* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Prozeßbevollmächtigter Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Beklagten könne gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil auch ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 16. Darauf wurde durch ein Schreiben des Berufungsgerichts hingewiesen, das den EingangsStempel des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist bei dem Berufungsgericht am 16. September 1979 habe wegen anderweitiger Inanspruchnahme des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten dessen Sozius die Fristen kontrolliert. September habe dieser sich vom Vorhandensein der Unterschrift überzeugt und angeordnet, die Berufungsbegründung hinausgehen zu lassen. September 1979 habe sie ihr Versäumnis bemerkt und mit den Worten eingestehen wollen, der Schriftsatz liege immer noch auf ihrem Schreibtisch. Gegen das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe bei der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist erkennen können , daß diese versäumt gewesen sei. September 1979 erklärt habe, daß der bereits im August unterschriebene Schriftsatz immer noch auf ihrem Schreibtisch liege. Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO war die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von der Versäumung der Begründungsfrist. Auch bei üblicher, von einem Rechtsanwalt zu verlangender Sorgfalt konnte und mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 25. September 1979 anläßlich des Gesprächs mit seiner Bürovorsteherin erkennen, daß die Begründungsfrist abgelaufen und deshalb Wiedereinsetzung zu beantragen war. Wann ein Anwalt Anlaß hat, in einer Sache, mit der er befaßt wird, die Einhaltung der für den jeweiligen Verfahrensstand maßgeblichen Frist zu prüfen, kann nicht allgemein festgelegt werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte den Schriftsatz, der die Begründung für die am 22. Als seine Bürovorsteherin ihm erklärte, der Schriftsetz liege "immer noch auf ihrem Schreibtisch", war ihm jedenfalls gegenwärtig, daß es sich bei diesem Schriftsatz um eine fristgebundene Berufungsbegründung handelte, die nur deswegen noch nicht abgesandt worden war, weil sein am 15. Vielmehr mußte er auf diesen Hinweis seiner Bürovorsteherin ihr oder sich selbst die Frage stellen, ob trotz dieser verstrichenen Zeit die Begründungsfrist noch eingehalten werden konnte, wenn der Schriftsatz erst jetzt abgesandt wurde. Wäre er ihr nachgegangen, hätte er schon durch einen Blick in den Fristenkalender die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erkannt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Darauf, daß die Bürovorsteherin ihn auf einen bereits eingetretenen Fristablauf hinweisen würde, konnte.er sich hier schon deshalb nicht verlassen, weil nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der BUrovorsteherin aufgrund der Büroorganisation die Fristenkontrolle überhaupt oblag.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
SorgfaltWiedereinsetzungsgesuchFristHindernisBürovorsteherinBerufungsbegründungSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

n
Gemäß Art. 41 Abs. 8 ZA-NTS wird die Haftung der Stationierungsstreitkräfte dadurch, daß ihnen Befreiungen von deutschen Vorschriften zustehen, nicht berührt* Es ist in diesen Fällen zwar richtig, daß die Streitkräfte, wenn sie von der Befreiung Gebrauch machen, nicht rechtswidrig handeln. Für die Beurteilung der Haftung ist dies Jedoch belanglos. Haftungsrechtlich ist der Schadensfall so zu beurteilen, als ob der deutsche Lastzug auf ein mangelhaft beleuchtetes gepanzertes Fahrzeug der Bundeswehr auf gefahren wäre. In diesem Fall hätte der Fahrer des Militärfahrzeuges die Vorschriften der StVO Uber die Einschaltung der Beleuchtung verletzt. Denn die Einschaltung nur einer Schlußleuchte entsprach nicht den deutschen VerkehrsvorSchriften (vgl. dazu BGHZ 38, 21, 24 f).
Die unter 3. angestellte Erörterung gibt im Hinblick auf BGHZ 38, 21 im übrigen keinen Anlaß, eine Annahme der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit ins Auge zu fassen.
NUßgens	Krohn	Peetz
 Kröner	Boujong
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 174/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. Januar 1981
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
ala Urkondsbeamter der GeschftfUsteUe
 der Firma TI
KG, Bl
 und
Gesellschaft mbH, vertreten durch den Ge-
schäftsführer Reinhold
■Straße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. IBBM und
 gegen
den Makler Werner Kl
 Iweg
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof« Dr. IBB -
Prozeßbevollmächtigter
 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Ras sow und Dr» Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die von ihm geltend gemachte Maklerprovision von 13.440 DM zusteht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Beklagten könne gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil auch ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 16. Oktober 1979 verspätet eingereicht worden sei.
 
Die Begründung für die am 22. Juni 1979 eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht am Montag» dem 24. September 1979, sondern erst am 26. September 1979 bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Darauf wurde durch ein Schreiben des Berufungsgerichts hingewiesen, das den EingangsStempel des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Oktober 1979 trägt. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist bei dem Berufungsgericht am 16. Oktober 1979 eingegangen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat die Beklagte im wesentlichen wie folgt begründet.
Im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten werde die eingehende Post von den Anwälten auf Eilbedürftigkeit und Fristen kontrolliert. So sei im Terminkalender für die Berufungsbegründung als Vorfrist der 20. und als letzte Frist der 21. September 1979 notiert gewesen. Die Berufungsbegründung sei von einem ange-steilten Rechtsanwalt verfaßt und am 23« Juli 1979 in der Kanzlei geschrieben worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten haben seinem Sozius Gelegenheit geben wollen, zur Beurteilung der Leistungen dieses Rechtsanwalts einmal einen zusammenhängenden Schriftsatz zu lesen. Deshalb habe er nach der Durchsicht und der Unterschrift verfügt, die Berufungsbegründung nebst beschriftetem Kuvert wieder in die Kanzlei hinauszunehmen, damit sie von seinem Sozius nach der für den 15. September 1979 geplanten Urlaubsrückkehr gelesen werden könne. Sowohl am 20. als auch am 21. September 1979 habe wegen anderweitiger Inanspruchnahme des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten dessen Sozius die
 Fristen kontrolliert. Am 21. September habe dieser sich vom Vorhandensein der Unterschrift überzeugt und angeordnet, die Berufungsbegründung hinausgehen zu lassen. Die Bürovorsteherin habe dann aber den Schriftsatz wieder auf ihren Schreibtisch gelegt, wo er vorher gelegen habe. Erst am 25. September 1979 habe sie ihr Versäumnis bemerkt und mit den Worten eingestehen wollen, der Schriftsatz liege immer noch auf ihrem Schreibtisch. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sei ihr aber ins Wort gefallen mit der Bemerkung, dann solle der Schriftsatz jetzt abgeschickt werden, der Sozius werde ihn ohnehin nicht mehr lesen. Wegen der Gerichtsferien sei er bei dieser Äußerung davon ausgegangen, daß die Frist demnächst ablaufe, von der bereits eingetretenen Fristversäumung habe er keine Kenntnis gehabt. Die Bürovorsteherin sei seit dem 1.
März 1977 angestellt gewesen. Sie habe sich als zuverlässig erwiesen und sei noch niemals an einer Fristversäumnis beteiligt gewesen. Die Einhaltung der von den Anwälten gegebenen Organisationsanweisungen werde durch Stichproben überwacht.
Dieses Vorbringen hat die Beklagte glaubhaft gemacht. Gegen das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg
 
Das Berufungsgericht hält das am 16. Oktober 1979 eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch für unzulässig, weil es nicht rechtzeitig gestellt sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe bereits am 25. September 1979 begonnen. An diesem Tage sei "das Hindernis behoben" gewesen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe bei der von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist erkennen können , daß diese versäumt gewesen sei. Er habe Anlaß zu einem Blick in den Fristenkalender gehabt, als seine Bürovorsteherin ihm am 25. September 1979 erklärt habe, daß der bereits im August unterschriebene Schriftsatz immer noch auf ihrem Schreibtisch liege.
Dieser Entscheidung des Berufungsgerichts und seiner Begründung ist im wesentlichen zu folgen. Die Wiedereinsetzungsfrist war am 16. Oktober 1979, als das Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht wurde, bereits verstrichen.
Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO begann die Zwei-Wochenfrist für die Einreichung des Gesuches an dem Tage, an dem das Hindernis behoben war, das der rechtzeitigen Vorlage der Berufungsbegründung entgegenstand. Der tatsächlichen Behebung des Hindernisses ist es gleichzustellen, daß sein Weiterbestehen nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Denn derjenige, der durch nach den Umständen gebotenes Verhalten das Hindernis beseitigt, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der dieses gebotene Verhalten in vorwerfbarer Weise unterläßt.
Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO war die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von der Versäumung der Begründungsfrist. Diese Unkenntnis
 konnte und mußte bereits am 25. September 1979 behoben werden.
Dabei ist ohne Bedeutung, daß das Berufungsgericht Min Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist*' erhöhte Sorgfalt gefordert hat. Auch wenn man im Hinblick auf die der früheren Fassung des § 233 Abs. 2 ZPO entsprechende Neufassung des § 233 ZPO, nach der das Fehlen eines Verschuldens für die Wiedereinsetzung genügt, nicht eine erhöhte, sondern die allgemeine Sorgfalt hinsichtlich der Fristeinhaltung fordert, ist die Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Auch bei üblicher, von einem Rechtsanwalt zu verlangender Sorgfalt konnte und mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 25. September 1979 anläßlich des Gesprächs mit seiner Bürovorsteherin erkennen, daß die Begründungsfrist abgelaufen und deshalb Wiedereinsetzung zu beantragen war.
Wann ein Anwalt Anlaß hat, in einer Sache, mit der er befaßt wird, die Einhaltung der für den jeweiligen Verfahrensstand maßgeblichen Frist zu prüfen, kann nicht allgemein festgelegt werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich vielmehr aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
Hier bestand ein solcher Anlaß, auch wenn man davon ausgeht, daß ein Rechtsanwalt nicht bei jeder sich bietenden Gelegenheit Nachforschungen zur Frage der Fristwahrung anzustellen braucht.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte den Schriftsatz, der die Begründung für die am 22. Juni 1979 eingelegte Berufung enthielt, bereits in den letzten beiden Wochen des August 1979 nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub
 unterschrieben. Als seine Bürovorsteherin ihm erklärte, der Schriftsetz liege "immer noch auf ihrem Schreibtisch", war ihm jedenfalls gegenwärtig, daß es sich bei diesem Schriftsatz um eine fristgebundene Berufungsbegründung handelte, die nur deswegen noch nicht abgesandt worden war, weil sein am 15. September 1979 aus dem Urlaub zurückgekehrter Sozius diesen Schriftsatz noch hatte lesen sollen. Da seit dieser Urlaubsrückkehr und vor allem seit dem Ende der Gerichtsferien inzwischen bereits rund 10 Tage vergangen waren, durfte er sich nicht mit dem Gedanken begnügen, die Begründungsfrist werde "mit Rücksicht auf die Gerichtsferien. •• erst demnächst" ablaufen. Vielmehr mußte er auf diesen Hinweis seiner Bürovorsteherin ihr oder sich selbst die Frage stellen, ob trotz dieser verstrichenen Zeit die Begründungsfrist noch eingehalten werden konnte, wenn der Schriftsatz erst jetzt abgesandt wurde. Diese bei den gegebenen Umständen naheliegende und deshalb bei üblicher Sorgfalt gebotene Frage hat er unterlassen. Wäre er ihr nachgegangen, hätte er schon durch einen Blick in den Fristenkalender die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erkannt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt. Darauf, daß die Bürovorsteherin ihn auf einen bereits eingetretenen Fristablauf hinweisen würde, konnte.er sich hier schon deshalb nicht verlassen, weil nach dem vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der BUrovorsteherin aufgrund der Büroorganisation die Fristenkontrolle überhaupt oblag.
Weil danach das Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig war, hat das Berufungsgericht zutreffend die Berufung als unzulässig verworfen.
Rassow
 Dr.
Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner