beendigung des Vertrages - zu erreichen versuchen, was zu dem gleichen Zeitpunkt wieder zu beseitigen er verpflichtet wäre, nämlich durch neuen Abschluß zu unveränderten Bedingungen. Die Kündigung durch die Beklagte wäre Jedoch nur dann gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn der Beklagte Anspruch auf Abschluß von Versicherungsverträgen des gleichen Inhalts wie die gekündigten Verträge hätte und seine Anträge ausschließlich auf Abschluß von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen gingen, für die allein der Kontrahierungszwang des § 5 Abs. 2 PflVG gilt. Der Widerspruch des Klägers richtete sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht allein gegen die Kündigung der Haftpflichtversicherung. Das folgt schon daraus, daß der Kläger auch Fortsetzung derjenigen Versicherungsverträge begehrt, die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu dem Gegenstand haben. Es ist auch nicht anzunehmen, daß er allein die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen bei der Beklagten - und zwar nur mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (BGH Urteil vom 23. Auf den Kontrahierungszwang des § 5 Abs. 2 PflVG kann der Kläger auch seinen Hilfsantrag nicht stützen. Daß ein formularmäßiger Versicherungsantrag für dieses Fahrzeug an die Beklagte gerichtet worden wäre, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Feststellungsbegehren des Hilfsantrages kann sich aber den Umständen nach nur auf eine Versicherung des Umfanges beziehen, wie sie früher für den Pkw f|HHl bei der Beklagten bestand-den hatte und für den neuen Pkw bei der i40-CM00ASmi-00 abgeschlossen war; davon sind die Parteien auch im Revisionsverfahren ausgegangen. chenden Teiles des Antrages für verpflichtet halten, so würde das somit nicht zur Annahme des hier gestellten Versicherungsantrages, sondern gerade zu dessen Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß allein der Haftpflichtversicherung mit gesetzlicher Versicherungssumme führen (§ 150 Abs. 2 BGB). Der Kläger stützt seine Ansicht, die Beklagte sei zu dem sofortigen Abschluß von Versicherungsverträgen gleichen Inhalts wie die gekündigten Verträge verpflichtet, hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungen hilfsweise und hinsichtlich der anderen Versicherungen ausschließlich auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Er trägt vor, die Beklagte habe ihm nach den Kündigungen angeboten, die als Ersatz für die gekündigten Verträge abgeschlossenen Versicherungsverträge mit der rückwirkend wieder erlöschen zu lassen und durch prämiengünstigere Verträge mit ihr selbst zu ersetzen, wenn er mit der vorliegenden Feststellungs-klage Erfolg haben sollte. tet habe, die mit ihr abgeschlossenen Ersatzverträge rück wirkend wieder aufzuheben, wenn in diesem Rechtsstreit auf Antrag des Klägers das Fortbestehen der alten Verträge zwischen den Parteien festgestellt werden sollte. Sie meint, das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Formulierung des Hilfsantrages zu Nr. 1 des Hauptantrages nur auf einem Versehen beruhte und daß der Kläger auch in Bezug auf diesen Hauptantrag einen Hilfsantrag stellen wollte, wie er ihn zu den Hauptanträgen zu 2 und 3 gestellt hat. Die vom Kläger vermißte Anregung des Berufungsgerichts war nicht geboten, denn auch ein Hilfsantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Annah me eines (neuen) Versicherungsantrages des Klägers über dessen Pkw MZ-HK 911 wäre unbegründet (vgl. Es mag ihm vielmehr um die Feststellung gehen, daß die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2a der Satzung der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft und damit auch seiner ehemaligen Versicherungsverträge bei der Beklagten nicht entgegenstanden. Wollte der Kläger rügen, daß er auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrages ganz anderen Inhalts vom Berufungsgericht nach §139 ZPO hätte hingewiesen werden müssen, so hätte er dies unter Bezeichnung der Tatsachen, insbesondere des unterlassenen Antrages, in der Revisionsbegründung aus-führen müssen. Somit erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 a der Satzung der Beklagten einer Mitgliedschaft des Klägers entgegenstand. Es war deshalb auch nicht dar Uber zu entscheiden, ob dem Berufungsgericht dahin zu folgen wäre, daß hier eine geschäftsplanmäßige Erklärung der Beklagten vorliegt, und ob eine solche Erklärung gegebenenfalls in durch Satzung oder Versicherungsvertrag begründete Rechte des Klägers eingreifen konnte.

Zitierte Normen: § 5 PflVG § 29a StVZO § 5 PflVG § 242 BGB § 5 PflVG § 29a StVZO § 242 BGB § 5 PflVG § 150 BGB § 59 WG § 139 ZPO
PkwBerufungsgerichtAbschlußKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 187/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30, September 1981 Kühn,
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bankkaufmanns Herbert
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
a.GM gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Hans-Jürgen DMI, Dr. Gerhard SJSIBB» Lothar S( und Rudolf dHB, BfllBHBplatz,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Ras sow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daB die Beklagte mit ihm bestehende Versicherungsverträge nicht wirksam gekündigt habe, hilfsweise daß sie verpflichtet sei, seine Anträge auf Abschluß solcher Verträge anzunehmen.
Die Beklagte ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Mitgliedschaft bei ihr wird durch Abschluß des Versicherungsvertrages erworben. Mitglieder können nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung Beamte, Richter und Soldaten, sowie Angestellte und Arbeiter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und verschiedener ihnen gleichgestellter juristischer Personen und Organisationen werden, ferner u.a.
 
nach Nr. 2a dieser Bestimmung Angestellte und Arbeiter von
 Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren Kapital sich zu mehr als 50 v.H. in öffentlicher Hand befindet und die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Diese Bestimmung entspricht der Tarifbestimmung Nr. 9 Abs. 1 der Tarifgruppe B anderer Versicherer, in der die Voraussetzungen für die Anwendung des (ermäßigten) "Beamtentarifs" festgelegt ist.
Der Kläger ist Angestellter der DSBBHI VHMh K|HV-BflBAG (DVKB). Deren alleiniger Aktionär ist die Deutsche Bundesbahn. Zur Geschäftstätigkeit der DVKB gehören vor allem das sogenannte bankmäßige "Frachtstundungsverfahren", die Gewährung von Krediten an Bahnkunden im Interesse des Schienenverkehrs, der Betrieb von Wechselstuben in Bahnhöfen, die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs der Deutschen Bundesbahn einschließlich der Deckung des kurzfristigen Geldbedarfs sowie der Anlage freier Gelder und die Kurspflege von DB-Anleihen an der Börse. Satzungsgemäß ist Gegenstand des Unternehmens die Ausübung jeder Art bankgeschäftlicher Tätigkeit.
In einem vom Verband der HUK-Versicherer aufgestellten sogenannten "Positiv/Negativ-Katalog" zu Tarifbestimmung Nr. 9 der Tarifgruppe B ist die DVKB unter einer Gruppe von juristischen Personen des Privatrechts aufge-führt, die nicht "B-berechtigt" sind (deren Angestellte oder Arbeiter also nicht nach dem "Beamtentarif" versi-
 
chert werden dürfen), weil sie keine oder nicht überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllten.
Die Beklagte wird nach ihrem unbestrittenen Vorbringen vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen angehalten, nur Angestellte und Arbeiter solcher Juristischer Personen des Privatrechts als Mitglieder aufzunehmen und damit zu den Tarifbedingungen des "B-Tarifs" zu versichern, die in dem genannten Katalog als "B-berechtigt" bezeichnet sind.
II.
Der Kläger war seit mehreren Jahren Mitglied der Beklagten. Zwischen den Parteien bestanden
a)
ein Kraftfahrtversicherungsvertrag Nr. B/ ■■■■Llüber die Haftpflicht-, Fahrzeug (Voll-) und Gepäckversicherung für einen Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen ■■■■■; die Haftpflichtversicherungssumme betrug pauschal DM 2.000.000,-;
b)	ein KraftfahrtversicherungsVertrag Nr. B/ BB-V über die Haftpflicht- und Teilkasko-versicherung für einen Pkw tBBBB; die Haftpflichtversicherungssumme betrug pauschal
DM 2.000.000,-;
c)	eine Familienversicherung (verbundene Hausrats-verSicherung und Privathaftpflichtversicherung) Nr. ■■■V-U-11.
Ferner hatte der Kläger bei der Beklagten unter dem 31. März 1978 den Abschluß einer Teilkasko-Versicherung (ohne Haftpflicht) für einen nicht zugelassenen Wohnwagen
 
beantragt und am gleichen Tage unter der Versicherungsnummer d/MHB-M hierfür die vorläufige DeckungsZusage erhalten.
Die Beklagte hat die genannten Versicherungsverträge jeweils zu dem Ablauf der Versicherungsperiode (29. September bzw. 31. Dezember 1978) fristgerecht gekündigt.
Den Antrag auf Abschluß der Teilkaskoversicherung für den Wohnwagen hat sie abgelehnt und die vorläufige Deckungs-Zusage zu dem 30. April 1978 gekündigt. In dem Kündigungsschreiben hat sie sich darauf berufen, daß die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 ihrer Satzung nicht erfüllt seien. Gleichzeitig hat sie dem Kläger entsprechenden Versicherungsschutz bei der AflpHBBi VHIV-AG der H9-CflHP (HlM’CHMV'AflSHHB), ihrer Tochtergesellschaft, bei entsprechend höheren Prämien an-geboten. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen.
Während des vorliegenden Rechtsstreits hat der Kläger den Pkw HHHH veräußert und an dessen Stelle einen Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen HHHB erworben und unter der gleichen Versicherungsnummer wie das veräußerte Fahrzeug bei der	versi-
chert.
HI.
Der Kläger meint, er gehöre zu dem Personenkreis, der nach § 3 Abs. 2 Hr. 2 a der Satzung der Beklagten deren Mitglied sein könne. Die DVKB erfülle öffentliche Aufgaben; die
 
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andere Einstufung im "Positiv-Negativ-Katalog" des H^~ Verbandes sei unzutreffend und könne seine Rechte nicht beschneiden. Die Beklagte habe die Haftpflichtversicherungen nicht gegen seinen Widerspruch kündigen dürfen, weil sie nach § 5 Abs. 2 PflVG auf seinen Antrag zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet gewesen sei. Auch die Kündigung der vorläufigen DeckungsZusage für die Versicherung des Wohnanhängers, die Ablehnung dieses Versicherungsantrages sowie die Kündigung der Familienversicherung hält der Kläger für unwirksam, weil der angegebene Kündigungsgrund nicht zutreffe. Er behauptet, die Beklagte habe sich ihm gegenüber verpflichtet, die Versicherungen bei der	rückwirkend
 durch prämiengünstigere Versicherungen bei ihr selbst zu ersetzen, wenn er im vorliegenden Rechtsstreit Erfolg haben sollte. Hierfür hat der Kläger im Berufungsrechtszug Zeugenbeweis angeboten.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die oben unter II a - c genannten VersicherungsVerhältnisse durch die Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst worden seien, sondern weiter beständen, und daß die Kündigung der vorläufigen DeckungsZusage für die Versicherung des Wohnwagens unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, für dieses Fahrzeug über den 30. April 1978 hinaus Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie verweist darauf, daß die ordentlichen Kündigungen keiner Begründung bedürften, daß sie zur Annahme von anderen als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsanträgen nicht verpflichtet sei und daß der Beklagte inzwischen anderweit
 
Versicherungsschutz erhalten habe. Gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei sie verpflichtet, den "Positiv-Negativ-Katalog" des fcfl^-Verbandes zu der Tarifbestimmung Nr. 9 der Tarifgruppe B der Auslegung des § 3 Abs. 2 ihrer Satzung zugrunde zu legen. Die DVKB erfülle keine öffentlichen Aufgaben im Sinne dieser Bestim mungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise beantragt.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherimgsanträge des Klägers betreffend den Pkw (flHHHHM HHHHB anzunehmen (Antrag zu 2.) zu dem Beamtentarif, sowie des im Antrag zu 3.) bezeichneten Großraumwagens,
 sowie zu Ziff^^^des Berufungsantrags (betr. den Vertrag Nr. BMHB-J):
festzustellen, daß das Vertragsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet ist.
Seine Berufung war erfolglos.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg
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I.
1.	Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, die ordentlichen, formund fristgerecht zu dem Ablauf der Jeweiligen Versicherungsperiode erklärten Kündigungen der Versicherungsverträge durch die Beklagte seien unwirksam,für unbegründet gehalten,Es hat erwogen, der Wirksamkeit der Kündigungen könnte allenfalls der Kontrahierungszwang des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers nach § 5 PflVG entgegenstehen. Es widerspreche nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben, einen Vertrag zu kündigen, zu dessen alsbaldigem Abschluß der Kündigende gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet sei. Dieser Grundsatz gelte Jedoch bei der Kündigung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gerade nicht. Ein Versicherer werde nämlich vielfach nicht ohne weiteres bereit sein, im Anschluß an den durch Kündigung beendeten Vertrag eine neue Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es entstände die Gefahr, daß für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr bestehe.
Der Fahrzeughalter müßte schon im Hinblick auf § 29 a ff. StVZO vorsorglich eine andere Haftpflichtversicherung abschließen. Das könnte zu Doppelversicherungen führen. Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangten daher, daß die Kündigung unabhängig von dem Kontrahierungszwang des § 5 PflVG wirksam werde.
Diese Ausführungen sind allerdings nicht frei von RechtsIrrtum.
2.	Zu folgen ist dem Berufungsgericht bei seiner grundsätzlichen Erwägung, daß eine an sich zulässige ordentliche Kündigung, die weder eines bestimmten Anlasses noch einer
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Begründung bedarf, dann nach § 242 BGB den Vertrag nicht beendet, wenn der Kündigende dem Vertragspartner gegenüber auf dessen Antrag verpflichtet ist, einen Vertrag gleichen Inhalts neu abzuschließen, der sich an den gekündigten Vertrag unmittelbar anschließen würde. Der Kündigende würde nämlich gerade das - nämlich die Beendigung des Vertrages - zu erreichen versuchen, was zu dem gleichen Zeitpunkt wieder zu beseitigen er verpflichtet wäre, nämlich durch neuen Abschluß zu unveränderten Bedingungen.
Ein solches Verhalten wäre mit Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 38, 122, 126; 47, 266, 269 f.; 56, 22, 25).
3.	Der Umstand, daß ein Streit über das Bestehen eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsvertrages zu unerwünschter Rechtsunklarheit führen kann, würde der Unwirksamkeit der Kündigung nicht entgegenstehen. Fälle solcher Unklarheit lassen sich nie ganz vermeiden. Das Gesetz nimmt sie in Kauf, in dem es den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrages ohne ausdrückliche Annahmeerklärung - und damit ohne urkundlichen Nachweis über sein Zustandekommen - bestimmt, wenn der Versicherer den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen - zulässigerweise - ablehnt (§5 Abs. 3 PflVG).
Den Gefahren, die sich aus einer in dieser Weise etwa entstehenden Rechtsunklarheit für die Allgemeinheit, insbesondere für mögliche Opfer etwa künftig durch das zu versichernde Kraftfahrzeug verursachter Unfälle ergeben könnten, wird durch die Vorschriften der §§ 29 a ff. StVZO und § 158 c Abs. 2 WG begegnet. Sie zwingen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, eine gegen § 242 BGB verstos-sende Kündigung als wirksam anzusehen.
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II.
Die Kündigung durch die Beklagte wäre Jedoch nur dann gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn der Beklagte Anspruch auf Abschluß von Versicherungsverträgen des gleichen Inhalts wie die gekündigten Verträge hätte und seine Anträge ausschließlich auf Abschluß von Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen gingen, für die allein der Kontrahierungszwang des § 5 Abs. 2 PflVG gilt. Das ist nicht der Fall.
Weder die Familienversicherung noch die beantragte Teilkasko-Versicherung des Wohnanhängers des Klägers hatten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu dem Gegenstand. Eine gesetzliche Pflicht zu dem VertragsSchluß kam hier überhaupt nicht in Betracht.
Ein Kraftfahrt-Versicherungsvertrag über den während des Rechtsstreits vom Kläger neu erworbenen Pkw SBHHI hat zwischen den Parteien überhaupt nicht bestanden. Der Kraftfahrt-Versicherungsvertrag über den Pkw flHHHV be-traf neben der Haftpflichtversicherung auch eine Fahrzeugversicherung sowie eine Gepäckversicherung. Der Widerspruch des Klägers richtete sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht allein gegen die Kündigung der Haftpflichtversicherung. Vielmehr wollte der Kläger den gesamten Vertrag mit der Beklagten fortsetzen. Einen Anspruch darauf konnte er aus § 5 Abs. 2 PflVG aber nicht herleiten.
Ob die Anträge des Klägers auf Fortsetzung der beiden Kraftfahrzeug-Versicherungen über seine Personenkraftwagen MBliHHi und	sich	etwa	nur auf die Haftpflichtver-
sicherungen, also nur auf Teile der gekündigten Versiehe-
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rungsverträge bezogen haben könnten, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Es hatte dazu auch keinen Anlaß. Weder hatte der Kläger dahingehende Behauptungen aufgestellt, noch bot der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger etwa derartiges gewollt haben könnte. Das folgt schon daraus, daß der Kläger auch Fortsetzung derjenigen Versicherungsverträge begehrt, die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen zu dem Gegenstand haben.
Es ist auch nicht anzunehmen, daß er allein die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen bei der Beklagten - und zwar nur mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (BGH Urteil vom 23. Februar 1973, IV ZR 129/71, LM PflVG Nr. 3 b = NJW 1973, 751), also unter Verzicht auf den bis dahin bestehenden und für die Zukunft weiterhin gewünschten höheren Haftpflichtversicherungsschutz -, die anderen Risiken aber, die die gleichen Kraftfahrzeuge betrafen, bei anderen Unternehmen versichern lassen wollte.
Auf den Kontrahierungszwang des § 5 Abs. 2 PflVG kann der Kläger auch seinen Hilfsantrag nicht stützen. Zum Abschluß einer Teilkaskoversicherung für den Wohnwagen war die Beklagte keinesfalls gesetzlich verpflichtet. Sie mußte aber auch den Versicherungsantrag des Klägers für dessen neu angeschafften Pkw 0IHII0 nicht annehmen. Daß ein formularmäßiger Versicherungsantrag für dieses Fahrzeug an die Beklagte gerichtet worden wäre, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Feststellungsbegehren des Hilfsantrages kann sich aber den Umständen nach nur auf eine Versicherung des Umfanges beziehen, wie sie früher für den Pkw f|HHl bei der Beklagten bestand-den hatte und für den neuen Pkw bei der i40-CM00ASmi-00 abgeschlossen war; davon sind die Parteien auch im Revisionsverfahren ausgegangen. Wollte man die Beklagte im Rahmen des § 5 Abs. 2 PflVG zur Annahme eines entspre-
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chenden Teiles des Antrages für verpflichtet halten, so würde das somit nicht zur Annahme des hier gestellten Versicherungsantrages, sondern gerade zu dessen Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß allein der Haftpflichtversicherung mit gesetzlicher Versicherungssumme führen (§ 150 Abs. 2 BGB).
III.
Der Kläger stützt seine Ansicht, die Beklagte sei zu dem sofortigen Abschluß von Versicherungsverträgen gleichen Inhalts wie die gekündigten Verträge verpflichtet, hinsichtlich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungen hilfsweise und hinsichtlich der anderen Versicherungen ausschließlich auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Er trägt vor, die Beklagte habe ihm nach den Kündigungen angeboten, die als Ersatz für die gekündigten Verträge abgeschlossenen Versicherungsverträge mit der
 rückwirkend wieder erlöschen zu lassen und durch prämiengünstigere Verträge mit ihr selbst zu ersetzen, wenn er mit der vorliegenden Feststellungs-klage Erfolg haben sollte. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht gewürdigt und den dazu im Berufungsrechtszug angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat den angebotenen Beweis zu Recht nicht erhoben, denn die behaupteten Vereinbarungen würden die Anträge des Klägers auch dann nicht stützen, wenn sie zutreffen sollten. Der Kläger behauptet nicht,
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daß eine vertragliche Verpflichtung zur Fortsetzung der Versicherungsverhältnisse schon im Zeitpunkt der Kündigungen bestanden habe. Spätere Vereinbarungen könnten aber der Wirksamkeit der Kündigungen nicht entgegenstehen. Eine Vereinbarung, die unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs dieser Klage getroffen sein sollte, kann nicht zur alleinigen Begründving eben dieser Klage herangezogen werden. Anderenfalls würde die Möglichkeit eröffnet, daß die Parteien entgegen Treu und Glauben einvernehmlich ein Urteil erwirkten, um es Dritten gegenüber zur Begründung sonst nicht bestehender Rech te zu verwenden.
Dem Vorbringen des Klägers kann allenfalls entnommen werden, daß die	sich	verpflich-
tet habe, die mit ihr abgeschlossenen Ersatzverträge rück wirkend wieder aufzuheben, wenn in diesem Rechtsstreit auf Antrag des Klägers das Fortbestehen der alten Verträge zwischen den Parteien festgestellt werden sollte. Eine solche Vereinbarung wäre in der Tat sinnvoll, weil sie verhindern würde, daß der Kläger während der Dauer dieses Rechtsstreits doppelt versichert wäre (vgl. §§ 59, 60 WG). Ihr Zustandekommen konnte das Berufungsgericht stillschweigend zugunsten des Klägers unterstellen. Auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann sie keinen Einfluß haben. Aus ihr würde sich weder die Unwirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen noch deren Verpflichtung ergeben, Versicherungsanträge des Klägers anzunehmen.
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sS
IV.
Die Revision erhebt die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 139 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Formulierung des Hilfsantrages zu Nr. 1 des Hauptantrages nur auf einem Versehen beruhte und daß der Kläger auch in Bezug auf diesen Hauptantrag einen Hilfsantrag stellen wollte, wie er ihn zu den Hauptanträgen zu 2 und 3 gestellt hat.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger vermißte Anregung des Berufungsgerichts war nicht geboten, denn auch ein Hilfsantrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Annah me eines (neuen) Versicherungsantrages des Klägers über dessen Pkw MZ-HK 911 wäre unbegründet (vgl. oben II. und III.).
Allerdings liegt die Annahme nahe, daß der Kläger garnicht Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen der Beklagten und auch nicht die Feststellung einer Verpflichtung zu dem Neuabschluß gleichartiger Versicherungsverträge erstrebt. Es mag ihm vielmehr um die Feststellung gehen, daß die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2a der Satzung der Fortsetzung seiner Mitgliedschaft und damit auch seiner ehemaligen Versicherungsverträge bei der Beklagten nicht entgegenstanden. Aus dieser Feststellung
 
- wenn sie ergehen sollte - würde sich für beide Parteien die Möglichkeit ergeben, die ehemaligen Versicherungsverhältnisse entgegen den Bedenken des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen fortzusetzen.
Ob eine Feststellungsklage mit diesem Antrag im Rahmen von § 256 ZPO zulässig gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Verfahrensrüge des Klägers erstreckt sich nämlich hierauf nicht, sondern beschränkt sich ausdrücklich darauf, daß ihm Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, einen Hilfsantrag zu dem Hauptantrag Nr. 2 mit dem gleichen Inhalt zu stellen, wie er ihn zu den Hauptanträgen Nr. 2 und 3 vor dem Berufungsgericht gestellt hatte. Wollte der Kläger rügen, daß er auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrages ganz anderen Inhalts vom Berufungsgericht nach §139 ZPO hätte hingewiesen werden müssen, so hätte er dies unter Bezeichnung der Tatsachen, insbesondere des unterlassenen Antrages, in der Revisionsbegründung aus-führen müssen. Offen bleiben mag, ob das Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, gemäß § 139 ZPO auf eine so weitgehende Änderung oder Ergänzung der Anträge des Klägers hinzuwirken.
V.
Somit erweist sich die Revision als unbegründet, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 a der Satzung der Beklagten einer Mitgliedschaft des Klägers entgegenstand. Es war deshalb auch nicht dar
 Uber zu entscheiden, ob dem Berufungsgericht dahin zu folgen wäre, daß hier eine geschäftsplanmäßige Erklärung der Beklagten vorliegt, und ob eine solche Erklärung gegebenenfalls in durch Satzung oder Versicherungsvertrag begründete Rechte des Klägers eingreifen konnte.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner