in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Otto Pf itraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schaidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Es hat die Möglichkeit nicht übersehen, der Beklagten eine Erklärungsfrist zur Aussage des vmrher nicht benannten, praktisch ohne Vorankündigung gestellten Zeugen und zu dem Vorbringen des Klägers dazu, was in das Wissen des Zeugen gestellt werde, gemäß § 283 ZPO einzuräumen* Es ist vielmehr trotz dieser Möglichkeit von einer schon im Zeitpunkt des Termins feststehenden Verzögerung durch zu erhebende Folgebeweise ausgegangen, weil es das Vorbringen der Beklagten im Termin dahin verstanden hat und verstehen durfte, daß auf jeden Fall nach Einholung weiterer, erforderlicher Informationen Vorhaltungen gemacht werden würden, so daß eine abschlies sende Vernehmung des gestellten Zeugen in diesem Termin ohnehin nicht möglich war.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 178/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Otto Pf itraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Firma HflHB TQHi GmbH, RMHÜHP Straße VHHIy vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Martin H| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und SMB - 2 S3 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schaidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 14. Mai 1986 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1985 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.893.008,50 DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Insbesondere rügt der Kläger zu Unrecht, §§ 283, 528 Abs. 2 ZPO seien dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht den von ihm nebst Dolmetscher zu dem Termin gestellten Zeugen nicht vernommen habe. Es hat die Möglichkeit nicht übersehen, der Beklagten eine Erklärungsfrist zur Aussage des vmrher nicht benannten, praktisch ohne Vorankündigung gestellten Zeugen und zu dem Vorbringen des Klägers dazu, was in das Wissen des Zeugen gestellt werde, gemäß § 283 ZPO einzuräumen* Es ist vielmehr trotz dieser Möglichkeit von einer schon im Zeitpunkt des Termins feststehenden Verzögerung durch zu erhebende Folgebeweise ausgegangen, weil es das Vorbringen der Beklagten im Termin dahin verstanden hat und verstehen durfte, daß auf jeden Fall nach Einholung weiterer, erforderlicher Informationen Vorhaltungen gemacht werden würden, so daß eine abschlies sende Vernehmung des gestellten Zeugen in diesem Termin ohnehin nicht möglich war. Dr, Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter