Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Der Einzelrichter des Landgerichts ordnete abgesonderte Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit an und bejahte diese durch Zwischenurteil. Die auf Verletzung der Vorschriften über die Mündlichkeit und des rechtlichen Gehörs gestützte Berufung der Beklagten gegen dieses Zwischenurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. 1. Die Revision erkennt ausdrücklich an, daß das Revisionsgericht nicht die Frage zu prüfen hat, ob das Gericht des ersten Rechtszuges örtlich zuständig ist (§ 549 Abs. 2 ZPO). An diesem Tage verkündete er einen den Parteien dann lediglich übersandten, nicht zugestellten Beschluß, wonach über die örtliche Zuständigkeit abgesondert verhandelt und eine Entscheidung hierüber bei Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren ergehen sollte; für diesen Fall wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25. Dieses von der Revision näher dargestellte und aus den Akten ersichtliche Verfahren des Einzelrichters erster Instanz bis zu dem Erlaß des Zwischenurteils kann nicht dazu führen, sein die örtliche Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil dem Gesetz entgegen als mit einem Rechtsmittel anfecht- Mit Recht verweist das Berufungsurteil auf den diese Regelung tragenden Gedanken, daß die verschiedenen örtlichen Gerichte einander grundsätzlich gleichwertig sind. Die von der Vorinstanz geleistete Sacharbeit soll nicht aus lediglich formellen Gründen hinfällig werden (BGH Beschluß vom 18.11.1952 - I ZR 218/52 - LM ZPO § 549 Nr. 13 = NJW 1953, 222). Das Berufungsurteil führt mit Recht aus, das Zwischenurteil sei überraschend und unter Verstoß gegen § 310 ZPO erlassen worden. Das vom Einzelrichter erlassene Zwischenurteil entbehrt keineswegs jeder gesetzlichen Grundlage und ist erst recht nicht inhaltlich dem Gesetz fremd (zu diesen Voraussetzungen BGH Beschluß vom 1.10.1985 - VI ZB 13/85 - LM ZPO § 567 Nr. 18 = JZ 1986, 51 = WM 1986, 178).Das belegen gerade die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 280 und 310 ZPO, gegen die verstoßen worden ist. Damit macht die Revision nicht geltend, daß konkrete tatsächliche Behauptungen der Beklagten, die für die hier allein in Rede stehende Frage der örtlichen Zuständigkeit irgendeine Bedeutung haben könnten, vom Einzelrichter vor seinem Zwischenurteil nicht zur Kenntnis genommen worden sind. Die Garantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und von deren Äußerungen Kenntnis zu nehmen (BVerfGE 60, 96, 99 f.). Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, könnte das die Anfechtbarkeit des Zwischenurteils entgegen § 512 a ZPO nicht begründen. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BVerfGE 60, 96, 98 m.w.N.;BGHZ 43, 12, 20 f.; BGH Beschluß vom 19.10.1977 - VIII ZB 23/77 - NJW 1978, 1585).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 179/86 URTEIL Verkündet am: 13. Mai 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2 . 3. 4 . 5. 1. 2. 2 S? Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 1986 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand In einer Erbstreitigkeit haben die Beklagten gerügt, das angerufene Landgericht sei örtlich unzuständig. Der Einzelrichter des Landgerichts ordnete abgesonderte Verhandlung über die örtliche Zuständigkeit an und bejahte diese durch Zwischenurteil. Die auf Verletzung der Vorschriften über die Mündlichkeit und des rechtlichen Gehörs gestützte Berufung der Beklagten gegen dieses Zwischenurteil hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. WIV 3 Entscheidunqsqründe Das Berufungsurteil führt aus: Die Berufung sei nach § 512 a ZPO unzulässig. Gegen ein lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil sei ein Rechtsmittel schlechthin unstatthaft. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung sei nur dann ausnahmsweise mit Rechtsmitteln angreifbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Das Zwischenurteil sei keine greifbar gesetzwidrige, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Die etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften und auch des rechtlichen Gehörs könne keinen neuen Instanzenzug eröffnen . Der Senat teilt diese Auffassung. Demgemäß ist die nach § 547 ZPO statthafte Revision der Beklagten unbegründet. 1. Die Revision erkennt ausdrücklich an, daß das Revisionsgericht nicht die Frage zu prüfen hat, ob das Gericht des ersten Rechtszuges örtlich zuständig ist (§ 549 Abs. 2 ZPO). Sie meint vielmehr, es gehe hier um die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht sämtliche Vorschriften über den Zwischenstreit außer Acht gelassen und damit jedenfalls für den vorliegenden Fall die Zivilprozeßordnung teilweise außer Kraft gesetzt habe; darin liege eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Das Berufungsurteil hält diesen Erwägungen stand. 4 S? Zu dem Erlaß des Zwischenurteils kam es auf folgende Weise: Die Parteien hatten bereits mehrfach mündlich verhandelt, insbesondere auch über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit von der Kammer des Landgerichts zurückübertragen worden war, bestimmte in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1984 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. November 1984. In diesem Termin verkündete er den Beschluß, daß der anberaumte Termin auf den 14. Januar 1985 verlegt werde. In einem weiteren, den Parteien nicht mitgeteilten Beschluß ohne Datum setzte er den Termin auf den 4. März 1985 an. An diesem Tage verkündete er einen den Parteien dann lediglich übersandten, nicht zugestellten Beschluß, wonach über die örtliche Zuständigkeit abgesondert verhandelt und eine Entscheidung hierüber bei Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren ergehen sollte; für diesen Fall wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25. März 1985 bestimmt. Die Beklagten teilten mit, sie seien nicht einverstanden. Ohne weitere mündliche Verhandlung und ohne weitere Verlegung des anberaumten Termins erließ der Einzelrichter am 24. Juli 1985 das Zwischenurteil. Darin nahm er Bezug auf eine frühere mündliche Verhandlung vom 2. März 1984, in der beide Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hatten. Dieses von der Revision näher dargestellte und aus den Akten ersichtliche Verfahren des Einzelrichters erster Instanz bis zu dem Erlaß des Zwischenurteils kann nicht dazu führen, sein die örtliche Zuständigkeit bejahendes Zwischenurteil dem Gesetz entgegen als mit einem Rechtsmittel anfecht- 5 bar anzusehen. § 512 a ZPO dient der Prozeßökonomie (BGHZ 24, 47, 50). Wie § 549 ZPO (dazu RGZ 93, 351) soll diese Bestimmung das Rechtsmittelgericht von "unnützen Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit" befreien. Mit Recht verweist das Berufungsurteil auf den diese Regelung tragenden Gedanken, daß die verschiedenen örtlichen Gerichte einander grundsätzlich gleichwertig sind. Die von der Vorinstanz geleistete Sacharbeit soll nicht aus lediglich formellen Gründen hinfällig werden (BGH Beschluß vom 18.11.1952 - I ZR 218/52 - LM ZPO § 549 Nr. 13 = NJW 1953, 222). Insbesondere der letztgenannte Gesichtspunkt steht der Revision entgegen. Die gerügten Verstöße betreffen die Vorschriften über die Verkündung und Absetzung von Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung, insbesondere die dafür geltenden Fristen und zu beachtenden Formen. Das Berufungsurteil führt mit Recht aus, das Zwischenurteil sei überraschend und unter Verstoß gegen § 310 ZPO erlassen worden. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die vom Einzelrichter in seinem Beschluß vom 4. März 1985 angeordnete und in § 280 ZPO vorgesehene abgesonderte Verhandlung nicht stattgefunden hat. Vor diesem Beschluß war nicht nur zur örtlichen Zuständigkeit, sondern auch zur Hauptsache verhandelt worden. Nach ihm ist mündlich nicht mehr verhandelt worden; die gemäß § 128 Abs. 2 ZPO notwendige Zustimmung beider Parteien zu dem schriftlichen Verfahren lag nicht vor. Auch die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften und Prozeßgrundsätze rechtfertigt die Anfechtung sonst unanfechtbarer Entscheidungen aber nicht (BGH Beschluß vom 4.12.1974 - VIII ZR 30/74 - VersR 1975, 343, 344 6 m.w.N.). Ein Schritt, der sich so weit vom Gesetz entfernt, muß auf völlig außergewöhnliche Fälle beschränkt bleiben. Er ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mit diesem Außerkraftsetzen des Gesetzes wie hier von der Revision ausdrücklich gefordert lediglich der verfahrensrechtlichen Ordnung eben dieses Gesetzes zur Durchsetzung verholfen werden soll. Das vom Einzelrichter erlassene Zwischenurteil entbehrt keineswegs jeder gesetzlichen Grundlage und ist erst recht nicht inhaltlich dem Gesetz fremd (zu diesen Voraussetzungen BGH Beschluß vom 1.10.1985 - VI ZB 13/85 - LM ZPO § 567 Nr. 18 = JZ 1986, 51 = WM 1986, 178).Das belegen gerade die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 280 und 310 ZPO, gegen die verstoßen worden ist. 2. Die Revision rügt weiter, ein Schriftsatz der Beklagten und ein von ihnen damit eingereichtes Rechtsgutachten zur Frage der Anwendung deutschen oder amerikanischen Rechts seien nicht zur Akte genommen worden. Die Nichtdurchführung des Zwischenstreitverfahrens stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Damit macht die Revision nicht geltend, daß konkrete tatsächliche Behauptungen der Beklagten, die für die hier allein in Rede stehende Frage der örtlichen Zuständigkeit irgendeine Bedeutung haben könnten, vom Einzelrichter vor seinem Zwischenurteil nicht zur Kenntnis genommen worden sind. Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr geht das Zwischenurteil auf die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen umfassend ein. Schon deshalb ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Schriftsatz und das Rechtsgutachten behandelten ausschließlich 7 Rechtsfragen, die zudem die örtliche Zuständigkeit nicht betrafen. Die Garantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und von deren Äußerungen Kenntnis zu nehmen (BVerfGE 60, 96, 99 f.). Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, könnte das die Anfechtbarkeit des Zwischenurteils entgegen § 512 a ZPO nicht begründen. Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (BVerfGE 60, 96, 98 m.w.N.; BGHZ 43, 12, 20 f.; BGH Beschluß vom 19.10.1977 - VIII ZB 23/77 - NJW 1978, 1585). Wenn auf diesem Wege die Rechtsmittelgerichte zur Prüfung von zweifelsfrei unanfechtbaren Entscheidungen (vgl. dazu BVerfGE 60, 96, 99) gezwungen werden könnten, würden die oben unter 1. a.E. dargestellten Erwägungen ihre Bedeutung verlieren. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter