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BGH · IVa ZR 177/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 177/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, ein früherer Polizeibeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, verlangt von der Beklagten Rentenzahlungen aus einer bei ihr abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. In dem Antragsformular ist die Frage 1, "besteht für Sie schon eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Mai 1986 zugegangen ist, zeigte der Kläger unter Übersendung verschiedener Unterlagen den Eintritt des Versicherungsfalles an und stellte den Antrag auf Versicherungsleistung. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie ferner die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil der Kläger neben seinem chronischen Augenleiden weiter verschwiegen habe, daß er sich in laufenden Behandlungen wegen Wirbelsäulenbeschwerden befunden habe. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, ebensowenig die Angabe von Einzelheiten der ärztlichen Behandlungen, weil er im Versicherungsantrag darauf hingewiesen habe, daß er bei der AG, die dem gleichen Konzern angehöre wie die Beklagte, krankenversichert sei. Die Beklagte müsse sich darüber hinaus die Kenntnis ihres Versicherungsagenten H^^ zurechnen lassen, dem er bei der Ausfüllung des Versicherungsantrages erklärt habe, daß er gerade wieder bei Dr. in Behandlung sei und im Moment keine Haftschalen trage. Der Versicherungsagent habe ihm auf Frage erklärt, daß es nicht nötig sei, den Namen des Augenarztes anzugeben, da sich dessen Name aus den vorliegenden Krankenunterlagen ergebe. Die Beklagte habe auch das Recht zu dem Rücktritt verwirkt, weil sie den Vertrag geschlossen habe, ohne darauf zu dringen, daß auch die Frage nach dem Namen seines Augenarztes schriftlich beantwortet werde. Die Beklagte hat vorgebrachts Der Kläger habe dadurch, daß er die Frage nach Augenerkrankungen angekreuzt und bei der Zusatzfrage nach Einzelheiten der Krankheit lediglich angegeben habe "Haftschalen 5,0 re und 1,5 li", ohne die Zusatzfragen nach ärztlicher Behandlung, ihrem Zeitraum, Daten der Untersuchungen und Namen und Anschrift der Ärzte zu beantworten, den Eindruck erweckt, es bestehe eine problemlos korrigierte Kurzsichtigkeit. Diese Umstände seien gefahrerheblich gewesen, da zu dem einen ausdrücklich nach ihnen gefragt worden sei und sie zu dem anderen bei konkreter Beantwortung der Fragen in keinem Fall den Antrag in der gestellten Form angenommen hätte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Rücktrittsgrund vorliege, wenn die Beklagte von der Augenerkrankung des Klägers keine Kenntnis gehabt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist daher nicht auf die Berechnung von Zahlungs- und ähnlichen Fristen anwendbar (RG JW 1938, 683; Zonenamt in Versicherungswirtschaft 1949, 280; Bruck/Möller, WG 8. 3. Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Revision, die Beklagte habe von der Augenerkrankung des Klägers Kenntnis gehabt, weil er sein Versicherungsverhältnis bei AG angegeben, diese von der Schweigepflicht entbunden habe und daher der Sachbearbeiter der Beklagten die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs tronische Datenspeicherung vorhandenen Krankenunterlagen ge habt habe. Sie will davon eine Ausnahme geltend machen, wenn der Sachbearbeiter die bei der anderen Konzerngesellschaft gespeicherten Daten jederzeit abrufen kann, und beruft sich dabei auf Prölss/Martin, aaO § 44 An. 2 a.E., wonach elektronische Datenspeicherung ebenfalls Kenntnis des Versicherers begründet. Für selbständige Versicherungsunternehmen in einem Konzernverbünd könnten sie nur dann gelten, wenn der eine Versicherer die bei dem anderen gespeicherten Daten routinemäßig abfragen würde. Daß dies der Fall gewesen sei, wird jedoch vom Kläger nicht behauptet. Er hat lediglich behauptet, der Sachbearbeiter der Beklagten habe die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs auf die bei der AG Anders kann es sich verhalten, wenn der Versicherungsnehmer zu Fragen in dem Antragsformular entweder überhaupt nur oder zu demindest ergänzend auf Angaben und Unterlagen verweist, die dem Versicherer oder einer mit ihm verbundenen Konzerngesellschaft bereits vorliegen. Bei dem bisher festgestellten Sachverhalt kann das Unterlassen eines Abrufens etwa gespeicherter Daten durch die Beklagte auch nicht nach § 242 BGB - entsprechend dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 WG enthaltenen Rechtsgedanken - dem Kennen gleichgestellt werden (vgl. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angaben des Klägers in dem Versicherungsantrag dahin zu verstehen waren, daß eine problemlos korrigierte Kurzsichtigkeit bestehe und daß sich der Kläger zu demindest seit geraumer Zeit keinen augenärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen unterzogen habe (BU 15 oben). Der Senat hat in BGHZ 102, 194 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, daß alles, was dem Vermittlungsagenten mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, also zu seiner Kenntnis gelangt ist. Seine Frage, ob er den Namen des Augenarztes Dr. TiflP angeben solle, habe Herr H^p mit dem Hinweis beantwortet, das sei nun aber wirklich nicht nötig, da der Name des Arztes - der sich ja bereits aus den vorliegenden Krankenunterlagen ergebe - nur dazu benötigt werde, um Einblick in die Krankenunterlagen zu erhalten. Mit diesem Vortrag hat der Kläger allerdings nicht hinreichend substantiiert behauptet, er habe den Agenten Hp^ der Beklagten mündlich zutreffend über sein Augenleiden unterrichtet, so daß die Beklagte trotz der feststehenden unvollständigen Beantwortung der Fragen im schriftlichen Versicherungsantrag gezwungen wäre, diesen Vortrag zu widerlegen (Senatsurteil vom 23.5.1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 unter 3.). Der Vortrag läßt nicht erkennen, daß der Kläger den Agenten über das Ausmaß und die Schwere seines Augenleidens sowie über die bestehende Tendenz zur Verschlimmerung, wie sie das Berufungsgericht als dem Kläger bekannt im einzelnen festgestellt hat (BU 15 - 18), ausreichend informiert hat. Wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, wäre die Verletzung der Anzeigepflicht bei der schriftlichen Beantwortung der Antragsfragen unter den behaupteten besonde- Hat der Agent der Beklagten nach dem Hinweis des Klägers auf seine jahrelange augenärztliche Behandlung, die erneute gegenwärtige Behandlung bei Dr. und die Haftschalenproblematik die ausdrückliche Frage des Klägers in der behaupteten Weise beantwortet, so durfte der Kläger darauf vertrauen, daß weitere Angaben jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen seien. Das Verhalten des Agenten war gegebenenfalls geeignet, den Kläger in den irrigen Glauben zu versetzen, er könne von der namentlichen Bezeichnung weiterer Ärzte, die ihn außer Dr. behandelt hatten, und der Darstellung näherer Einzelheiten seines Leidens zunächst ab-sehen. Da dies nicht geschehen ist und das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen RechtsStandpunktes keine Feststellungen zu der hilfsweise geltend gemachten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit den abgeschlossenen weiteren Versicherungsverträgen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 20 WG § 188 BGB § 7 WG § 242 BGB § 16 WG
WGBehandlungFrageBerufungsgerichtKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

X
X;
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WG § 7
§ 7 WG will nur fehlende Erklärungen der Parteien über Beginn und Ende der materiellen Versicherung ersetzen und ist daher auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen nicht anwendbar.
WG §§ 16, 17, 44
Zur Kenntnis des Versicherers, wenn rechtlich selbständige Versicherungsunternehmen in einem Konzern verbunden sind.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - OLG München
LG Landshut
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 177/88	URTEIL	Verkündet	am:
13. Dezember 1989 Keller
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Polizeihauptkommissars a.D. Achim Manfred 195a,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Vorstand,
AG, gesetzlich vertreten durch Straße 9,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WIV
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1988 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein früherer Polizeibeamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, verlangt von der Beklagten Rentenzahlungen aus einer bei ihr abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger hat bei der Beklagten gemäß seinem schriftlichen Antrag vom 10. Dezember 1984 den Abschluß einer Beruf sunfähigkeitsversicherung auf Rentenbasis beantragt. In dem Antragsformular ist die Frage 1, "besteht für Sie schon eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit bzw.
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Invalidität (auch Zusatzversicherung) oder ist eine solche beantragt?", verneint. Die Frage 8 f, "leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der ... Augen?", ist bejaht. Zu der Zusatzfrage nach Einzelheiten ist ausgeführts "8 f Haftschalen 5,0 re und 1,5 li". Die Frage 10, "welcher Arzt kann sonst über Ihren Gesundheitszustand Auskunft geben (Hausarzt)?", ist mit "keiner" beantwortet. Die Beklagte hat den Antrag zu ihren Versicherungsbedingungen angenommen.
Am 14. Mai 1986 wurde dem Kläger die Urkunde vom 17. April 1986 ausgehändigt, mit welcher seine Versetzung in den Ruhestand (mit Wirkung ab 1. September 1986) verfügt worden war. Mit Schreiben vom 17. Mai 1986, das der Beklagten am 22. Mai 1986 zugegangen ist, zeigte der Kläger unter Übersendung verschiedener Unterlagen den Eintritt des Versicherungsfalles an und stellte den Antrag auf Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 20. Juni 1986, dem Kläger zugegangen am 23. Juni 1986, erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Angaben des Klägers bei Antragstellung. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie ferner die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, weil der Kläger neben seinem chronischen Augenleiden weiter verschwiegen habe, daß er sich in laufenden Behandlungen wegen Wirbelsäulenbeschwerden befunden habe. Außerdem habe er bereits bei Antragstellung zwei weitere Berufsunfähigkeitsversicherungen geplant, die dann am 12. und 13. Dezember 1984 abgeschlossen worden seien. Dennoch habe er die Frage nach anderen Versicherungen verneint und ihr auch später davon keine Mitteilung gemacht.
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Der Kläger hat vorgetragen:
Er habe die in dem Antragsformular gestellten Fragen richtig beantwortet. Da er keinen Hausarzt gehabt habe, habe er keinen benennen können. Er habe lediglich versäumt, den Namen und die Anschrift seines Augenarztes Dr. Tp|^ anzugeben. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, ebensowenig die Angabe von Einzelheiten der ärztlichen Behandlungen, weil er im Versicherungsantrag darauf hingewiesen habe, daß er bei der	AG, die dem gleichen
 Konzern angehöre wie die Beklagte, krankenversichert sei. Im Antrag sei die Beklagte außerdem ermächtigt worden, dort alle Angaben nachzuprüfen, wozu unter anderem auch die Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbunden worden sei. Ein Rücktritt sei daher auch wegen Kenntnis der Beklagten ausgeschlossen. Er sei bei der V^mpppi
AG seit dem 1. Dezember 1968 krankenversichert und reiche dort seit diesem Zeitpunkt sämtliche ihn betreffenden Arztrechnungen ein. Der Beklagten hätten somit alle seine Krankenunterlagen für Nachprüfungen seiner Gesundheitsverhältnisse zur Verfügung gestanden. Die Beklagte müsse sich darüber hinaus die Kenntnis ihres Versicherungsagenten H^^ zurechnen lassen, dem er bei der Ausfüllung des Versicherungsantrages erklärt habe, daß er gerade wieder bei Dr.	in Behandlung sei und im Moment keine Haftschalen
 trage. Hinsichtlich einer eventuellen Anzeigepflichtverletzung treffe ihn kein Verschulden. Der Versicherungsagent habe ihm auf Frage erklärt, daß es nicht nötig sei, den Namen des Augenarztes anzugeben, da sich dessen Name aus den vorliegenden Krankenunterlagen ergebe. Er habe darauf vertraut, daß der ihm langjährig bekannte Versicherungsagent die er-
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teilten Informationen im Versicherungsantrag richtig wieder-geben werde. Der Rücktritt sei verfristet und damit unwirksam. Die Beklagte habe auch das Recht zu dem Rücktritt verwirkt, weil sie den Vertrag geschlossen habe, ohne darauf zu dringen, daß auch die Frage nach dem Namen seines Augenarztes schriftlich beantwortet werde.
Die Beklagte hat vorgebrachts
 Der Kläger habe dadurch, daß er die Frage nach Augenerkrankungen angekreuzt und bei der Zusatzfrage nach Einzelheiten der Krankheit lediglich angegeben habe "Haftschalen 5,0 re und 1,5 li", ohne die Zusatzfragen nach ärztlicher Behandlung, ihrem Zeitraum, Daten der Untersuchungen und Namen und Anschrift der Ärzte zu beantworten, den Eindruck erweckt, es bestehe eine problemlos korrigierte Kurzsichtigkeit. In Wirklichkeit habe er jedoch an Haftschalenunverträglichkeit, chronischer Bindehautentzündung mit Hornhautbeteiligung, ständiger Verschlechterung der Sehkraft, Nystagmus, Pilzinfektion und Lichtempfindlichkeit gelitten und habe selbst bei optimaler Brillenkorrektur lediglich eine Sehkraft von rechts 50% und links 40% erreicht. Dies sei ihm seit Jahren bekannt gewesen. Diese Umstände seien gefahrerheblich gewesen, da zu dem einen ausdrücklich nach ihnen gefragt worden sei und sie zu dem anderen bei konkreter Beantwortung der Fragen in keinem Fall den Antrag in der gestellten Form angenommen hätte.
Der Kläger habe ihren Agenten H^^ nicht über sein chronisches Augenleiden informiert. Die
AG sei im Verhältnis zu ihr eine selbständige
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Gesellschaft, deren Kenntnisse ihr nicht zugerechnet werden könnten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein Rücktrittsgrund vorliege, wenn die Beklagte von der Augenerkrankung des Klägers keine Kenntnis gehabt habe, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsfehler.
2.	Entgegen der Ansicht der Revision ist der von der Beklagten erklärte Rücktritt nicht wegen Versäumung der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 WG unwirksam. Unstreitig ist das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 1986, aus dem sich der Rücktrittsgrund ergab, der Beklagten am 22. Mai 1986 zugegangen. Ebenso unstreitig ist das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 20. Juni 1986 dem Kläger am 23. Juni 1986 zugegangen. Da der 22. Juni 1986 ein Sonntag war, ist die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 Satz 1 WG eingehalten (§§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 BGB). Demgegenüber meint die Revision, hier seien nicht die vorerwähnten Vorschriften, sondern § 7 WG anzuwenden, und daher sei die Rücktrittsfrist
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bereits am 22. Juni 1986 um 12.00 Uhr abgelaufen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Prölss/Martin, WG 24. Auf 1. Anm. 5 zu § 7 WG.
§ 7 WG stellt eine Abweichung von §§ 187ff. BGB dar. Der Normzweck geht dahin, daß die Haftung bei Zeitversicherungen jeder Art bei Fehlen vertraglicher Abreden am Mittag des jeweils für den Haftungsbeginn maßgebenden Tages beginnen und am Mittag des letzten Fristtages enden soll, weil sonst der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend wäre, der oftmals nur schwer genau feststellbar ist (vgl. die amtliche Begründung, abgedruckt bei Greiser JW 1934, 2319; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 106; Bruck, Das Privatversicherungsrecht S. 234; ders. JW 1925, 561, 564; Hagen, Das Versicherungsrecht in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts,
 Bd. 8, 1. Abteilung S. 456). Die Bestimmung will daher nur fehlende Erklärungen der Parteien über den Beginn und das Ende der materiellen Versicherung ersetzen (Greiser aaO). Wollte man sie auch auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen ausdehnen, so wäre das vom Sinn der Bestimmung nicht mehr gedeckt. Auch ihr Wortlaut legt eine solche Ausdehnung der Bestimmung nicht nahe. Sie ist daher nicht auf die Berechnung von Zahlungs- und ähnlichen Fristen anwendbar (RG JW 1938, 683; Zonenamt in Versicherungswirtschaft 1949, 280; Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 7 WG Rdn. 9; a.A. anscheinend OLG Hamburg JRPV 1931, 93).
3.	Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Revision, die Beklagte habe von der Augenerkrankung des Klägers Kenntnis gehabt, weil er sein Versicherungsverhältnis bei
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der V
AG angegeben, diese von
 der Schweigepflicht entbunden habe und daher der Sachbearbeiter der Beklagten die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs
 tronische Datenspeicherung vorhandenen Krankenunterlagen ge habt habe. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten
 ihr eine selbständige Gesellschaft. Die etwaige Kenntnis der
 weiteres der Beklagten zugerechnet werden. Beide Gesellschaften sind zwar in einem Konzern verbunden. Daß dies allein nicht ausreicht, um der Beklagten die Kenntnis der Vereinigten Krankenversicherung zuzurechnen, räumt auch die Revision ein. Sie will davon eine Ausnahme geltend machen, wenn der Sachbearbeiter die bei der anderen Konzerngesellschaft gespeicherten Daten jederzeit abrufen kann, und beruft sich dabei auf Prölss/Martin, aaO § 44 Anm. 2 a.E., wonach elektronische Datenspeicherung ebenfalls Kenntnis des Versicherers begründet. Die dortigen Ausführungen betreffen jedoch offensichtlich nur Fälle, in denen die elektronische Datenspeicherung bei dem gleichen Versicherer stattgefunden hat (vgl. Martin, Versicherungspraxis 1986, 49f.) . Für selbständige Versicherungsunternehmen in einem Konzernverbünd könnten sie nur dann gelten, wenn der eine Versicherer die bei dem anderen gespeicherten Daten routinemäßig abfragen würde. Daß dies der Fall gewesen sei, wird jedoch vom Kläger nicht behauptet. Er hat lediglich behauptet, der Sachbearbeiter der Beklagten habe die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs auf die bei der	AG
gespeicherten Daten gehabt, und die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß dort Nachprüfungen erfolgt sind (BU 19 unter 2).
auf die bei der V
durch elek-
ist die V
AG im Verhältnis zu
V
AG kann daher nicht ohne
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Anders kann es sich verhalten, wenn der Versicherungsnehmer zu Fragen in dem Antragsformular entweder überhaupt nur oder zu demindest ergänzend auf Angaben und Unterlagen verweist, die dem Versicherer oder einer mit ihm verbundenen Konzerngesellschaft bereits vorliegen. Daß dies der Fall war, ist bisher nicht festgestellt.
Bei dem bisher festgestellten Sachverhalt kann das Unterlassen eines Abrufens etwa gespeicherter Daten durch die Beklagte auch nicht nach § 242 BGB - entsprechend dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 WG enthaltenen Rechtsgedanken - dem Kennen gleichgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1.12.1982 - IVa ZR 70/81 - VersR 1983, 237, 238 unter IV.). Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angaben des Klägers in dem Versicherungsantrag dahin zu verstehen waren, daß eine problemlos korrigierte Kurzsichtigkeit bestehe und daß sich der Kläger zu demindest seit geraumer Zeit keinen augenärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen unterzogen habe (BU 15 oben). Für die Beklagte bestand daher kein Anlaß zu einer Rückfrage bei der V\
Krankenvers i cherung AG.
4.	Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß es nicht darauf ankomme, was der Kläger dem Vermittlungsagenten Hark über seine Augenerkrankung berichtet hat. Der Senat hat in BGHZ 102, 194 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, daß alles, was dem Vermittlungsagenten mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, also zu seiner Kenntnis gelangt ist. Der Kläger hat hierzu vorgetragen:
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Er habe dem Vermittler H^^Pbeim Ausfüllen des Versicherungsantrages die Tatsachen mitgeteilt, die ihm damals selbst bekannt gewesen seien. Dabei habe er insbesondere darauf hingewiesen, daß er sich, wie Herr H^p ja wisse, schon seit Jahren in augenärztlicher Behandlung befinde. Gerade im Augenblick sei er wieder bei Dr. T^pP in Behandlung und trage keine Haftschalen, weil er diese nicht mehr gut vertragen habe. Herr Dr. T^|p wolle ihm deshalb neue Haftschalen anpassen. Seine Frage, ob er den Namen des Augenarztes Dr. TiflP angeben solle, habe Herr H^p mit dem Hinweis beantwortet, das sei nun aber wirklich nicht nötig, da der Name des Arztes - der sich ja bereits aus den vorliegenden Krankenunterlagen ergebe - nur dazu benötigt werde, um Einblick in die Krankenunterlagen zu erhalten. Gerade diese lägen aber bereits der Versicherung vor.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger allerdings nicht hinreichend substantiiert behauptet, er habe den Agenten Hp^ der Beklagten mündlich zutreffend über sein Augenleiden unterrichtet, so daß die Beklagte trotz der feststehenden unvollständigen Beantwortung der Fragen im schriftlichen Versicherungsantrag gezwungen wäre, diesen Vortrag zu widerlegen (Senatsurteil vom 23.5.1989 - IVa ZR 72/88 - VersR 1989, 833 unter 3.). Der Vortrag läßt nicht erkennen, daß der Kläger den Agenten über das Ausmaß und die Schwere seines Augenleidens sowie über die bestehende Tendenz zur Verschlimmerung, wie sie das Berufungsgericht als dem Kläger bekannt im einzelnen festgestellt hat (BU 15 - 18), ausreichend informiert hat. Wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, wäre die Verletzung der Anzeigepflicht bei der schriftlichen Beantwortung der Antragsfragen unter den behaupteten besonde-
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ren Umständen jedoch entschuldigt (§ 16 Abs. 3 WG). Hat der Agent der Beklagten nach dem Hinweis des Klägers auf seine jahrelange augenärztliche Behandlung, die erneute gegenwärtige Behandlung bei Dr.	und	die	Haftschalenproblematik
 die ausdrückliche Frage des Klägers in der behaupteten Weise beantwortet, so durfte der Kläger darauf vertrauen, daß weitere Angaben jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen seien. Das Verhalten des Agenten war gegebenenfalls geeignet, den Kläger in den irrigen Glauben zu versetzen, er könne von der namentlichen Bezeichnung weiterer Ärzte, die ihn außer Dr.	behandelt	hatten,	und der
 Darstellung näherer Einzelheiten seines Leidens zunächst ab-sehen. Der Kläger konnte aufgrund der behaupteten Auskunft des Agenten H^J vielmehr der Meinung sein, die Beklagte würde zunächst die vorhandenen Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls weitere Angaben von ihm nachfordern.
Das Berufungsgericht hätte daher die benannten Zeugen und	vernehmen	müssen.	Da	dies	nicht	geschehen
 ist und das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen RechtsStandpunktes keine Feststellungen zu der hilfsweise geltend gemachten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit den abgeschlossenen weiteren Versicherungsverträgen getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter