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BGH · IVa ZR 186/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 186/83

a) Behauptet ist ein Pflichtverstoß im Sinne von § 14 Abs.3 ARB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zu demindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Anfang November 1981 sah sich die seinerzeitige Betriebsinhaberin zur Schließung des Betriebes veranlaßt und teilte der Klägerin in einem Schreiben vom 10. Die seinerzeitige Beklagte vertrat die Auffassung, daß auch eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverstöße der Klägerin begründet sei, ohne den angekündigten weiteren Sachvortrag hierzu folgen zu lassen. Nach Einsichtnahme in Unterlagen aus dem Arbeitsgerichtsprozeß lehnte die nunmehrige Beklagte Versicherungsschutz ab, weil der Klägerin im Arbeitsgerichtsprozeß vorgeworfen worden sei, seit Mai 1981 durch fehlerhafte Geschäftsführung nur noch Umsätze von ca. Die Klage auf Erstattung von 4.686,11 DM (erstinstanzliche Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses) nebst Zinsen und Feststellung, daß die Beklagte ihr auch für den Berufungsrechtszug des Arbeitsgerichtsprozesses Rechtsschutz zu gewähren habe, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. 2. Das Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten trotz des Umstandes bejaht, daß der Klägerin von ihrer Prozeßgegnerin im Arbeitsgerichtsprozeß ein Pflichtverstoß angelastet worden war, der in einen Zeitraum einzuordnen ist, für den die Beklagte gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 und 3 ARB keinen Versicherungsschutz gewährt. Es hat seine Auffassung damit begründet, daß der Sachvortrag der seinerzeitigen Beklagten zu dem Pflichtverstoß jeglicher Substanz entbehrt habe; es sei nicht einmal andeutungsweise erkennbar geworden, worin die fehlerhafte Geschäftsführung gelegen haben solle. Ein so unsubstantiierter, jeder Überprüfbarkeit entbehrender Sachvortrag sei nicht geeignet, zu dem Verlust des Versicherungsschutzes gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 und 3 ARB zu führen. Das Tatbestandsmerkmal "behauptete Verstöße" sei einschränkend dahin auszulegen, daß nur solche Behauptungen eines Pflichtverstoßes zu dem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen könnten, die so mit Tatsachen belegt seien, daß sie in dem Verfahren, in dem sie aufgestellt worden seien, möglicherweise entscheidungserheblich, d.h. im konkreten Rechtsstreit beachtlich werden könnten. a) Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich klar, daß auch nach seiner Auffassung gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 und 3 ARB Versicherungsschutz für das Arbeitsgerichtsverfahren nicht bestünde, wenn die Klägerin tatsächlich "unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten die Geschäfte schlecht geführt" und dadurch ab Mai 1981 Umsatzeinbußen verursacht hätte, da dieses Verhalten geeignet Mit ihr zeigt das Berufungsgericht, daß es in der Darlegung, durch fehlerhafte Geschäftsführung habe die Klägerin einen Umsatzrückgang verursacht, jedenfalls einen Tatsachenkern gesehen hatte, der ihm die Beurteilung erlaubte, es handle sich um einen adäquat kausalen Pflichtverstoß im Sinne von § 14 Abs.3 ARB. Zwar sieht es, daß bereits die Behauptung eines Pflichtverstoßes, die eine der streitenden Parteien zur Stützung ihrer Position aufstellt, unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit, dazu führt, daß der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 und 3 ARB als mit Beginn des behaupteten Verstoßes eingetreten gilt. Bei der Auswertung des Prozeßvortrages der seinerzeitigen Beklagten im Arbeitsgerichtsprozeß hält es dagegen die unter Beweis gestellte Behauptung, durch fehlerhafte Geschäftsführung habe die Klägerin ab Mai 1981 erhebliche Umsatzrückgänge verursacht, d.h. verschuldet, für nicht geeignet, einen behaupteten Verstoß im Sinne von § 14 Abs.3 ARB darzulegen (vgl. Das Vorbringen, die Klägerin habe durch fehlerhafte Geschäftsführung einen Umsatzrückgang verursacht, der zur Betriebsschließung genötigt habe, hat Tatsachengehalt, wenn es auch im prozeßrechtlichen Sinn noch nicht ausreichend substantiiert ist. Es hätte indes von der Klägerin unstreitig gestellt werden können mit der Folge, daß das Vorgetragene als ein tatsächlicher Verstoß zu berücksichtigen gewesen wäre, den das Berufungsgericht richtigerweise als geeignet ansieht, den Keim einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu Das Vorbringen erlaubt die in § 14 Abs.3 ARB vorgesehene Beurteilung, ob es sich um einen adäquat kausalen Verstoß handelt oder nur um sog. Die gemäß § 14 Abs.3 ARB gebotene Abgrenzung ist demnach nicht nach Gesichtspunkten der Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit innerhalb des Verfahrens, in dem die Behauptung aufgestellt wird, vorzunehmen, sondern danach, ob eine ernsthafte Behauptung vorliegt, d.h. ein Vortrag, der zu demindest einen Tatsachenkem enthält, der die Beurteilung erlaubt, ob hiermit ein adäquat kausaler Vorgang für den zwischen den Beteiligten ausgebrochenen Konflikt dargetan ist.

Zitierte Normen: § 14 ARB
BerufungsgerichtverstoßenARBKlägerinBehauptung

Volltext der Entscheidung

V
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) § 14 Abs. 3
a)	Behauptet ist ein Pflichtverstoß im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB, wenn ein Sachvortrag vorliegt, der ernst gemeint ist und zu demindest den Tatsachenkern eines Pflichtverstoßes enthält.
b)	Der ernsthaft erhobene Vorwurf, der Prozeßgegner habe gegen grundlegende vertragliche Pflichten verstoßen (hier: als Geschäftsführer eines Betriebes), ist so gewichtig, daß er nicht als bloßes "Kolorit" (vgl. Senatsurteil VersR 1984, 530) eingestuft werden kann.
BGH, Urt. v. 20. März 1985 - IVa ZR 186/83 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
J’cf
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 186/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. März 1985 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Rechtsschutz	Versicherungs-AG, vertreten
 durch den Vorstand, RMHBHHIHB Straße 26, E|
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Christel S| Gl
 geb. P(
istraße 14,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1983 aufgehoben und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Oktober 1982 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Versicherungsschutz von der Beklagten. Sie unterhält bei der Beklagten eine mit Wirkung vom 13. März 1981 abgeschlossene Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrundeliegen. Der Versicherungsschutz umfaßt auch arbeitsgerichtliche Streitig keiten.
Die Klägerin war kaufmännische Angestellte in einer Klischeeanstalt, in der sie nach dem Tod des
 
Betriebsinhabers im Jahre 1979 aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dessen Witwe die Aufgaben einer Geschäftsführerin übernommen hatte. Anfang November 1981 sah sich die seinerzeitige Betriebsinhaberin zur Schließung des Betriebes veranlaßt und teilte der Klägerin in einem Schreiben vom 10. November 1981 mit, sie möge ihr Vertragsverhältnis als mit dem 14. November 1981 gelöst betrachten.
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf rückständiges Gehalt und Urlaubsgeld. Das Verfahren endete mit einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht, nach dessen Ziffer 4 sämtliche Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht hatte die seinerzeitige Beklagte geltend gemacht, die Betriebsschließung sei einverständlich zu dem 14. November 1981 erfolgt, nachdem der Klägerin in einem Gespräch Anfang Juni 1981 deutlich gemacht worden sei, eine Betriebsschließung werde unumgänglich, wenn keine Umsatzsteigerung erfolge. Daneben hatte die Beklagte wörtlich vortragen lassen: "Ab Mai 1981 wurden noch monatliche Umsätze von nur ca. 10.000,- DM erzielt, was nicht zuletzt auf die fehlerhafte Geschäftsführung durch die Klägerin zurückzuführen sein dürfte, wie sich jetzt herausgestellt hat. Beweis: Zeugnis (Steuerberater)
Die seinerzeitige Beklagte vertrat die Auffassung, daß auch eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverstöße der Klägerin begründet sei, ohne den angekündigten weiteren Sachvortrag hierzu folgen zu lassen.
 
Nach Einsichtnahme in Unterlagen aus dem Arbeitsgerichtsprozeß lehnte die nunmehrige Beklagte Versicherungsschutz ab, weil der Klägerin im Arbeitsgerichtsprozeß vorgeworfen worden sei, seit Mai 1981 durch fehlerhafte Geschäftsführung nur noch Umsätze von ca. 10.000,- DM monatlich erzielt zu haben. Die Klage auf Erstattung von 4.686,11 DM (erstinstanzliche Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses) nebst Zinsen und Feststellung, daß die Beklagte ihr auch für den Berufungsrechtszug des Arbeitsgerichtsprozesses Rechtsschutz zu gewähren habe, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe;
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der ergangenen Urteile und zur Klageabweisung.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in einem Aktivprozeß des Versicherungsnehmers dessen zeitlich vor einem Rechtsverstoß des Vertragspartners tatsächlich bzw. angeblich erfolgter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als das gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB den Versicherungsfall auslösende Ereignis zu gelten habe. Damit steht das Berufungsgericht im Einklang mit der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530.
2.	Das Berufungsgericht hat die Eintrittspflicht der Beklagten trotz des Umstandes bejaht, daß der Klägerin von ihrer Prozeßgegnerin im Arbeitsgerichtsprozeß
 
ein Pflichtverstoß angelastet worden war, der in einen Zeitraum einzuordnen ist, für den die Beklagte gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARB keinen Versicherungsschutz gewährt. Es hat seine Auffassung damit begründet, daß der Sachvortrag der seinerzeitigen Beklagten zu dem Pflichtverstoß jeglicher Substanz entbehrt habe; es sei nicht einmal andeutungsweise erkennbar geworden, worin die fehlerhafte Geschäftsführung gelegen haben solle.
Ein so unsubstantiierter, jeder Überprüfbarkeit entbehrender Sachvortrag sei nicht geeignet, zu dem Verlust des Versicherungsschutzes gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARB zu führen. Das Tatbestandsmerkmal "behauptete Verstöße" sei einschränkend dahin auszulegen, daß nur solche Behauptungen eines Pflichtverstoßes zu dem Ausschluß des Versicherungsschutzes führen könnten, die so mit Tatsachen belegt seien, daß sie in dem Verfahren, in dem sie aufgestellt worden seien, möglicherweise entscheidungserheblich, d.h. im konkreten Rechtsstreit beachtlich werden könnten. Durch den Begriff der adäquaten Kausalität seien einzelne Elemente der Schlüssigkeitsprüfung des Parteivorbringens in den Tatbestand des §14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARB aufgenommen worden.
3.	Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a)	Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich klar, daß auch nach seiner Auffassung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARB Versicherungsschutz für das Arbeitsgerichtsverfahren nicht bestünde, wenn die Klägerin tatsächlich "unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten die Geschäfte schlecht geführt" und dadurch ab Mai 1981 Umsatzeinbußen verursacht hätte, da dieses Verhalten geeignet
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gewesen wäre, den Keim für die spätere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zu legen. Diese Ansicht ist rechtsfehlerfrei. Mit ihr zeigt das Berufungsgericht, daß es in der Darlegung, durch fehlerhafte Geschäftsführung habe die Klägerin einen Umsatzrückgang verursacht, jedenfalls einen Tatsachenkern gesehen hatte, der ihm die Beurteilung erlaubte, es handle sich um einen adäquat kausalen Pflichtverstoß im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB.
b)	Diesen richtigen Ausgangspunkt verläßt das Berufungsgericht indes bei seiner weiteren Wertung.
Zwar sieht es, daß bereits die Behauptung eines Pflichtverstoßes, die eine der streitenden Parteien zur Stützung ihrer Position aufstellt, unabhängig von ihrer Berechtigung oder Erweislichkeit, dazu führt, daß der Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARB als mit Beginn des behaupteten Verstoßes eingetreten gilt. Bei der Auswertung des Prozeßvortrages der seinerzeitigen Beklagten im Arbeitsgerichtsprozeß hält es dagegen die unter Beweis gestellte Behauptung, durch fehlerhafte Geschäftsführung habe die Klägerin ab Mai 1981 erhebliche Umsatzrückgänge verursacht, d.h. verschuldet, für nicht geeignet, einen behaupteten Verstoß im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB darzulegen (vgl. hierzu die Urteilskritik von Winter in VersR 1985, 116, 119, 120 f.).
An der Ernsthaftigkeit des Sachvortrages der Beklagten im Arbeitsgerichtsprozeß hat das Berufungsgericht allerdings Zweifel nicht gehabt. Anhaltspunkte für derartige Zweifel bestanden in der Tat nicht, zu demal die Beklagte Beweis für ihr Vorbringen angetreten hatte.
 
