* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 182/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 182/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 19. Als sie im November 1980 ein Ersatzfahrzeug erwarb, teilte ihr Ehemann, der im Unternehmen der Klägerin als angestellter Fahrer beschäftigt ist, der Versicherungsagentur der Beklagten telefonisch den beabsichtigten Fahrzeugaustausch mit und erklärte, das Neufahrzeug solle auch kaskoversichert werden. Zwischen den Parteien ist streitig, wer dieses Kreuz eingesetzt hat; streitig ist ferner, ob der Ehemann der Klägerin bei dem Telefongespräch den Einsatz des Neufahrzeugs in Frankreich mitgeteilt hat, oder ob die Agentur der Beklagten erst durch die Meldung eines ersten, kleineren Unfalles vom 24. Januar 1981 versagte die Beklagte unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Verwendungsklgäsel und unter Kündigung des Versicherungsverhältnisses den Versicherungsschutz für den Unfall vom 24. 2 a AKB, den Einsatz eines vorläufig nur im Nahverkehr versicherten LKW im Fernverkehr, habe die Beklagte nicht beweisen können. Die Bekundung des Ehemannes der Klägerin, er habe die Agentur der Beklagten bei dem Telefongespräch voll über den beabsichtigten Einsatz des LKW unterrichtet, habe die Beklagte nicht widerlegen können; demnach sei nicht erwiesen, daß die Klägerin gegen eine vertragliche Verwendungsklausel verstoßen habe. Hierauf komme es jedoch nicht an, da sie es unterlassen habe, den Vertreter der Klägerin bei der Unterredung über die zu dem 6. November 1980 gewünschte Änderung darauf hinzuweisen, daß sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB durch die Versicherungsbestätigung nur für die Haftpflichtversicherung, nicht aber für die Fahrzeugversicherung eine vorläufige Deckungszusage erteilen werde. Die Klägerin habe das Schweigen auf ihre Wünsche nach einer Fahrzeugversicherung nur als Ausdehnung der vorläufigen Deckungszusage auf den gesamten Versicherungsumfang verstehen können. Auch die Tatsache, daß er namens der Klägerin den Abänderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe, sei nicht ausreichend. 1. Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin beweispflichtig sei für den Abschluß und Umfang eines derartigen Versicherungsvertrages, nicht dagegen die Beklagte. Dafür, ob in der Kaskoversicherung überhaupt eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist, trägt die Klägerin die Beweislast. Die Feststellung des Berufungsgerichts, wie dem bisherigen Versicherungsverhältnis seien auch der vorläufigen Deckungszusage die AKB zugrundegelegt worden, ist unangegriffen geblieben. Diese Obliegenheitsverletzung kann von einem Versicherungsnehmer nur begangen werden, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines - durch Antragsannahme oder Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage - zustandegekommenen Versicherungsver-hältnisses vom Versicherungsnehmer "zweckwidrig" verwendet wird. Mit § 2 Abs. 2 a AKB haben die Versicherer in rechtlich zulässiger Weise für beide Vertragsseiten bestimmt, wie ein Abweichen von der dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Fahrzeugverwendungsart behandelt werden soll. Damit liegt die Beweislast dafür, daß der LKW der Klägerin in einer anderen als der angegebenen Art verwendet worden ist, bei der Beklagten (vgl. c) Davon, daß vorläufiger Deckungsschutz nur für ein im Nahverkehr eingesetztes Ersatz fahrzeug zugesagt worden sei, konnte das Berufungsgericht sich nicht überzeugen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß die Beweisführung der Klägerin obliegt, soweit die Parteien darum streiten, ob vorläufiger Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung zugesagt worden ist. Die Revision meint, mit § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB hätten die Versicherer sichergestellt, daß es der von der Rechtsprechung geforderten ausdrücklichen Beschränkung des Deckungsschutzes auf die Fahrzeughaftpflichtversicherung bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage künftig zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge nicht mehr bedürfe. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088) führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer FahrzeugverSicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist. An der Vorstellung eines Versicherungsnehmers von der einheitlichen Behandlung seines Antrages auf Versicherungsschutz in den beiden dem Versicherer benannten Versicherungen ändert das bloße Vorhandensein des § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB noch nichts. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß die Beklagte, deren Agentur telefonisch mitgeteilt worden war, für das Ersatzfahrzeug werde auch eine Kaskoversicherung beantragt, nicht darauf hingewiesen hat bzw. Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin das Verhalten der Beklagten oder ihrer Agentur nur als vorläufige Deckungszusage für den gesamten beantragten Versicherungsschutz verstehen konnte. 3. Unbegründet ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe, als es sich nicht von einer Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes der Klägerin überzeugen konnte, dessen Verhalten vor und während des Prozesses unberücksichtigt gelassen, insbesondere Daß er zu Vorgängen, die mit dem Fahrzeugeinsatz Zusammenhängen, als Zeuge ausführlich ausgesagt hat, ist ebenfalls kein Indiz für eine Repräsentantenstellung. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß dem Berufungsgericht das Tätigwerden des Ehemannes bei der Umstellung der Versicherung auf das Ersatzfahrzeug nicht zur Annahme einer Repräsentanteneigenschaft für alle mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Vorgänge ausgereicht hat.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt § 61 VVG § 2 AKB2008_alt § 29a StVZO § 1 AKB2008_alt
VersichererDeckungszusageBerufungsgerichtvorläufigAKBLKWKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
A V/ B f. Kraf t fahrvers. (AKB) § 1 Abs. 2 Satz 2; § 2 Abs. 2 a
a) Zum Wirkungsgehalt des § 2 Abs. 2 Satz 2 AKB.
b) Zur Beweislast bei Verstößen gegen die Verwendungsklausel des § 2 Abs. 2 a AKB.
BGH, Urt.v. 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 182/84 URTEIL	Verkündet	am: 19. März 1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 VdK	der	K
den Vorstand, M
AG, vertreten durch
, BMB,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Frau Sonngard
HSBstraße flB, Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
34
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1986
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 1984 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Transportunternehmen betreibt, nimmt die Beklagte auf Gewährung von Versicherungsschutz für die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 17. Dezember 1980 (Fremd- und Eigenschaden) und auf Schadensersatz wegen bisheriger Versagung des Versiehe-
3
rungsschutzes in Anspruch.
Sie unterhielt seit August 1980 bei der Beklagten für einen erklärtermaßen im Nahverkehr eingesetzten LKW eine Haftpflichtversicherung. Als sie im November 1980 ein Ersatzfahrzeug erwarb, teilte ihr Ehemann, der im Unternehmen der Klägerin als angestellter Fahrer beschäftigt ist, der Versicherungsagentur der Beklagten telefonisch den beabsichtigten Fahrzeugaustausch mit und erklärte, das Neufahrzeug solle auch kaskoversichert werden. Die Klägerin erhielt daraufhin eine Versicherungsbestätigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle (Doppelkarte) und einen Fragebogen zugesandt, in dem Fragen zu dem neuangeschafften Fahrzeug zu beantworten waren. In dem an die Beklagte zurückgelangten Fragebogen ist als Verwendungszweck "Nahverkehr" angekreuzt. Zwischen den Parteien ist streitig, wer dieses Kreuz eingesetzt hat; streitig ist ferner, ob der Ehemann der Klägerin bei dem Telefongespräch den Einsatz des Neufahrzeugs in Frankreich mitgeteilt hat, oder ob die Agentur der Beklagten erst durch die Meldung eines ersten, kleineren Unfalles vom 24. November 1980 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der tatsächlichen Verwendung des LKW erhielt.
Vor Zugang des geänderten Versicherungsscheines vom 23. Dezember 1980, der als Verwendungsart weiterhin Güternahverkehr und als Änderungen ab 6. November 1980
-4
den Einschluß der Fahrzeugversicherung und den Fahrzeugwechsel aufführt, verursachte der Ehemann der Klägerin auf der Rückfahrt von einer längeren Frankreichfahrt am 17. Dezember 1980 mit dem neuen LKW einen zweiten Unfall.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1981 versagte die Beklagte unter Berufung auf einen Verstoß gegen die Verwendungsklgäsel und unter Kündigung des Versicherungsverhältnisses den Versicherungsschutz für den Unfall vom 24. November 1980. Mit einem undatierten Schreiben versagte sie mit der gleichen Begründung Versicherungsschutz auch für den Unfall vom 17. Dezember 1980. Zusätzlich machte sie geltend, der Unfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, da der Ehemann der Klägerin wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der zugelassenen Lenkzeiten mit einem Bußgeld belegt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt sie die volle Klageabweisung.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis stand.
5
I.
Das Berufungsgericht sieht in der im Anschluß an das Telefongespräch übersandten V/ersicherungsbe-stätigung eine vorläufige Deckungszusage, die ein selbständiger, zeitlich begrenzter Versicherungsvertrag sei. Sein Inhalt richte sich zwar im allgemeinen nach dem späteren Hauptvertrag und umfasse auch die Allgemeinen Bedingungen für die KraftfahrtVersicherung (AKB). Wegen seiner rechtlichen Selbständigkeit sei jedoch eine abweichende Gestaltung nicht ausgeschlossen. Streitig sei lediglich der Umfang der unstreitig erteilten Deckungszusage. Der Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung sei durch den mit einem Fremdschaden verbundenen Unfall vom 17. Dezember 1980 eingetreten. Das führe zunächst zur Leistungspflicht der Beklagten. Die Voraussetzungen für Leistungsfreiheit gemäß § 2 Abs.
2 a AKB, den Einsatz eines vorläufig nur im Nahverkehr versicherten LKW im Fernverkehr, habe die Beklagte nicht beweisen können. Die Bekundung des Ehemannes der Klägerin, er habe die Agentur der Beklagten bei dem Telefongespräch voll über den beabsichtigten Einsatz des LKW unterrichtet, habe die Beklagte nicht widerlegen können; demnach sei nicht erwiesen, daß die Klägerin gegen eine vertragliche Verwendungsklausel verstoßen habe.
 
Die Leistungspflicht der Beklagten in der Fahrzeugversicherung für den am LKW entstandenen Schaden ergebe sich ebenfalls aus der vorläufigen Deckungszusage. Zwar habe die Beklage eine solche ausdrücklich bestritten. Hierauf komme es jedoch nicht an, da sie es unterlassen habe, den Vertreter der Klägerin bei der Unterredung über die zu dem 6. November 1980 gewünschte Änderung darauf hinzuweisen, daß sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB durch die Versicherungsbestätigung nur für die Haftpflichtversicherung, nicht aber für die Fahrzeugversicherung eine vorläufige Deckungszusage erteilen werde. Die Klägerin habe das Schweigen auf ihre Wünsche nach einer Fahrzeugversicherung nur als Ausdehnung der vorläufigen Deckungszusage auf den gesamten Versicherungsumfang verstehen können. Auch in diesem Versicherungsverhältnis komme Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht, denn ein Wegfall der Leistungspflicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles gemäß § 61 VVG scheide ebenfalls aus. Repräsentanteneigenschaft komme dem Ehemann der Klägerin nicht zu. Allein die Stellung als Ehegatte reiche hierfür nicht aus. Auch die Tatsache, daß er namens der Klägerin den Abänderungsvertrag mit der Beklagten geschlossen habe, sei nicht ausreichend.
Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der wahre wirtschaftliche Eigentümer des LKW der Ehemann der Klägerin sei. Auch dafür, daß der Klägerin
7
die Fahrverstöße ihres Ehemannes bekannt gewesen wären oder sie ihn gar dazu angewiesen hätte, bestehe kein Anhalt. Insgesamt lasse sich eine Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes der Klägerin nicht zweifelsfrei feststellen, was wieder zu Lasten der Beklagten gehe.
Da die Beklagte die ihr obliegende Versicherungs-leistung nicht binnen angemessener Frist erbracht habe und Entschuldigungsgründe nicht ersichtlich seien, befinde sie sich im Verzug und sei der Klägerin zu dem Ersatz von Verzögerungsschäden verpflichtet.
II.
1.	Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin beweispflichtig sei für den Abschluß und Umfang eines derartigen Versicherungsvertrages, nicht dagegen die Beklagte.
a)	Zwischen den Parteien ist zweierlei im Streit: Zum einen, ob in der Kaskoversicherung überhaupt eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist, und zu dem anderen, welche Fahrzeuverwendungsart der Beklagten über ihre Agentur bekanntgegeben worden ist und ei
 
ner vorläufigen Deckungszusage (die für die Fahrzeughaftpflichtversicherung unstreitig ist) zugrundeliegt .
Dafür, ob in der Kaskoversicherung überhaupt eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist, trägt die Klägerin die Beweislast. Dies hat das Berufungsgericht, wie unter 2. darzulegen sein wird, auch zutreffend gesehen.
b)	Daß sie jedenfalls für den Einsatz des neuen LKW im Nahverkehrsbereich bei dem Telefonat bzw. mit der Übersendung der Versicherungsbestätigung vorläufige Deckung in der KraftfahrthaftpflichtVersicherung zugesagt hat, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, wie dem bisherigen Versicherungsverhältnis seien auch der vorläufigen Deckungszusage die AKB zugrundegelegt worden, ist unangegriffen geblieben. In § 2 Abs. 2 a AKB bedingt sich der Versicherer Leistungsfreiheit aus,
"wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird". Diese Obliegenheitsverletzung kann von einem Versicherungsnehmer nur begangen werden, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines - durch Antragsannahme oder Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage - zustandegekommenen Versicherungsver-hältnisses vom Versicherungsnehmer "zweckwidrig" verwendet wird. Denn ein zu Leistungsfreiheit führender
9
Obliegenheitsverstoß setzt ein bestehendes Versiche-rungsverhältnis voraus.
Mit § 2 Abs. 2 a AKB haben die Versicherer in rechtlich zulässiger Weise für beide Vertragsseiten bestimmt, wie ein Abweichen von der dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten Fahrzeugverwendungsart behandelt werden soll. Es kann deshalb in einem derartigen Fall vom Versicherer nicht geltend gemacht werden, es bestehe gar kein Versicherungsverhältnis für eine ihm nicht bekannt gegebene Verwendungsart. Ist ein Fahrzeug in irgendeiner Verwendungsart - endgültig oder vorläufig - versichert worden, so ist eine andersartige Fahrzeugverwendung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer ObliegenheitsVerletzung gemäß § 2 Abs. 2 a AKB zu beurteilen. Damit liegt die Beweislast dafür, daß der LKW der Klägerin in einer anderen als der angegebenen Art verwendet worden ist, bei der Beklagten (vgl. auch BGH-Urteil vom 21. März 1963 - II ZR 148/60 -VersR 1963, 527).
c)	Davon, daß vorläufiger Deckungsschutz nur für ein im Nahverkehr eingesetztes Ersatz fahrzeug zugesagt worden sei, konnte das Berufungsgericht sich nicht überzeugen. Dabei hat es zu Recht die Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft. Sie ist nicht begründet (§565 a ZPO).
 
2.	Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, daß die Beweisführung der Klägerin obliegt, soweit die Parteien darum streiten, ob vorläufiger Deckungsschutz auch in der Kaskoversicherung zugesagt worden ist.
Die Revision meint, mit § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB hätten die Versicherer sichergestellt, daß es der von der Rechtsprechung geforderten ausdrücklichen Beschränkung des Deckungsschutzes auf die Fahrzeughaftpflichtversicherung bei Erteilung der vorläufigen Deckungszusage künftig zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge nicht mehr bedürfe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 und BGH-Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088) führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer FahrzeugverSicherung gestellt hat, sofern sie ohne den Hinweis erfolgt, es werde ihm nur vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung gewährt, dazu, daß der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist. Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß ein derartiges Vorgehen des Versicherers in dem Versicherungsnehmer
11
regelmäßig die Vorstellung erweckt, der Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Die Rechtsprechung hat hiermit für den Tatbestand, daß ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und in der FahrzeugverSicherung beantragt hat und ihm daraufhin ohne einschränkenden Hinweis die sogenannte Doppelkarte ausgestellt worden ist, eine Auslegungsregel für ein individuelles Verhalten der Vertragsparteien entwickelt.
An der Vorstellung eines Versicherungsnehmers von der einheitlichen Behandlung seines Antrages auf Versicherungsschutz in den beiden dem Versicherer benannten Versicherungen ändert das bloße Vorhandensein des § 1 Abs. 2 Satz 2 AKB noch nichts. Mit der Einfügung dieser Bestimmung in die AKB haben die Versicherer die von ihnen spätestens bei Aushändigung der Versicherungsbestätigung zu schaffenden klaren Verhältnisse nicht hergestellt. Die Bestimmung lautet: "Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage vorläufiger Deckung." Derjenige, dem diese Klausel bei seinen Verhandlungen mit dem Versicherer unbekannt oder nicht mehr gegenwärtig ist, bleibt unverändert schütz- und aufklärungsbedürftig und versteht die Aushändigung der Versi-
 
cherungsbestätigung weiterhin auch als vorläufige Dek-kungszusage in der gewünschten Kaskoversicherung. Die damit zustandegekommene IndividualVereinbarung geht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b) ln welcher Weise die Aufklärung im einzelnen erfolgen müßte, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß die Beklagte, deren Agentur telefonisch mitgeteilt worden war, für das Ersatzfahrzeug werde auch eine Kaskoversicherung beantragt, nicht darauf hingewiesen hat bzw. nicht hat darauf hinweisen lassen, sie wolle für die Kaskoversicherung eine vorläufige Deckungszusage nicht erteilen. Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin das Verhalten der Beklagten oder ihrer Agentur nur als vorläufige Deckungszusage für den gesamten beantragten Versicherungsschutz verstehen konnte.
Den Nachweis eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel hätte die Beklagte demnach auch in der Kaskoversicherung führen müssen.
3.	Unbegründet ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe, als es sich nicht von einer Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes der Klägerin überzeugen konnte, dessen Verhalten vor und während des Prozesses unberücksichtigt gelassen, insbesondere
L
13
wie umfangreich dieser als Zeuge über den Fahrzeugeinsatz ausgesagt habe. Maßgebend ist, ob der Ehemann der Klägerin im Unfallzeitpunkt ihr Repräsentant war, denn die Beklagte will sein Fahrverhalten der Klägerin als grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalles zugerechnet wissen. Welche Position der Ehemann der Klägerin später im Prozeß einnahm, besagt noch nichts über seine Stellung bei einem zeitlich früheren Vorfall. Daß er zu Vorgängen, die mit dem Fahrzeugeinsatz Zusammenhängen, als Zeuge ausführlich ausgesagt hat, ist ebenfalls kein Indiz für eine Repräsentantenstellung. Auch ein angestellter Fahrer wird normalerweise Bescheid wissen über die Einsatzart des von ihm gefahrenen LKW. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß dem Berufungsgericht das Tätigwerden des Ehemannes bei der Umstellung der Versicherung auf das Ersatzfahrzeug nicht zur Annahme einer Repräsentanteneigenschaft für alle mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Vorgänge ausgereicht hat. Nicht jeder rechtsgeschäftliche Vertreter ist schon Repräsentant des Vertretenen, insbesondere nicht für andere Tätigkeitsbereiche.
 
Auch im übrigen weist das Berufungsurteil keine Rechtsfehler auf.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter