Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Der Kläger fordert als ehemals Versicherter von der Beklagten Erstattung von Beiträgen, die er für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet hat. September 1977 hat die Universität des SMHBHV als Arbeitgeber den Kläger bei der Beklagten abgemeldet, weil das Arbeitsverhältnis an diesem Tage durch Übernahme des Beklagten ins Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen beendet worden war. Die Satzung der Abteilung Zusatzversorgungskasse der Beklagten sieht in § 60 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Beiträgen vor. geendet hat, kann die Erstattung der Beiträge beantragen, wenn kein Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente be steht. Mit Wirkung vom 1, Januar 1977 ist diese Bestimmung durch Beschluß des für Änderungen der Satzung nach deren § 7 zuständigen Verwaltungsbeirates neu gefaßt worden, Ihr Absatz 1 lautet nunmehr wie folgt: Januar 1976 geendet; nach der damals geltenden Fassung der Satzung habe ihm ein Anspruch auf Beitragserstattung zugestanden. Nach der somit maßgebenden Neufassung des § 60 der Satzung habe der Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung, denn seine Pflichtversicherung habe nicht wegen des Eintritts des Versicherungsfalles geendet. Durch die Neufassung der Satzung sei der Kläger auch nicht etwa schlechter gestellt worden. Nach der früheren Fassung des § 60 hätte er nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, weil die Versicherungspflicht durch Berufung in das Beamtenverhältnis geendet habe. Auf eine etwaige Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision nicht gestützt werden, denn der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken hinaus (§ 549 Abs. 1 ZPO). Die Revision sieht eine Verletzung des § 236 ZPO darin, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei; es habe nicht berücksichtigt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers befristet gewesen sei und ohnehin bald nach der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis durch Zeitablauf beendet worden wäre. Diese Voraussetzungen sind nach den revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren und damit für die Revision bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nach keiner der beiden in Frage stehenden Fassungen der Satzung der Beklagten eingetreten.
BUNDESGERICHTSHOF SS IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 183/80 URTEIL Verkündet am 17. November 19819 Hellmann, Justizamtsinspektor ala Urknndabeamter der GeachlftiateUe in dem Rechtsstreit des Professors Dr. Volker Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen und ZMHH000P0PMHBI des i, gesetzlich vertreten durch ihren Direktor rtraße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwaltl Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1981 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. Februar 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert als ehemals Versicherter von der Beklagten Erstattung von Beiträgen, die er für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet hat. Der Kläger war seit dem Jahre 1970 Angstellter (wissenschaftlicher Mitarbeiter) der Universität des SHHB. Diese ist Mitglied der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie gliedert sich in drei Abteilungen mit jeweils eigener Satzung. Aufgabe der Abteilung Zusatzversorgungskasse ist es, Arbeit- nehmem ihrer Mitglieder im Wege privatrechlicher Versicherung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewährleisten (§2 der Satzung). Der Kläger hat an Beiträgen bis zu dem 31» Januar 1976* insgesamt DM 6.394,47 geleistet. Vom 1. Februar 1976 bis zu dem 8. September 1977 war er unter Fortfall seiner Vergütung gemäß § 50 BAT beurlaubt. Während der Urlaubszeit sind keine Beiträge für ihn an die Beklagte abgeführt worden. Mit Wirkung vom 8. September 1977 hat die Universität des SMHBHV als Arbeitgeber den Kläger bei der Beklagten abgemeldet, weil das Arbeitsverhältnis an diesem Tage durch Übernahme des Beklagten ins Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen beendet worden war. Die Satzung der Abteilung Zusatzversorgungskasse der Beklagten sieht in § 60 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Beiträgen vor. In dieser Bestimmung heißt es in der bis zu dem 31• Dezember 1976 gültigen Fassung: n(1) Der Versicherte, dessen Pflichtversicherung .... geendet hat, kann die Erstattung der Beiträge beantragen, wenn kein Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente be steht. (3) .... Die Beitragserstattung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Versicherung bei einem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, nach dem 31« Dezember 1966 deshalb geendet hat, weil er in das Beamtenverhältnis .... berufen worden ist.” Mit Wirkung vom 1, Januar 1977 ist diese Bestimmung durch Beschluß des für Änderungen der Satzung nach deren § 7 zuständigen Verwaltungsbeirates neu gefaßt worden, Ihr Absatz 1 lautet nunmehr wie folgt: ”(1) Der Pflichtversicherte, dessen Pflichtversicherung wegen des Eintritts des Versicherungsfalles geendet hat und der keinen Anspruch auf Versorgungsrente hat, und der beitragsfreie Versicherte, bei dem der Versicherungsfall eingetreten ist und der keinen Anspruch auf Versicherungsrente hat, können die Erstattung der Beiträge beantragen,M Der Kläger meint, seine Pflichtversicherung habe bereits am 31. Januar 1976 geendet; nach der damals geltenden Fassung der Satzung habe ihm ein Anspruch auf Beitragserstattung zugestanden. Er fordert von der Beklagten Erstattung seiner Beiträge in Höhe von DM 6,394,47. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Maßgebend sei die Rechtslage zu der Zeit, als die Pflichtversicherung des Klägers geendet habe. Das sei nicht schon der Zeitpunkt der Beurlaubung des Klägers ohne Dienstbezüge, sondern erst der des Ausscheidens als Angestellter aus den Diensten der Universität des flBB gewesen. Ein Sonderurlaub ändere am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und der Versicherungspflicht nichts. Er berühre auch die grundsätzlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht. Nach der somit maßgebenden Neufassung des § 60 der Satzung habe der Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung, denn seine Pflichtversicherung habe nicht wegen des Eintritts des Versicherungsfalles geendet. Durch die Neufassung der Satzung sei der Kläger auch nicht etwa schlechter gestellt worden. Nach der früheren Fassung des § 60 hätte er nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt, weil die Versicherungspflicht durch Berufung in das Beamtenverhältnis geendet habe. Diese Ausführungen beruhen auf der Anwendung von Bestimmungen der Satzung der Abt. Zusatzversorgung der Beklagten in deren beiden hier in Frage kommenden Fassungen. Auf eine etwaige Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision nicht gestützt werden, denn der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken hinaus (§ 549 Abs. 1 ZPO). II. Die Revision sieht eine Verletzung des § 236 ZPO darin, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei; es habe nicht berücksichtigt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers befristet gewesen sei und ohnehin bald nach der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis durch Zeitablauf beendet worden wäre. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, die Befristung des Arbeitsverhältnisses besonders festzustellen. Es kommt darauf vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus für die Entscheidung weder nach der alten noch nach der neuen Fassung des § 60 der Satzung an. III. Die Revision rügt eine Verletzung von Art. 14 des Grundgesetzes. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Ein eigentumsähnliches Recht auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt erworben. Seine Ansprüche gegen die Beklagten waren - worauf die Revision selbst hinweist -versicherungsrechtlicher Art. Sie richteten sich auf Ergänzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Versorgung. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen hätte der Kläger als Versicherter einen Anspruch auf Beitragserstattung erhalten. Diese Voraussetzungen sind nach den revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren und damit für die Revision bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nach keiner der beiden in Frage stehenden Fassungen der Satzung der Beklagten eingetreten. Dr. Hoegen Dr. Dehner Zopfs Rassow Rottmüller