Die Formulierung "zurückzuführen sein dürfte" zeigte nur auf, daß die Beklagte sich bei der - Sachverständnis erfordernden - Beurteilung, daß die behauptete schlechte Geschäftsführung der Klägerin Ursache des Umsatzrückgangs sei, Zurückhaltung auferlegen wollte.
c)	Ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ist begriffsnotwendig ein im tatsächlichen Geschehen wurzelnder Vorgang. Mit einem reinen Werturteil kann deshalb ein derartiger Verstoß, der in einem pflichtwidrigen Handeln oder in dem Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns besteht, nicht geltend gemacht werden. Es fehlt dann an einem Behaupten, das nur gegeben ist, wenn eine Äußerung Jedenfalls einen Tatsachenkern enthält. Ein Sachvortrag, innerhalb wie außerhalb eines Prozesses, ohne Tatsachenkern kann die Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 ARB nicht auslösen. Es fehlt überhaupt an einer Behauptung, ohne daß es auf Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit im Jeweiligen Verfahren ankäme. Die Äußerung kann weder unstreitig gestellt werden noch ist sie einer Beweiserhebung zugänglich.
Das Vorbringen, die Klägerin habe durch fehlerhafte Geschäftsführung einen Umsatzrückgang verursacht, der zur Betriebsschließung genötigt habe, hat Tatsachengehalt, wenn es auch im prozeßrechtlichen Sinn noch nicht ausreichend substantiiert ist. Es hätte indes von der Klägerin unstreitig gestellt werden können mit der Folge, daß das Vorgetragene als ein tatsächlicher Verstoß zu berücksichtigen gewesen wäre, den das Berufungsgericht richtigerweise als geeignet ansieht, den Keim einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zu
 
legen. Das Vorbringen erlaubt die in § 14 Abs. 3 ARB vorgesehene Beurteilung, ob es sich um einen adäquat kausalen Verstoß handelt oder nur um sog. "Kolorit”
(vgl. hierzu auch die bereits zitierte Senatsentscheidung). Der ernsthaft erhobene Vorwurf, der Prozeßgegner habe gegen grundlegende vertragliche Pflichten verstoßen, ist derart gewichtig, daß er eine Einstufung als bloßes Kolorit nicht zuläßt. Nicht abgestellt ist in § 14 Abs. 3 ARB darauf, welches prozessuale Schicksal die Behauptung eines Pflichtverstoßes erleidet.
Hierfür besteht auch kein Bedürfnis. Eine andere Interpretation des Begriffes "behauptete Verstöße" trüge erhebliche Unsicherheiten in die Beziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und könnte es von der Prozeßgewandtheit des Gegners des Versicherungsnehmers abhängig werden lassen, ob Versicherungsschutz besteht, oder auch davon, ob das angegangene Gericht Gelegenheit zur Nachholung der Substantiierung des vorgeworfenen Pflichtverstoßes zu dem Zwecke der Beweisaufnahme gibt.
Die gemäß § 14 Abs. 3 ARB gebotene Abgrenzung ist demnach nicht nach Gesichtspunkten der Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder Entscheidungserheblichkeit innerhalb des Verfahrens, in dem die Behauptung aufgestellt wird, vorzunehmen, sondern danach, ob eine ernsthafte Behauptung vorliegt, d.h. ein Vortrag, der zu demindest einen Tatsachenkem enthält, der die Beurteilung erlaubt, ob hiermit ein adäquat kausaler Vorgang für den zwischen den Beteiligten ausgebrochenen Konflikt dargetan ist.
Der Vortrag der Beklagten im Arbeitsgerichtsprozeß genügte den genannten Anforderungen.
 
Mit dieser Abgrenzung bleiben die Belange von Versicherungsnehmer und Versicherer gleichmäßig gewahrt.
Sie führt im umgekehrten Fall, in dem nach abgelaufener Versicherungszeit ein prozeßrechtlich zwar noch nicht hinreichend substantiierter, jedoch bereits einen Tatsachenkern enthaltender Vorwurf eines Pflichtverstoßes ernsthaft erhoben wird, der innerhalb der Versicherungsdauer begangen worden sein soll, zu dem Ergebnis, daß der Versicherer eintrittspflichtig ist.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter