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BGH · IVa ZR 178/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 178/85

in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Otto Pf itraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schaidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es hat die Möglichkeit nicht übersehen, der Beklagten eine Erklärungsfrist zur Aussage des vmrher nicht benannten, praktisch ohne Vorankündigung gestellten Zeugen und zu dem Vorbringen des Klägers dazu, was in das Wissen des Zeugen gestellt werde, gemäß § 283 ZPO einzuräumen* Es ist vielmehr trotz dieser Möglichkeit von einer schon im Zeitpunkt des Termins feststehenden Verzögerung durch zu erhebende Folgebeweise ausgegangen, weil es das Vorbringen der Beklagten im Termin dahin verstanden hat und verstehen durfte, daß auf jeden Fall nach Einholung weiterer, erforderlicher Informationen Vorhaltungen gemacht werden würden, so daß eine abschlies sende Vernehmung des gestellten Zeugen in diesem Termin ohnehin nicht möglich war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VorbringenZeugeZPOTerminKlägergestelltRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 178/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Otto Pf
 itraße
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 die Firma HflHB TQHi GmbH, RMHÜHP Straße VHHIy vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Martin H|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und SMB -
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S3
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schaidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 14. Mai 1986
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1985 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.893.008,50 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht, §§ 283, 528 Abs. 2 ZPO seien dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht den von ihm nebst Dolmetscher zu dem Termin gestellten Zeugen nicht vernommen habe. Es hat die Möglichkeit nicht übersehen, der Beklagten eine Erklärungsfrist zur Aussage des vmrher nicht benannten, praktisch ohne Vorankündigung
 
gestellten Zeugen und zu dem Vorbringen des Klägers dazu, was in das Wissen des Zeugen gestellt werde, gemäß § 283 ZPO einzuräumen* Es ist vielmehr trotz dieser Möglichkeit von einer schon im Zeitpunkt des Termins feststehenden Verzögerung durch zu erhebende Folgebeweise ausgegangen, weil es das Vorbringen der Beklagten im Termin dahin verstanden hat und verstehen durfte, daß auf jeden Fall nach Einholung weiterer, erforderlicher Informationen Vorhaltungen gemacht werden würden, so daß eine abschlies sende Vernehmung des gestellten Zeugen in diesem Termin ohnehin nicht möglich war.
Dr, Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter