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BGH · IVa ZR 175/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 175/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht einen - gegebenenfalls gemäß § 67 WG auf sie übergegangenen - Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Wege des Regresses geltend. ternationale Speditions- und Umschlagsgesellschaft mbH (künftig Fa. und einem Pool von acht Versicherern, der seit Anfang 1982 unter der Führung der Klägerin steht, eine Versicherung für Schäden zustandegekommen, die auf von der Firma übernommenen und gemäß CMR durchge- Spediteur tätig geworden und haftet für Schäden auf dem Transportweg gemäß den Bestimmungen der CMR, so daß sie Versicherungsschutz genoß. a) Das Berufungsgericht führt aus, in Ziff.5.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen sei ein Regreßausschluß zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart worden, auf den sich die Beklagte mit befreiender Wirkung berufen könne. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verzicht auf den Regreß gegen Trucker, um den es hier allein gehe, schließe nicht bereits die Entstehung der Schadensersatzforderung und damit deren Übergang auf die Klägerin aus, folglich auch nicht deren Aktivlegitimation, sondern nur die Anspruchsgeltendmachung. Die Klägerin habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Vertragschließenden den Begriff, der im Geschäftsverkehr keine einheitliche und sichere Festlegung erfahren habe, in dem von ihr für richtig gehaltenen Sinn aufgefaßt und zu dem Vertragsbestandteil gemacht hätten: daß nämlich unter Trucker nicht der gemäß § 413 HGB nach CMR haftende Spediteur, sondern nur derjenige verstanden werde, der eine Sattelzugmaschine als Schleppkraft zu dem Transport von und zu dem Bahnhof im Güternahverkehr einsetze. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, was mit dem in Ziff.5.1 der individuell ausgehandelten Versicherungsbedingungen verwendeten Wort "Trucker" gemeint ist, im Wege einer Vertragsauslegung beantwortet werden muß. Es hat aber übersehen, daß Beweis-lastfragen dabei erst dann eine Rolle spielen können, wenn feststeht, daß die für beweisbelastet gehaltene Partei ein vom allgemeinen Wortsinn abweichendes Begriffsverständnis als dasjenige der Vertragschließenden behauptet, und wenn sie daraus ableitet, dieses Verständnis müsse für die Vertragsauslegung maßgeblich sein. Das Berufungsgericht äußert nur die Ansicht, der Begriff "Trucker" habe im Geschäftsverkehr keine einheitliche und sichere Festlegung erfahren, die Klägerin selbst habe unter Seite 4, vorgetragen, daß der Ausdruck "Trucker" nicht einheitlich verwendet werde, und daß Truck sowohl den Straßen-LKW wie auch den Eisenbahnwaggon meine. Das stellt noch nicht die gebotene Auslegung des Regreßverzichtes gegen Trucker nach dem allgemeinen Wortsinn der gebrauchten Formulierung dar. Bei dieser Auslegung ist das Vorbringen der Klägerin, zu dessen Gegenstand sie ausdrücklich auch das Schreiben des Prokuristen der Firma Oskar KG, der Bevollmächtigten der am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer, gemacht hatte, vollständig auszuwerten. Dazu wird auf einen Auszug aus dem Wörterbuch von Dietl-Moss-Lorenz, 1985, Seite 816 verwiesen, ausweislich dessen für truck (in der Wortverwendung als Substantiv) sowohl Lastkraftwagen wie auch (offener) Güterwagen, Waggon als Übersetzungsmöglichkeiten ins Deutsche genannt werden. gibt zutreffend den Sprachgebrauch des Güterverkehrs wieder, Trucker ist der Unternehmer, der im Zulauf zu einem den Hauptlauf bewältigenden Verkehrsmittel die Wechselbrücken befördert oder sie im Nachlauf nach dem Hauptlauf dem Empfänger zuführt." Nicht die Verwendung des Wortes Trucker im (allgemeinen) Geschäftsverkehr, sondern das Begriffsverständnis im Güterverkehr vermag Aufschluß zu geben, welchen allgemeinen Wortsinn Trucker in einem Versicherungsvertrag hat, der zur Abdeckung von Transportschäden im Güterverkehr abgeschlossen worden ist. 4. Da es das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - bislang ungeprüft gelassen hat, ob die Beklagte für den Schadensfall vom 15.

Zitierte Normen: § 67 WG § 413 HGB § 17 CMR
KGFirmaBerufungsgerichtCMRTruckTruckerKlägerinTransport

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 175/86
URTEIL	Verkündet	am:
20. Januar 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Feuerversicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, WÄ®straße 88, Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Firma Ekkehard L< Inhaber: Ekkehard L
, Internationale Spedition,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
StreithelferUi: Fa. Josef~G(BÄ
Internationale Spedition,
A- 6230
Prozeßbevollmächtiqte in II. Instanz: Rechtsanwälte Hildebrecht ÄBSS~üT~Koll. , ■m 13,
S
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang,
 Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht einen - gegebenenfalls gemäß § 67 WG auf sie übergegangenen - Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte im Wege des Regresses geltend.
Durch Vermittlung der Versicherungsmaklerin Firma Oskar
KG war Ende 1980 zwischen der Firma El
 In-
ternationale Speditions- und Umschlagsgesellschaft mbH (künftig Fa.	und einem Pool von acht Versicherern,
 der seit Anfang 1982 unter der Führung der Klägerin steht, eine Versicherung für Schäden zustandegekommen, die auf von der Firma	übernommenen	und	gemäß	CMR	durchge-
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führten Transporten künftig entstehen konnten. Im Frühjahr 1984 beauftragte die Firma	GmbH die Firma
 mit dem Transport von 23.369 kg Rohaluminium von Wuppertal nach Mailand. Die Firma	beauftragte
 ihrerseits die beklagte Spedition, die den Transport durch den Frachtführer G^^^ durchführen ließ. Der zu dem Transport verwendete Lastzug samt Ladung wurde am 15. März 1984 kurz nach seiner Ankunft in Mailand in der Nähe der Zollstation entwendet. Nur der Lastzug konnte wieder beigeschafft werden. Der von der Firma WGmbH mit 94.644,45 DM geltend gemachte Schaden wurde von der Firma Oskar	KG	regu-
liert .
Die Regreßklage der Klägerin ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Das Berufungsurteil hält dem Angriff der Revision nicht stand.
1.	Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin. Die Fa. Oskar	KG	ist	bei der Schadensregulierung ledig-
lich als Vertreterin, nicht im eigenen Namen und Interesse tätig geworden. Das Berufungsgericht konnte es offen lassen, ob die KG allein für die Klägerin oder - was den getroffenen Vereinbarungen entsprechen würde - für den Versichererpool aufgetreten ist. Die Klägerin ist als führender Versicherer dieses Pools jedenfalls in gewillkürter - im vorhinein vereinbarter - Prozeßstandschaft klagebefugt.
 
2.	Unstreitig ist die Fa.	als	Fixkosten-
Spediteur tätig geworden und haftet für Schäden auf dem Transportweg gemäß den Bestimmungen der CMR, so daß sie Versicherungsschutz genoß.
3.	Berechtigt rügt die Revision, daß das Berufungsgericht keine rechtsfehlerfreie Begründung für seine Ansicht gegeben hat, es fehle die "Passivlegitimation" der Beklagten für den geltend gemachten Regreßanspruch.
a) Das Berufungsgericht führt aus, in Ziff. 5.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen sei ein Regreßausschluß zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart worden, auf den sich die Beklagte mit befreiender Wirkung berufen könne. Ziff. 5.1 lautet:
"Der Regress gegen Trucker sowie gegen
 Korrespondenzspediteure in Spanien und
 Italien ist ausgeschlossen".
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Verzicht auf den Regreß gegen Trucker, um den es hier allein gehe, schließe nicht bereits die Entstehung der Schadensersatzforderung und damit deren Übergang auf die Klägerin aus, folglich auch nicht deren Aktivlegitimation, sondern nur die Anspruchsgeltendmachung. Der Regreßausschluß habe für die Beklagte die Wirkung einer Haftungsbeschränkung zu Gunsten Dritter, auf die die §§ 328 ff. BGB entsprechend anzuwenden seien. Das könne die Beklagte im Wege einer prozessualen Einrede geltend machen. Die Klägerin habe die Richtigkeit ihrer bestrittenen Behauptung, die Ausschlußklausel in Ziff. 5.1 sei erkennbar nur auf die "zur Familie" der Fa. gehörenden Unternehmen bezogen - zu der die Beklagte unbe-
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stritten nicht rechnet -, nicht nachweisen können. Was die Vertragsparteien unter dem verwendeten Begriff "Trucker" verstanden hätten, müsse durch Auslegung ermittelt werden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Vertragschließenden den Begriff, der im Geschäftsverkehr keine einheitliche und sichere Festlegung erfahren habe, in dem von ihr für richtig gehaltenen Sinn aufgefaßt und zu dem Vertragsbestandteil gemacht hätten: daß nämlich unter Trucker nicht der gemäß § 413 HGB nach CMR haftende Spediteur, sondern nur derjenige verstanden werde, der eine Sattelzugmaschine als Schleppkraft zu dem Transport von und zu dem Bahnhof im Güternahverkehr einsetze.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, was mit dem in Ziff. 5.1 der individuell ausgehandelten Versicherungsbedingungen verwendeten Wort "Trucker" gemeint ist, im Wege einer Vertragsauslegung beantwortet werden muß. Es hat aber übersehen, daß Beweis-lastfragen dabei erst dann eine Rolle spielen können, wenn feststeht, daß die für beweisbelastet gehaltene Partei ein vom allgemeinen Wortsinn abweichendes Begriffsverständnis als dasjenige der Vertragschließenden behauptet, und wenn sie daraus ableitet, dieses Verständnis müsse für die Vertragsauslegung maßgeblich sein. Eben dieser Wortsinn des vertraglichen Verzichts auf Regreß gegen Trucker muß zunächst durch Auslegung ermittelt werden. Daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.
Das Berufungsgericht äußert nur die Ansicht, der Begriff "Trucker" habe im Geschäftsverkehr keine einheitliche und sichere Festlegung erfahren, die Klägerin selbst habe unter
s
 
Verweisung auf das Schreiben der Firma Oskar	KG	vom
24.3.1986, Seite 4, vorgetragen, daß der Ausdruck "Trucker" nicht einheitlich verwendet werde, und daß Truck sowohl den Straßen-LKW wie auch den Eisenbahnwaggon meine.
Das stellt noch nicht die gebotene Auslegung des Regreßverzichtes gegen Trucker nach dem allgemeinen Wortsinn der gebrauchten Formulierung dar.
Bei dieser Auslegung ist das Vorbringen der Klägerin, zu dessen Gegenstand sie ausdrücklich auch das Schreiben des Prokuristen der Firma Oskar	KG,	der	Bevollmächtigten
 der am Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer, gemacht hatte, vollständig auszuwerten. Die Äußerungen des Prokuristen dieses Unternehmens können als Auslegungsmeterial durchaus Gewicht haben, denn die Firma Oskar	KG	ver-
fügt in dem maßgeblichen Versicherungszweig über umfangreiche Geschäftserfahrungen. Im übrigen sind für die Ermittlung des allgemeinen Wortsinnes einer vertraglichen Regelung vom Gericht sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnismittel zu nutzen.
In dem genannten Schreiben wird dargelegt, daß der Ausdruck "Trucker" sprachlich uneinheitlich sei. Dazu wird auf einen Auszug aus dem Wörterbuch von Dietl-Moss-Lorenz, 1985, Seite 816 verwiesen, ausweislich dessen für truck (in der Wortverwendung als Substantiv) sowohl Lastkraftwagen wie auch (offener) Güterwagen, Waggon als Übersetzungsmöglichkeiten ins Deutsche genannt werden.
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Es wird auch auf die Handelsklausel I
FOR/FOT
aufmerksam gemacht, deren Einleitung in englischer und deutscher Fassung lautet:
"FOR and FOT mean "Free on Rail"	"FOR-FOT" bedeutet "Frei
 and "Free on Truck". These terms	Waggon" (oder offene Güter-
Über diese bislang vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Ausführungen hinaus heißt es auf den Seiten 4 und 5 des genannten Schreibens:
"Trucker im Sinne dieser Police wie überhaupt im Sprachgebrauch des Güterverkehrs ist der Unternehmer, der die Motorkraft, die Zugmaschine, das Fahrgestell zur Verfügung stellt und betreibt ... .
Im Güterverkehr hat der Ausdruck Trucking dagegen einen eindeutigen Sinn. Gemeint ist das Schleppen beladener oder unbeladener Ladungsträger, also Sattelauflieger, Container oder Wechselbrücken, insbesondere im kombinierten Güterverkehr Straße/See, Straße/Schiene oder auch Straße/Binnenschiff. Dazu verweise ich auf Heimes, Handlexikon des Güterverkehrs, 1983,
are synonymous, since the word "Truck" relates to the railway wagons. They should only be
 wagen). Diese beiden Ausdrücke sind synonym, da das
 used when the goods are to be carried by rail."
Wort Truck (Wagen) Eisenbahnwaggon bedeutet. Die Klausel sollte nur benutzt werden, wenn die Ware per Eisenbahn transportiert
 wird."
Seite 202...
gibt zutreffend den Sprachgebrauch des Güterverkehrs wieder, Trucker ist der Unternehmer, der im Zulauf zu einem den Hauptlauf bewältigenden Verkehrsmittel die Wechselbrücken befördert oder sie im Nachlauf nach dem Hauptlauf dem Empfänger zuführt."
Nicht die Verwendung des Wortes Trucker im (allgemeinen) Geschäftsverkehr, sondern das Begriffsverständnis im Güterverkehr vermag Aufschluß zu geben, welchen allgemeinen Wortsinn Trucker in einem Versicherungsvertrag hat, der zur Abdeckung von Transportschäden im Güterverkehr abgeschlossen worden ist.
4. Da es das Berufungsgericht - im Gegensatz zu dem Landgericht - bislang ungeprüft gelassen hat, ob die Beklagte für den Schadensfall vom 15. März 1984 nach Art. 17 Abs. 1 CMR überhaupt einzustehen hat und ob ein unabwendbares Ereignis im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR vorliegt, sind beim gegenwärtigen Verfahrensstand weitere Ausführungen nicht veranlaßt.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter
 Dr. v. Ungern-Sternberg