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BGH · IVa ZR 174/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 174/83

den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in der neuerlichen Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt, nachdem der Kläger seine Bereitschaft zur Zahlung einer Geldbuße und zur Übernahme der Auslagen des Nebenklägers erklärt hatte. Der in diesem Beschluß getroffene Kostenausspruch lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse, die notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten nicht erstattet.11 Da der Kläger im Falle seiner Verurteilung die Nebenklagekosten gemäß §§ 397 Abs.1, 471 Abs. 1 StPO zu tragen gehabt hätte, hätten durch die Übernahmeverpflichtung diese Kosten ebensowenig wie seine im Falle der Verfahrenseinstellung von ihm zu tragenden eigenen notwendigen Auslagen zu einer Strafe oder Sanktion werden können, die die Beklagte nicht zu ersetzen hätte. Das Berufungsgericht erachtet es überdies als zulässig, bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO die Nebenklagekosten dem Angeklagten in Analogie zu § 471 Abs.3 Nr. 2 StPO aufzuerlegen. Da es sich bei den notwendigen Auslagen eines zugelassenen Nebenklägers in einem gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Strafverfahren um Kosten des Gegners dargelegt, daß die Rechtsschutzversicherer mit dieser Klausel Versicherungsschutz nicht nur dann zugesagt haben, wenn die Erstattungspflicht auf einem im jeweiligen Verfahren ergangenen Kostenausspruch beruht, sondern daß Versicherungsschutz auch besteht, wenn die Erstattungspflicht auf einer Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten beruht, sofern die Übernahme sich an den maßgeblichen Kostenvorschriften orientiert und nicht (nur) als Erfüllung einer materiell-rechtlichen Haftungsverpflichtung verstanden werden muß oder ohne vorgegebenen Rechtsgrund erfolgt. Die Existenz eines - vollstreckbaren - Kostenfestsetzungsbeschlusses und der Umstand, daß der Kläger von Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, können für die Entscheidung außer Betracht bleiben, wenn eine Eintrittspflicht der Beklagten schon auf Grund der Ubemahmeerklärung des Klägers gegeben ist. a) Allerdings ergibt sich dies nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - schon daraus, daß ein Versicherungsnehmer, der vor einer vorläufigen Verfahrenseinstellung eine Übernahmeverpflichtungserklärung für die angefallenen Nebenklägerkosten abgibt, b) Das Berufungsgericht erachtet es für zulässig, in einem gemäß § 153 a StPO ergehenden Einstellungsbeschluß dem Angeklagten die Erstattung der Nebenklägerkosten aufzuerlegen. Seine Auffassung, § 471 Abs.3 Nr. 2 StPO, eine für das Privatklageverfahren geschaffene Vorschrift, könne im Strafverfahren, in dem der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen worden sei, analog angewandt werden, wird in Schrifttum und Rechtsprechung zwar durchaus vertreten. Ein Angeklagter muß nach dem gegenwärtigen Meinungsstand durchaus mit der ernstlichen Möglichkeit rechnen, daß ihm die Nebenklagekosten in analoger Anwendung des § 471 Abs.3 Nr. 2 StPO im Einstellungsbeschluß auferlegt werden. Daß die berechtigten Interessen der Versicherer bei dieser Lösung gewahrt bleiben und daß eine untragbare Gefährdung der Versicherer durch Manipulation zu ihren Lasten nicht besteht, hat der Senat unter 4 d) und 5* des genannten Urteils dargelegt. Die Erklärung wird in einer Verfahrenssituation abgegeben, in der der Angeklagte fUr den Fall, daß er eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht erreicht, ernstlich mit seiner Verurteilung zu Strafe und Kosten rechnet. d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger durch die rechtswirksam vereinbarten ARB nicht die Obliegenheit auf erlegt worden ist, vor der Verfahrenseinstellung Verbindung mit der Beklagten aufzunehmen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB verzichtet die Beklagte jedoch bei Strafverfahren für die Tatsacheninstanzen auf eine Prüfung der Erfolgs- Damit kommt deutlich zu dem Ausdruck, daß für einen Versicherungsnehmer nicht die Obliegenheit bestehen soll, nach Zusage des Deckungsschutzes fortlaufend über den Gang des Strafverfahrens in den Tatsacheninstanzen und Uber anstehende Entscheidungen an die Beklagte zu berichten. Nicht in Betracht kommen kann auch eine Abstimmungsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 d) cc) ARB, da es sich bei der Übernahmeerklärung nicht um eine kostenauslösende Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung handelt; die Kosten löst vielmehr der zugelassene Nebenkläger aus, übernommen werden nur bereits entstandene Nebenklägerkosten.

Zitierte Normen: § 153a StPO § 2 ARB § 397 StPO § 17 ARB
KostenVerfahrenseinstellungStPOARBKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 174/83 URTEIL	Verkündet	am:	20.	Februar	1985
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
AG, vertreten
 durch den Vorstand, BflfBstraße 110,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 den Viehkaufmann Ludwig H
Weg 3,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Rieh ter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens •
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren dem Geschädigten P. als zugelassenem Nebenkläger entstanden sind. Der Kläger hat unter dem 17. Februar 1981 einen Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrundegelegt sind.
Am 12. Juni 1981 war er an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem der Motorradfahrer P. verletzt wurde.
Im dem daraufhin wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen
 
den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in der neuerlichen Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt, nachdem der Kläger seine Bereitschaft zur Zahlung einer Geldbuße und zur Übernahme der Auslagen des Nebenklägers erklärt hatte.
Nach Zahlung der auferlegten Geldbuße wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Der in diesem Beschluß getroffene Kostenausspruch lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse, die notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten nicht erstattet.11
Unter dem 24. Juni 1982 erwirkte der Nebenkläger gegen den Kläger einen Kostenfestsetzungsbeschluß Uber 1.465,76 DM, den der Kläger unangefochten ließ.
Die Beklagte, die für das Strafverfahren Deckungsschutz zugesagt hatte, übernahm - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - 5096 der Nebenklagekosten. Eine weitere Leistung lehnte sie ab unter Berufung darauf, daß sie für freiwillig übernommene Nebenklagekosten nicht eintrittspflichtig sei.
Der Zahlungsklage ist von Landgericht und Ober-landesgericht stattgegeben worden. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat es als unerheblich angesehen, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. Juni 1982 ohne Vorliegen eines Kostentitels erlassen worden ist und deshalb mit Erfolg hätte ange-fochten werden können. Der Kläger habe - so meint das Berufungsgericht - auf jeden Fall in Erfüllung einer Rechtspflicht gezahlt. Die Übernahme dieser Verpflichtung sei erforderlich gewesen im Sinne von § 2 Abs. 3 a) ARB. Maßgebend sei, daß ein Versicherungsnehmer bei seiner eigenverantwortlichen Entscheidung, wie er den für ihn günstigsten Verfahrensausgang erreichen könne, in jedem Fall Rechtsschutz anstrebe. Da der Kläger im Falle seiner Verurteilung die Nebenklagekosten gemäß §§ 397 Abs. 1, 471 Abs. 1 StPO zu tragen gehabt hätte, hätten durch die Übernahmeverpflichtung diese Kosten ebensowenig wie seine im Falle der Verfahrenseinstellung von ihm zu tragenden eigenen notwendigen Auslagen zu einer Strafe oder Sanktion werden können, die die Beklagte nicht zu ersetzen hätte. Das Berufungsgericht erachtet es überdies als zulässig, bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO die Nebenklagekosten dem Angeklagten in Analogie zu § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO aufzuerlegen. Zu einer Abstimmung mit der Beklagten vor Abgabe der Übemahmeverpflichtungserklärung sei der Kläger nicht gehalten gewesen.
2.	Das Berufungsgericht nennt eine Anspruchsgrundlage nicht. Da es sich bei den notwendigen Auslagen eines zugelassenen Nebenklägers in einem gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Strafverfahren um Kosten des Gegners
 
handelt, kann ein Versicherungsschutzanspruch des Klägers nur gemäß § 2 Abs. 1 g) ARB in Betracht kommen.
In seiner am gleichen Tag erlassenen Entscheidung - IVa ZR 137/83, zur Veröffentlichung bestimmt -hat der Senat unter 3a) und b) sowie unter 4. dargelegt, daß die Rechtsschutzversicherer mit dieser Klausel Versicherungsschutz nicht nur dann zugesagt haben, wenn die Erstattungspflicht auf einem im jeweiligen Verfahren ergangenen Kostenausspruch beruht, sondern daß Versicherungsschutz auch besteht, wenn die Erstattungspflicht auf einer Vereinbarung der Verfahrensbeteiligten beruht, sofern die Übernahme sich an den maßgeblichen Kostenvorschriften orientiert und nicht (nur) als Erfüllung einer materiell-rechtlichen Haftungsverpflichtung verstanden werden muß oder ohne vorgegebenen Rechtsgrund erfolgt. Die Existenz eines - vollstreckbaren - Kostenfestsetzungsbeschlusses und der Umstand, daß der Kläger von Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat, können für die Entscheidung außer Betracht bleiben, wenn eine Eintrittspflicht der Beklagten schon auf Grund der Ubemahmeerklärung des Klägers gegeben ist. Dies ist der Fall.
a)	Allerdings ergibt sich dies nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - schon daraus, daß ein Versicherungsnehmer, der vor einer vorläufigen Verfahrenseinstellung eine Übernahmeverpflichtungserklärung für die angefallenen Nebenklägerkosten abgibt,
"in jedem Fall Rechtsschutz anstrebt". Maßgebend für Existenz und Umfang eines Versicherungsschutzes ist stets und ausschließlich der Inhalt der zwischen Ver-
sicherer und Versicherungsnehmer rechtswirksam getroffenen Vereinbarung.
b)	Das Berufungsgericht erachtet es für zulässig, in einem gemäß § 153 a StPO ergehenden Einstellungsbeschluß dem Angeklagten die Erstattung der Nebenklägerkosten aufzuerlegen. Es hat damit, ohne dies ausdrücklich zu erörtern, im Ergebnis darauf abgestellt, ob die Kostenübemahmeerklärung nach der Rechtslage erforderlich war und demnach nicht unter die Risikobeschränkung des § 2 Abs. 3a), 2. Alternative ARB fällt.
Seine Auffassung, § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO, eine für das Privatklageverfahren geschaffene Vorschrift, könne im Strafverfahren, in dem der Geschädigte als Nebenkläger zugelassen worden sei, analog angewandt werden, wird in Schrifttum und Rechtsprechung zwar durchaus vertreten. Dem steht jedoch eine gewichtige Gegenmeinung gegenüber, die auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vertreten hat (vgl. für eine analoge Anwendung: Kleinknecht, 35* Aufl. § 397, Rdn.
8; KK-Schikora, § 471, Rdn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen für beide Auffassungen; LR-Schäfer, § 471 Rdn. 48;KMR-MUller, § 471 Rdn. 17; gegen eine analoge Anwendung: BGHSt 15, 60, 62; Kleinknecht/Meyer,
36. Aufl., § 471 Rdn. 15; Baumgärtel in VersR 1980, 985, 988, 989, III 4b). Daß sich in dieser Frage trotz der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die instanzgerichtliche Rechtsprechung ebenso wie das Schrifttum als sehr uneinheitlich darstellt, ist geeignet, in Fällen der vorliegenden Art die Eintrittspflicht des Rechtsschutzver-
sicherers zu begründen. Der Senat hat in seinem Urteil vom gleichen Tage (unter 4 b bis 4 d) der Entscheidungen gründe) klargestellt, daß die schützenswerten Belange eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung nur dann hinreichend gewahrt bleiben, wenn es sich nicht zu seinem Nachteil auswirken kann, daß sich in der Strafrechtspraxis ein einhelliger Meinungsstand darüber noch nicht gebildet hat, ob dem Angeklagten auch im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153 a StPO durch Gerichtsbeschluß die Nebenklägerkosten überbürdet werden können.
Ein Angeklagter muß nach dem gegenwärtigen Meinungsstand durchaus mit der ernstlichen Möglichkeit rechnen, daß ihm die Nebenklagekosten in analoger Anwendung des § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO im Einstellungsbeschluß auferlegt werden. Erreicht er die Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht, droht ihm die Verurteilung mit voller Kostenüberbürdung. In diesen Fällen greift die Risikobeschränkung gegenüber einer "freiwilligen11 Übemahmeerklärung, die einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO unmittelbar vorangeht, nicht ein.
Daß die berechtigten Interessen der Versicherer bei dieser Lösung gewahrt bleiben und daß eine untragbare Gefährdung der Versicherer durch Manipulation zu ihren Lasten nicht besteht, hat der Senat unter 4 d) und 5* des genannten Urteils dargelegt.
c)	Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kostenübemahmeverpflichtungserklärung des Angeklagten keinen Sanktions- oder Wiedergutmachungs-
 
Charakter hat. Die Erklärung wird in einer Verfahrenssituation abgegeben, in der der Angeklagte fUr den Fall, daß er eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nicht erreicht, ernstlich mit seiner Verurteilung zu Strafe und Kosten rechnet. Solange er noch die reale Chance eines Freispruches sieht, wird er sich nicht ohne weiteres zu einem Einverständnis mit der Auferlegung von Geldbußen bereitfinden, für die er selbst aufkommen muß. Er wird ebensowenig "freiwillig" hinnehmen, daß seine Ausgangslage für die zu erwartenden Ersatzansprüche des tatgeschädigten Nebenklägers innerhalb oder außerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch eine Verfahrenseinstellung nur wegen geringer Schuld beeinträchtigt wird. Er findet sich mit der Übernahmeerklärung - jedenfalls aus seiner Sicht - nur zu einer Leistung bereit, deren Aufbringung er ohnehin nicht mehr vermeiden kann.
d)	Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger durch die rechtswirksam vereinbarten ARB nicht die Obliegenheit auf erlegt worden ist, vor der Verfahrenseinstellung Verbindung mit der Beklagten aufzunehmen. Diese Verbindungsaufnahme hätte nur dem Zweck dienen können, das Einverständnis der Beklagten mit dem beabsichtigten Vorgehen einzuholen. Die Beklagte will demnach in diesem Verfahrensstadium eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Verteidigung ihres Versicherungsnehmers vornehmen dürfen als Voraussetzung der Erhaltung des ihm bereits zu Verfahrensbeginn zugesagten Versicherungsschutzes. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB verzichtet die Beklagte jedoch bei Strafverfahren für die Tatsacheninstanzen auf eine Prüfung der Erfolgs-
aussicht und gewährt ungeprüft Versicherungsschutz. Damit kommt deutlich zu dem Ausdruck, daß für einen Versicherungsnehmer nicht die Obliegenheit bestehen soll, nach Zusage des Deckungsschutzes fortlaufend über den Gang des Strafverfahrens in den Tatsacheninstanzen und Uber anstehende Entscheidungen an die Beklagte zu berichten. Die Beklagte hat vielmehr in den ARB eindeutig bekundet, daß sie hieran nicht interessiert ist.
Nicht in Betracht kommen kann auch eine Abstimmungsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 d) cc) ARB, da es sich bei der Übernahmeerklärung nicht um eine kostenauslösende Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung handelt; die Kosten löst vielmehr der zugelassene Nebenkläger aus, übernommen werden nur bereits entstandene Nebenklägerkosten.
Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Ritter
 Dr. Lang