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BGH · IVa ZR 180/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 180/87

und gegen die hauses Philipp Ernst Prinz zu Armin Prinz zur Familienstiftung des Fürstlichen Gesamt-, vertreten durch dieStiftungsdirektoren, in und Klägerin und Berufungsbeklagte, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. v. 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 29. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Die Erhöhung der Rente durch das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf seit dem Vergleich von 1934 und auf die besonderen Umstände des Falles nicht zu beanstanden. Anpassung ihrer Rente beanspruchen; dies könnte sie jedenfalls nicht ohne Rücksicht auf die Ertragskraft des überge-gangenen Vermögens.

IVaRentePrinzKlägerinRücksichtProzeßbevollmächtigteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 180/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des	/	B^p^^pstraße	8,	D
vertreten durch den Verbandsvorsteher Helmut H D
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die
 hauses Philipp Ernst Prinz zu Armin Prinz zur
 Familienstiftung des Fürstlichen Gesamt-, vertreten durch dieStiftungsdirektoren,
 in
und
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
WII
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. v. Ungern-Sternberg am 10. Februar 1988
beschlossen:
1.	Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1987 wird nicht angenommen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 225.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Erhöhung der Rente durch das Berufungsgericht ist mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf seit dem Vergleich von 1934 und auf die besonderen Umstände des Falles nicht zu beanstanden. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, die Klägerin könne in Zukunft bei einer schwerwiegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils eine entsprechende
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Anpassung ihrer Rente beanspruchen; dies könnte sie jedenfalls nicht ohne Rücksicht auf die Ertragskraft des überge-gangenen Vermögens.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	v.	Ungern-Sternberg