Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war sich der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die Entschließung der Beklagten bewußt. Da nur wenige Monate vor seinem ersten Antrag ein Versicherungsvertrag mit der AHH nicht zustandegekommen sei, weil ein von der AflM angeforderter Arztbericht über Vorerkrankungen des Klägers die A|HHBveranla^t habe, auf einem dem Kläger zu weit gehenden Risikoausschluß in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bestehen, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit Ausnahme des Unfalles vom 2. Mai 1974 Vorerkrankungen und deren Behandlung bewußt verschwiegen habe in der Erkenntnis, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag sonst möglicherweise nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen schließen werde. Es entlaste den Kläger nicht, daß er in seinem Antrag auf die Ablehnung der AflflHP und auf einen Sperrvermerk in der Ringauskunft hingewiesen habe. Auch die Tatsache, daß der Kläger seit Jahren in der C.-Krankenversiche-rungs-AG krankenversichert sei und hierauf in seinem ersten Antrag hingewiesen habe, spreche nicht gegen seine Täuschungsabsicht. in die Anlage zu dem ersten Versicherungsantrag aufgenommen habe, beziehe sich lediglich auf den Unfall vom 2. Auch heiße es in dieser Anlage "Schwerpunkt für die Risikoprüfung ist lediglich der Unfall vom 2. Auch wenn der Kläger auf die bei der Beklagten bestehende Krankenversicherung hingewiesen habe, könne er davon ausgegangen sein, daß die Beklagte von einer näheren Überprüfung seiner Angaben im Antrag absehen, und er so den Abschluß eines Berufsunfähig-keitsversicherungsVertrages erreichen werde. Ohne Täuschung hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen der bei dem Kläger seit 1966 bestehenden Wirbelsäulenschäden und Beschwerden nicht angenommen. Mit Erfolg rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht seine Überzeugung, der Kläger habe seine Wirbelsäulenschäden und Beschwerden sowie deren Behandlung arglistig verschwiegen, nicht rechtsfehlerfrei gebildet hat. Das Berufungsgericht meint, auf eine arglistige Täuschung des Klägers aus seinen nur geringe Zeit zurückliegenden Erfahrungen mit der AfUHBI sch 1 ießen zu können. Mai 1974, der auch der Beklagten Anlaß gab, einen Risikoausschluß zu verlangen, hatte der Kläger schon vor seiner Antragstellung bei der AflU erlitten und ihr angegeben. b) Bei seiner Prüfung, ob eine arglistige Täuschung des Klägers als erwiesen anzusehen sei, hat das Berufungsgericht die Eallbesonderheiten nicht erschöpfend berücksichtigt. Es erörtert zwar , daß der Kläger die Beklagte auf die Ablehnung der AfflHB, auf den Sperrvermerk und auf seine seit 1963 bei der C.-Krankenversicherungs- AG Es hat aber folgende Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung gemacht hat, nicht berücksichtigt: Es sei sein Unfall im Jahre 1974 gewesen, der ihm bei seinen Versuchen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschl'ießen, Schwierigkeiten bereitet und ganz im Vordergrund jeder Risikoprüfung gestanden habe. Herr J., der ihn als Versicherungsvertreter betreut habe, habe ihm zu einem Antrag bei der Beklagten geraten mit dem Hinweis, vielleicht werde die Beklagte im Hinblick auf die Kenntnis seiner Krankengeschichte den Antrag anders beurteilen. Die gewählte Formulierung ließ für die Beklagte erkennbar werden, daß bei der Aufnahme des ersten Antrags von mehr die Rede gewesen sein mußte als nur von dem Unfall, den der Kläger am 2.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 186/85 URTEIL Verkündet am: 12. November 1986 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Wolfgang * * - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flHHV - gegen -AG, vertr. Vorstand, BI ;t raßel durch den - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. flHHHP - 2 73 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten, der C.-LflHBIversicherungs-AG, monatliche Berufsunfähigkeitsrenten von 2.000,-- DM und 1.100,-- DM seit 1. Januar 1983. Er ist Geschäftsführer einer GmbH. 1978 schloß er mit der Beklagten im eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag mit BefufsunfähigkeitszusatzVersicherung ab. Im gleichen Jahr kam ein Lebensversicherungsver- 3 trag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwischen der von dem Kläger vertretenen GmbH und der Beklagten zustande; Versicherter ist der Kläger. Bei den Antragstellungen wurde jeweils der Versicherungsvertreter J. tätig. In beiden Verträgen ist ein Leistungsausschluß für Berufsunfähigkeit als folge eines 1974 von dem Kläger erlittenen Unfalles enthalten. Mit Einschreiben vom 3. Juli 1983 focht die Beklagte beide Verträge an, da der Kläger die bei ihm seit 1966 bestehenden Wirbelsäulenschäden bzw. Beschwerden in den beiden Anträgen auf Abschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verschwiegen habe. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision macht er weiterhin geltend, seit 1. Januar 1983 die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten beanspruchen zu können. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 4 Die Beklagte habe die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Unstreitig habe der Kläger in beiden Anträgen Wirbelsäulenschäden und Beschwerden aus den Jahren 1966, 1967, 1968, 1969 und 1975 verschwiegen und lediglich den t Unfall vom 2. Mai 1974 angegeben. Im zweiten Antrag vom 26. Mai 1978 habe er darüber hinaus eine kurz zuvor aufgetretene Stauchung der Lendenwirbelsäule verschwiegen. Da er ausdrücklich nach Vorerkrankungen und Beschwerden gefragt worden sei, sei er zur Anzeige der ihm bekannten Umstände verpflichtet gewesen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war sich der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die Entschließung der Beklagten bewußt. Da nur wenige Monate vor seinem ersten Antrag ein Versicherungsvertrag mit der AHH nicht zustandegekommen sei, weil ein von der AflM angeforderter Arztbericht über Vorerkrankungen des Klägers die A|HHBveranla^t habe, auf einem dem Kläger zu weit gehenden Risikoausschluß in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bestehen, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit Ausnahme des Unfalles vom 2. Mai 1974 Vorerkrankungen und deren Behandlung bewußt verschwiegen habe in der Erkenntnis, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag sonst möglicherweise nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen schließen werde. Es entlaste den Kläger nicht, daß er in seinem Antrag auf die Ablehnung der AflflHP und auf einen Sperrvermerk in der Ringauskunft hingewiesen habe. Die Beklagte sei zu Erkundigungen nicht verpflichtet gewesen. Ein Mit- 5 verschulden komme nicht in Betracht. Auch die Tatsache, daß der Kläger seit Jahren in der C.-Krankenversiche-rungs-AG krankenversichert sei und hierauf in seinem ersten Antrag hingewiesen habe, spreche nicht gegen seine Täuschungsabsicht. .Die Empfehlung, die Krankenversicherungsakte einzusehen, die der Versicherungsvertreter J. in die Anlage zu dem ersten Versicherungsantrag aufgenommen habe, beziehe sich lediglich auf den Unfall vom 2. Mai 1974. Auch heiße es in dieser Anlage "Schwerpunkt für die Risikoprüfung ist lediglich der Unfall vom 2. Mai 1974". Auch wenn der Kläger auf die bei der Beklagten bestehende Krankenversicherung hingewiesen habe, könne er davon ausgegangen sein, daß die Beklagte von einer näheren Überprüfung seiner Angaben im Antrag absehen, und er so den Abschluß eines Berufsunfähig-keitsversicherungsVertrages erreichen werde. Ohne Täuschung hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen der bei dem Kläger seit 1966 bestehenden Wirbelsäulenschäden und Beschwerden nicht angenommen. Die Anfechtung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. II . Mit Erfolg rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht seine Überzeugung, der Kläger habe seine Wirbelsäulenschäden und Beschwerden sowie deren Behandlung arglistig verschwiegen, nicht rechtsfehlerfrei gebildet hat. a) Damit, daß der Kläger ihm bekannte Schäden, Beschwerden und deren Behandlung weder in den Versicherungs- 6 2 anträgen noch in der Anlage zu dem ersten Antrag hat aufführen lassen, steht sein Täuschungsvorsatz noch nicht fest. Er setzt zu demindest die billigende Erkenntnis des Klägers voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und in ihrer Entscheidung beeinflußt werden. Das Berufungsgericht meint, auf eine arglistige Täuschung des Klägers aus seinen nur geringe Zeit zurückliegenden Erfahrungen mit der AfUHBI sch 1 ießen zu können. Es hat jedoch bislang keine Eeststellungen darüber getroffen, wie sich dieser Vorgang im Einzelnen abgespielt hat. Es ist bislang unbekannt, welchen Risikoausschluß die Ammm Überhaupt verlangt hat und ob Wirbelsäulenschäden des Klägers dabei von Bedeutung gewesen sind. Ungeklärt ist auch, ob die AflHHI die Gründe für ihr Bestehen auf einem Risikoausschluß dem Kläger mitgeteilt hat. Den Unfall vom 2. Mai 1974, der auch der Beklagten Anlaß gab, einen Risikoausschluß zu verlangen, hatte der Kläger schon vor seiner Antragstellung bei der AflU erlitten und ihr angegeben. Demnach besagt das Bestehen der AflBB auf einem Risikoausschluß unbekannten Umfanges für sich allein noch nichts für einen Täuschungsvorsatz des Klägers. b) Bei seiner Prüfung, ob eine arglistige Täuschung des Klägers als erwiesen anzusehen sei, hat das Berufungsgericht die Eallbesonderheiten nicht erschöpfend berücksichtigt. Es erörtert zwar , daß der Kläger die Beklagte auf die Ablehnung der AfflHB, auf den Sperrvermerk und auf seine seit 1963 bei der C.-Krankenversicherungs- AG 7 bestehende Krankenversicherung hingewiesen und die Einsichtnahme in die der Beklagten ohne große Umstände zugängliche Krankenversicherungsakte empfohlen hat. Es hat aber folgende Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung gemacht hat, nicht berücksichtigt: Es sei sein Unfall im Jahre 1974 gewesen, der ihm bei seinen Versuchen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschl'ießen, Schwierigkeiten bereitet und ganz im Vordergrund jeder Risikoprüfung gestanden habe. Herr J., der ihn als Versicherungsvertreter betreut habe, habe ihm zu einem Antrag bei der Beklagten geraten mit dem Hinweis, vielleicht werde die Beklagte im Hinblick auf die Kenntnis seiner Krankengeschichte den Antrag anders beurteilen. Er sei bei Antragstellung davon ausgegangen, die Beklagte werde die Akte seiner Krankenversicherung durchsehen und wegen des Sperrvermerks Nachforschungen anstellen. Solange die Richtigkeit dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, läßt sich ein Täuschungsvorsatz des Klägers nicht feststellen. c) Auch einen auffälligen Umstand bei der ersten Antragstellung hat das Berufungsgericht nur unvollständig in seine Überlegungen miteinbezogen. In der von dem Versicherungsvertreter J. gefertigten Anlage zu dem Versicherungsantrag, die der Zeuge nach den Angaben des Klägers erstellt haben will, heißt es: "Die Fragen 1 - 9 im Aufnahmeantrag könnte man durchweg mit nein beantworten! Schwerpunkt für die Risikoprüfung ist lediglich der Unfall vom 2. Mai 1974 ..." 8 Ein Schwerpunkt setzt begrifflich ein weniger gewichtiges Umfeld voraus, auf dessen Vorhandensein die vorangestellte Wortwendung "könnte" hindeutet. Die gewählte Formulierung ließ für die Beklagte erkennbar werden, daß bei der Aufnahme des ersten Antrags von mehr die Rede gewesen sein mußte als nur von dem Unfall, den der Kläger am 2. Mai 1974 erlitten hat. Auch dieser Umstand läßt sich mit der Annahme einer bei der ersten Antragstellung begangenen arglistigen Täuschung nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Die lückenhafte Überzeugensbildung des Berufungsgerichts macht die Aufhebung und ZurückVerweisung notwendig. Erst eine weitere Klärung der jeweiligen Umstände bei An- 9 tragstellung wird zeigen > ob etwa das Verhalten des Klägers bei der ersten und bei der zw.eiten Antragstellung unterschiedlich zu bewerten ist. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter