BRAGebO § 121 Der der Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat für seine Mitwirkung an einem außergericht liehen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 21. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Correll wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 20. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der erneuten Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, daß durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt bei den Vergleichsverhandlungen eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGebO angefallen ist. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat bei der Festsetzung der an Rechtsanwalt C^PHP zu zahlenden Kosten eine Vergleichsgebühr nicht berücksichtigt, weil der Vergleich nicht vor Gericht abgeschlossen wurde. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann. Dabei betrifft ein Teil der eine Vergleichsgebühr ablehnenden Entscheidungen den Sonderfall des § 122 Abs.3 BRAGO, wonach die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache sich ohne weiteres auch auf den Abschluß eines Vergleichs in bestimmten Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Senat ist der Auffassung, daß der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen hat. Spruch innerhalb des Rechtszuges unter Mitwirkung des beige-ordneten Rechtsanwalts ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten des Bundes oder eines Landes, soweit in diesem Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Erfahrungsgemäß besteht in manchen Fällen - zu demal in der Rechtsmittelinstanz - zwar die Bereitschaft zu dem Abschluß eines - nicht selten kostengünstigeren - außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts. Die vom OLG Hamm (Rpfl. Daß dem Gericht die Möglichkeit der Einflußnahme auf Gegenstand und Art der Regelung erhalten bleiben müßte (sos OLG Düsseldorf aaO), trifft in dieser Form nicht zu. Wünschen die Parteien aber bei einer Einigung die gerichtliche Mitwirkung nicht, so hat das Gericht sich ihrer zu enthalten und es geht nicht an, die arme Partei hier anders zu behandeln.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGebO § 121 Der der Partei im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat für seine Mitwirkung an einem außergericht liehen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1987 - IVa ZR 170/86 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF ZR 170/86 BESCHLUSS Verkündet am: 7. Oktober 1987 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel am 21. Oktober 1987 beschlossen: Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts Correll wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 1987 aufgehoben . Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der erneuten Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, daß durch die Mitwirkung von Rechtsanwalt bei den Vergleichsverhandlungen eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 BRAGebO angefallen ist. Gründe: Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Senats über die Klageforderung außergerichtlich verglichen. Rechtsanwalt bat beim Abschluß dieses Vergleiches mitgewirkt. Der Senat hatte den Klägern zu 1, 3 und 4 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Cbeigeordnet. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat bei der Festsetzung der an Rechtsanwalt C^PHP zu zahlenden Kosten eine Vergleichsgebühr nicht berücksichtigt, weil der Vergleich nicht vor Gericht abgeschlossen wurde. WIV \ Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat Erfolg. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob der im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordnete Rechtsanwalt für die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen kann. Im Schrifttum wird die Frage fast einhellig bejaht (Riedel/ Sußbauer, BRAGO 5. Aufl. § 122 Rdn. 21 ff.? Schumann, Geißinger, BRAGO 2. Aufl. § 122 Rdn. 6? Swolana, BRAGO 6. Aufl. § 122 Anm. 2; Gerold/Schmidt, BRAGO 8. Aufl. § 122 Rdn. 60; Chemnitz Anm. zu OLG Düsseldorf AnwBl 1983, 320. Zweifelnd: Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl. § 122 BRAGO Anm. 3 Bc). Die Rechtssprechung ist dagegen kontrovers (bejahend z. B.: OLG Hamburg AnwBl. 1983, 572; LG München II AnwBl. 1984, 508? OLG Hamm MDR 1967, 55 = NJW 1967, 60? verneinend z. B. OLG Celle JurBüro 1984, 125; OLG Hamm Rpfl. 1987, 82; KG Rpfl. 1980, 301 und OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 320). Dabei betrifft ein Teil der eine Vergleichsgebühr ablehnenden Entscheidungen den Sonderfall des § 122 Abs. 3 BRAGO, wonach die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache sich ohne weiteres auch auf den Abschluß eines Vergleichs in bestimmten Scheidungsfolgesachen erstreckt. Der Senat ist der Auffassung, daß der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen hat. Er ist zur Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs oder zur RechtsVerteidigung gegen einen bestimmten Anspruch für eine Instanz beigeordnet. Wird über diesen An- 4 Spruch innerhalb des Rechtszuges unter Mitwirkung des beige-ordneten Rechtsanwalts ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten des Bundes oder eines Landes, soweit in diesem Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Daß für den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, ist im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO wird dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen. Erfahrungsgemäß besteht in manchen Fällen - zu demal in der Rechtsmittelinstanz - zwar die Bereitschaft zu dem Abschluß eines - nicht selten kostengünstigeren - außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts. Der armen Partei eine solche - oft zweckmäßige - Regelung durch Versagung einer Vergütung aus der Staatskasse zu erschweren, würde der Zielsetzung der Neuregelung der Prozeßkostenhilfe nicht entsprechen. Die vom OLG Hamm (Rpfl. 1987, 82)erörterte Möglichkeit einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz bietet keinen sachgerechten Ersatz. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Partei nach der dargestellten Gesetzesläge noch das besondere Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz durchlaufen soll. Daß dem Gericht die Möglichkeit der Einflußnahme auf Gegenstand und Art der Regelung erhalten bleiben müßte (sos OLG Düsseldorf aaO), trifft in dieser Form nicht zu. Das Gericht hat zwar im Rahmen seiner allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und bei einer güt- liehen Einigung mitzuwirken. Das betrifft jedoch arme wie reiche Parteien gleichermaßen. Wünschen die Parteien aber bei einer Einigung die gerichtliche Mitwirkung nicht, so hat das Gericht sich ihrer zu enthalten und es geht nicht an, die arme Partei hier anders zu behandeln. Diese Rechtsauffassung hat auch schon dem Beschluß des Senats vom 8. Mai 1985 (IVa ZR 50/83) zugrundegelegen. Dr. Hoegen Dr. Lang IV a ZR 170/86 z In Sachen wird der Beschluß vom 21. Oktober 1987 dahingehend berichtigt, daß der Verkündungsvermerk entfällt. Karlsruhe, den 25. November 1987 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des IV a Zivilsenats Hellmann Justizamtsinspektor