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BGH · IVa ZR 169/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 169/85

b) Ehegatten können den von ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gerneinschaft1iches Testament rechtsgeschäftlich aufheben (widerrufen) oder nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB außer Kraft setzen. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mit der Klage erstrebt er demgemäß die Feststellung, daß er Miterbe zu 1/2 nach dem Erblasser sei. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß es auch dann eingreife, wenn der Erblasser und seine Ehefrau nicht gemeinsam verstarben, und also auch den Erbfall nach dem Erblasser regele, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe nämlich den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß das gemeinschaftliche Testament in Verbindung mit dem Erbvertrag eine den Erblasser bindende, spätere (abweichende) Anordnungen aussch1leßende Verfügung sei. 2. Welchen Inhalt ein gemeinschaftliches Testament hat und ob es den längstlebenden Ehegatten nach dem Tode des anderen in der einen oder der anderen Richtung bindet, ist eine Frage, die als solche nichts mit Beweislast zu tun hat, sondern vom Richter beantwortet werden muß. Diese hat daher, soweit es nicht um den tatsächlichen (inneren) Willen der Beteiligten oder um sonstiges "Material" geht, das der Auslegung zugrunde zu legen ist, nichts mit Beweislast zu tun und darf dementsprechend auch nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden. Unwirksam ist das Testament nicht bereits im Hinblick auf den Erbvertrag von 1950. Dieser steht dem Testament von 1976 schon deshalb nicht entgegen, weil der Erblasser und seine Ehefrau darin zwar den Erbfall nach dem Erstversterbenden von ihnen, nicht aber denjenigen nach dem Längstlebenden geordnet hatten; Aber auch das gemeinschaftliche Testament von 1975 verhilft dem Kläger nicht zu einem Erfolg. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß das gemeinschaftliche Testament auch den Erbfall nach dem Längs11 ebenden regeln soll. ' Die Auffassung des Berufungsgerichts vertragt sich nicht mit der seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3 . Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Einsetzung der Parteien zu Miterben durch den Erblasser und seine Ehefrau durchaus wechse1bezüg 1 ich gewesen sein mag. Vielmehr kommt es darauf an, ob die in dem Erbvertrag von 1950 enthaltene Freistellungsklausel auch nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1975 bestehen blieb und ob sie sich auch auf die Einsetzung des Klägers zu dem Miterben des Erblassers erst reckte.Beide Fragen hat das Berufungsgericht lm Ergebnis mit Recht bejaht. b) Die Frage, ob der Erbvertrag von 1950 oder dessen Freistellungsklausel durch das gemeinschaftliche Testament von 1975 aufgehoben worden ist, behandelt das Berufungsgericht wiederum unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe seiner Beweislast nicht genügt. Andererseits ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau von 1975 (und den Umständen) könne nicht entnommen werden, daß die Eheleute den Erbvertrag oder die dann enthaltene Freistellungsklausel mit Hilfe des gemeinschaftlichen Testaments (rechtsgeschäftlich) hätten aufheben (oder in der Ausdrucksweise des § 2254 BGB: hätten widerrufen) wollen. § 2292 BGB zwar möglich gewesen, ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erklärt. Aber auch eine Aufhebung der Freistellungsklausel nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB hat nicht stattgefunden. Für eine derartige Aufhebung, die auch in den Fällen des § 2292 BGB durchaus möglich ist, fehlt es an einem Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB. BGH NJW 1964, 2056), noch läuft die kumulative Geltung von Freistellungsklausel einerseits und Miterbeneinsetzung andererseits den in dem gemeinschaftlichen Testament zu dem Ausdruck kommenden Absichten der Testatoren zuwider (Senatsurteil L M BGB § 2258 Nr. 2). Die ausdrückliche Bezugnahme in dem gemeinschaftlichen Testament auf den vorangegangenen Erbvertrag ("gemeinsames Testament") spricht dafür, daß der Erblasser und seine Ehefrau dert Inhalt dieser beiden Verfügungen von Todes wegen zu einer einheitlichen "Gesamterbregelung" nach ihnen miteinander verbinden wollte.

Zitierte Normen: § 2258 BGB
BGBRechtErbvertragFreistellungsklauselgemeinschaftlichBerufungsgerichtErblasserTestamentKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB §§ 2292, 2254, 2258
a)	Durch Bezugnahme der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament auf einen früheren Erbvertrag zwischen ihnen kann eine einheitliche "Gesamtregelung" zustande kommen.
b)	Ehegatten können den von ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gerneinschaft1iches Testament rechtsgeschäftlich aufheben (widerrufen) oder nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB außer Kraft setzen.
BGH, Urt.v. 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 169/85 URTEIL	Verkündet	am	:	10.	Dezember	1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bankkau f manns Michael BflHM,	EflBMHHP,
Klägers und Revisionsklägers,
- P rozeßbevol lmächt igter : Rechtsanwalt Dr. IHMHI -
gegen
 Frau Hannelore
 is t raße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel , Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 17. November 1982 verstorbene Erblasser und seine vorverstorbene (zweite) Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie vereinbarten am 14. Februar 1950 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem es heißt:
"Wir setzen uns gegenseitig dergestalt zu Erben ein, daß der überlebende Teil alleiniger Erbe des Erst versterbenden wird. Der Überlebende ist somit Alleinerbe des Erstversterbenden.
Frau E
behält sich jedoch das Recht vor, ein
 
Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte .... zu errichten, wozu heute schon ihr Ehemann seine Zustimmung erteilt.
Der überlebende Teil erhält das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag nach seinem Gutdünken zu ändern. Ein evtl, ausgesetztes Vermächtnis für ... soll jedoch unberührt bleiben.
Ebenso wird dem Ehemann ... das Recht eingeräumt, ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter .... auszusetzen. "
Außerdem errichteten der Erblasser und seine Ehefrau am 3. August 1975 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
"Unser letzter Wille Vor Notar Gustav ESB, WflHP, haben wir ein gemeinsames Testament errichtet.
Sollte uns nun beiden etwas zustoßen, bestimmen wir zu unseren Erben zu gleichen Teilen-:
1.	unsere Tochter Hannelore ... (die Beklagte)
2.	Michael BlSHSft ... (den Kläger)
Sollte der Erbfall vor Volljährigkeit des Michael BBSS eintreten, so sollte dessen Mutter ...
die treuhänderische Verwaltung übernehmen. Fällt der unter 2. genannte Michael BflHHH^aus, so tritt an dessen Stelle seine Mutter ..."
Der Kläger ist ein Großneffe der zweiten Ehefrau des Erblassers; die Beklagte ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe.
Nach dem Tode der zweiten Ehefrau des Erblassers errichtete dieser am 29. Juni 1976 ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte.
Der Kläger hält das gemeinschaftliche Testament vom 3. August 1973 für bindend und das Testament vorn 29.
Juni 1976 für unwirksam. Mit der Klage erstrebt er demgemäß die Feststellung, daß er Miterbe zu 1/2 nach dem Erblasser sei. Landgericht und Ober1andesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob das gemeinschaftliche Testament vom 3. August 1975 nur für den nicht eingetretenen Fall gleichzeitigen l/ersterbens der Eheleute gelten oder auch den Erbfall nach dem fängst-
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lebenden von ihnen regeln soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß es auch dann eingreife, wenn der Erblasser und seine Ehefrau nicht gemeinsam verstarben, und also auch den Erbfall nach dem Erblasser regele, sei die Klage unbegründet.
Der Kläger habe nämlich den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß das gemeinschaftliche Testament in Verbindung mit dem Erbvertrag eine den Erblasser bindende, spätere (abweichende) Anordnungen aussch1leßende Verfügung sei. Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.
2.	Welchen Inhalt ein gemeinschaftliches Testament hat und ob es den längstlebenden Ehegatten nach dem Tode des anderen in der einen oder der anderen Richtung bindet, ist eine Frage, die als solche nichts mit Beweislast zu tun hat, sondern vom Richter beantwortet werden muß. Dazu bedarf es der Auslegung der betreffenden Erklärungen. Aber auch bei der Auslegung einer Willenserklärung handelt es sich weithin nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche TatSachenfestste1 1 ung, sondern um eine nach bestimmten rechtlichen Regeln vorzunehmende Würdigung (Senatsurteil vom 26.10.1983 -IVa ZR 80/82 = NJW 1984, 721 f; BGHZ 20, 109, 111 f).
Diese hat daher, soweit es nicht um den tatsächlichen (inneren) Willen der Beteiligten oder um sonstiges "Material" geht, das der Auslegung zugrunde zu legen ist, nichts mit Beweislast zu tun und darf dementsprechend auch nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden.
Dennoch muß die Revision zurückgewiesen werden.
3.	Da der Erblasser die Beklagte mit seinem Testament vom 29. Juni 1976 zu seiner Alleinerbm berufen hat, könnte die Klage nur dann Erfolg haben, wenn dieses Testament, soweit die Beklagte darin zur Alleinerbin eingesetzt wird, unwirksam wäre.
Unwirksam ist das Testament nicht bereits im Hinblick auf den Erbvertrag von 1950. Dieser steht dem Testament von 1976 schon deshalb nicht entgegen, weil der Erblasser und seine Ehefrau darin zwar den Erbfall nach dem Erstversterbenden von ihnen, nicht aber denjenigen nach dem Längstlebenden geordnet hatten;
§	2289	Abs. 1 Satz 2 BGB kann daher nicht zur Anwendung
 kommen.
Aber auch das gemeinschaftliche Testament von 1975 verhilft dem Kläger nicht zu einem Erfolg. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß das gemeinschaftliche Testament auch den Erbfall nach dem Längs11 ebenden regeln soll.
a)	Das Berufungsgericht lehnt es ab, § 2270 Abs. 2 BGB auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden. Dafür sei kein Raum, weil dem überlebenden Ehegatten (in dem Erbvertrag) ausdrücklich ein Abänderungsrecht eingeräumt sei. Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen.
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' Die Auffassung des Berufungsgerichts vertragt sich nicht mit der seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3 . Juli 1964 ( V ZR 57/62 = NJW 1964, 2056) gewonnenen klaren Trennung der Freistellungsklausel einerse it s von der Verneinung der Wechselbezüglichkeit andererseits. Seitdem hat die höchstrichter1iche Rechtsprechung beständig daran festgehalten, daß eine Freistellungs-k lausei die lAlechselbezüglichkeit von beiderseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht notwendig ausschließt. Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Einsetzung der Parteien zu Miterben durch den Erblasser und seine Ehefrau durchaus wechse1bezüg 1 ich gewesen sein mag. Das ist indessen nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die in dem Erbvertrag von 1950 enthaltene Freistellungsklausel auch nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1975 bestehen blieb und ob sie sich auch auf die Einsetzung des Klägers zu dem Miterben des Erblassers erst reckte.Beide Fragen hat das Berufungsgericht lm Ergebnis mit Recht bejaht.
b)	Die Frage, ob der Erbvertrag von 1950 oder dessen Freistellungsklausel durch das gemeinschaftliche Testament von 1975 aufgehoben worden ist, behandelt das Berufungsgericht wiederum unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe seiner Beweislast nicht genügt. Das ist rechtlich bedenklich, weil es auch hier weniger um Tatsachenfeststellungen als vielmehr um Auslegungsfragen geht.
 
Andererseits ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau von 1975 (und den Umständen) könne nicht entnommen werden, daß die Eheleute den Erbvertrag oder die dann enthaltene Freistellungsklausel mit Hilfe des gemeinschaftlichen Testaments (rechtsgeschäftlich) hätten aufheben (oder in der Ausdrucksweise des § 2254 BGB: hätten widerrufen) wollen. Ein derartiger Widerruf wäre gern. § 2292 BGB zwar möglich gewesen, ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erklärt.
Aber auch eine Aufhebung der Freistellungsklausel nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB hat nicht stattgefunden. Diese Art der Aufhebung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtsgeschäft 1iche , sondern folgt kraft Gesetzes aus einem Widerspruch der späteren zu der früheren Verfügung von Todes wegen (Senatsurteil vom 8.7.1981 - IVa ZR 188/80 = LM BGB § 2258 Nr. 2).
Für eine derartige Aufhebung, die auch in den Fällen des § 2292 BGB durchaus möglich ist, fehlt es an einem Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB. Weder sind die Miterbeneinsetzung des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament und die Freistellungsklausel miteinander sachlich unvereinbar (vgl. BGH NJW 1964,
 2056), noch läuft die kumulative Geltung von Freistellungsklausel einerseits und Miterbeneinsetzung andererseits den in dem gemeinschaftlichen Testament zu dem Ausdruck kommenden Absichten der Testatoren zuwider (Senatsurteil L M BGB § 2258 Nr. 2).
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c)	Das Berufungsgericht hat stillschweigend zugrunde gelegt, die - ursprünglich inhaltsleere - Freistei lungsklau s e 1 des Erbvertrages erstrecke sich - trotz ihres engeren Wortlauts ("das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag ... zu ändern") - auch auf die Schlußerbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testaments. Auch diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die ausdrückliche Bezugnahme in dem gemeinschaftlichen Testament auf den vorangegangenen Erbvertrag ("gemeinsames Testament") spricht dafür, daß der Erblasser und seine Ehefrau dert Inhalt dieser beiden Verfügungen von Todes wegen zu einer einheitlichen "Gesamterbregelung" nach ihnen miteinander verbinden wollte. Damit erhielt die Freistellungsklausel die Bedeutung, daß der überlebende Ehegatte auch nach dem Tode des Erst.versterbenden in Bezug auf die Schlußerbeneinsetzung freie Hand behielt.
Rottmüller	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter