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BGH

Gericht: BGH

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hst am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, in dem entschieden worden ist, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
IVaHoegenBeschlußZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yz
IVa 2R 178/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Monika	CBJ^-B^p-Str. 8,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
Firma
 treten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.

Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
u. a
2

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hst am 28. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel,
 Dr. Zopfs und Dr, Ritter
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1986 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
Eine Verfahrensunterbrechung nach § 244 ZPO istnicht eingetreten. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, in dem entschieden worden ist, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 1986 zugestellt worden. Mit dieser Zustellung endete seine Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren, nicht
 etwa erst mit dem späteren Ablauf seiner zeitlich befristeten Abwicklerbestellung.
Dr. Hoegen
 Dr, Ritter