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BGH · IVa ZR 183/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 183/83

vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. Heinz KflW, ebenda, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. rufungsgerichts zu dem Normzweck kommt es für die von Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter

IVaDeutschlandNormzweckGeschäftsführerAnforderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 183/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
ZWKKKB VSHBIBI- Gesellschaft AG, Direktion für Deutschland, ZflHV-Haus am	F{
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für Deutschland Dr. Heinz KflW, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsklägeri . ■■■■B -
gegen
 GmbH, Malereibetrieb, L(
, vertreten durch den Geschäftsführer ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Dres. und
ZI
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr . Ritter
 am 2. April 1906
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 1985 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvU - NJW 1981,	39).	Auf	die Ausführungen des Be-
rufungsgerichts zu dem Normzweck kommt es für die von
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ihm getroffene Entscheidung nicht an, da keiner der in § 4 Abs. II Nr. 1 AHB aufgeführten Tatbestände verwirklicht worden ist.
Die Beklagte behauptet nicht, daß der Geschäftsführer der Klägerin oder deren Repräsentant Kenntnis davon gehabt hätten, daß das Gerüst nicht den Anforderungen entsprach, die im Baugenehmigungsverfahren zu stellen waren. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zwischen diesen Anforderungen und dem eingetretenen Schaden ein innerer, dem Normzweck entsprechender Zusammenhang bestand.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter