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BGH · IVa ZR 185/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 185/83

Der Kläger interessierte sich für das Angebot und besichtigte das Grundstück Anfang April 1973 zusammen mit dem Mitarbeiter des Beklagten Dabei erklärte er, er werde das Grundstück ankaufen, falls die Ausnutzungsziffer seinen Vorstellungen entspreche. November 1973 forderte der Kläger den Beklagten auf, bei der Baubehörde, die ihm die GFZ von 1,0 mitgeteilt habe, vorzusprechen und eine Berichtigung des Vorbescheides zu verlangen. Nunmehr stellte sich heraus, daß der Zeuge H0BBI sich bei seiner Auskunft, die Bebauung des Grundstückes richte sich nach § 34 BBauG, geirrt hatte und daß das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes liegt, der eine 2-geschossige Bauweise mit einer GFZ von 0,5 vorsieht. Er behauptet u.a., die von F^^Bfc erteilte Auskunft sei falsch gewesen; der Oberbaurat Dipl.-Ing. HfBHn habe FBHHi niemals erklärt, daß bei einer Bebauung des Grundstücks eine Geschoßflächenziffer von 1,0 erreichbar sei. Nachdem dieses Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht erneut in gleichem Sinne entschieden. September 1981 kann der Kläger mit seiner Klage nur dann durchdringen, wenn er nachweist, daß der Beklagte die Auskunft, die sein Mitarbeiter FBHH von Oberbaurat HBBHB erhalten hatte, nicht richtig an den Kläger weitergeleitet hat. Auf Seite 8 stellt es in tatsächlicher Hinsicht fest, der Zeuge habe dem Mitarbeiter des Klägers eine Geschoßflächenzahl von 0,5 genannt. Das entspricht den Angaben, die der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung vor dem Oberlandesgericht (Bd. 1 Bl. 136 oben d.A.) gemacht hat; damals hatte er ausgesagt, ihm sei "bekannt" gewesen, daß in dem fraglichen Gebiet allenfalls eine Geschoßflächenzahl von 0,5 möglich sein würde. Absatz, führt das Berufungsgericht aus, es sei davon überzeugt, daß der Zeuge Herrn F^^HI eine Geschoßflächenzahl von 0,5 bis 0.6 genannt habe. Mai 1983 durchgeführten Vernehmung des Zeugen Nach der Sitzungsniederschrift hatte er in der Tat bei dieser Vernehmung bekundet, er habe Herrn gesagt, das Grundstück könne schätzungsweise mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5 bis 0.6 in Anspruch genommen werden. Im letzten Absatz heißt es dann auf Seite 8 des Berufungsurteils, der Zeuge sei auch bei seiner erneuten Vernehmung von seinen bisherigen Bekundungen nicht abgewichen, nach denen er gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten immer nur von einer Geschoßflächenzahl von 0.5 gesprochen habe. Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung sich darüber schlüssig werden müssen, ob es der Aussage des Zeugen vor dem 18. Dabei wird es auch nicht außer Acht lassen dürfen, daß der Zeuge HflUHI in dem vorprozessualen Schreiben an den Anwalt des Klägers vom 14. September 1981 hat der Senat ausgeführt, daß bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG eine höhere Geschoßflächenzahl als 0,5 zulässig gewesen wäre. Der Senat hatte damals keine Veranlassung, sich auch darüber auszusprechen, ob bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG eine Geschoßflächenzahl von mehr als 0,6 hätte als zulässig angesehen werden müssen; auch diese Frage ist Jedoch aus den im Senatsurteil vom 16. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht auf die Divergenz zwischen der Rechtsauskunft, die der Zeuge gegeben haben will, und der Rechtslage, die bei Anwendbarkeit des § 34 BBauG bestanden hätte, nicht eingegangen ist. Absatz) ausgesprochen hat, nicht von vornherein auszuschließen, daß der Zeuge HUB aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage angenommen hat, es sei tatsächlich in dem fraglichen Gebiet auch bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG nur eine Geschoßflächenzahl von 0,5 zulässig. Zivilsenat des Berufungsgerichts glaubwürdig erscheine; der Zeuge müsse als sicher bestätigen, daß er bei dem Gespräch mit von einer Bebaubarkeit von 0,5 bis 0,6 gesprochen habe; dies habe Herr O^B dam in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Er hat dort aus-geführt, daß es auf die Behauptung unter zwei Gesichtspunkten ankomme: Zum einen habe nach der Sachdarstellung des Beklagten der für die rechtliche Beurteilung des Falles zuständige Bedienstete der Stadt dem Zeugen nahegelegt, sich eine Erinnerungsfähigkeit zuzuschreiben, die über das normale Maß hinausgehe. Zum anderen würde sich aus dem vom Beklagten behaupteten Sachverhalt, wenn er sich als wahr herausstellen sollte, ergeben, daß der Zeuge HJBIIBk jedenfalls insoweit die Unwahrheit gesagt hatte, als er eine Beeinflussung durch den Zeugen OflB geleugnet hatte; dies könnte auch in anderen Punkten zu Zweifeln an seiner-Glaubwürdigkeit Anlaß geben. Eine Vernehmung des Zeugen Dr. Pflft hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Zeuge "von seiner Bedeutung und der seines Amtes im Übermaß überzeugt gewesen sei" (Bl. 12 des Berufungsurteils Mitte). Ihm sei daher auch zuzutrauen, daß er Rechtsanwalt Dr. von einem Beeinflussungsversuch erzählt habe, der in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Dann war es aber logisch unzulässig, diesen Satz als Prämisse in die Kette der Schlußfolgerungen einzusetzen; der Gedankengang des Berufungsgerichts beruht daher auf einem Zirkelschluß. Ist aber das Berufungsgericht auf einem logisch fehlerhaften Weg zu der Überzeugung gelangt, Herr OSI sei von seiner Bedeutung und der seines Amtes im Übermaß überzeugt gewesen, dann ist auch die weitere daraus gezogene Folgerung nicht haltbar, einem Mann wie Herrn 0^1 sei es zuzutrauen, daß er sich gegenüber Rechtsanwalt Dr. Pfl| wahrheitswidrig einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung bezichtigt hätte. Im Berufungsurteil fehlt es aber überhaupt an hinreichend konkreten und erschöpfenden Feststellungen darüber, was der Zeuge Of^nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem Zeugen bei dem Gespräch, das unstreitig stattgefunden hat, gesagt hat. Der Senat ist aus diesem Grunde nicht in der Lage zu prüfen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe kein unzulässiger Beeinflussungsversuch stattgefunden, auf unrichtigen rechtlichen Überlegungen (Subsumtionsfehlern) beruht. c) Aus dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht davon überzeugt »rar, daß der Zeuge 0^0 beim Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. eine unrichtige Sachdarstellung gegeben hatte, oder ob es dies lediglich als möglich ansieht (vgl. Ein solcher Anhaltspunkt kann bereits darin gesehen werden, daß der Zeuge O0p| dem Rechtsanwalt Dr. von einem unzulässigen Beeinflussungsversuch Mitteilung gemacht hat, auch wenn sich nicht zur Überzeugung des Tatrichters feststellen läßt, daß diese Mitteilung den Tatsachen entsprach. 1^ ff) führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn der Zeuge 0^| einen Beeinflussungsversuch unternommen hätte, wäre dieser nicht ursächlich für die Bekundungen des Zeugen gewesen. 5. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht auf den von Herrn Fischer gefertigten Aktenvermerk eingegangen ist.

Zitierte Normen: § 34 BBauG § 565 ZPO § 34 BBauG
VernehmungGrundstückBerufungsgerichtZeugezeugenHerrKlägerGeschoßflächenzahl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 185/83 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. März 1985 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Helmut Karl-Erich Wolfgang An der RflHIHB» VMM,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
gegen
 den Eisenwaren-Kaufmann Jakob SHHH, GfllB^eg 7, V^Bfc/Liechtenstein,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streitgehilfin des Beklagten:
Stadt	vertreten	durch den Magistrat der Landeshauptstadt	Rathaus
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte 1. Instanz:	■■■■,
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger beabsichtigte Anfang 1973 ein Grundstück in Wiesbaden zu erwerben, um darauf ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Zu diesem Zweck bot ihm der im Maklerbüro des Beklagten tätige Mitarbeiter F|BBB mit Schreiben vom 4. April 1973 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück	B(|^B	Allee	64,	an,	das	der
 Beklagte im Alleinauftrag anhand hatte. In dem Angebotsschreiben teilte er dem Kläger mit, daß das Grundstück nach Auskunft der Baubehörde mindestens 4-geschossig bebaut werden könne.
 
Der Kläger interessierte sich für das Angebot und besichtigte das Grundstück Anfang April 1973 zusammen mit dem Mitarbeiter des Beklagten	Dabei
 erklärte er, er werde das Grundstück ankaufen, falls die Ausnutzungsziffer seinen Vorstellungen entspreche. Er gab als akzeptable Geschoßflächenzahl (GFZ) eine solche von 1,0 an. Der Mitarbeiter des Beklagten erbot sich, die zulässige Geschoßflächenzahl über einen Bekannten bei dem	Bauamt	zu	erkunden.	Damit
 war der Kläger einverstanden.
Am 19. April 1973 erkundigte sich Herr bei dem im Bauplanungsamt tätigen Oberbaurat Dipl.Ing. HMHHB über die Bebauungsmöglichkeit für das Grundstück. Nach diesem Gespräch fertigte er folgende Aktennotiz:
11 Besprechung mit Herrn Dipl .-Ing. HQBBBB von der Bauplanung am 19.4.1973. Für dieses Gebiet liegt noch kein Bebauungsplan vor. Es gilt § 34, d.h., die Bebauung richtet sich nach den umliegenden Gebäuden. Herr H4BHHR» welchem der Lageplan für die umliegenden Gebäude vorlag, meinte, man könnte mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,9 - 1,0 rechnen.”
Mit Schreiben vom 20. April 1973 teilte Herr im Namen des Beklagten dem Kläger u.a. mit:
♦•Bezüglich der Ausnutzung haben wir mit der Behörde gesprochen. Im Prinzip erreichen wir rd. 1,0.”
Der Kläger antwortete dem Beklagten mit einem Schreiben vom 24. April 1973, in dem es u.a. heißt:
 
11 Wie Ihnen Ihr sehr geehrter Herr FflBBB mitgeteilt haben, wird, wollte ich vor einer endgültigen Zusage erst die Ausnutzungsziffer wissen und dann über den Preis verhandeln. Die Ausnutzung steht nun fest und möchte ich, wie bei Herrn bereits angedeutet, einen Preis von 620.000, - DM vorschlagen.11
Am 16. Mai 1973 wurde der Grundstückskaufvertrag abgeschlossen; als Preis wurde dabei ein Betrag von 622.500,- DM vereinbart. Der vom Kläger beauftragte Architekt richtete eine Bauvoranfrage an das Bauaufsichtsamt der Stadt W|HBi* Diese Behörde lehnte die vom Kläger vorgesehene Bebauung mit der Begründung ab, die Planung gehe weit über die zulässige Geschoßflächenzahl von 0,5 und die 2-geschossige Bebauung hinaus.
Mit Schreiben vom 6. November 1973 forderte der Kläger den Beklagten auf, bei der Baubehörde, die ihm die GFZ von 1,0 mitgeteilt habe, vorzusprechen und eine Berichtigung des Vorbescheides zu verlangen. Nunmehr stellte sich heraus, daß der Zeuge H0BBI sich bei seiner Auskunft, die Bebauung des Grundstückes richte sich nach § 34 BBauG, geirrt hatte und daß das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes liegt, der eine 2-geschossige Bauweise mit einer GFZ von 0,5 vorsieht.
Daraufhin stellte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 1973 das Grundstück zur Verfügung und verlangte von ihm den Ersatz seines Schadens, den der Beklagte ablehnte. Dem Kläger gelang es, das Grundstück Ende 1975 zu einem Preis von 500.000,- DM zu verkaufen.
 
Der Kläger behauptet, daß ihm durch das Grundstücks-geschäft ein Gesamtschaden von 333.140,41 DM entstanden sei. Mit der vorliegenden Klage verlangt er den Ersatz eines Teilbetrages von 323.000,- DM. Er behauptet u.a., die von F^^Bfc erteilte Auskunft sei falsch gewesen; der Oberbaurat Dipl.-Ing. HfBHn habe FBHHi niemals erklärt, daß bei einer Bebauung des Grundstücks eine Geschoßflächenziffer von 1,0 erreichbar sei.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. Mai 1979 die vom Landgericht abgewiesene Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Prüfung des etwa mitwirkenden Verschuldens des Klägers hat es dem Nachverfahren Vorbehalten und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Nachdem dieses Urteil auf die Revision des Beklagten aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht erneut in gleichem Sinne entschieden. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Nach dem Urteil des Senats vom 16. September 1981 kann der Kläger mit seiner Klage nur dann durchdringen, wenn er nachweist, daß der Beklagte die Auskunft, die sein Mitarbeiter FBHH von Oberbaurat HBBHB erhalten hatte, nicht richtig an den Kläger weitergeleitet hat. Die Verurteilung des Beklagten setzt demnach voraus, daß der Tatrichter klare Feststellungen darüber trifft,
 
welchen Inhalt diese Auskunft hatte. Daran fehlt es hier; was das Berufungsgericht zu diesem Punkt sagt, ist widersprüchlich. Auf Seite 8 stellt es in tatsächlicher Hinsicht fest, der Zeuge	habe	dem
 Mitarbeiter des Klägers eine Geschoßflächenzahl von 0,5 genannt. Das entspricht den Angaben, die der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung vor dem Oberlandesgericht (Bd. 1 Bl. 136 oben d.A.) gemacht hat; damals hatte er ausgesagt, ihm sei "bekannt" gewesen, daß in dem fraglichen Gebiet allenfalls eine Geschoßflächenzahl von 0,5 möglich sein würde. Ebenfalls auf Seite 8, aber im 3. Absatz, führt das Berufungsgericht aus, es sei davon überzeugt, daß der Zeuge	Herrn F^^HI eine
 Geschoßflächenzahl von 0,5 bis 0.6 genannt habe. Das Berufungsgericht entnahm dies aus der "erneut durchgeführten Beweisaufnahme", d.h. also aus der am 19. Mai 1983 durchgeführten Vernehmung des Zeugen Nach der Sitzungsniederschrift hatte er in der Tat bei dieser Vernehmung bekundet, er habe Herrn	gesagt,
 das Grundstück könne schätzungsweise mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5 bis 0.6 in Anspruch genommen werden.
Im letzten Absatz heißt es dann auf Seite 8 des Berufungsurteils, der Zeuge	sei	auch	bei	seiner	erneuten
 Vernehmung von seinen bisherigen Bekundungen nicht abgewichen, nach denen er gegenüber dem Mitarbeiter des Beklagten immer nur von einer Geschoßflächenzahl von 0.5 gesprochen habe. Die beiden Aussagen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, weichen demnach inhaltlich voneinander ab: Nach der einen war eine Geschoßflächenzahl von 0,5 die absolute Obergrenze; nach der anderen war selbst eine über 0,6 liegende Geschoßflächenzahl nicht schlechthin ausgeschlossen. Der Unterschied zwischen
 
einer Geschoßflächenzahl von 0,5 und 0,6 ist auch keineswegs so geringfügig, daß er vernachlässigt werden könnte; er kann für einen Bauherrn durchaus von wirtschaftlicher Bedeutung sein.
Das Berufungsgericht wird daher bei der erneuten Prüfung sich darüber schlüssig werden müssen, ob es der Aussage des Zeugen	vor	dem 18. Zivilsenat
 des Berufungsgerichts oder der vor dem 1. Zivilsenat folgen will oder ob es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Aussagen keine Feststellungen über den genauen Inhalt der Auskunft treffen kann. Dabei wird es auch nicht außer Acht lassen dürfen, daß der Zeuge HflUHI in dem vorprozessualen Schreiben an den Anwalt des Klägers vom 14. August 1974 (Bl. 59 d.A.) erklärt hatte, er habe bei der Besprechung mit dem Mitarbeiter des Beklagten hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überhaupt keine Zahlen genannt.
2.	Im Urteil vom 16. September 1981 hat der Senat ausgeführt, daß bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG eine höhere Geschoßflächenzahl als 0,5 zulässig gewesen wäre. Diese Überlegung gehörte zu den tragenden Gründen für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils; sie war daher gemäß § 565 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht verbindlich. Der Senat hatte damals keine Veranlassung, sich auch darüber auszusprechen, ob bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG eine Geschoßflächenzahl von mehr als 0,6 hätte als zulässig angesehen werden müssen; auch diese Frage ist Jedoch aus den im Senatsurteil vom 16. September 1981 unter II 3 b) dargelegten Gründen (vgl. insbesondere Absatz 3 S. 13 und 14 des Urteilsabdrucks und Absatz 5 S. 15 und 16 des Abdrucks) zu bejahen.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht auf die Divergenz zwischen der Rechtsauskunft, die der Zeuge	gegeben	haben	will,	und
 der Rechtslage, die bei Anwendbarkeit des § 34 BBauG bestanden hätte, nicht eingegangen ist. Es ist zwar, wie der Senat bereits im Urteil vom 16. September 1981 (II, 3 b) 7. Absatz) ausgesprochen hat, nicht von vornherein auszuschließen, daß der Zeuge HUB aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage angenommen hat, es sei tatsächlich in dem fraglichen Gebiet auch bei einer Beurteilung nach § 34 BBauG nur eine Geschoßflächenzahl von 0,5 zulässig. Die richtige Anwendung des § 34 BBauG bereitet erhebliche Schwierigkeiten; die Verwaltungspraxis stimmt aus diesem Grunde vielfach nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überein.
Das Berufungsgericht hätte Jedoch prüfen müssen, ob einleuchtende Gründe dafür bestanden, daß der Zeuge die Rechtslage nach § 34 BBauG unrichtig beurteilte. Wenn der Zeuge sich in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung auf den "städtebaulichen Zusammenhang" berief, so war dies eine wenig aussagekräftige Bemerkung.
3.	Nach dem Sachvortrag des Beklagten soll der Sachbearbeiter des Stadtrechtsamts	Herr 01
im November 1978 bei einem Gespräch dem Zeugen H( erklärt haben, es komme besonders darauf an, daß der Zeuge	bei	der bevorstehenden Vernehmung vor
 dem 18. Zivilsenat des Berufungsgerichts glaubwürdig erscheine; der Zeuge müsse als sicher bestätigen, daß er bei dem Gespräch mit	von	einer	Bebaubarkeit
 von 0,5 bis 0,6 gesprochen habe; dies habe Herr O^B dam in der Sozietät der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
 
tätigen Rechtsanwalt Dr. Pfl| mitgeteilt. Der 18. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte diesen Sachvortrag als richtig unterstellt, ihn aber nicht als entscheidungserheblich angesehen. Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. September 1981 beanstandet. Er hat dort aus-geführt, daß es auf die Behauptung unter zwei Gesichtspunkten ankomme: Zum einen habe nach der Sachdarstellung des Beklagten der für die rechtliche Beurteilung des Falles zuständige Bedienstete der Stadt	dem	Zeugen
 nahegelegt, sich eine Erinnerungsfähigkeit zuzuschreiben, die über das normale Maß hinausgehe.
Zum anderen würde sich aus dem vom Beklagten behaupteten Sachverhalt, wenn er sich als wahr herausstellen sollte, ergeben, daß der Zeuge HJBIIBk jedenfalls insoweit die Unwahrheit gesagt hatte, als er eine Beeinflussung durch den Zeugen OflB geleugnet hatte; dies könnte auch in anderen Punkten zu Zweifeln an seiner-Glaubwürdigkeit Anlaß geben.
Das Berufungsgericht hat daraufhin die Zeugen und	vernommen;	es	hat daraus die Über-
zeugung gewonnen, daß ein Beeinflussungsversuch nicht stattgefunden habe. Eine Vernehmung des Zeugen Dr. Pflft hat das Berufungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Es hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß der Zeuge OflB tatsächlich am Telefon gegenüber Dr. PflB die behaupteten Äußerungen getan habe. Die Beweisaufnahme habe jedoch ergeben, daß der Zeuge	"von
 seiner Bedeutung und der seines Amtes im Übermaß überzeugt gewesen sei" (Bl. 12 des Berufungsurteils Mitte). Anders sei es nicht verständlich, daß	bei	dem Ge-
spräch es für notwendig erachtet habe, den Zeugen
 
auf seine Wahrheitspflicht hinzuweisen. Ihm sei daher auch zuzutrauen, daß er Rechtsanwalt Dr.	von	einem
 Beeinflussungsversuch erzählt habe, der in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat. Gegen diesen Gedankengang bestehen in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenkens
a)	Zweck der Beweisaufnahme war es, die Frage zu klären, ob der Zeuge 0(D den Zeugen	zur	Wahr-
heit ermahnt oder nicht vielmehr, wie der Beklagte behauptet, seine Aussage in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen versucht hat. Daß Herr	den	Oberbaurat
 HdBHB nur zur Wahrheit ermahnt habe, war demnach der Satz, den das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu begründen hatte. Dann war es aber logisch unzulässig, diesen Satz als Prämisse in die Kette der Schlußfolgerungen einzusetzen; der Gedankengang des Berufungsgerichts beruht daher auf einem Zirkelschluß.
Ist aber das Berufungsgericht auf einem logisch fehlerhaften Weg zu der Überzeugung gelangt, Herr OSI sei von seiner Bedeutung und der seines Amtes im Übermaß überzeugt gewesen, dann ist auch die weitere daraus gezogene Folgerung nicht haltbar, einem Mann wie Herrn 0^1 sei es zuzutrauen, daß er sich gegenüber Rechtsanwalt Dr. Pfl| wahrheitswidrig einer unzulässigen Zeugenbeeinflussung bezichtigt hätte.
b)	Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, es habe kein Beeinflussungsversuch durch den Zeugen	stattgefunden,	sei	deshalb	unhaltbar,	weil
 sie der Aussage des (vom Berufungsgericht für glaubwürdig gehaltenen) Zeugen	widerspreche. Diese
11
Rüge ist begründet. Es kann zwar nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts sein, die Richtigkeit tatrichterlicher Feststellungen anhand der Vemehmungsprotokolle nachzuprüfen. Im Berufungsurteil fehlt es aber überhaupt an hinreichend konkreten und erschöpfenden Feststellungen darüber, was der Zeuge Of^nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem Zeugen	bei
 dem Gespräch, das unstreitig stattgefunden hat, gesagt hat. Der Senat ist aus diesem Grunde nicht in der Lage zu prüfen, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe kein unzulässiger Beeinflussungsversuch stattgefunden, auf unrichtigen rechtlichen Überlegungen (Subsumtionsfehlern) beruht. Konkrete Feststellungen über den Gesprächsverlauf waren auch deshalb erforderlich, weil dem Berufungsgericht durch das Senatsurteil vom 16. September 1981 aufgetragen worden war zu prüfen, ob der Zeuge HflBB ^i seiner Vernehmung vor dem 18. Zivilsenat über den Inhalt des Gesprächs unrichtige Angaben gemacht hat. Damals hatte er angegeben, er habe Herrn
 gefragt, ob bei der Vernehmung ein Vertreter der Stadt Wiesbaden anwesend sein werde. Diese Frage habe der Zeuge 0^| verneint; weitere Einzelheiten seien nicht erörtert worden. Das Berufungsgericht hätte sich also dazu äußern müssen, ob das Gespräch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich so verlaufen ist. Wenn das zu verneinen sein sollte, so hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Umstand, daß der Zeuge in diesem Punkt unwahre Angaben gemacht hat, seine Glaubwürdigkeit im übrigen beeinflußt.
2?
 
c)	Aus dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht davon überzeugt »rar, daß der Zeuge 0^0 beim Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr.	eine	unrichtige	Sachdarstellung
 gegeben hatte, oder ob es dies lediglich als möglich ansieht (vgl. einerseits S. 12 Zeile 14 von oben, andererseits S. 12 Zeile 7 von oben und S. 13 letzter Satz). Die Feststellung einer bloßen Möglichkeit wäre nicht ausreichend gewesen. Wie der Senat im Urteil vom 16. September 1981 ausgeführt hat, trifft die Beweislast für den Inhalt der vom Zeugen üHIHB erteilten Auskunft den Kläger. Den ihm obliegenden Beweis hat dieser nur dann erbracht, wenn man der Aussage des Zeugen Glauben schenken kann. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen kann aber schon dann erschüttert sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung vorliegen. Ein solcher Anhaltspunkt kann bereits darin gesehen werden, daß der Zeuge O0p| dem Rechtsanwalt Dr.	von einem unzulässigen Beeinflussungsversuch
 Mitteilung gemacht hat, auch wenn sich nicht zur Überzeugung des Tatrichters feststellen läßt, daß diese Mitteilung den Tatsachen entsprach.
4.	Im Rahmen einer Hilfsbegründung (S. 1^ ff) führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn der Zeuge 0^| einen Beeinflussungsversuch unternommen hätte, wäre dieser nicht ursächlich für die Bekundungen des Zeugen	gewesen. Denn dieser Zeuge habe
 den Eindruck eines korrekten und Beeinflussungen durch dritte Seite nicht zugänglichen Beamten vermittelt. Diese positive Beurteilung des Zeugen HfllHiB wäre aber dann in Frage gestellt und möglicherweise
-13-
nicht mehr aufrecht zu erhalten, wenn sich heraussteilen sollte, daß er in anderen Punkten die Unwahrheit gesagt hat. Da in dieser Hinsicht, wie oben ausgeführt, der Sachverhalt vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt ist, kann auch die Hilfsbegründung keinen Bestand haben.
5.	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht auf den von Herrn Fischer gefertigten Aktenvermerk eingegangen ist. Es wäre in der Tat wünschenswert gewesen, wenn das Berufungsgericht dargelegt hätte, welche Bedeutung diesem Schriftstück für seine Überzeugungsbildung zukam. Da das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, kann hier offen bleiben, inwieweit in dem Fehlen einer solchen Erörterung ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler zu sehen ist. Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, auch auf diesen Punkt einzugehen.
Dr. Hoegen	Dr. Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Ritter