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BGH · IVa ZR 171/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 171/86

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Die Revision führt indessen nicht aus, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Daß die Anordnung des schriftlichen Verfahrens Verfahrens f ehlerha ft gewesen wäre und das Berufungsurteil darauf beruhte (vgl.

IVaZPOgesetzlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 171/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Vermögensverwaltung GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Peter J.	H(
Istraße 8, Bl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Rechtsanwälte
 Revisionsklägerin
9
gegen
 Firma Pdl^B, Ges. für Anlageberatung und Vermögens-Planung mbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Oskar	P	M|
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	_
2

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 25. Februar 1987
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 1986 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-verfahrens.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,39).
Das Berufungsgericht hat zwar die - unverzichtbaren-Vorschriften über die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung verletzt. Die Revision führt indessen nicht aus, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, weil das Urteil im schriftlichen Verfahren, also nicht aufgrund
 der beanstandeten mündlichen Verhandlung ergangen ist. Daß die Anordnung des schriftlichen Verfahrens Verfahrens f ehlerha ft gewesen wäre und das Berufungsurteil darauf beruhte (vgl. BGHZ 17, 118, 121), wird von der Revision gleichsfalls nicht ausgeführt.
Streitwert: 181.335,04 DM.
Dr. Hoegen	Dr.	Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter