Der Ausschluß des § 6 WG durch Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Die ihm zugrundegelegten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr sind AGB einer Verwenderin, die von den im Versicherungsvertragsgesetz enthaltenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit gemäß § 187 Abs. 2 VVG entbunden ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß die Wirksamkeit der AVB an den einschlägigen Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu messen ist. "Verletzt der Versicherungsnehmer eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit, so sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. Allein der Umstand, daß nur die Schadensverhütungs-maßnahmen, die dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegt werden, ausdrücklich als Obliegenheiten bezeichnet sind, diejenigen Maßnahmen dagegen nicht, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadensfalles und zu dessen Regulierung ergreifen soll, kann bei dem hier typischerweise angesprochenen Personenkreis keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß in Nr. 11 der AVB der Beklagten die Rechtsfolgen schuldhafter Verstöße gegen alle in den Nrn. 8, 9 und 10 aufgeführten Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers erfaßt sein sollen. Entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam und verständig durchliest (BGHZ 84, 268, 272; BGH, Urteil vom 15.6.1983 - IVa ZR 31/82 = NJW 1983, 2638). der Nr. 11 in drei Blöcken vorangestellten, vom Versicherungsnehmer zu beobachtenden Verhaltensweisen deutlich (und ausschließlich) nach den zeitlichen Abschnitten untergliedert sind, für die ihm ein bestimmtes Verhalten aufgegeben sein soll. Auch ein juristischer Laie wird nach der Lektüre der Nrn. 8 bis 11, die ihm die vorstehenden Erkenntnisse vermittelt, nicht mehr erwarten, daß ihn nach dem Willen des Versicherers die in Nr. 11 aufgeführten Konsequenzen nur dann treffen sollen, wenn er etwas unterläßt, das ihm nach Nr. 8 obliegt, nicht dagegen, wenn er davon absieht, etwas zu tun, was ihm in Nr. 9 und 10 in imperativer Form aufgegeben ist. Es kann ihm nicht verborgen bleiben, daß der Versicherer in sämtlichen Klauseln seine Einstandspflicht durch gebotene Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadensverhütung, der Schadensaufklärung und -abwicklung zu begrenzen sucht. 3. Bei der gebotenen Inhaltskontrolle der Nr. 11 AVB nach den Maßstäben des § 9 AGBG ist zu beachten, daß in ihren Sätzen 1 und 2 jeweils eine selbständige Vereinbarung enthalten ist. Infolgedessen ist auch die Wirksamkeit jeder der beiden Vereinbarungen gesondert und für sich zu prüfen, ohne daß es sich hierbei um eine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel handeln würde, die nicht Aufgabe der Gerichte ist, sondern dem Gesetzeszweck zuwiderliefe (vgl. Wäre Nr. 11 AVB so gestaltet, daß eine Regelung der Leistungsfreiheit nur bei Bestand des unveränderten Inhaltes von Satz 1 und Satz 2 vorläge, so käme nur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ganzen Nr. 11 in Betracht. Hier muß Jedoch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Satz 1 der Nr. 11 AVB eine Regelung enthält, die einen selbständigen, von der Existenz und dem Bestand des Satzes 2 unabhängigen Inhalt hat (vgl. Prölss/Martin, aaO, § 6 An. 9 Aa), wenn und solange sie nicht in rechtswirksamer Weise von der ihr mit § 187 Abs. 2 VVG eingeräumten Vertragsfreiheit Gebrauch macht, der allerdings im Falle der Verwendung von AGB das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grenzen setzt. Der Halbsatz, "es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist“, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Beklagte bereits hier teilweise von der ihr durch § 187 Abs. 2 WG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und für Verletzungen von nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu beobachtenden Obliegenheiten das Erfordernis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes abbedungen und ihre Leistungsfreiheit auf alle Fälle schuldhafter Obliegenheitsverletzungen ausgedehnt hätte. Der Halbsatz in Satz 1 ist demnach als Klarstellung zu verstehen, daß schuldlose Obliegenheitsverletzungen in keinem Fall eine Berufung auf Leistungsfreiheit zur Folge haben können, nicht dagegen als Teilabänderung des § 6 Abs.3 WG. Bundesgerichtshofes seine Ausprägung erfahren hat, widerspricht; sie läßt in treuwidriger Weise die schützenswerten Belange ihrer Versicherungsnehmer außer Acht und kann auch keine Schutz verdienenden Belange der Versichertengemeinschaft für die von ihr gewollte Regelung aufzeigen. Die Erwägungen, auf denen diese Rechtsprechung aufgebaut ist, geben auch Aufschluß darüber, an welchen Maßstäben sich Satz 2 der Nr. 11 AVB in Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG messen lassen muß. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt auch bei einem Kaufmann, der im Speditions- und Frachtführergewerbe international tätig ist, nicht von vornherein; seine gewerbliche Tätigkeit ändert nichts daran, daß der Versicherer ihm jedenfalls versicherungstechnisch überlegen bleibt, nicht zuletzt in der Abwicklung eines tatsächlich Daß dennoch schon die leichteste, folgenlos gebliebene Nachlässigkeit in der Wahrnehmung der vertraglich vorgeschriebenen Aufklärungsund Schadensfeststellungspflicht zu dem völligen Verlust des an sich entstandenen Anspruches auf die Versicherungsleistung führen soll, läßt die gebotene Abwägung zwischen den beiderseitigen anerkennens- und schützenswerten Belangen in starkem Maße vermissen. Die Folge ist der Wegfall des unwirksamen Satzes 2 der Nr. 11 AVB und gemäß § 6 Abs. 2 AGBG die uneingeschränkte Anwendung des § 6 VVG auf den Versicherungsvertrag der Parteien. Das Berufungsgericht hat den Zeugen RV, der unbestritten eine Repräsentantenstellung bei der Klägerin einnimmt, für glaubwürdig erachtet und festgestellt, daß der Fahrer WMBi dem Zeugen RMI telefonisch mitgeteilt habe, er habe die herabgestürzten Kisten bereits wieder aufgeladen und sei auch schon weitergefahren. Im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ist die Entfernung des Lastzuges von der Unfallstelle vor der Verständigung der Klägerin der für die Beurteilung des Verhaltens ihres Repräsentanten maßgebliche Gesichtspunkt, nicht dagegen die Ungewißheit, ob der Fahrer von bulgarischem oder türkischem Boden aus anrief.Der unzutreffende Ansatzpunkt des Berufungsgerichts bei der Bewertung des Repräsentantenverhaltens erlaubt es dem Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, selbst zu beurteilen, ob die Klägerin sich von dem Vorwurf entlasten kann, ihr Repräsentant RM habe grob fahrlässig gehandelt, indem er durch seine Weisung an den Fahrer, bis Bagdad weiterzufahren, eine - zu demindest nachträgliche - Verkehrsunfallanzeige bei der für den Unfallort zuständigen bulgarischen Polizeidienststelle unmöglich machte. als notwendig und geboten hätte aufdrängen müssen; es mußte ihm bei der Schadensmeldung nicht als ausgesprochen naheliegend bewußt werden, daß auch zu diesem Zeitpunkt unter Umständen eine Verständigung der Polizei zu dem Zwecke der Ermittlung des Unfallhergangs noch sinnvoll, nämlich zur Aufklärung mancher Unfalleinzelheiten geeignet sein könnte. Für diese Überlegung bestand auch deshalb kein besonderer Anlaß, weil der Fahrer VMHB auf die Frage des Zeugen versichert hatte, die Angelegenheit mit dem Zollverschluß und den Papieren habe er in Ordnung bringen können; dies sprach dafür, daß die bulgarisch-türkische Grenze bereits passiert war. Da die Klägerin für die erste der ihr angelasteten Obliegenheitsverletzungen ihres Repräsentanten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausräumen kann (§ 6 Abs.3 Satz 1 WG), werden die Revisionsangriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht geführt, gegenstandslos. Bei der Bewertung dieses Verstoßes hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt des Telefonates zwischen dem Zeugen RMB und dem Fahrer WMHi abgestellt. 3. Wegen dieser grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit berufen, soweit nicht auszuschließen ist, daß der Verstoß Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung und den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat, § 6 Abs.3 Satz 2 WG. a) Ein Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht der Beklagten ist ausgeschlossen. Ein Einfluß seiner Nichteinschaltung auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die daraus resultierende Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist ausgeschlossen, denn zu demindest eine erste Beschädigung der Schaltschränke erfolgte bei dem Unfall. Damit hat die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis soweit geführt, daß eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Betracht kommt. b) Ihr obliegt jedoch auch der Beweis, daß die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt hat. Die Klägerin hat, auch nach dem vorbereitenden Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, für den Kausalitätsgegenbeweis könne es u.a. darauf ankommen, ob in Bagdad keine ungünstigeren Sachverständigenfeststellungen getroffen worden seien, als dies am Unfallort möglich gewesen wäre, im Berufungsverfahren nur noch vorgetragen, etwaige Beschädigungen infolge des Wiederaufladens und des Weitertransportes der Schaltschränke unterfielen ohnehin der Frachtführerhaftung. Bei dieser Sachlage läßt sich auch nicht beurteilen, ob die Beklagte die ihr an sich obliegenden konkreten Angaben zur Unsachgemäßheit der Schadensbegutachtung oder zu einer von der Klägerin zu vertretenden Ausweitung ihrer Leistungspflicht machen könnte. Demnach hätte die Klägerin nicht nur dafür einzustehen, daß und soweit eine ordnungsgemäße und verwertbare Schadensfeststellung überhaupt nicht getroffen wurde, sondern auch für eine Schadenserhöhung und damit verbundene Erhöhung der Versicherungsleistung, die auf einen Transport des Ladegutes in transportungeeignetem Zustand bis Bagdad zurückzuführen ist, mit der Folge der insoweit gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten. Anlaß gesehen, nach § 287 ZPO eine Aufklärung - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen - dahin vorzunehmen, ob ein - und gegebenenfalls welcher - Mehrschaden auf die zweite von der Klägerin grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zurückzuführen ist. * Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VVG vorliegen und ob gegebenenfalls eine Hemmung der Verjährung eingetreten war.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AGBG § 9 Bk, § 6 Abs. 2; VVG §§ 6, 187 Abs. 2; Allg. Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr - Ausgabe 1976, Nr. 11 Der Ausschluß des § 6 WG durch Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam. BGH, Urt. v. 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 176/82 URTEIL in dem Rechtsstreit 9. Mai 1984 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KG in Firma Karl vertreten durch die persön- lich haftende Gesellschafterin Karl AiPPliBl GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Karl iUBWB, ZI straße PP, SBBBp/Österreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Firma WflBP APB VPHHB AG, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Zustellungsbevollmächtigten Firma Ti Heinz E. UB| KflMMHPreg Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die bei der Beklagten im September 1977 eine CMR-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, verlangt von der Beklagten mit der am 22. April 1981 zugestellten Klage Deckungsschütz für einen am 31« Mai 1978 eingetretenen Versicherungsfall. Die Spedition KM und NflBV, von der Firma S mit dem Transport von Schaltschränken für Forschungslaboratorien von Erlangen nach Bagdad beauftragt, schloß daraufhin mit der Firma VfHHBP einen CMR-Frachtvertrag ab, die ihrerseits die Klägerin als Unterfrachtführerin ein setzte. In Bulgarien, kurz vor der türkischen Grenze, verunglückte ein von der Klägerin zu dem Transport von drei Schaltschränken eingesetzter Lastzug im Laufe des 31. Mai 1978. Der Hänger stürzte um und die zwei auf ihm verladenen, in Kisten verpackten Schaltschränke stürzten in eine neben der Straße gelegene Wiese. Die Fahrt wurde mit den beschädigten, wiederaufgeladenen Schaltschränken anschließend bis Bagdad fortgesetzt. Dort fand durch Beauftragte der Firma SMHHI und der NflHI IHM (NIC) eine Untersuchung statt, als deren Ergebnis ein Totalschaden beider Schränke festgehalten wurde. Nachdem die NIC an die Firma SflH gezahlt und bei der staatlichen Transportorganisation GflHI Regreß genommen hatte, leistete die Firma KPHP und Nfll ihrerseits Zahlung an GpBBI, um nicht ihre Transportgenehmigungen für ihre Landtransporte in den Irak zu gefährden. Die Klägerin wird in - derzeit ruhenden - Verfahren in NflHH und SflBBUPvon den Firmen Kl und NflpHI sowie VflBUHP in Anspruch genommen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei in folge schuldhafter Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei geworden, daneben macht sie Verjährung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte leistungsfrei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Feststellungsbegehren unverändert weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht hat zwei grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen für gegeben erachtet und den Kausalitätsgegenbeweis nicht als geführt angesehen. Hierauf kommt es in der Tat an, da der Ausschluß des § 6 VVG in Nr. 11 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AVB unwirksam ist. 1. Der vorliegende Versicherungsvertrag ist unter der Geltung des AGB-Gesetzes zustandegekommen. Die ihm zugrundegelegten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr sind AGB einer Verwenderin, die von den im Versicherungsvertragsgesetz enthaltenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit gemäß § 187 Abs. 2 VVG entbunden ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, daß die Wirksamkeit der AVB an den einschlägigen Bestimmungen des AGB-Gesetzes zu messen ist. Unter die generellen Bereichsausnahmen des § 23 Abs, 1 AGBG sind Versicherungsverträge nicht aufgenommen worden. In § 23 Abs. 2 Nr. 6 und in § 23 Abs. 3 AGBG wird lediglich die Anwendbarkeit von § 11 Nr. 12 AG3G ausgeschlossen und die Einhaltung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG normierten Erfordernisse im Falle der behördlichen Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versicherers für entbehrlich erklärt (vgl. auch BGHZ 83, 169, 172/173). 2. Die Revision macht geltend, die Klausel Nr. 11 der AVB der Beklagten enthalte eine Unklarheit, die sich zu Lasten der Beklagten dahin auswirken müsse, daß sie sich auf eine Leistungsfreiheit nicht berufen könne. Der Senat erachtet die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht für gegeben, denn die gebotene Auslegung der AVB läßt keine Unklarheiten bestehen. Nr. 8 der AVB ist überschrieben mit "Obliegenheiten zur Schadensverhütung" und lautet: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, 1. die Frachtführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs auszuwählen; 2. für die ordnungsgemäße Bewachung des beladenen Lastzuges, insbesondere beim Abstellen, bei Wartezeiten und Ruhepausen, zu sorgen; 3. den technischen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge laufend zu überprüfen bzw. über prüfen zu lassen und dabei festgestellte Mängel sofort zu beseitigen. Nr. 9 AVB ist überschrieben mit Verhalten im Schadensfall” und lautet auszugsweise: Der Versicherungsnehmer hat 1 • ... 2. ... 3 • ... 4. keinen Anspruch ohne Einwilligung der Versicherer anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten; 5. sich auf Verlangen der Versicherer auf einen Prozeß mit dem Anspruchssteller einzulassen und den Versicherern die Prozeßführung zu übertragen; 6. jeden Verkehrsunfall sowie Diebstahlsschäden der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 7. bei allen Unfällen, größeren Schäden und solchen, deren Umfang und Höhe zweifelhaft sind, den nächstzuständigen Havariekommissar, der von den Versicherern auf Anfrage benannt wird, zu benachrichtigen und zu beauftragen. Nr. 10 der AVB ist mit “Schadensmeldung und Regulierung” überschrieben; nach dieser Klausel sind dem Versicherer im Schadensfall insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. gegebenenfalls das Zertifikat des Havariekommissars ; 6. gegebenenfalls das Polizeiprotokoll, eine Kopie der Anzeige bei der Polizei. Nr. 11 ist mit ‘'Obliegenheitsverletzung " überschrieben und lautet: "Verletzt der Versicherungsnehmer eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit, so sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes findet keine Anwendung". Allein der Umstand, daß nur die Schadensverhütungs-maßnahmen, die dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegt werden, ausdrücklich als Obliegenheiten bezeichnet sind, diejenigen Maßnahmen dagegen nicht, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadensfalles und zu dessen Regulierung ergreifen soll, kann bei dem hier typischerweise angesprochenen Personenkreis keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß in Nr. 11 der AVB der Beklagten die Rechtsfolgen schuldhafter Verstöße gegen alle in den Nrn. 8, 9 und 10 aufgeführten Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers erfaßt sein sollen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen aufmerksam und verständig durchliest (BGHZ 84, 268, 272; BGH, Urteil vom 15.6.1983 - IVa ZR 31/82 = NJW 1983, 2638). Der mit den AVB angesprochene Personenkreis ist AGB-erfahren. Es handelt sich um Vollkaufleute in der Branche der Spediteure und Frachtführer, die heutzutage selbst nicht mehr ohne AGB - seien es die eigenen, seien es die des Geschäftspartners - zu arbeiten pflegen. Bekommt ein Kaufmann dieser Branche AVB in die Hand, so erwartet er in ihnen Regelungen zur Haftung und zur Haftungsfreistellung des Versicherers und wird sein Augenmerk auf sie richten. Ihm ist auch geläufig, daß diese Regelungen zusammenhängend in einem Abschnitt der Klauseln zu erwarten sind. Die aufmerksame Durchsicht der Nrn. 8 bis 11 der AVB durch einen Leser mit diesem Vorwissen führt dazu, daß ihm nicht entgehen kann, daß die Sanktion der Obliegenheitsverletzungen als Nr. 11 nicht nur der Nr. 8, sondern ebenso den Nrn. 9 und 10 nachfolgt. Ihm kann auch nicht entgehen, daß gegenüber dem MobliegenH in Nr. 8 in den Nrn. 9 und 10 noch verpflichtender klingende Wortwendungen enthalten sind. Er bemerkt ferner, daß die der Nr. 11 in drei Blöcken vorangestellten, vom Versicherungsnehmer zu beobachtenden Verhaltensweisen deutlich (und ausschließlich) nach den zeitlichen Abschnitten untergliedert sind, für die ihm ein bestimmtes Verhalten aufgegeben sein soll. Auch ein juristischer Laie wird nach der Lektüre der Nrn. 8 bis 11, die ihm die vorstehenden Erkenntnisse vermittelt, nicht mehr erwarten, daß ihn nach dem Willen des Versicherers die in Nr. 11 aufgeführten Konsequenzen nur dann treffen sollen, wenn er etwas unterläßt, das ihm nach Nr. 8 obliegt, nicht dagegen, wenn er davon absieht, etwas zu tun, was ihm in Nr. 9 und 10 in imperativer Form aufgegeben ist. Es kann ihm nicht verborgen bleiben, daß der Versicherer in sämtlichen Klauseln seine Einstandspflicht durch gebotene Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schadensverhütung, der Schadensaufklärung und -abwicklung zu begrenzen sucht. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG ist unter diesen Umständen kein Raum. 3. Bei der gebotenen Inhaltskontrolle der Nr. 11 AVB nach den Maßstäben des § 9 AGBG ist zu beachten, daß in ihren Sätzen 1 und 2 jeweils eine selbständige Vereinbarung enthalten ist. Infolgedessen ist auch die Wirksamkeit jeder der beiden Vereinbarungen gesondert und für sich zu prüfen, ohne daß es sich hierbei um eine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Klausel handeln würde, die nicht Aufgabe der Gerichte ist, sondern dem Gesetzeszweck zuwiderliefe (vgl. BGHZ 84, 109; BGH, Urteil vom 9.9.1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48). Wäre Nr. 11 AVB so gestaltet, daß eine Regelung der Leistungsfreiheit nur bei Bestand des unveränderten Inhaltes von Satz 1 und Satz 2 vorläge, so käme nur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der ganzen Nr. 11 in Betracht. Hier muß Jedoch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Satz 1 der Nr. 11 AVB eine Regelung enthält, die einen selbständigen, von der Existenz und dem Bestand des Satzes 2 unabhängigen Inhalt hat (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., § 6 Anm. 25 a). Mit Satz 1 wird für die CMR-Haftpflichtversiche-rungsverträge der Beklagten die Möglichkeit der Berufung auf Leistungsfreiheit im Falle verschuldeter Obliegenheitsverletzungen herbeigeführt. Diese vom Gesetz, nämlich § 6 VVG, vorausgesetzte Vereinbarung führt zur Anwendbarkeit des § 6 VVG auf die Versicherungsverträge der Beklagten (vgl. Prölss/Martin, aaO, § 6 Anm. 9 Aa), wenn und solange sie nicht in rechtswirksamer Weise von der ihr mit § 187 Abs. 2 VVG eingeräumten Vertragsfreiheit Gebrauch macht, der allerdings im Falle der Verwendung von AGB das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Grenzen setzt. Mit Satz 2 hat die Beklagte hiervon Gebrauch gemacht und zwar in der Weise, daß sie die durch Satz 1 der 11 Nr. 11 AVB herbeigeführte Anwendbarkeit des § 6 VVG vollständig abbedungen hat. Lediglich Satz 2 ist vom Bestand des Satzes 1 abhängig, weil er nicht die zu dem Eintritt der Leistungsfreiheit bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unerläßliche Vereinbarung dieser Rechtsfolge von Obliegenheitsverstößen enthält, nicht dagegen Satz 1 vom Bestand des Satzes 2. a) Gegen die Vereinbarung der Leistungsfreiheit als solche macht auch die Revision keine Bedenken geltend. Sie bezweifelt lediglich die Zulässigkeit des von der Beklagten in Anspruch genommenen Umfanges der Leistungsfreiheit. Dieser Angriff zielt auf Satz 2. Satz 1 hält der Inhaltskontrolle stand. Soweit er ausspricht, daß die Beklagte von der Möglichkeit der Berufung auf Leistungsfreiheit Gebrauch machen wolle, liegt die Unbedenklichkeit der Klausel auf der Hand. Der Halbsatz, "es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist“, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Beklagte bereits hier teilweise von der ihr durch § 187 Abs. 2 WG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und für Verletzungen von nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu beobachtenden Obliegenheiten das Erfordernis grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes abbedungen und ihre Leistungsfreiheit auf alle Fälle schuldhafter Obliegenheitsverletzungen ausgedehnt hätte. Dem Verständnis des Halbsatzes als eines Teilausschlusses des § 6 Abs. 3 VVG steht der klare Wort- laut des Satzes 2 entgegen: ”§ 6 des Versicherungsvertrags-gesetzes findet keine Anwendung.” Der Halbsatz in Satz 1 ist demnach als Klarstellung zu verstehen, daß schuldlose Obliegenheitsverletzungen in keinem Fall eine Berufung auf Leistungsfreiheit zur Folge haben können, nicht dagegen als Teilabänderung des § 6 Abs. 3 WG. Satz 1 der Nr. 11 AVB grenzt den Anwendungsbereich des § 6 VVG noch nicht ein. b) Dies geschieht in Satz 2. Diese Regelung würde - im Falle ihrer Wirksamkeit - zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer, einer die Erreichung des Vertragszweckes gefährdenden und damit zu weit gehenden Einschränkung der Versicherungsnehmerrechte und der Versichererpflichten führen. Die Beklagte nimmt volle Leistungsfreiheit unter Ausschluß .jeglichen Kausalitätsgegenbeweises für .jeglichen schuldhaften Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten unterschiedslos in Anspruch. Schon die leichteste Nachlässigkeit soll den Versicherungsnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob sein Fehlverhalten überhaupt geeignet ist, die Position des Versicherers zu beeinträchtigen, Jeglichen Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren lassen. Mit dieser Regelung geht die Beklagte über den Rahmen verständlicher Interessenwahrung in einer Art und Weise hinaus, die dem Wesen des Versicherungsverhältnisses, wie es in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seine Ausprägung erfahren hat, widerspricht; sie läßt in treuwidriger Weise die schützenswerten Belange ihrer Versicherungsnehmer außer Acht und kann auch keine Schutz verdienenden Belange der Versichertengemeinschaft für die von ihr gewollte Regelung aufzeigen. Zu Recht weist die Revision auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Fällen der Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlichen, folgenlosen Verstoßes gegen die Obliegenheit der Aufklärung des Versicherungsfalles hin. In ihr ist ein wesentlicher Grundzug des Vertragstypes "Versicherungsverhältnis" verwirklicht. Die Erwägungen, auf denen diese Rechtsprechung aufgebaut ist, geben auch Aufschluß darüber, an welchen Maßstäben sich Satz 2 der Nr. 11 AVB in Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG messen lassen muß. Geboten ist danach eine Abwägung der Schwere und Vorwerfbarkeit der in die Klauselregelung einbezogenen Obliegenheitsverstöße, ihrer Geeignetheit, die Interessen des Versicherers zu gefährden, und der Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit. Diese Schutzbedürftigkeit entfällt auch bei einem Kaufmann, der im Speditions- und Frachtführergewerbe international tätig ist, nicht von vornherein; seine gewerbliche Tätigkeit ändert nichts daran, daß der Versicherer ihm jedenfalls versicherungstechnisch überlegen bleibt, nicht zuletzt in der Abwicklung eines tatsächlich eingetretenen Versicherungsfalles. Dies gilt für den hier vorliegenden Versicherungszweig, der für das Haftpflichtrisiko bei Fahrten im grenzüberschreitenden Verkehr geschaffen wurde, in verstärktem Maße. Hier wird der Versicherungsnehmer bei der Schadenfeststellung und auch bei der Abwicklung häufig schon vor sprachliche Probleme gestellt. Hinzu kommt, daß auch einem kaufmännisch versierten Versicherungsnehmer regelmäßig die konkreten Kenntnisse fehlen werden, welche Maßnahmen er im jeweiligen Ausland bei welchen Behörden oder Institutionen veranlassen muß zu dem Zwecke ordnungsgemäßer Schadensaufklärung und -feststellung. Er ist also typischerweise Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die Art eines geeigneten Vorgehens ausgesetzt und insoweit - auch als Kaufmann - schutzbedürftig. Daß dennoch schon die leichteste, folgenlos gebliebene Nachlässigkeit in der Wahrnehmung der vertraglich vorgeschriebenen Aufklärungsund Schadensfeststellungspflicht zu dem völligen Verlust des an sich entstandenen Anspruches auf die Versicherungsleistung führen soll, läßt die gebotene Abwägung zwischen den beiderseitigen anerkennens- und schützenswerten Belangen in starkem Maße vermissen. Der Charakter einer regelmäßig durchaus einschneidend wirkenden "Abschrek-kungsstrafe” (denn regelmäßig wird es sich in diesem Versicherungszweig um zwar nicht existenzvernichtende, aber der Höhe nach nicht unbedeutende Haftpflichtfälle des Versicherungsnehmers handeln) erlangt in der Sanktionsklausel der Beklagten ein nicht mehr hinnehm-bares Übergewicht. Die Folge ist der Wegfall des unwirksamen Satzes 2 der Nr. 11 AVB und gemäß § 6 Abs. 2 AGBG die uneingeschränkte Anwendung des § 6 VVG auf den Versicherungsvertrag der Parteien. 4. Offen bleiben kann, ob Satz 2 der Nr. 11 AVB wegen der ungewohnt weitgehenden Reichweite der beanspruchten Leistungsfreiheit auch als Überraschungsklausel gemäß § 3 AGBG unwirksam ist. II. 1. Mit Erfolg greift die Revision das Vorgehen des Berufungsgerichts bei der Bewertung des der Klägerin zurechenbaren Verhaltens im Falle der unstreitigen Nicht-Zuziehung der Polizei an der Unfallstelle an. Das Berufungsgericht hat den Zeugen RV, der unbestritten eine Repräsentantenstellung bei der Klägerin einnimmt, für glaubwürdig erachtet und festgestellt, daß der Fahrer WMBi dem Zeugen RMI telefonisch mitgeteilt habe, er habe die herabgestürzten Kisten bereits wieder aufgeladen und sei auch schon weitergefahren. Der Fahrer sei nicht gefragt worden, ob er noch von Bulgarien aus oder bereits aus der Türkei anrufe. Der Standort des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Verständigung der Klägerin vom Unfallgeschehen ist insoweit ungeklärt geblieben. Festgestellt ist dagegen, daß sich der Lastzug nicht mehr an der Unfallstelle befand und insbesondere die unmittelbar nach dem Unfall gegebene Situation (unveränderte Lage des umgestürzten Hängers auf der Fahrbahn und unveränderte Lage der herabgestürzten Kisten in einer Wiese neben der Fahrbahn) nicht mehr bestand. Im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ist die Entfernung des Lastzuges von der Unfallstelle vor der Verständigung der Klägerin der für die Beurteilung des Verhaltens ihres Repräsentanten maßgebliche Gesichtspunkt, nicht dagegen die Ungewißheit, ob der Fahrer von bulgarischem oder türkischem Boden aus anrief. Der unzutreffende Ansatzpunkt des Berufungsgerichts bei der Bewertung des Repräsentantenverhaltens erlaubt es dem Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, selbst zu beurteilen, ob die Klägerin sich von dem Vorwurf entlasten kann, ihr Repräsentant RM habe grob fahrlässig gehandelt, indem er durch seine Weisung an den Fahrer, bis Bagdad weiterzufahren, eine - zu demindest nachträgliche - Verkehrsunfallanzeige bei der für den Unfallort zuständigen bulgarischen Polizeidienststelle unmöglich machte. Sein Verhalten rechtfertigt den Vorwurf einer grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung nicht. Es ergibt, daß er bei dem Telefonat die nachträgliche Verständigung der Polizei gar nicht in Erwägung gezogen hat. Der Zeuge hat damit nichts außer Acht gelassen, was sich ihm und Jedem anderen verständigen Erwachsenen in seiner Position und Situation -17- als notwendig und geboten hätte aufdrängen müssen; es mußte ihm bei der Schadensmeldung nicht als ausgesprochen naheliegend bewußt werden, daß auch zu diesem Zeitpunkt unter Umständen eine Verständigung der Polizei zu dem Zwecke der Ermittlung des Unfallhergangs noch sinnvoll, nämlich zur Aufklärung mancher Unfalleinzelheiten geeignet sein könnte. Für diese Überlegung bestand auch deshalb kein besonderer Anlaß, weil der Fahrer VMHB auf die Frage des Zeugen versichert hatte, die Angelegenheit mit dem Zollverschluß und den Papieren habe er in Ordnung bringen können; dies sprach dafür, daß die bulgarisch-türkische Grenze bereits passiert war. Von der nachträglichen Einschaltung der bulgarischen Polizei brauchte sich der Zeuge RM zu demindest keine noch ins Gewicht fallende Aufklärung des Unfallherganges zu versprechen, so daß sich ihm nicht die Erkenntnis aufdrängen mußte, mit der Weisung zur Weiterfahrt bis zur Entladestelle in Bagdad verstoße er gegen eine im Interesse der Beklagten auch jetzt noch zu beobachtende Obliegenheit. Da die Klägerin für die erste der ihr angelasteten Obliegenheitsverletzungen ihres Repräsentanten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausräumen kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WG), werden die Revisionsangriffe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Kausalitätsgegenbeweis sei nicht geführt, gegenstandslos. 2. Die Revision macht geltend, auch in der unterbliebenen Zuziehung und Beauftragung eines Havarie- kommissars mit der Schadensbegutachtung liege kein grob fahrlässiger Obliegenheitsverstoß. Dieser Angriff bleibt erfolglos. Bei der Bewertung dieses Verstoßes hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt des Telefonates zwischen dem Zeugen RMB und dem Fahrer WMHi abgestellt. Seine Beurteilung des Repräsentantenverhaltens als grob fahrlässig stellt weder eine Verkennung des Begriffes der Fahrlässigkeit noch der Maßstäbe dar, die in der Rechtsprechung für das Wesen der groben Fahrlässigkeit entwickelt worden sind. Das Berufungsgericht hat auch alle festgestellten Umstände des Geschehens in seine Wertung einbezogen. Die Entscheidung, wann die Grenze der gewöhnlichen Fahrlässigkeit zur groben Fahrlässigkeit überschritten ist, ist eine dem Tatrichter vorbehaltene, im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare Entscheidung (vgl. BGHZ 10, 14; BGH, Urteil vom 19.2.1968 - II ZR 12/66 - VersR 1968, 385). Solche liegen hier nicht vor. 3. Wegen dieser grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit berufen, soweit nicht auszuschließen ist, daß der Verstoß Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung und den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat, § 6 Abs. 3 Satz 2 WG. a) Ein Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles und der Leistungspflicht der Beklagten ist ausgeschlossen. Der Unfall, das Herabfallen von zwei Kisten und die Beschädigung der zwei in ihnen verpackten Schaltschränke sind unstreitig. Der Havariekommissar wäre mit der Begutachtung der Schäden, nicht aber mit der Feststellung und Wertung des Unfallherganges beauftragt worden. Ein Einfluß seiner Nichteinschaltung auf die Feststellung des Versicherungsfalles und die daraus resultierende Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist ausgeschlossen, denn zu demindest eine erste Beschädigung der Schaltschränke erfolgte bei dem Unfall. Damit hat die Klägerin den Kausalitätsgegenbeweis soweit geführt, daß eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten nicht in Betracht kommt. b) Ihr obliegt jedoch auch der Beweis, daß die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt hat. Die Klägerin hat, auch nach dem vorbereitenden Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, für den Kausalitätsgegenbeweis könne es u.a. darauf ankommen, ob in Bagdad keine ungünstigeren Sachverständigenfeststellungen getroffen worden seien, als dies am Unfallort möglich gewesen wäre, im Berufungsverfahren nur noch vorgetragen, etwaige Beschädigungen infolge des Wiederaufladens und des Weitertransportes der Schaltschränke unterfielen ohnehin der Frachtführerhaftung. Für spätere Ereignisse, die "nicht unter das versicherte Risiko fallen", habe die Beklagte konkret nichts vorgetragen, der Hinweis auf mangel- hafte Verpackung sei abwegig, da keine Verpackung das Ladegut bei Herabstürzen vor Schaden bewahren könne. Ohne Erwiderung hat die Klägerin die Erklärung der Beklagten gelassen, die Entscheidung über den zu ersetzenden Schaden, die - nach Mitteilung der Klägerin -schließlich im Beisein und in Abstimmung zwischen Vertretern der Firma SflHBl und der staatlichen irakischen Versicherungsgesellschaft NSBB IflMM ge- troffen worden sei, erkenne sie nicht als gleichwertigen Ersatz für ein Havariezertifikat an, da keiner der Beteiligten als neutral angesehen werden könne. Den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis dafür, daß durch ihren Obliegenheitsverstoß keine Mehrinanspruchnahme der Beklagten verursacht werde, ist sie damit bislang schuldig geblieben. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, ob und welche schriftlichen Schadensfeststellungen in Bagdad getroffen worden und ob diese der Beklagten zugeleitet worden sind. Es läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob die Schadensfeststellungen als geeigneter Nachweis zu Art und Höhe des Schadens angesehen werden können und ob aus ihnen nachträgliche Schadensvergrößerungen ersichtlich oder zu demindest durch sie nicht ausschließbar sind. Bei dieser Sachlage läßt sich auch nicht beurteilen, ob die Beklagte die ihr an sich obliegenden konkreten Angaben zur Unsachgemäßheit der Schadensbegutachtung oder zu einer von der Klägerin zu vertretenden Ausweitung ihrer Leistungspflicht machen könnte. Zu dieser Haftungsaus- 21 Weitung bleibt zu erwägen: Als nächstzuständiger Havarie-kommissar kam im zu entscheidenden Fall jedenfalls nur ein wesentlich unfallnäherer als derjenige in Bagdad in Frage. Eine unfallnahe Begutachtung des beschädigten Ladegutes wäre auch generell geeignet gewesen, einen Weitertransport der beschädigten Ladung in transportungeeignetem Zustand zu verhindern. Demnach hätte die Klägerin nicht nur dafür einzustehen, daß und soweit eine ordnungsgemäße und verwertbare Schadensfeststellung überhaupt nicht getroffen wurde, sondern auch für eine Schadenserhöhung und damit verbundene Erhöhung der Versicherungsleistung, die auf einen Transport des Ladegutes in transportungeeignetem Zustand bis Bagdad zurückzuführen ist, mit der Folge der insoweit gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten. Der Hinweis der Klägerin darauf, daß der Frachtführer auch für solche Mehrschäden infolge Weitertransportes des Ladegutes in transportungeeignetem Zustand einzustehen habe, zeigt gerade, daß die Obliegenheitsverletzung auch zur Ausweitung der Leistungspflicht der Beklagten geeignet war. Der mit der aufgegebenen Obliegenheit verfolgte Schutzzweck erfaßt auch diesen Schadensbereich (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1975 - IV ZR 34/74 -VersR 1976, 134). 4. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, der Klägerin fielen zwei grob fahrlässige Obliegenheitsverstöße zur Last, von denen der erste im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 CMR geeignet sei, die Häftling der Beklagten in vollem Umfang zu berühren. Von hier aus hat es keinen Anlaß gesehen, nach § 287 ZPO eine Aufklärung - gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen - dahin vorzunehmen, ob ein - und gegebenenfalls welcher - Mehrschaden auf die zweite von der Klägerin grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung zurückzuführen ist. Mangels ausreichender Feststellungen, die Grundlage der gebotenen Anwendung des § 287 ZPO sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 6.6.1966 - IV ZR 22/64 - VersR 1966, 745), muß die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 5. Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch aus einem weiteren Grund geboten. In den Urteilen der Vorinstanzen ist die Frage der Verjährung des Anspruchs der Klägerin nicht erörtert worden. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten noch am Unfalltage eine vorläufige Schadensanzeige erstattet und weitere Benachrichtigung angekündigt hat. Die vorgelegte Parteikorrespondenz hat es nicht ausgewertet. Das Berufungsurteil enthält auch keine Bezugnahme auf diese Schriftstücke. * Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VVG vorliegen und ob gegebenenfalls eine Hemmung der Verjährung eingetreten war. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter