Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Ansprüchen auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld des jetzigen Widerbeklagten wegen eines Unfalls vom 11. Auf diese Widerklage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Widerbeklagten wegen des Unfalls keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gegen die Widerklägerin zustehen. Der Widerbeklagte behauptet, die Zurückstellung der Invaliditätsfrage bis zu dem Abschluß des Rechtsstreits sei telefonisch abgesprochen worden, deshalb habe er den Invaliditätsgrad bisher nicht konkretisiert. Sie ist unter Verletzung des von den Parteien zur Frage der Invalidität geschlossenen Stillhalteabkommens und damit in unzulässiger Weise ergangen. Dezember 1985 und in der behaupteten telefonischen Absprache ein Stillhalteabkommen gesehen habe, sei die Widerklägerin auch ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht gehindert gewesen, dieses zu kündigen und den Invaliditätsanspruch im laufenden Rechtsstreit zur Überprüfung und Entscheidung zu stellen. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der von den Parteien nach dem unstreitigen Sachverhalt getroffenen Vereinbarung. Während der Prozeß über die wegen des Unfalles begehrten Zahlungen bereits betrieben wurde, hatte der damalige Kläger und jetzige Widerbeklagte mit Schreiben vom 30. Danach muß die Invalidität als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Un- Diese Antwort konnte bei dieser Sachlage nur als Angebot für eine Übereinkunft verstanden werden, wonach die Frage der Invalidität bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der anhängigen Zahlungsklage zurückgestellt, insbesondere nicht zu dem weiteren Gegenstand des bereits anhängigen oder eines anderen Rechtsstreits gemacht werden sollte. Die Parteien haben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Eintritt der Rechtskraft für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren, vertraglich ausgeschlossen, daß die vom Widerbeklagten geltend gemachte Invalidität Gegenstand ihres Streites, insbesondere des zwischen ihnen bereits geführten Rechtsstreites sein durfte. Eine solche Vereinbarung, in der ein bestimmtes prozessuales Verhalten in einer den Interessen beider Seiten dienenden Weise zugesichert wird, ist nach völlig herrschender Meinung zulässig, wenn das zugesicherte Verhalten nicht gegen höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt (BGHZ 20, 198, 205 und 28, 45, 48 zu dem Verzicht auf Rechtsmittel im Scheidungsverfahren; BGHZ 38, 254, 258 zu dem Verzicht auf Aufrechnung; Urteile vom 4.7.1977 - II ZR 55/76 - NJW 1977, 2263 = LM BGB § 705 Nr. 68 unter 1. Hier hat diese Vereinbarung die zulässige Folge, daß für beide Parteien die Klagbarkeit des Punktes "Invalidität" bis zu dem Erreichen des gesetzten Zeitpunktes, also zeitweilig ausgeschlossen ist (BGH Urteil vom 30.11.1972 - II ZR 135/70 -Betrieb 1973, 1451 zu dem umgekehrten Fall: Geltendmachung nur im bereits anhängigen Rechtsstreit durch Widerklage). Dieser zeitweilige Ausschluß der Klagbarkeit kann entgegen der Ansicht der Widerklägerin nicht mit dem Hinweis überwunden werden, sie habe das Stillhalteabkommen auch ohne besonderen Grund kündigen dürfen. Das Berufungsgericht muß auch prüfen, welche Bedeutung im Hinblick auf den Beginn und einen etwaigen Ablauf der Fristen des § 8 II 1 AUB sowie auf die etwaige Berufung darauf die Stillhaltevereinbarung und das weitere Parteiverhalten haben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 180/88 URTEIL Verkündet am: 14. Juni 1989 Keller Justizassistentin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Weg Energieberaters Dipl.Ing. Peter Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die den Sachversicherungs-AG, 40-44, vertreten durch Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision des Widerbeklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1988 hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage und über die Kosten des Berufungsverfahrens aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, für den die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gelten. Den Ansprüchen auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld des jetzigen Widerbeklagten wegen eines Unfalls vom 11. Oktober 1984 haben das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die erst im Berufungsrechtszug vom Versicherer erhobene negative Feststei- 3 lungswiderklage. Auf diese Widerklage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Widerbeklagten wegen des Unfalls keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gegen die Widerklägerin zustehen. Der Widerbeklagte meint, der Widerklage stehe ein Stillhalteabkommen der Parteien entgegen. Auf seine Mitteilung, höchstwahrscheinlich werde ein Dauerschaden Zurückbleiben, und auf die Frage, bei welchem Arzt eine Abschlußuntersuchung erfolgen solle, antwortete die Widerklägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1985: "Wie Sie wissen, ist die Versicherungsschutzfrage strittig. Sie führen deshalb einen Prozeß vor dem Landgericht Köln. Aus diesem Grunde können wir uns mit Ihren Ansprüchen aus der Unfallversicherung im Augenblick nicht näher befassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, daß vorläufig der Ausgang des Rechtsstreits abgewartet werden muß." Der Widerbeklagte behauptet, die Zurückstellung der Invaliditätsfrage bis zu dem Abschluß des Rechtsstreits sei telefonisch abgesprochen worden, deshalb habe er den Invaliditätsgrad bisher nicht konkretisiert. Mit seiner Revision begehrt er weiterhin die Zurückweisung der negativen Feststellungswiderklage, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung. 4 32 Entscheidunqsqründe: Auf die Revision muß die Entscheidung über die Widerklage aufgehoben werden. Sie ist unter Verletzung des von den Parteien zur Frage der Invalidität geschlossenen Stillhalteabkommens und damit in unzulässiger Weise ergangen. Das Berufungsgericht führt aus: Selbst wenn der Widerbeklagte in dem Antwortschreiben der Widerklägerin vom 5. Dezember 1985 und in der behaupteten telefonischen Absprache ein Stillhalteabkommen gesehen habe, sei die Widerklägerin auch ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht gehindert gewesen, dieses zu kündigen und den Invaliditätsanspruch im laufenden Rechtsstreit zur Überprüfung und Entscheidung zu stellen. Jedenfalls sei der Widerbeklagte nunmehr gehalten gewesen, seinen Anspruch zu substantiieren. Er habe die Berechtigung des erhobenen Anspruchs nach Grund und Höhe darlegen und beweisen müssen, das jedoch nicht getan. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der von den Parteien nach dem unstreitigen Sachverhalt getroffenen Vereinbarung. Während der Prozeß über die wegen des Unfalles begehrten Zahlungen bereits betrieben wurde, hatte der damalige Kläger und jetzige Widerbeklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 1985 weiter eine Invaliditätsentschädigung angemeldet. Veranlassung dafür gab ihm § 8 II 1 AUB. Danach muß die Invalidität als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Un- 5 falljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Daraufhin übersandte ihm die damalige Beklagte und jetzige Widerklägerin das Antwortschreiben vom 5. Dezember 1985. Diese Antwort konnte bei dieser Sachlage nur als Angebot für eine Übereinkunft verstanden werden, wonach die Frage der Invalidität bis zu dem rechtskräftigen Abschluß der anhängigen Zahlungsklage zurückgestellt, insbesondere nicht zu dem weiteren Gegenstand des bereits anhängigen oder eines anderen Rechtsstreits gemacht werden sollte. Dieses von ihm ersichtlich so verstandene Angebot hat der Widerbeklagte zu demindest konkludent angenommen. Denn er ist in der Folgezeit auf die Frage der Invalidität nicht wieder zurückgekommen. Danach kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm behauptete, von der Widerklägerin aber bestrittene telefonische Absprache getroffen worden ist. Die Parteien haben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Eintritt der Rechtskraft für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren, vertraglich ausgeschlossen, daß die vom Widerbeklagten geltend gemachte Invalidität Gegenstand ihres Streites, insbesondere des zwischen ihnen bereits geführten Rechtsstreites sein durfte. Eine solche Vereinbarung, in der ein bestimmtes prozessuales Verhalten in einer den Interessen beider Seiten dienenden Weise zugesichert wird, ist nach völlig herrschender Meinung zulässig, wenn das zugesicherte Verhalten nicht gegen höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt (BGHZ 20, 198, 205 und 28, 45, 48 zu dem Verzicht auf Rechtsmittel im Scheidungsverfahren; BGHZ 38, 254, 258 zu dem Verzicht auf Aufrechnung; Urteile vom 4.7.1977 - II ZR 55/76 - NJW 1977, 2263 = LM BGB § 705 Nr. 68 unter 1. und vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - 6 V. NJW 1984, 669 = LM ZPO § 253 Nr. 74, dazu Prütting, ZZP 99, 93: Klageweg erst nach Mißerfolg einer bestimmten außergerichtlichen Schlichtung; Urteile vom 19.5.1982 und 14.11.1983 - IVb ZR 705/80 und 1/82 - NJW 1982, 2072 unter I 2 und NJW 1984, 805 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 28 unter I 2 und § 515 Nr. 22: Verpflichtung zu dem Verzicht auf Vollstreckungsabwehrklage und auf Rechtsmittel im Unterhaltsverfahren; Urteil vom 10.7.1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 = LM ZPO § 514 Nr. 21: Vereinbarung der Sprungrevision heißt Verpflichtung zu dem Verzicht auf Berufung). Hier hat diese Vereinbarung die zulässige Folge, daß für beide Parteien die Klagbarkeit des Punktes "Invalidität" bis zu dem Erreichen des gesetzten Zeitpunktes, also zeitweilig ausgeschlossen ist (BGH Urteil vom 30.11.1972 - II ZR 135/70 -Betrieb 1973, 1451 zu dem umgekehrten Fall: Geltendmachung nur im bereits anhängigen Rechtsstreit durch Widerklage). Eine abredewidrig erhobene Klage muß als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden, wenn der Gegner sich wie hier auf die Abrede beruft (vgl. die oben näher zitierten Entscheidungen LM ZPO § 253 Nr. 74, § 514 Nr. 21 und § 515 Nr. 22). Dieser zeitweilige Ausschluß der Klagbarkeit kann entgegen der Ansicht der Widerklägerin nicht mit dem Hinweis überwunden werden, sie habe das Stillhalteabkommen auch ohne besonderen Grund kündigen dürfen. Ginge man von diesem Standpunkt aus, dann müßte auch der anderen Partei das Recht eingeräumt sein, das pactum de non petendo jederzeit in gleicher Weise ohne Grund zu kündigen. Damit hätte das pactum de non petendo gerade hinsichtlich seines einzig bedeutsamen Regelungsgegenstandes keine Bindungswirkung. Die mit ihm erlangte Einrede (MünchKomm/Keller, 2. Aufl. § 271 7 Rdn. 14; Larenz, Schuldrecht I 14. Aufl. S. 270) wäre ohne jede Bedeutung. Demgemäß bedarf die grundsätzliche Frage, ob die prozessualen Wirkungen eines pactum de non petendo überhaupt einseitig durch Kündigung beseitigt werden können, oder ob sie etwa nur nach Treu und Glauben einschränkbar sind (vgl. BGHZ 28, 45, 52, 54), keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nicht wie hier ohne besonderen Grund gekündigt werden. Allerdings ist im vorliegenden besonderen Fall die Widerklage nicht mehr als zur Zeit unzulässig abzuweisen. Der von den Parteien gesetzte Endzeitpunkt für den Ausschluß der Klagbarkeit ist inzwischen überschritten. Die Entscheidung über die Zahlungsklage ist rechtskräftig. Die Widerklägerin hat gegen ihre Verurteilung zur Zahlung weder Revision noch Anschlußrevision eingelegt. Demgemäß führt die Revision nur zur Aufhebung der Entscheidung über die Widerklage und zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht muß auch prüfen, welche Bedeutung im Hinblick auf den Beginn und einen etwaigen Ablauf der Fristen des § 8 II 1 AUB sowie auf die etwaige Berufung darauf die Stillhaltevereinbarung und das weitere Parteiverhalten haben (vgl. dazu BGH Urteil vom 28.6.1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 = LM AVB f. Unfallvers. § 8 Nr. 3, insbesondere unter 2). Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang