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BGH · IVa ZR 182/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 182/80

und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1981 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht brkannt: Außerdem hat die Klägerin für den Beklagten eine Restschuld in Höhe von 8.512,73 DM gegenüber der Niederrheinischen Blumenversteigerung e.G., Neuss, getilgt.1 Diese Schuld des Beklagten war ebenfalls durch eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM auf dem Grundbesitz der Klägerin gesichert. Mit der vorliegenden Klage hat,die Klägerin vom Beklagten Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge von insgesamt 98.922,38 DM verlangt. "Wenn es meinem Ehemann Fritz züMtf durch seine Bemühungen gelingt, für mein Gartenland Flur PB, Flurstück Cp2 eine Baugenehmigung zu erreichen, verpflichte ich mich aus dem Verkaufserlös des Grundstücks die Schulden meines Mannes ohne jeden Anspruch ,auf Rückerstattung zu begleichen." Der Beklagte trägt unwidersprochen vor» es sei ihm gelungen, eine Baugenehmigung zu erwirken; er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine von ihm vorgelegte Urkunde» die jedoch keine Baugenehmigung» sondern lediglich einen Vorbescheid gemäß § 84 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen enthält. Man sei sich darüber einig gewesen, daß eine5 Entschuldung nur möglich sei, wenn es gelänge, das der Klägerin gehörige Grundstück als Bauland zu veräußern. Hiergegen hat die Klägerin in Höhe von 73.922,38 DM nebst Zinsen Berufung eingelegt; in diesem Umfang hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Sie enthalte das Versprechen einer belohnenden Schenkung und hätte daher nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Unter einer belohnenden (remuneratorischen),Schenkung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der andere Teil eine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung übernimmt; Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Beträgen im Sinne der §§ 320 ff BGB vor, sondern auch dann, wenn die (nicht geschuldete) Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung der anderen Seite ist (RG JW 1911, 278; Recht 1919 Nr. 1940; WarnRspr 1920, Nr. 38; Mezger in BGB-RGRK 12. Die in der Urkunde versprochene Leistung war in vollem Umfang von einer Vorleistung des Beklagten abhängig. 1. Sollte die vom Beklagten behauptete Vereinbarung in rechtswirksamer Weise zustandegekommen sein - was bisher tatrichterlich noch nicht geprüft ist - , so käme es darauf an, ob der Beklagte die Leistung erbracht hat, von der in der Urkunde die Verpflichtung der Klägerin zur Schuldbefreiung abhängig gemacht worden ist. März 1977 wären daher die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen die Klägerin zur Bezahlung der Schulden des Beklagten verpflichtet war. Der Tatrichter ist jedoch nach § 133 BGB nicht gehindert, einer Willenserklärung eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung zu geben (BGH Urteile vom 2. Nach den Behauptungen des Beklagten ging es der Klägerin nicht darum, eine Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben zu erlangen, sondern vielmehr darum, daß das nach den Vorstellungen der Parteien bis dahin unbebaubare Grundstück bebaubar wurde und damit als Bauland verkauft werden konnte. Wenn das richtig sein sollte, könnte die Vereinbarung dahin ausgelegt werden, daß unter "Baugenehmigung11 eine vom Beklagten zu erwirkende behördliche Entscheidung zu verstehen ist, durch die die planungsrechtliche Qualität des Grundstücks so geändert wurde, daß es zu Baulandpreisen verkauft werden konnte. Diese Auslegungsfrage kann das Revisionsgericht nicht von sich aus entscheiden, da die Sachdarstellung des Beklagten über den Gang der Verhandlungen, die der' Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. Sollte die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen sein, so wäre zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich eine Änderung der planungsrechtlichen Einstufung des Grundstücks erreicht hat. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn das Grundstück früher zu dem Außenbereich im Sinne von § 35 BBauG gehörte und infolge der Bemühungen des Beklagten in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen worden ist.

Zitierte Normen: § 518 BGB § 563 ZPO § 133 BGB § 35 BBauG
GrundstückBGBsinnenLeistungBaugenehmigungVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 516
Zum Begriff der belohnenden Schenkung
BGH, Urt. v. 11. November 1981 - IVa ZR 182/80 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 182/80
URTEIL
Verkündet am
11. November 1981
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Fritz Peter E
^^■HHHPiplatz ft, NftftV,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Hausfrau Elisabeth E N	Straße	JM,	K<
geh. Ld
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.	    und
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1981 durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht brkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt und haben am 9. Juli 1973 Gütertrennung vereinbart.
Der Beklagte hatte bei der Raiffeisenbank KiMHllVl e.G. persönlichen Kredit in Höhe von 85-935,53 DM in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte für diesen Kredit die selbst schuldnerische Bürgschaft übernommen, aus der sie in Anspruch genommen worden ist.
Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks Flur PP, Flurstück PBt2, eingetragen im Grundbuch von K—SBt. Blatt Bfc25. Zu Lasten dieses Grundbesitzes war als Sicherheit für die Forderung der Raiffeisenbank eine Grundschuld in Höhe von 25.000 DM und eine Sicherungshypothek in Höhe von 33.659,73 DM eingetragen. Die Klägerin mußte den Grundbesitz wegen drohender Zwangsversteigerung am 17. Februar 1978 verkaufen. Von dem Verkaufserlös wurden durch den beurkundenden Notar im Rahmen der Schuldtilgung 88.562,24 DM an die Raiffeisenbank und 1.847,41 DM an die die Sache bearbeitenden Rechtsanwälte HMHM und Partner in KUil überwiesen. Außerdem hat die Klägerin für den Beklagten eine Restschuld in Höhe von 8.512,73 DM gegenüber der Niederrheinischen Blumenversteigerung e.G., Neuss, getilgt.1 Diese Schuld des Beklagten war ebenfalls durch eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM auf dem Grundbesitz der Klägerin gesichert.
Mit der vorliegenden Klage hat,die Klägerin vom Beklagten Rückerstattung der von ihr gezahlten Beträge von insgesamt 98.922,38 DM verlangt.
Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten am 30. März 1977 eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Wortlaut getroffen:
"Wenn es meinem Ehemann Fritz züMtf durch seine Bemühungen gelingt, für mein Gartenland Flur PB, Flurstück Cp2 eine Baugenehmigung zu erreichen, verpflichte ich mich aus dem Verkaufserlös des Grundstücks die Schulden meines Mannes ohne jeden Anspruch ,auf Rückerstattung zu begleichen."
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Der Beklagte trägt unwidersprochen vor» es sei ihm gelungen, eine Baugenehmigung zu erwirken; er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine von ihm vorgelegte Urkunde» die jedoch keine Baugenehmigung» sondern lediglich einen Vorbescheid gemäß § 84 der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen enthält.
Im übrigen behauptet der Beklagte, die Parteien hätten vor dem 30. März 1977 die Frage erörtert, wie sie ihre Zukunft absichem könnten. Dabei sei auch die Frage der Entschuldung zur Sprache gekommen. Man sei sich darüber einig gewesen, daß eine5 Entschuldung nur möglich sei, wenn es gelänge, das der Klägerin gehörige Grundstück als Bauland zu veräußern. Der Beklagte habe sich Hoffnung gemacht, dies durch Verhandlungen mit dem Kreisbauamt zu erreichen. Die Klägerin sei bereit gewesen» ihm seine Schulden zu bezahlen, wenn ihm sein Vorhaben gelingen sollte. Aus diesem Grunde habe sie die Vereinbarung vom 30. März 1977 unterzeichnet. Sie habe auch in Gegenwart eines Dritten erklärt: "Wir werden schuldenfrei, wir müssen nur dafür sorgen, daß das Grundstück Bauland wird.i"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin in Höhe von 73.922,38 DM nebst Zinsen Berufung eingelegt; in diesem Umfang hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abw-eisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen»
 
ob die Unterschrift unter der vom Beklagten vorgelegten Privaturkunde vom 30. März 1977 von der Klägerin stammt. Selbst wenn dies der Pall sein seilte, wäre die Vereinbarung wegen Formmangels nichtig. Sie enthalte das Versprechen einer belohnenden Schenkung und hätte daher nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedurft. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Unter einer belohnenden (remuneratorischen),Schenkung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt. Wer dagegen für eine noch vorzunehmende Handlung eine Vergütung zusagt, gibt kein Schenkungsversprechen ab, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob der andere Teil eine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung übernimmt; Entgeltlichkeit liegt nicht nur bei gegenseitig verpflichtenden Beträgen im Sinne der §§ 320 ff BGB vor, sondern auch dann, wenn die (nicht geschuldete) Leistung des einen Teils Bedingung für die Entstehung der Verpflichtung der anderen Seite ist (RG JW 1911, 278;
 Recht 1919 Nr. 1940; WarnRspr 1920, Nr. 38; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 516 Rdn. Nr. 9 Abs. Ij.Putzo in Palandt BGB 40. Aufl. § 516 Anm. 4a; Seiler in Erman BGB 7. Aufl. § 516 Rdn. 11;, Ballerstedt in Soergel BGB 10. Aufl. § 516 Rdn. 12; Ostler in Staudinger BGB 11. Aufl. § 516 Rdn. 13 a bb; BGH Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 18/50 - NJW 1951. 268). Ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestand, ist für die Frage der Entgeltlich-
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keit ohne Bedeutung; dies ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 u. 2 BGB zu prüfen.
Auch als gemischte Schenkung kann das Rechtsgeschäft nicht aufgefaßt werden. Die in der Urkunde versprochene Leistung war in vollem Umfang von einer Vorleistung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hatte keineswegs zugesagt, einen Teil der Schulden des Beklagten auf jeden Fall, einen anderen Teil aber nur nach vorheriger Erwirkung der Bauerlaubnis zu tilgen. Für eine solche Auslegung findet sich weder im Text des Schriftstücks noch im Parteivortrag ein Anhaltspunkt. Unerheblich ist schließlich auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß die Erwirkung der Bauerlaubnis für den Beklagten mit keinen finanziellen Aufwendungen verbunden war; ein Entgelt kann auch für den bloßen Einsatz der Arbeitskraft versprochen werden.
II.
Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits (§§ 563, 565 Abs. 3 ZPO) ist der Senat nicht in der Lage.
1.	Sollte die vom Beklagten behauptete Vereinbarung in rechtswirksamer Weise zustandegekommen sein - was bisher tatrichterlich noch nicht geprüft ist - , so käme es darauf an, ob der Beklagte die Leistung erbracht hat, von der in der Urkunde die Verpflichtung der Klägerin zur Schuldbefreiung abhängig gemacht worden ist. Der Kläger trägt zwar vor, daß für das Grundstück eine "Baugenehmigung" erteilt worden sei. Er meint aber, wie sich aus der Bezugnahme auf die dem Schriftsatz beigefügte Urkunde er-
 
gibt, keine Baugenehmigung im Sinne der §§ 30, 38 der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung, sondern lediglich einen Vorbescheid im Sinne von § 84 dieses Qesetzes. Ein Vorbescheid ist begrifflich keinte Baugenehmigung; bei einer streng wörtlichen Auslegung der Vereinbarung vom '30. März 1977 wären daher die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen die Klägerin zur Bezahlung der Schulden des Beklagten verpflichtet war.
2.	Der Tatrichter ist jedoch nach § 133 BGB nicht gehindert, einer Willenserklärung eine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung zu geben (BGH Urteile vom 2. Februar 1977 - IV ZR 167/75 vom 10. Juli 1977 -
V ZR 51/80 - WM 1981, 1171, 1172; vom 4. Juni 1980 -
V ZR 67/79 - WM 1980, 1171; vom 5. März 1974 - VI ZR 222/72 - VersR 1974, 782). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Parteivortrag auch Anhaltspunkte dafür, daß der Parteiwillen in der schriftlichen Vereinbarung nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat. Nach den Behauptungen des Beklagten ging es der Klägerin nicht darum, eine Baugenehmigung für ein konkretes Bauvorhaben zu erlangen, sondern vielmehr darum, daß das nach den Vorstellungen der Parteien bis dahin unbebaubare Grundstück bebaubar wurde und damit als Bauland verkauft werden konnte. Wenn das richtig sein sollte, könnte die Vereinbarung dahin ausgelegt werden, daß unter "Baugenehmigung11 eine vom Beklagten zu erwirkende behördliche Entscheidung zu verstehen ist, durch die die planungsrechtliche Qualität des Grundstücks so geändert wurde, daß es zu Baulandpreisen verkauft werden konnte. Diese Auslegungsfrage kann das Revisionsgericht nicht von sich aus entscheiden, da die Sachdarstellung des Beklagten über den Gang der Verhandlungen, die der' Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. März 1977 voraus-
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gingen, bestritten ist und es deshalb noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf.
3.	Sollte die Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen sein, so wäre zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich eine Änderung der planungsrechtlichen Einstufung des Grundstücks erreicht hat. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn das Grundstück früher zu dem Außenbereich im Sinne von § 35 BBauG gehörte und infolge der Bemühungen des Beklagten in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen worden ist. In dieser Hinsicht fehlt es jedoch noch an Sachvortrag von beiden Parteien.
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Da es nach alledem noch weiterer tatrichterlicher
 Aufklärung bedarf, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Dr.	Zopfs