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BGH · IVa ZR 167/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 167/82

§ 765 a Abs. 1 RVO handelt und wenn derjenige, dem Not-hilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Abweichung von RGZ 167, 85). Oktober 198/» Hellmann, Justizamtsinspektor als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit bhh gmv-uh vertreten durch den Dir. Kl Karl gesetzlich straße^fc Klägers und Revisionsklägers, Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden zugunsten desjenigen, der einem anderen in einer Gefahr für Leib und Leben unaufgefordert Hilfe leistet, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Soweit ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, hat die Rechtsprechung den Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf diesen übergehen lassen (RGZ 167, 85; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 281). Dem Senat erscheint es zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 1542 RVO sich auch auf Ansprüche aus den §§ 677, Er verneint einen Rechtsübergang zu demindest in den Fällen, in denen sich die Eintrittspflicht der Sozialversicherung nur aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO ergibt und in denen sich das Unfallopfer nicht schuldhaft in die Notlage gebracht hat. Gegen sie spricht bereits der Wortlaut des § 1542 RVO, in dem von Ansprüchen die Rede ist, die auf "Ersatz eines Schadens” gerichtet ist. Wenn auch die Rechtsprechung den Anspruch aus §§ 670, 683 BGB in mehrfacher Beziehung wie einen Schadensersatzanspruch ausgestaltet hat, so bleibt er doch ein Aufwendungsersatzanspruch; er ist seinem Wesen nach kein Schadensersatzanspruch. Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zu dem anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150; 80, 332, 343). Die Notwendigkeit zur Hilfeleistung kann sich aus Umständen ergeben, die derjenige, dem geholfen wurde, nicht schuldhaft herbeigeführt hat, und die auch nicht zu dem Gefahrenbereich gehören, für den er kraft ge 6 - Vielfach ist es so, daß der nach § 683 BGB verpflichtete durch den Unglücksfall persönlich schwer getroffen ist, weil die Hilfeleistung des Dritten den drohenden Schaden entweder überhaupt nicht oder nur zu dem Teil abgewendet hat. Die Ansprüche aus § 683 BGB können unter Umständen eine existenzbedrohende Höhe erreichen; inwieweit man sich gegen sie durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern kann, ist zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. Wenn man in diesen Fällen den Sozialversicherungsträgem ein Rückgriffsrecht zubilligen würde, so würde dies im Widerspruch zu den Vorstellungen stehen, von denen sich der Gesetzgeber bei dem Erlaß der Bestimmung, die dem § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO vorausging, hat leiten lassen (Reichsgesetz vom 20.12.1928 RGBl I 405). 9 f) ging davon aus, daß der Unfallhelfer nach damaligen Recht keinen öffentlich-rechtlichen, in der Regel aber auch keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Körperschadens habe. daß er dem Unfallhelfer einen Ersatzanspruch gegen das Unfallopfer gewährte; wenn er dem Unfallhelfer das Risiko, das mit der Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs verbunden ist, nicht zu demuten wollte, hätte er anordnen können, daß die öffentliche Hand in Vorlage tritt und beim Unfallopfer Rückgriff nimmt. Er hat von einer solchen Regelung offenbar deshalb abgesehen, weil nach seiner Auffassung eine Inanspruchnahme des Unfallopfers nicht der Billigkeit entsprechen würde. Mit diesem gesetzgeberischen Grundgedanken wäre es unvereinbar, wenn dem Sozialversicherungsträger gemäß § 1542 RVO der Rückgriff gegen das Unfallopfer gestattet würde; damit würde das, was nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Akt staatlicher Daseinsvorsorge sein sollte, die sowohl dem Helfer wie dem Opfer zugutekommt, zu einer bloßen Vorlagepflicht der öffentlichen Hand. Im übrigen würden die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Ansprüche auch dann nicht unter § 765a Abs. 2 RVO fallen, wenn der Unfall sich nach 1976 ereignet hätte. Ob in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO zuständigen Versicherungsträger dann ein Rückgriff zuzubilligen ist, wenn sich das Unfallopfer durch nachweislich schuldhaftes Verhalten in die Notlage gebracht hat, kann offenbleiben. Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen ist nicht erforderlich, da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den in BGHZ 33, Zivilsenats wird zwar darauf hingewiesen, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 85, 91) auch im Falle des § 537 Nr. 5a (jetzt: § 539 Abs. 1 Nr. 9) RVO auf den Sozialversicherungsträger übergehen (S. Zivilsenat den § 15^2 RVO nicht für anwendbar gehalten, so hätte er erst recht das Berufungsurteil aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen.

Zitierte Normen: § 683 BGB § 537 RVO
BGBSozialversicherungsträgerRechtsprechungRVOGesetzgeberAnspruchFallKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
RVO § 1542; BGB § 683
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gehen jedenfalls dann nicht gern. § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dessen Eintrittspflicht allein auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO beruht, es sich nicht um Leistungen gern. § 765 a Abs. 1 RVO handelt und wenn derjenige, dem Not-hilfe geleistet wurde, sich nicht nachweislich schuldhaft in die Notlage gebracht hat (Abweichung von RGZ 167, 85).
BGH, Urt. v. 10. Oktober 198A - IVa ZR 167/82 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 167/82	URTEIL	Verkündet	am
10. Oktober 198/» Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 bhh gmv-uh
 vertreten durch den Dir. Kl
 Karl
gesetzlich
 straße^fc
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
1.	Wilhelmine BiHHk L®Bfeasse 0, Kl
2.	Mathilde HOHP, UHHistraßeMi Kl
3.	Friedrich Wilhelm
4.	Dr. med. vet, Karl Gottlieb	S|
3. Anna Lina BflIBP, IflKasse
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
6
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagten sind die Erben des am 6. Juni 1972 tödlich verunglückten Land- und Gastwirts Richard BeBBBI(Be). Zu dem Unfall kam es auf folgende Weise:
Der Erblasser hatte auf seinem Anwesen in.KfliB eine Jauchegrube. Er beauftragte den Klärgrubenent-leerungsuntemehmer Paul Bu^MBCBu), die Jauchegrube zu entleeren. Während der Entleerungsarbeiten gelangte Be auf eine nicht mehr feststellbare Weise in die Grube.
 
Bu versuchte ihn zu retten. Dies gelang ihm jedoch nicht. Be und Bu verunglückten tödlich.
Der Kläger hat als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Baden-Württemberg für die Regierungsbezirke KflHHBI und	an	die
 Hinterbliebenen von Bu insgesamt 127.520,10 DM als Sterbegeld und zu dem Zwecke der Hinterbliebenenversorgung gezahlt. Er verlangt im vorliegenden Rechtsstreit den Ersatz eines Teilbetrages von 50.000,- DM.
Die Beklagten behaupten, der Gastwirt Be sei bereits tot gewesen, als Bu trotz Warnung ohne Sicher-heitsvorkehrungen in die Grube eingestiegen sei. Sie erheben die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50.000,- DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden zugunsten desjenigen, der einem anderen in einer Gefahr für Leib und Leben unaufgefordert Hilfe leistet, die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung. Als Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 683 BGB sind in diesem Falle alle Opfer anzusehen, die der Helfer zu dem Zwecke der Hilfeleistung er  4 -
bracht hat, auch solche an Leben und Gesundheit (BGHZ 33, 251, 257; 38, 302, 304; ebenso schon RGZ 167, 85, 89; RG DR 1944, 287). Soweit ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, hat die Rechtsprechung den Ersatzanspruch gemäß § 1542 RVO auf diesen übergehen lassen (RGZ 167,
 85; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 281).
Ob im vorliegenden Fall Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sind, kann dahingestellt bleiben; sie sind auf jeden Fall nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem Senat erscheint es zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 1542 RVO sich auch auf Ansprüche aus den §§ 677,
683 BGB bezieht. Er verneint einen Rechtsübergang zu demindest in den Fällen, in denen sich die Eintrittspflicht der Sozialversicherung nur aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO ergibt und in denen sich das Unfallopfer nicht schuldhaft in die Notlage gebracht hat. In dieser Hinsicht kann er sich der wachsenden Kritik nicht verschließen, die die bisherige Rechtsprechung im Schrifttum gefunden hat (Hauß, in Festschrift Weitnauer S. 333, 339; ders. in Ermann,
BGB 7. Aufl. § 670 Rdn. 13; Eike von Hippel in Festschrift Sieg S. 171, 180 ff; von Caemmerer DAR 1970, 283, 291;Medicus, Bürg. Recht 10. Aufl. Rdn. 424; Esser/Weyers Schuldrecht Bd. II Besonderer Teil § 46 II 4 bei Fn. 93, 94; Seiler in MK § 683 Rdn. 22, 23; Zimmermann FamRZ 1979, 103, 109; Wollschläger,
 Die Geschäftsführung ohne Auftrag, 1974, § 18 V;
Nökel, Die Rechtsstellung des Nothelfers, Dissertation
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Freiburg 1968, S. 129 if; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. Rdn. 937 und Hauß LM BGB § 683 Nr. 13). Gegen sie spricht bereits der Wortlaut des § 1542 RVO, in dem von Ansprüchen die Rede ist, die auf "Ersatz eines Schadens” gerichtet ist. Wenn auch die Rechtsprechung den Anspruch aus §§ 670, 683 BGB in mehrfacher Beziehung wie einen Schadensersatzanspruch ausgestaltet hat, so bleibt er doch ein Aufwendungsersatzanspruch; er ist seinem Wesen nach kein Schadensersatzanspruch. Auf ihn treffen auch die Erwägungen nicht zu, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, den Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger anzuordnen. Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zu dem anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150; 80, 332, 343).
In den Fällen, in denen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Aufwendungsersatz geschuldet wird, ist die Interessenlage eine andere. Die Notwendigkeit zur Hilfeleistung kann sich aus Umständen ergeben, die derjenige, dem geholfen wurde, nicht schuldhaft herbeigeführt hat, und die auch nicht zu dem Gefahrenbereich gehören, für den er kraft ge  6 -
setzlicher Bestimmung einzustehen hat. Vielfach ist es so, daß der nach § 683 BGB verpflichtete durch den Unglücksfall persönlich schwer getroffen ist, weil die Hilfeleistung des Dritten den drohenden Schaden entweder überhaupt nicht oder nur zu dem Teil abgewendet hat. Die Ansprüche aus § 683 BGB können unter Umständen eine existenzbedrohende Höhe erreichen; inwieweit man sich gegen sie durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern kann, ist zweifelhaft und höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGHZ 72, 151» 15*0.
Zumindest in den Fällen, in denen lediglich aufgrund von § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO Versicherungsschutz besteht kann der Senat an der bisherigen Rechtsprechung nichtuneingeschränkt festhalten.
Wenn man in diesen Fällen den Sozialversicherungsträgem ein Rückgriffsrecht zubilligen würde, so würde dies im Widerspruch zu den Vorstellungen stehen, von denen sich der Gesetzgeber bei dem Erlaß der Bestimmung, die dem § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO vorausging, hat leiten lassen (Reichsgesetz vom 20.12.1928 RGBl I 405). Die Begründung der Regierungsvorlage (Verhandlungen des Reichstages IV. Wahlperiode 1928 Bd. 430 Anlage Nr. 234
S.	9 f) ging davon aus, daß der Unfallhelfer nach damaligen Recht keinen öffentlich-rechtlichen, in der Regel aber auch keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Körperschadens habe. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand gehabt, diesem Ubelstand dadurch abzuhelfen,
 
daß er dem Unfallhelfer einen Ersatzanspruch gegen das Unfallopfer gewährte; wenn er dem Unfallhelfer das Risiko, das mit der Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs verbunden ist, nicht zu demuten wollte, hätte er anordnen können, daß die öffentliche Hand in Vorlage tritt und beim Unfallopfer Rückgriff nimmt. Er hat von einer solchen Regelung offenbar deshalb abgesehen, weil nach seiner Auffassung eine Inanspruchnahme des Unfallopfers nicht der Billigkeit entsprechen würde. Er war vielmehr der Ansicht, daß die Aufbringung der für den Schutz der Unfallhelfer erforderlichen Mittel Sache der Allgemeinheit sein müsse, wobei in der Regierungsvorlage ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß die finanzielle Belastung der Allgemeinheit "naturgemäß gering" sein werde.
Damit hat der Gesetzgeber die Frage, ob die Kosten der Nothilfe dem Nothelfer selbst, dem Unfallopfer oder der Allgemeinheit zur Last fallen, abschließend im letzteren Sinn entschieden. Mit diesem gesetzgeberischen Grundgedanken wäre es unvereinbar, wenn dem Sozialversicherungsträger gemäß § 1542 RVO der Rückgriff gegen das Unfallopfer gestattet würde; damit würde das, was nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Akt staatlicher Daseinsvorsorge sein sollte, die sowohl dem Helfer wie dem Opfer zugutekommt, zu einer bloßen Vorlagepflicht der öffentlichen Hand. Zumindest im Regelfall des § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO kommt somit eine Anwendung des § 1542 RVO nicht in Frage. Inwieweit in anderen Fällen ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auf  8 -
trag auf den Sozialversicherungsträger übergehen kann, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
Die Vorschrift des § 765 a Abs. 2 RVO steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Sie ist erst am 16. Mai 1976 in das Gesetz eingefügt worden; der Gesetzgeber hat ihr keine rückwirkende Kraft beigelegt. Sie war also im Jahre 1972, als sich der hier zur Entscheidung stehende Fall ereignete, noch nicht geltendes Recht. Im übrigen würden die im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Ansprüche auch dann nicht unter § 765a Abs. 2 RVO fallen, wenn der Unfall sich nach 1976 ereignet hätte. Der zweite Absatz des § 765a RVO bezieht sich nur auf diejenigen Leistungen, die der Sozialversicherungsträger nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesvorschrift zu erbringen hat (Ersatz von Sachschäden und Erstattung von Aufwendungen) und die über den Rahmen der allgemeinen Sozialversicherungsleistungen hinausgehen;er betrifft nicht diejenigen Leistungen, die schon vor der Einfügung des § 765 a in die RVO aufgrund von § 539 Abs. 1 Satz 9 zu gewähren waren, also insbesondere nicht die Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten.
Ob in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO zuständigen Versicherungsträger dann ein Rückgriff zuzubilligen ist, wenn sich das Unfallopfer durch nachweislich schuldhaftes Verhalten in die Notlage gebracht hat, kann offenbleiben. Daß ein solcher
 
Fall hier vorläge, läßt sich nicht feststellen.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus,
 daß sich nicht klären lasse, wie der Erblasser der
 Beklagten zu dem zweiten Mal in die Grube gekommen ist.
Eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen ist nicht erforderlich, da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von den in BGHZ 33,
251; 38, 270 abgedruckten Urteilen des VI. und VII. Zivilsenats abweicht. In der erstgenannten Entscheidung des VII. Zivilsenats wird zwar darauf hingewiesen, daß Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 85, 91) auch im Falle des § 537 Nr. 5a (jetzt: § 539 Abs. 1 Nr. 9) RVO auf den Sozialversicherungsträger übergehen (S. 258 zweiter Absatz); dies stehe jedoch der vom VII. Zivilsenat ausgesprochenen Zurückverweisung nicht entgegen, weil der Rechtsübergang nicht den gesamten Anspruch erfasse. Hätte der VII. Zivilsenat den § 15^2 RVO nicht für anwendbar gehalten, so hätte er erst recht das Berufungsurteil aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen. Das Urteil beruht daher nicht auf der aus RGZ 167, 85, 91 übernommenen Rechtsansicht.
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Die Entscheidung BGHZ 38, 270 betrifft einen Arbeitsunfall, für den die dort klagende Berufsgenossenschaft nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen Leistungen zu erbringen hatte. Der Unfallversicherungsschutz, den dort der verletzte Kraftfahrer genoß, beruhte also nicht allein auf dem damaligen § 537 Nr. 5a RVO; wäre dies der Fall gewesen, so wäre die Berufsgenossenschaft nicht zuständig gewesen.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter