Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 20. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Frage, wann ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB anzunehmen ist, erscheint im Hinblick auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (§ 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG,
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZK 176/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2, des Architekten Klaus der Steuerberaterin Dr. Annemarie Bf beide: VHjjBstraße 13» Bi - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt - gegen vertreten durch den Vorstand, Dr, Dr, Hans BBS» Hubert DUB* Dr, , A SB Otto K. Helmut ebenda t * - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: s/y a Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 20. November 1980 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 1980 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.750,- DM Gründe : Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wann ein Gewerbebetrieb im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB anzunehmen ist, erscheint im Hinblick auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 33» 321; 49, 258; 57, 191; LM BGB § 196 Nr. 9 unter b; NJW 1967, 2355; WM 1973, 329) als geklärt. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (§ 554 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvü 1/79)• Schon nach der Größe des Bauprojekts, zu dessen Durchführung die Beklagten eine BGB-Gesellschaft gebildet haben, nach dem finanziellen Volumen und angesichts der Hinzuziehung eines bedeutenden Baubetreuungsunternehmens ist davon auszugehen, daß sich die Beklagten mit dem Bauvorhaben über eine gewisse Dauer hinweg eine berufsmäßige Einnahmequelle im Rahmen oder jedenfalls neben ihrer hauptberuflichen Betätigung verschaffen wollten. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs