Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Mit der Klage wird ein Anspruch auf Versicherungsentschädigung für die Einrichtung einer Diskothek geltend gemacht, die durch einen Brand zerstört worden ist. Die Ermittlungsbehörden nahmen an, daß beide den Brand gelegt hatten; sie beschuldigten die Klägerin der Anstiftung und den Pächter Tflfli der Beihilfe zur Brandstiftung. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Berufung auf ihre im Rechtsstreit eingereichten "All-gemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherungen” Diese Bedingungen stimmen mit den von den Privatversicherern verwendeten Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB; Veröffentlichungen des Aufsichtsamts 1930, 146; 1938 118; 1939, 122; 1968, 114; abgedruckt bei Prölss/Martin VVG 22. "Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn die Brandstiftung mit seinem Wissen und Willen begangen ist oder wenn er sich bei Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfalle frei. Die Leistungsfreiheit gilt ohne weiteres als festgestellt, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Brandstiftung oder wegen eines bei Ermitt-kung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zur Strafe verurteilt ist." In der Berufungsinstanz hat sie den Hauptantrag dahin geändert, daß sie ohne die Nennung bestimmter Beträge und bestimmter Gläubiger lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz verlangt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den von ihr in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch weiter. In der Revisionsinstanz räumt die Beklagte ein, daß sie in den Tatsacheninstanzen ein Exemplar der Versicherungsbedingungen vorgelegt habe, das nicht für die Verwendung im Regierungsbezirk Aurich vorgesehen sei und auf das auch bei Vertragsschluß nicht Bezug genommen wurde. Das Berufungsgericht versteht den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag dahin, daß mit ihm die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt werden sollte. Das Berufungsgericht zieht daraus die zutreffende Folgerung, daß mit dem Hauptantrag trotz der unterschiedlichen sprachlichen Fassung dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt werde wie mit dem "Hilfsantrag”, daß also in Wirklichkeit in der Berufungsinstanz von der Klägerin nur ein einziger Antrag gestellt worden sei. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein eigenes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz habe. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Pächter Tie-mann sei versicherungsrechtlicher Repräsentant der Klägerin gewesen. Selbst wenn man sich in beiden Punkten der Ansicht des Berufungsgericht anschließen würde, würde das ange-fochtene Urteil den Angriffen der Revision nicht standhalten. 1. Die Bestimmung des § 16 Satz 2 der Bedingungen der Beklagten geht insoweit ins Leere, als sie für den Pall einer Verurteilung wegen grob fahrlässiger Brandstiftung Leistungsfreiheit vorsieht. 2. Dagegen bestehen gegen die Gültigkeit der Klausel insoweit keine Bedenken, als sie im Falle einer Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Brandstiftung Leistungsfreiheit vorsieht. Der Versicherer ist zwar sowohl nach § 61 VVG als nach § 16 der AFB der Privatversicherer als auch nach § 16 Satz 1 der Bedingungen der Beklagten leistungsfrei, wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 20. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluß auf das Strafverfahren gegen den Repräsentanten; er kann insbesondere nicht verhindern, daß der Ausgang dieses Verfahrens durch Prozeßhandlungen des Repräsentanten (z.B. Rechtsmittelverzicht, Rechtsmittelrücknahme) zu dessen Ungunsten beeinflußt wird. Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung kann man § 16 Satz 2 der Versicherungsbedingungen nicht dahin verstehen, daß eine Verurteilung des Repräsentanten die gleichen Rechtswirkungen haben solle wie die Verurteilung des Versicherungsnehmers selbst. Das Berufungsgericht wird daher ohne Bindung an die ergangenen Strafurteile zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Versicherer nach § 61 WG von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 61; Allg. Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung der Landschaftlichen Brandkasse Hannover Zur Auslegung von § 16 Satz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherung der Landschaftlichen Brandkasse Hannover. BGH, Urt.v. 21. Oktober 1981 - iva ZR I67/80 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 167/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Oktober 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Ursel SflHHBstra ße geb. H( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die gesetzlich vertreten durch den Generaldirektor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Rassow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. März 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit der Klage wird ein Anspruch auf Versicherungsentschädigung für die Einrichtung einer Diskothek geltend gemacht, die durch einen Brand zerstört worden ist. Die Klägerin war Eigentümerin des Hausgrundstücks Straße SP in Dieser Ort gehörte früher zu dem Fürstentum Ostfriesland und im Zeitpunkt des Brandes zu dem Regierungsbezirk Aurich. Das Gebäude war bei der für Jflp-zuständigen Ostfriesischen Landschaftlichen Brandkasse gegen Feuer versichert. In ihm befand sich eine Diskothek, die ursprünglich von der Klägerin betrieben wurde. jedoch seit dem 1. Juli 1975 an den Grafiker und Diskjockey Wilfried TMm verpachtet war. Das Inventar der Diskothek war gemäß dem Versicherungsschein vom 17. März 1975 bei der Beklagten versichert. In der Nacht vom 9. zu dem 10. September 1975 brannte die Diskothek vollständig ab. Hierbei kamen der Arbeiter Jürgen GHHBiund der Aushilfsklempner Heinz PflHB, die sich während des Brandes im Hause aufgehalten hatte, ums Leben. Die Ermittlungsbehörden nahmen an, daß beide den Brand gelegt hatten; sie beschuldigten die Klägerin der Anstiftung und den Pächter Tflfli der Beihilfe zur Brandstiftung. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab TflHi am 17. September 1975 an, daß er auf Veranlassung der Klägerin bei der Brandstiftung Hilfe geleistet habe. Dabei ist er auch bei seiner richterlichen Vernehmung, die am 22. September 1975 stattfand, geblieben. Dagegen hat die Klägerin jede Beteiligung an der Brandstiftung abgeleugnet. Die Staatsanwaltschaft erhob sowohl gegen die Klägerin als auch gegen Anklage. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht wiederholte sein Geständnis, wäh- rend die Klägerin jede Tatbeteiligung bestritt. Gegen das Urteil, durch das die Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und TflHHBzu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden waren, legten beide Angeklagte Berufung ein. In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht widerrief sein Ge- ständnis. Die Strafkammer holte daraufhin ein psychologisches Gutachten ein. Nachdem eine psychologische Sachverständige die Glaubwürdigkeit des Geständnisses von bejaht und die Glaubwürdigkeit seines Widerrufs verneint hatte, nahm TfllHHIseine Berufung zurück. Die Klägerin wur- de freigesprochen, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der ursprünglichen Angaben des Pächters TflHH nicht überzeugen konnte. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Berufung auf ihre im Rechtsstreit eingereichten "All-gemeinen Versicherungsbedingungen für Feuerversicherungen” Diese Bedingungen stimmen mit den von den Privatversicherern verwendeten Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB; Veröffentlichungen des Aufsichtsamts 1930, 146; 1938 118; 1939, 122; 1968, 114; abgedruckt bei Prölss/Martin VVG 22. Aufl. Anh. II zu den §§ 81-107 c WG) nicht völlig überein. Sie enthalten folgenden Schlußvermerk: "Diese Bedingungen sind gültig in Gebieten, in denen die BHB|pHMIHI ver- pflichtet ist, Gebäude-Feuerversicherungen aufgrund des Preußischen Gesetzes vom 25. Juli 1910 anzunehmen." In § 16 ist bestimmt: "Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn die Brandstiftung mit seinem Wissen und Willen begangen ist oder wenn er sich bei Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfalle frei. Die Leistungsfreiheit gilt ohne weiteres als festgestellt, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Brandstiftung oder wegen eines bei Ermitt-kung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zur Strafe verurteilt ist." In der ersten Instanz hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bestimmter Beträge an Pfändungsgläubiger und Abtretungsempfänger der Entschädigungs. forderung, hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz begehrt. In der Berufungsinstanz hat sie den Hauptantrag dahin geändert, daß sie ohne die Nennung bestimmter Beträge und bestimmter Gläubiger lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz verlangt. In beiden Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den von ihr in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspruch weiter. In der Revisionsinstanz räumt die Beklagte ein, daß sie in den Tatsacheninstanzen ein Exemplar der Versicherungsbedingungen vorgelegt habe, das nicht für die Verwendung im Regierungsbezirk Aurich vorgesehen sei und auf das auch bei Vertragsschluß nicht Bezug genommen wurde. Sie behauptet jedoch, daß in dem Exemplar, das dem Versicherungsschein beigeheftet gewesen sei, §16 Satz 2 denselben Wortlaut gehabt habe wie im vorgelegten Exemplar. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht versteht den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag dahin, daß mit ihm die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt werden sollte. Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 79, 76 77 f.; Urteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 -VersR 1978, 409). Das Berufungsgericht zieht daraus die zutreffende Folgerung, daß mit dem Hauptantrag trotz der unterschiedlichen sprachlichen Fassung dasselbe Rechtsschutzziel verfolgt werde wie mit dem "Hilfsantrag”, daß also in Wirklichkeit in der Berufungsinstanz von der Klägerin nur ein einziger Antrag gestellt worden sei. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ein eigenes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz habe. II. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Pächter der Diskothek als Repräsentant der Klägerin anzusehen sei. Seine strafrechtliche Verurteilung müsse daher bei der Anwendung von § 16 Satz 2 der von der Beklagten vorgelegten Bedingungen einer Verurteilung des Versicherungsnehmers selbst gleichstehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bedingungen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien geworden sind. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Pächter Tie-mann sei versicherungsrechtlicher Repräsentant der Klägerin gewesen. Selbst wenn man sich in beiden Punkten der Ansicht des Berufungsgericht anschließen würde, würde das ange-fochtene Urteil den Angriffen der Revision nicht standhalten. 1. Die Bestimmung des § 16 Satz 2 der Bedingungen der Beklagten geht insoweit ins Leere, als sie für den Pall einer Verurteilung wegen grob fahrlässiger Brandstiftung Leistungsfreiheit vorsieht. Den Tatbestand der grob fahrlässigen Brandstiftung kennt das Strafgesetzbuch nicht. Der Strafrichter wird daher allenfalls im Rahmen der Strafzu demessungserwägungen Veranlassung haben, sich über den Grad der Fahrlässigkeit auszusprechen; selbst in diesem Zusammenhang geschieht dies nur unter strafrechtlichen, nicht unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten. 2. Dagegen bestehen gegen die Gültigkeit der Klausel insoweit keine Bedenken, als sie im Falle einer Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen vorsätzlicher Brandstiftung Leistungsfreiheit vorsieht. Eine solche Klausel kann weder als überraschend noch als unangemessen angesehen werden. Der durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer erwartet nicht, daß der Versicherer auch dann eine Entschädigung leistet, wenn er, der Versicherungsnehmer, wegen vorsätzlicher Brandstiftung bestraft worden ist; ihn überrascht es eher, daß nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen der Privatversicherer eine Verurteilung des Versicherers zur Leistung der Entschädigung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung bestraft worden ist. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß § 16 Satz 2 der Versicherungsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung - hier § 61 WG - nicht zu ver- 8 einbaren sei. Beide Regelungen beruhen auf der Überlegung daß der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, keinen Versicherungsschutz verdient. Keineswegs liegt dem § 61 VVG die Auffassung zugrunde, es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, daß der im Strafverfahren wegen Brandstiftung verurteilte Versicherungsnehmer im Zivilprozeß eine erneute Überprüfung des ihm gemachten Vorwurfs verlangen könne. Es läßt sich demnach auch nicht feststellen, daß durch § 16 Satz 2 der Bedingungen wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so eingeschränkt würden, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. 3. Die Bedingungen der Beklagten legen jedoch lediglich der Verurteilung des Versicherungsnehmers selbst zu-vilrechtliche Bedeutung bei; die Verurteilung des Repräsentanten des Versicherungsnehmers erwähnen sie nicht. Der Versicherer ist zwar sowohl nach § 61 VVG als nach § 16 der AFB der Privatversicherer als auch nach § 16 Satz 1 der Bedingungen der Beklagten leistungsfrei, wenn der Repräsentant des Versicherungsnehmers den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVa ZR 86/80 - VersR 1981, 822). Daraus folgt aber nicht, daß die Verurteilung des Repräsentanten der Verurteilung des Versicherungsnehmers selbst gleichstehen müsse. Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluß auf das Strafverfahren gegen den Repräsentanten; er kann insbesondere nicht verhindern, daß der Ausgang dieses Verfahrens durch Prozeßhandlungen des Repräsentanten (z.B. Rechtsmittelverzicht, Rechtsmittelrücknahme) zu dessen Ungunsten beeinflußt wird. Es wäre unbillig, wenn der Versicherungsnehmer dadurch in der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche präjudiziert würde. Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung kann man § 16 Satz 2 der Versicherungsbedingungen nicht dahin verstehen, daß eine Verurteilung des Repräsentanten die gleichen Rechtswirkungen haben solle wie die Verurteilung des Versicherungsnehmers selbst. 4. Das Berufungsgericht wird daher ohne Bindung an die ergangenen Strafurteile zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Versicherer nach § 61 WG von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Das bedeutet nicht, daß der Inhalt der Strafakten, auf die sich beide Parteien bezogen haben, bei der Beweiswürdigung unbeachtet bleiben dürfte (vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37 VersR 1974, 1030 m.w.N.; BAG NJW 1968, 957; Wussow VersR 1960, 582). Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Rassow