Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hst am 28. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, in dem entschieden worden ist, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9.
BUNDESGERICHTSHOF yz IVa 2R 178/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Monika CBJ^-B^p-Str. 8, Klägerin und Revisionsklägerin, gegen Firma treten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Prozeßbevollmächtigte II, Instanz: u. a 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hst am 28. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr, Ritter beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1986 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). Eine Verfahrensunterbrechung nach § 244 ZPO istnicht eingetreten. Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts, in dem entschieden worden ist, daß zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 1986 zugestellt worden. Mit dieser Zustellung endete seine Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren, nicht etwa erst mit dem späteren Ablauf seiner zeitlich befristeten Abwicklerbestellung. Dr. Hoegen Dr, Ritter