Buchstabe A Ziffer 2 Satz 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif V ist auch dann anzuwenden, wenn aus einer privaten Berufsun-fähigkeits-ZusatzVersicherung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 25. rufsunfähigkeits-2usatzversicherung eingeschlossen ist, nach welcher der Kläger bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% keine Prämien mehr für beide Versicherungen zu zahlen braucht und bis zu dem 1. 3. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Die Möglichkeit des Verweises auf eine andere berufliche Tätigkeit entsprechend § 2 Ziff.1 und 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung ist ausgeschlossen. stellte die Beklagte unter Hinweis auf $ 15 Buchst, a) MB/KT 78 und Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V die Zahlung des Krankentagegeldes ein, weil der Kläger mit dem Bezug der Beruf sunfähigkeitsrente seine Versicherungsfähigkeit für das 1 Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung; Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;" Der Kläger meint, er sei auch noch nach dem Bezug der von der Gothaer gewährten Berufsunfähigkeitsrente versicherungsfähig für das Krankentagegeld der Beklagten geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, als Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld im Sinne der Tarifbedingung Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V sei nicht nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen, sondern auch eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wie sie der Kläger von der Gothaer erhält. 1. Die Revision meint, unter einer "Rente wegen Berufsunfähigkeit" im Sinne von Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 des Tarif V sei ausschließlich eine Rente nach S 1246 RVO und S 23 AVG zu verstehen, nicht aber eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. a) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine solche Einschränkung des Begriffs "Rente wegen Berufsunfähigkeit" nicht aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung entnehmen. Der Wortlaut von Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 des Tarifs V bietet daher keinen Anhalt für die Annahme der Revision, daß unter einer "Rente wegen Berufsunfähigkeit" ausschließlich eine Rente nach S 1246 RVO oder § 23 AVG zu verstehen sei. Nach ihnen verspricht die Beklagte u.a. Krankentagegeld nur für den Fall, daß die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vorübergehend beeinträchtigt ist. Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente, mag sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Privatversicherer gewährt werden, hat jedenfalls nachgewiesen, daß er dauernd oder zu demindest auf nicht absehbare Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. gen Berufsunfähigkeit im Sinne von Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V auch eine Rente aus einer privaten Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung zu verstehen ist, zu demal die Bedingung nicht darauf abstellt, ob die Rente von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, und daher davon auszugehen ist, daß zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Renten nicht unterschieden werden soll. 2. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, auf die Gewährung einer Rente aus der privaten Berufsunfähig-keits-Versicherung könne es nicht ankommen, weil dabei verfahrensmäßig die Feststellung einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit nicht sichergestellt sei, wie dies im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der Fall sei. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Berücksichtigung von Renten aus privater Berufsunfähig-keits-Versicherung für den Kreis der Versicherten zu einer verschiedenen vertraglichen Umschreibung des versicherten Risikos führe. Daher kann es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf.ankommen, ob der Kläger für seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine erhöhte Prämie bezahlt hat. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht den Leistungsausschluß mit dem hier nicht einschlägigen Bereicherungsverbot des § 55 WG begründet habe. Es hat vielmehr zutreffend erkannt, daß wegen der Spezialität der Berufsunfähigkeits- und der Krankentagegeldversicherung Leistungen aus beiden Versicherungen zwar nacheinander, jedoch nicht gleichzeitig zu gewähren sind, wie das auch im Bereich der Sozialversicherung der Fall ist. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß unter "Rente wegen Berufsunfähigkeit" nur die von einem Sozialversicherungsträger gewährte Rente zu verstehen sei, begründet nach den Ausführungen unter 1, nur die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel, nicht aber eine Unklarheit, die zur Anwendung der Regelung in § 5 AGBG führen könnte. 6. Schließlich kommt es auch nicht darauf an# ob dem Kläger die private Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund einer Fiktion für eine in Wirklichkeit nur vorübergehende Beruf sunfähigkeit gewährt wird. Wie die Beklagte in der Revi-sionserwiderung zutreffend ausführt, ist es für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Buchst.A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V unerheblich, unter welchen Voraussetzungen die Beruf sunfähigkeitsrente im Einzelfall gewährt wird. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob der Kläger nach § 15 Buchst, b) MB/KT 78 berufsunfähig ist.
Nachschlagewerk: ja
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BGHZ: nein
AVB f. Krankentagegeldvers. Tarif V Buchstabe A Ziffer 2 Satz 3
I
Buchstabe A Ziffer 2 Satz 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif V ist auch dann anzuwenden, wenn aus einer privaten Berufsun-fähigkeits-ZusatzVersicherung eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1989 - IVa ZR 178/87 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 178/87 URTEIL
Verkündet am: 25. Januar 1989
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Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Piloten Wolfgang W
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
gegen
die Krankenversicherung AG, gesetzlich vertreten
durch den Vorstand,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1989
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der bei der AG als Flugzeugführer
angestellte Kläger hat bei der Beklagten eine ab 1. Januar 1973 laufende Versicherung über Krankentagegeld abgeschlossen. Der Versicherung liegen zugrunde die "Musterbedingungen 1978 des Verbandes der privaten Krankenversicherung" (MB/KT 78) und die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V" (Tarif V).
Außerdem hat der Kläger bei der GMV Lebensversicherung a.G. (künftig genannt GflW) eine ab 1. Oktober 1982 laufende Lebensversicherung abgeschlossen, in die eine Be-
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rufsunfähigkeits-2usatzversicherung eingeschlossen ist, nach welcher der Kläger bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% keine Prämien mehr für beide Versicherungen zu zahlen braucht und bis zu dem 1. Oktober 2004 eine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Für die BerufsunfMhigkeits-ZusatzVersicherung sind vereinbart die "Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" sowie Ziffer 3 einer Zusatzvereinbarung. § 2 der Zusatzversicherung lautet:
"S 2 Begriff der Berufsunfähigkeit
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3. Ist der Versicherte mindestens sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
In Ziffer 3 der ZusatzVereinbarung ist unter anderem festgehalten:
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"3. Besonderheiten der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung
Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-versicherung (Beitragsfreistellung und Berufsun-fähigkeitsrente) werden bei einer Berufsunfähigkeit des Versicherten von mindestens 50 v.H. fällig. Der Verlust der Flugtauglichkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen gilt als vollständige Berufsunfähigkeit.
Die Möglichkeit des Verweises auf eine andere berufliche Tätigkeit entsprechend § 2 Ziff. 1 und 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung ist ausgeschlossen. Es ist unerheblich, ob andere Tätigkeiten ausgeübt und welche Einkünfte daraus erzielt werden können.
Die Leistungspflicht entsteht regelmäßig bei voraussichtlich dauernder Fluguntauglichkeit, die jedoch bereits unterstellt wird, wenn die Fluguntauglichkeit mindestens 6 Monate bestehen wird.
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Im Dezember 1983 stürzte der Kläger zu Hause und erlitt dabei Kopfverletzungen, die zu Funktionsstörungen des Gehirns führten. Daraufhin wurde er ab 27. Dezember 1983 als Pilot fluguntauglich und arbeitsunfähig. Im Berufungsrechtszug hat sich herausgestellt: Die letzte ärztliche Untersuchung im Frühjahr 1987 deutet auf eine endgültige Fluguntauglichkeit des Klägers hin. Sein ArbeitsVerhältnis zur Dflna AG besteht noch, ohne daß der Kläger für
diese irgendeine Tätigkeit ausübt oder von ihr ein Gehalt erhält.
Die Beklagte zahlte dem Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der vereinbarten
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Karenzzeiten ein KrankentagegeId von täglich insgesamt ?
220 DM. Die zahlt ihm ab 1. Juli 1985 eine Berufsunfähigkeitsrente von täglich 147,56 DM. Am 1. Oktober 1985 i
stellte die Beklagte unter Hinweis auf $ 15 Buchst, a) MB/KT 78 und Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V die Zahlung des Krankentagegeldes ein, weil der Kläger mit dem Bezug der Beruf sunfähigkeitsrente seine Versicherungsfähigkeit für das 1
Krankentagegeld verloren habe. Diese Bedingungen lauten: <
a) § 15 MB/KT 78:
”S 15 Sonstige Beendigungsgründe
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zu dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;"
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b) Buchstabe A Ziffer 2 Tarif V:
"Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden selbständig Erwerbstätigen und Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 65 Jahren. Eine Weiterversicherung von Personen über 65 Jahre kann zu besonderen Bedingungen vereinbart werden. Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht."
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Weiterzahlung des Krankentagegeldes über den 30. September 1985 hinaus und verlangt mit seiner Klage 10.000 DM als Teilbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis zu dem 31. Januar 1986.
Der Kläger meint, er sei auch noch nach dem Bezug der von der Gothaer gewährten Berufsunfähigkeitsrente versicherungsfähig für das Krankentagegeld der Beklagten geblieben. Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V beziehe sich nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im übrigen beruhe die Berufsunfähigkeitsrente der Gothaer nicht auf einer tatsächlichen, sondern auf einer fiktiven Berufsunfähigkeit, mit der seinem, des Klägers, besonderem Risiko als Pilot Rechnung getragen werde.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidunascrründe;
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das in VersR 1987, 928 veröffentlichte Berufungsurteil {zustimmend Martin in Prölss/Martin, WG 24. Aufl. Anm. 2 zu S 15 MB/KT) hält den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, als Rente wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld im Sinne der Tarifbedingung Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V sei nicht nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen, sondern auch eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wie sie der Kläger von der Gothaer erhält. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
1. Die Revision meint, unter einer "Rente wegen Berufsunfähigkeit" im Sinne von Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 des Tarif V sei ausschließlich eine Rente nach S 1246 RVO und S 23 AVG zu verstehen, nicht aber eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich eine solche Einschränkung des Begriffs "Rente wegen Berufsunfähigkeit" nicht aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung entnehmen. Wie die Revision selbst einräumt (RB 4), gibt es keinen allgemeinen Begriff der Berufsunfähigkeit. Dieser Begriff wird daher in § 15. Buchst, b) MB/KT eigenständig und
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teilweise abweichend von S 1246 Abs. 2 RVO und § 23 Abs. 2 AVG definiert. Auch im Rahmen der privaten Berufsunfähig-keitsversicherung gibt es nach der Erfahrung des Senats unterschiedliche Definitionen des Begriffs der Berufsunfähigkeit. Der Wortlaut von Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 des Tarifs V bietet daher keinen Anhalt für die Annahme der Revision, daß unter einer "Rente wegen Berufsunfähigkeit" ausschließlich eine Rente nach S 1246 RVO oder § 23 AVG zu verstehen sei.
b) Auch Inhalt, Sinn und Zweck des S 15 MB/KT und der genannten Tarifbedingung sprechen gegen die von der Revision begehrte einschränkende Auslegung. Nach ihnen verspricht die Beklagte u.a. Krankentagegeld nur für den Fall, daß die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vorübergehend beeinträchtigt ist. Im Gegensatz dazu ist nicht nur vorübergehend in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, wer berufsunfähig geworden ist. Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente, mag sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Privatversicherer gewährt werden, hat jedenfalls nachgewiesen, daß er dauernd oder zu demindest auf nicht absehbare Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Das nimmt der Versicherer berechtigterweise zu dem Anknüpfungspunkt für den Beendigungsgrund des § 15 Buchst, a MB/KT. Dieser Grundsatz der Spezialität zwischen Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeits-Versicherung ist auch im Sozialversicherungsrecht durchgeführt. Denn nach § 183 Abs. 3 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß unter einer Rente we-
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gen Berufsunfähigkeit im Sinne von Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V auch eine Rente aus einer privaten Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung zu verstehen ist, zu demal die Bedingung nicht darauf abstellt, ob die Rente von einem Sozialversicherungsträger gewährt wird, und daher davon auszugehen ist, daß zwischen öffentlichrechtlichen und privaten Renten nicht unterschieden werden soll.
2. Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, auf die Gewährung einer Rente aus der privaten Berufsunfähig-keits-Versicherung könne es nicht ankommen, weil dabei verfahrensmäßig die Feststellung einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit nicht sichergestellt sei, wie dies im sozialversicherungsrechtlichen Bereich der Fall sei. In der Privatversicherung werden die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in den AVB normiert. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird im Streitfall von den ordentlichen Gerichten ebenso überprüft, wie das im sozialgerichtlichen Verfahren der Fall ist. Die Berufsunfähigkeitsrente wird auch von dem privaten Versicherer dem VN nicht aufgedrängt. Sie setzt stets einen Antrag des VN voraus (vgl. hier S 4 Abs. 1 der AVB der Gothaer für die Berufsunfähigkeits-Zu-satzversicherung).
3. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Berücksichtigung von Renten aus privater Berufsunfähig-keits-Versicherung für den Kreis der Versicherten zu einer verschiedenen vertraglichen Umschreibung des versicherten Risikos führe. Der oben unter 1. b) erörterte Zweck der Tarifbedingung und des § 15 Buchst, a MB/KT trägt der Tatsache Rechnung, daß der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ty-
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pischerweise keinen Arbeitsverdienst mehr hat, dessen Verlust durch das Krankentagegeld ausgeglichen werden könnte. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, in welcher Höhe der VN gegenüber dem Berufsunfähigkeitsrisiko abgesichert ist. Auch der Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Berufsunfähigkeitsrente, die auch nach Ansicht der Revision Leistungen aus der Krankentagegeld-Versicherung ausschließt und deren Höhe von den jeweiligen individuellen Verhältnissen abhängt, bietet keine Gewähr dafür, daß der VN sein früheres Nettoeinkommen erreicht. Daher kann es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf.ankommen, ob der Kläger für seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine erhöhte Prämie bezahlt hat.
4. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht den Leistungsausschluß mit dem hier nicht einschlägigen Bereicherungsverbot des § 55 WG begründet habe. Es hat vielmehr zutreffend erkannt, daß wegen der Spezialität der Berufsunfähigkeits- und der Krankentagegeldversicherung Leistungen aus beiden Versicherungen zwar nacheinander, jedoch nicht gleichzeitig zu gewähren sind, wie das auch im Bereich der Sozialversicherung der Fall ist.
5. Daraus folgt auch, daß die in den AVB der Beklagten getroffene Regelung für den VN nicht überraschend ist. Sie kann auch nicht als unklar angesehen werden. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß unter "Rente wegen Berufsunfähigkeit" nur die von einem Sozialversicherungsträger gewährte Rente zu verstehen sei, begründet nach den Ausführungen unter 1, nur die Auslegungsbedürftigkeit der Klausel, nicht aber eine Unklarheit, die zur Anwendung der Regelung in § 5 AGBG führen könnte.
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6. Schließlich kommt es auch nicht darauf an# ob dem Kläger die private Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund einer Fiktion für eine in Wirklichkeit nur vorübergehende Beruf sunfähigkeit gewährt wird. Wie die Beklagte in der Revi-sionserwiderung zutreffend ausführt, ist es für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach Buchst. A Ziffer 2 Satz 3 Tarif V unerheblich, unter welchen Voraussetzungen die Beruf sunfähigkeitsrente im Einzelfall gewährt wird. Entscheidend ist allein die hier unstreitige Tatsache der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
7. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob der Kläger nach § 15 Buchst, b) MB/KT 78 berufsunfähig ist.
Dr. Hoegen
Rottmüller Dr. Lang
Dr. Zopfs Dr. Ritter